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Document 12016E208
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART FIVE - THE UNION'S EXTERNAL ACTION#TITLE III - COOPERATION WITH THIRD COUNTRIES AND HUMANITARIAN AID#CHAPTER 1 - DEVELOPMENT COOPERATION#Article 208 (ex Article 177 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
FÜNFTER TEIL - DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL III - ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
KAPITEL 1 - ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 208 (ex-Artikel 177 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
FÜNFTER TEIL - DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL III - ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
KAPITEL 1 - ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 208 (ex-Artikel 177 EGV)
ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 141–141
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/141 |
Artikel 208
(ex-Artikel 177 EGV)
(1) Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.