Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12016E208

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    FÜNFTER TEIL - DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
    TITEL III - ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
    KAPITEL 1 - ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
    Artikel 208 (ex-Artikel 177 EGV)

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 141–141 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_208/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/141


    Artikel 208

    (ex-Artikel 177 EGV)

    (1)   Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.

    Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.

    (2)   Die Union und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.


    Top