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Document 12016E066

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
    TITEL IV - DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
    KAPITEL 4 - DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
    Artikel 66 (ex-Artikel 59 EGV)

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 73–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_66/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/73


    Artikel 66

    (ex-Artikel 59 EGV)

    Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.


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