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Document 12006E175
Treaty establishing the European Community (consolidated version)#Part Three - Community policies#TITLE XIX - Environment#Article 175
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
TITEL XIX - Umwelt
Artikel 175
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
TITEL XIX - Umwelt
Artikel 175
ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 124–125
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft - TITEL XIX - Umwelt - Artikel 175
Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0124 - 0125
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0108 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0255 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0052 - Konsolidierte Fassung
Artikel 175 (1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele. (2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig a) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art; b) Maßnahmen, die - die Raumordnung berühren, - die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen, - die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren; c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird. (3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden. Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest. (4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge. (5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor: - vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder - eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds. --------------------------------------------------