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Document 12002E265
Treaty establishing the European Community (Nice consolidated version)#Part Five: Institutions of the Community#Title I: Provisions governing the institutions#Chapter 4: The Committee of the Regions#Article 265#Article 198c - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 4: Der Ausschuß der Regionen
Artikel 265
Artikel 198 c - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 4: Der Ausschuß der Regionen
Artikel 265
Artikel 198 c - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 139–139
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 4: Der Ausschuß der Regionen - Artikel 265 - Artikel 198 c - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0139 - 0139
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0285 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0069 - Konsolidierte Fassung
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft Titel I: Vorschriften über die Organe Kapitel 4: Der Ausschuß der Regionen Artikel 265 Artikel 198 c - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 265 Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen. Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben. Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 262 gehört, so wird der Ausschuss der Regionen vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Der Ausschuss der Regionen kann vom Europäischen Parlament gehört werden. Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.