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Document 11994NN01/11/F1

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG I - Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte - XI. BINNENMARKT UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN - F. GEISTIGES EIGENTUM UND PRODUKTHAFTUNG - I. PATENTE

    ABl. C 241 vom 29.8.1994, p. 233 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    11994NN01/11/F1

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ANHANG I - Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte - XI. BINNENMARKT UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN - F. GEISTIGES EIGENTUM UND PRODUKTHAFTUNG - I. PATENTE

    Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0233


    F. GEISTIGES EIGENTUM UND PRODUKTHAFTUNG

    I. PATENTE

    392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2.7.1992, S. 1)

    a) In Artikel 3 Buchstabe b wird folgendes hinzugefügt:

    "Im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 2 wird eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Österreichs, Finnlands, Norwegens oder Schwedens erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen als eine gemäß der Richtlinie 65/65/EWG beziehungsweise der Richtlinie 81/851/EWG erteilte Genehmigung angesehen."

    b) Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Für jedes Erzeugnis, das zum Zeitpunkt des Beitritts durch ein in Kraft befindliches Patent geschützt ist und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft oder in Österreich, Finnland, Norwegen oder Schweden nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.

    Bezueglich der in Dänemark, in Deutschland, in Finnland und in Norwegen zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1988.

    Bezueglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1982."

    c) In Artikel 20 wird folgender Wortlaut angefügt:

    "Im Falle Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens findet diese Verordnung keine Anwendung auf Zertifikate, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht dieser Staaten erteilt wurden."

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