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Document 02024R2174-20250101
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2174 of 2 September 2024 laying down rules for the application of Regulation (EU) 2024/573 of the European Parliament and of the Council as regards the format of the labels for certain products and equipment containing fluorinated greenhouse gases and repealing Commission Implementing Regulation (EU) 2015/2068 (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2174/2025-01-01
02024R2174 — DE — 01.01.2025 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2174 DER KOMMISSION vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 2174 vom 3.9.2024, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1870 DER KOMMISSION vom 12. September 2025 |
L 1870 |
1 |
15.9.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2174 DER KOMMISSION
vom 2. September 2024
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Form der Kennzeichnungen
Wenn die fluorierten Treibhausgase entweder aufgearbeitet oder recycelt oder für bestimmte Verwendungen gemäß Artikel 12 Absätze 7 bis 13 der Verordnung (EU) 2024/573 bestimmt sind, ist gegebenenfalls der folgende Wortlaut auf der Kennzeichnung des Behältnisses einzutragen:
„100 % recycelt“ für recycelte fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und keine ungebrauchten Stoffe enthalten;
„100 % aufgearbeitet“ für aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und keine ungebrauchten Stoffe enthalten oder in denen – im Falle von Gemischen – der Zusatz ungebrauchter Stoffe zur Anpassung der Zusammensetzung eines Gemisches 10 % der Masse des Gemisches nicht überschreitet;
„nur zur Zerstörung“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Zerstörung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;
„nur für direkte Ausfuhr aus der EU“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und die ein Erzeuger oder Einführer für die direkte Massengutausfuhr aus der Union an ein Unternehmen liefert;
„nur zur Verwendung in Militärausrüstung“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Verwendung in Militärausrüstung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;
„nur zum Ätzen/zur Reinigung in der Halbleiterindustrie“: für fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zum Ätzen/zur Reinigung in der Halbleiterindustrie in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;
„nur zur Verwendung als Ausgangsstoff“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Verwendung als Ausgangsstoff in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;
„nur zur Herstellung von Dosier-Aerosolen“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Herstellung von Dosier-Aerosolen gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden.
Enthalten die Behältnisse fluorierte Treibhausgase gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c bis g, die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind, so wird der auf den Kennzeichnungen gemäß diesen Buchstaben anzugebende Wortlaut durch folgenden Hinweis ergänzt: „von der Quote gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen“.
Die Kennzeichnung der in Artikel 12 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen enthält ab den in Anhang IV der genannten Verordnung genannten Verbotsdaten folgenden Wortlaut:
für Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f und Nummer 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573: „Betriebsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen, die am Standort anzuwenden sind, erforderlich“, ergänzt durch einen Verweis auf die geltende Sicherheitsanforderung, die seine Verwendung erforderlich machen würde, oder, falls es nicht möglich ist, vor dem Inverkehrbringen die Sicherheitsanforderung für den betreffenden Standort festzulegen, Bereitstellung von Platz auf der Kennzeichnung, damit der Lieferant oder gegebenenfalls der Monteur oder Betreiber der Einrichtung vor deren Inbetriebnahme diese Spezifikation eintragen kann;
für die in Anhang IV Nummer 16 und Nummer 17 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Schäume: „Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund nationaler Sicherheitsnormen erforderlich“, wobei die nationalen Sicherheitsnormen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden;
für die in Anhang IV Nummer 17 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Schäume: „Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen erforderlich“, wobei die Sicherheitsanforderungen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden;
für die in Anhang IV Nummer 19 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 genannten technischen Aerosole: „Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund nationaler Sicherheitsnormen erforderlich“, wobei die nationalen Sicherheitsnormen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden; oder bei Verwendung für medizinische Zwecke: „nur zur Verwendung für medizinische Zwecke“;
für die in Anhang IV Nummer 19 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 genannten technischen Aerosole: „Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen erforderlich“, wobei die Sicherheitsanforderungen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden; oder bei Verwendung für medizinische Zwecke: „nur zur Verwendung für medizinische Zwecke“;
für die Einrichtungen zur Hautkühlung gemäß Anhang IV Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/573: „nur zur Verwendung für medizinische Zwecke“.
Artikel 2
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 wird aufgehoben.
Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Entsprechungstabelle
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
– |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 1 Absatz 6 |
Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 1 Absatz 7 |
Artikel 2 Absatz 8 |
Artikel 1 Absatz 8 |
Artikel 2 Absatz 9 |
Artikel 1 Absatz 9 |
Artikel 3 |
Artikel 2 |
Artikel 4 |
Artikel 3 |