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Document 02024R2174-20250101

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2174/2025-01-01

02024R2174 — DE — 01.01.2025 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2174 DER KOMMISSION

vom 2. September 2024

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2174 vom 3.9.2024, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1870 DER KOMMISSION  vom 12. September 2025

  L 1870

1

15.9.2025




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2174 DER KOMMISSION

vom 2. September 2024

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Form der Kennzeichnungen

(1)  
Die Angaben auf einer Kennzeichnung müssen sich klar von deren Hintergrund abheben; sie müssen aufgrund ihrer Schriftgröße und Abstände leicht lesbar sein. Werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben zu einer vorhandenen Kennzeichnung hinzugefügt, darf die Schriftgröße nicht kleiner sein als die kleinste Schrift anderer Angaben auf dieser Kennzeichnung oder gegebenenfalls auf vorhandenen Namensschildern, sonstigen Produktinformationsschildern oder Packungsbeilagen.
(2)  
Die gesamte Kennzeichnung ist mit ihren Aufschriften so zu konzipieren, dass sie fest auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung haftet und bei normalen Betriebsbedingungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie während des gesamten Zeitraums lesbar bleibt, in dem das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt.
(3)  
Die Kennzeichnung enthält folgenden Wortlaut: „Enthält fluorierte Treibhausgase“.
(4)  
Informationen über das Gewicht der fluorierten Treibhausgase sind erforderlichenfalls in Kilogramm bzw. Gramm und dem CO2-Äquivalent in Tonnen unter Verwendung der in der Spalte „GWP“ in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Treibhauspotenzialwerte der fluorierten Treibhausgase anzugeben.
(5)  
Bei Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllt sind oder diese zu ihrem Funktionieren benötigen und die außerhalb der Herstellungsstätte mit solchen Gasen nachbefüllt werden können, ohne dass der Hersteller die sich daraus ergebende Gesamtmenge angibt, wird auf der Kennzeichnung die in der Herstellungsstätte eingefüllte Menge oder die Menge, für die die Einrichtung ausgelegt ist, angegeben, und es wird Platz für die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte sowie die sich daraus ergebende vom Lieferanten oder gegebenenfalls vom Monteur der Einrichtung vor deren Inbetriebnahme einzutragende Gesamtmenge an fluorierten Treibhausgasen vorgesehen.
(6)  
Wenn ein Erzeugnis, einschließlich eines Behältnisses, das fluorierte Treibhausgase oder Polyol-Vorgemische enthält, auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden muss, sind die Angaben gemäß Artikel 12 Absätze 3, 5 sowie 7 bis 15 der Verordnung (EU) 2024/573 gegebenenfalls in dem Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzutragen.
(7)  

Wenn die fluorierten Treibhausgase entweder aufgearbeitet oder recycelt oder für bestimmte Verwendungen gemäß Artikel 12 Absätze 7 bis 13 der Verordnung (EU) 2024/573 bestimmt sind, ist gegebenenfalls der folgende Wortlaut auf der Kennzeichnung des Behältnisses einzutragen:

a) 

„100 % recycelt“ für recycelte fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und keine ungebrauchten Stoffe enthalten;

b) 

„100 % aufgearbeitet“ für aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und keine ungebrauchten Stoffe enthalten oder in denen – im Falle von Gemischen – der Zusatz ungebrauchter Stoffe zur Anpassung der Zusammensetzung eines Gemisches 10 % der Masse des Gemisches nicht überschreitet;

c) 

„nur zur Zerstörung“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Zerstörung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;

d) 

„nur für direkte Ausfuhr aus der EU“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und die ein Erzeuger oder Einführer für die direkte Massengutausfuhr aus der Union an ein Unternehmen liefert;

e) 

„nur zur Verwendung in Militärausrüstung“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Verwendung in Militärausrüstung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;

f) 

„nur zum Ätzen/zur Reinigung in der Halbleiterindustrie“: für fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zum Ätzen/zur Reinigung in der Halbleiterindustrie in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;

g) 

„nur zur Verwendung als Ausgangsstoff“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Verwendung als Ausgangsstoff in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;

h) 

„nur zur Herstellung von Dosier-Aerosolen“: für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Herstellung von Dosier-Aerosolen gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden.

Enthalten die Behältnisse fluorierte Treibhausgase gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c bis g, die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind, so wird der auf den Kennzeichnungen gemäß diesen Buchstaben anzugebende Wortlaut durch folgenden Hinweis ergänzt: „von der Quote gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen“.

(8)  
Die Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573, die mit Schaum isoliert sind, der mit fluorierten Treibhausgasen getrieben wurde, werden mit einer Kennzeichnung mit dem folgenden Wortlaut versehen: „Schaum enthält fluorierte Treibhausgase“.
(9)  
Die Kennzeichnungen sind im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 möglichst neben vorhandenen Namens- oder Produktinformationsschildern des Erzeugnisses oder der Einrichtung, das/die fluorierte Treibhausgase enthält, anzubringen.
(10)  
Lässt die Größe eines in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f bis h der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Erzeugnisses die Lesbarkeit der in Artikel 12 Absatz 3 genannten vollständigen Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung nicht zu, so kann der Text „Enthält fluorierte Treibhausgase“ in den Sprachen, die bereits auf dem Erzeugnis verwendet werden, durch einen digital lesbaren Link zu den in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Angaben ergänzt werden.
(11)  
Zusätzlich oder alternativ zu der in Absatz 10 festgelegten Methode zur Bereitstellung von Informationen kann bei Dosier-Aerosolen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/573 gegebenenfalls zumindest in den Sprachen, die für die Kennzeichnung anderer Angaben auf der äußeren Umhüllung oder gegebenenfalls der Verkaufsverpackung verwendet werden, sofern die Packungsbeilage oder die Gebrauchsanweisung alle in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Informationen enthält, die Angabe „Enthält fluorierte Treibhausgase“ auf der äußeren Umhüllung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6 oder auf einer Verkaufsverpackung eines Medizinprodukts gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/745 angebracht werden.
(12)  

Die Kennzeichnung der in Artikel 12 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen enthält ab den in Anhang IV der genannten Verordnung genannten Verbotsdaten folgenden Wortlaut:

a) 

für Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f und Nummer 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573: „Betriebsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen, die am Standort anzuwenden sind, erforderlich“, ergänzt durch einen Verweis auf die geltende Sicherheitsanforderung, die seine Verwendung erforderlich machen würde, oder, falls es nicht möglich ist, vor dem Inverkehrbringen die Sicherheitsanforderung für den betreffenden Standort festzulegen, Bereitstellung von Platz auf der Kennzeichnung, damit der Lieferant oder gegebenenfalls der Monteur oder Betreiber der Einrichtung vor deren Inbetriebnahme diese Spezifikation eintragen kann;

b) 

für die in Anhang IV Nummer 16 und Nummer 17 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Schäume: „Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund nationaler Sicherheitsnormen erforderlich“, wobei die nationalen Sicherheitsnormen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden;

c) 

für die in Anhang IV Nummer 17 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Schäume: „Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen erforderlich“, wobei die Sicherheitsanforderungen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden;

d) 

für die in Anhang IV Nummer 19 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 genannten technischen Aerosole: „Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund nationaler Sicherheitsnormen erforderlich“, wobei die nationalen Sicherheitsnormen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden; oder bei Verwendung für medizinische Zwecke: „nur zur Verwendung für medizinische Zwecke“;

e) 

für die in Anhang IV Nummer 19 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 genannten technischen Aerosole: „Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen erforderlich“, wobei die Sicherheitsanforderungen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden; oder bei Verwendung für medizinische Zwecke: „nur zur Verwendung für medizinische Zwecke“;

f) 

für die Einrichtungen zur Hautkühlung gemäß Anhang IV Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/573: „nur zur Verwendung für medizinische Zwecke“.

Artikel 2

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 wird aufgehoben.

Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Entsprechungstabelle

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 1 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 1 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 1 Absatz 9

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

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