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Document 02021R0784-20210517
Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02021R0784 — DE — 17.05.2021 — 000.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2021/784 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2021/784 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2021
zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
(Text von Bedeutung für den EWR)
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte festgelegt, insbesondere:
angemessene und verhältnismäßige Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern anzuwenden sind, um die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu bekämpfen und erforderlichenfalls die unverzügliche Entfernung solcher Inhalte zu gewährleisten oder den Zugang zu ihnen zu verhindern;
Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft, umzusetzen sind, um
terroristische Inhalte zu ermitteln und deren unverzügliche Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter sicherzustellen und
die Zusammenarbeit unter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls Europol zu erleichtern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Hostingdiensteanbieter“ einen Anbieter von Diensten gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters zu speichern;
„Inhalteanbieter“ einen Nutzer, der Informationen bereitgestellt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden oder werden;
„öffentliche Verbreitung “ die Bereitstellung von Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters für einen potenziell unbegrenzten Personenkreis;
„in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Befähigung von natürlichen oder juristischen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste eines Hostingdiensteanbieters, der eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten hat.
„wesentliche Verbindung“ eine Verbindung eines Hostingdiensteanbieters mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten entweder aufgrund seiner Niederlassung in der Union oder anhand spezifischer faktengestützter Kriterien, wie
eine erhebliche Zahl von Nutzern seiner Dienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder
die Ausrichtung seiner Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten.
„terroristische Straftaten“ Straftaten im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/541;
„terroristische Inhalte“ eines oder mehrere der folgenden Materialien, die Folgendes beinhalten oder bewirken:
die Anstiftung zur Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten, wenn durch solches Material direkt oder indirekt, z. B. durch die Verherrlichung terroristischer Handlungen, die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet wird, mit der damit einhergehenden Gefahr, dass eine oder mehrere solche Taten begangen werden könnten;
die Bestimmung einer Person oder einer Gruppe von Personen zur Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten oder zum Beitragen an der Begehung;
die Bestimmung einer Person oder einer Gruppe von Personen zur Beteiligung an Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b;
die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Schuss oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten terroristischen Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen;
eine Drohung, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten zu begehen;
„Nutzungsbedingungen“ sämtliche Bestimmungen, Bedingungen und Klauseln, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form, zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen einem Hostingdiensteanbieter und seinen Nutzern;
„Hauptniederlassung“ die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz des Hostingdiensteanbieters, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle ausgeübt werden.
ABSCHNITT II
MAßNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG TERRORISTISCHER ONLINE-INHALTE
Artikel 3
Entfernungsanordnungen
Unterabsatz 1gilt nicht in hinreichend begründeten Dringlichkeitsfällen.
Die zuständigen Behörden erlassen Entfernungsanordnungen unter Verwendung des Formulars in Anhang I. Entfernungsanordnungen müssen folgende Angaben enthalten:
Angaben zur Identifizierung der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, und die Authentifizierung der Entfernungsanordnung durch diese zuständige Behörde;
eine hinreichend detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt als terroristischer Inhalt erachtet wird, und eine Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 7 aufgeführten einschlägigen Arten von Materialien;
einen genauen Uniform Resource Locator (URL-Adresse) und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der terroristischen Inhalte ermöglichen;
eine Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung als Rechtsgrundlage der Entfernungsanordnung;
Datum, Uhrzeit und elektronische Signatur der die Entfernungsanordnung erlassenden Behörde;
leicht verständliche Informationen über Rechtsbehelfe, die dem Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter zur Verfügung stehen, einschließlich Informationen über Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde, der Möglichkeit der Befassung eines Gerichts sowie über die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen;
sofern notwendig und verhältnismäßig, die Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3, dass keine Informationen über die Entfernung oder die Sperrung terroristischer Inhalte weitergegeben werden dürfen.
Die zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Entfernungsanordnung durch elektronische Mittel, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten.
Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angeführten Gründe nicht mehr vorliegen.
Die in Absatz 3 genannte Frist beginnt, sobald der Hostingdiensteanbieter die notwendige Klarstellung erhalten hat.
Wenn die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird, unterrichtet die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, über diese Tatsache.
Artikel 4
Verfahren für grenzüberschreitende Entfernungsanordnungen
Bei Feststellung eines solchen Verstoßes erlässt sie, innerhalb derselben Frist, eine begründete Entscheidung.
Die zuständige Behörde erlässt nach ihrer Prüfung der Entfernungsanordnung innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags eine begründete Entscheidung, in der sie ihre Erkenntnisse darlegt, ob ein Verstoß vorliegt.
Artikel 5
Spezifische Maßnahmen
Er handelt dabei mit der gebotenen Sorgfalt, verhältnismäßig und ohne Diskriminierung; unter allen Umständen unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer und trägt insbesondere der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung, um zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt.
Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu treffenden spezifischen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen:
geeignete technische und operative Maßnahmen oder Kapazitäten, beispielsweise eine angemessene Ausstattung mit Personal oder technischen Mitteln, um terroristische Inhalte zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;
leicht zugängliche und benutzerfreundliche Mechanismen, durch die Nutzer dem Hostingdiensteanbieter mutmaßliche terroristische Inhalte melden oder diese Inhalte kennzeichnen können;
weitere Mechanismen zur stärkeren Sensibilisierung für terroristische Inhalte in seinen Diensten, wie beispielsweise Mechanismen für Nutzer-Moderation;
jedwede andere Maßnahme, die der Hostingdiensteanbieter für geeignet hält, um gegen die Verfügbarkeit terroristischer Inhalte in seinen Diensten vorzugehen.
Die spezifischen Maßnahmen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen das Ausmaß der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte wirksam eindämmen;
sie müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein und insbesondere dem Schweregrad der Betroffenheit der Dienste des Hostingdiensteanbieters durch terroristische Inhalte sowie den technischen und operativen Fähigkeiten, der Finanzkraft, der Zahl der Nutzer der Dienste des Hostingdiensteanbieters und des Umfangs der Inhalte, die diese Nutzer liefern, Rechnung tragen;
sie werden unter umfassender Berücksichtigung der Rechte und der berechtigten Interessen der Nutzer, insbesondere ihrer Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, angewendet;
sie werden mit der gebotenen Sorgfalt und ohne Diskriminierung angewendet.
Soweit die spezifischen Maßnahmen den Einsatz technischer Maßnahmen vorsehen, ist für geeignete und wirksame Schutzvorkehrungen zu sorgen — insbesondere durch menschliche Beaufsichtigung und Überprüfung — um für Genauigkeit zu sorgen und zu verhindern, dass Materialien entfernt werden, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt.
Ein Hostingdiensteanbieter gilt als terroristischen Inhalten ausgesetzt, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seiner Hauptniederlassung oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist,
eine auf objektive Faktoren — wie beispielsweise der Tatsache, dass dem Hostingdiensteanbieter in den letzten zwölf Monaten zwei oder mehr rechtskräftige Entfernungsanordnungen zugegangen sind — gestützte Entscheidung getroffen hat und
den Hostingdiensteanbieter von der Entscheidung gemäß Buchstabe a in Kenntnis gesetzt hat.
Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu wählenden spezifischen Maßnahmen.
Die zuständige Behörde trifft innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens auf der Grundlage objektiver Faktoren eine begründete Entscheidung und unterrichtet den Hostingdiensteanbieter über diese Entscheidung.
Die Anordnung, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, geht nicht mit einer Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters zur Nutzung automatisierter Verfahren einher.
Artikel 6
Speichern von Inhalten und zugehörigen Daten
Die Hostingdiensteanbieter speichern terroristische Inhalte, die infolge einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3 oder 5 entfernt oder gesperrt wurden, sowie zugehörige Daten, die infolge der Entfernung derartiger terroristischer Inhalte entfernt wurden, zu folgenden Zwecken auf:
behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren oder Beschwerdebearbeitung gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Entscheidung, terroristische Inhalte und zugehörige Daten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren; oder
Verhinderung, Erkennung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten.
Durch diese technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen wird sichergestellt, dass die gespeicherten terroristischen Inhalte und zugehörigen Daten nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke eingesehen und verarbeitet werden und ein hohes Maß an Sicherheit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Die Hostingdiensteanbieter überprüfen und aktualisieren diese Schutzvorkehrungen soweit erforderlich.
ABSCHNITT III
SCHUTZVORKEHRUNGEN UND RECHENSCHAFTSPFLICHT
Artikel 7
Transparenzanforderungen an Hostingdiensteanbieter
Die Transparenzberichte enthalten mindestens folgende Angaben:
Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte;
Informationen über die Maßnahmen, die der Hostingdiensteanbieter trifft, um gegen ein erneutes Erscheinen von Online-Materialien vorzugehen, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet wurden, insbesondere wenn automatisierte Verfahren verwendet wurden;
Anzahl der nach Entfernungsanordnungen oder spezifischen Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt und Anzahl der Entfernungsanordnungen, nach deren Erhalt der Inhalt gemäß Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Absatz 8 Unterabsatz 1 nicht entfernt oder gesperrt wurde, einschließlich der Gründe dafür;
Anzahl und Ergebnis der vom Hostingdiensteanbieter bearbeiteten Beschwerden gemäß Artikel 10;
Anzahl und Ergebnis der vom Hostingdiensteanbieter eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren;
Anzahl der Fälle, in denen der Hostingdiensteanbieter infolge eines behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens Inhalte wiederherstellen oder entsperren musste;
Anzahl der Fälle, in denen der Hostingdiensteanbieter die Inhalte nach Prüfung einer Beschwerde des Inhalteanbieters wiederhergestellt oder entsperrt hat.
Artikel 8
Transparenzberichte der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährliche Transparenzberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Diese Berichte enthalten für ein bestimmtes Kalenderjahr mindestens folgende Angaben:
Zahl der nach Artikel 3 erlassenen Entfernungsanordnungen, nach welcher sich die Anzahl der Entfernungsanordnungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 richtet, die Zahl der nach Artikel 4 überprüften Entfernungsanordnungen sowie Angaben dazu, wieweit die betroffenen Hostingdiensteanbieter diesen Anordnungen nachgekommen sind, einschließlich der Anzahl der Fälle, in denen terroristische Inhalte entfernt oder gesperrt wurden sowie der Anzahl der Fälle, in denen dies nicht der Fall war;
Zahl der Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 4, 6 oder 7 sowie Angaben dazu, wieweit die Hostingdiensteanbieter diesen Entscheidungen nachgekommen sind, einschließlich einer Beschreibung der spezifischen Maßnahmen;
Zahl der Fälle, in denen gegen Entfernungsanordnungen oder Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 6 behördliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren eingeleitet wurden, sowie Angaben zu den Ergebnissen der jeweiligen Verfahren;
Zahl der Entscheidungen, mit denen Sanktionen gemäß Artikel 18 verfügt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Art der verfügten Sanktionen.
Artikel 9
Rechtsbehelfe
Artikel 10
Beschwerdemechanismen
Wird eine Beschwerde abgelehnt, setzt der Hostingdiensteanbieter den Beschwerdeführer über die Gründe in Kenntnis.
Eine Wiederherstellung des Inhalts oder dessen Entsperrung steht weiteren behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren gegen die Entscheidung des Hostingdiensteanbieters oder der zuständigen Behörde nicht entgegen.
Artikel 11
Unterrichtung der Inhalteanbieter
Diese zuständige Behörde kann bei Fortbestehen gerechtfertigter Gründe diesen Zeitraum um weitere sechs Wochen verlängern, sofern eine derartige Nichtweitergabe weiterhin gerechtfertigt ist.
ABSCHNITT IV
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 12
Benennung der zuständigen Behörden
Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde oder die Behörden, die dafür zuständig sind,
Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 zu erlassen;
Entfernungsanordnungen nach Artikel 4 zu überprüfen;
die Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5 zu überwachen;
Sanktionen nach Artikel 18 zu verhängen.
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Kontaktstelle öffentlich zugänglich gemacht werden.
Artikel 13
Zuständige Behörden
Unterabsatz 1 steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.
Artikel 14
Zusammenarbeit zwischen Hostingdiensteanbietern, zuständigen Behörden und Europol
Für die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sowie um Doppelarbeit zu vermeiden, können sich die Mitgliedstaaten und Hostingdiensteanbieter für die Verwendung spezieller Verfahren entscheiden, auch der von Europol eingeführten Verfahren, um insbesondere Folgendes zu erleichtern:
die Bearbeitung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 und diesbezügliche Rückmeldungen; und
die Zusammenarbeit zur Ermittlung und Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5.
Artikel 15
Kontaktstellen der Hostingdiensteanbieter
ABSCHNITT V
ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 16
Gerichtsbarkeit
Artikel 17
Gesetzlicher Vertreter
Der gesetzliche Vertreter ist in einem der Mitgliedstaaten, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Dienste anbietet, ansässig oder niedergelassen.
Der Hostingdiensteanbieter macht Informationen über den gesetzlichen Vertreter öffentlich zugänglich.
ABSCHNITT VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Sanktionen
Die Sanktionen gemäß Unterabsatz 1 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 7. Juni 2022 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung darüber, ob sie Sanktionen verhängen, und bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;
die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
frühere Verstöße des Hostingdiensteanbieters;
die Finanzkraft des Hostingdiensteanbieters;
die Bereitschaft des Hostingdiensteanbieters, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
die Art und Größe des Hostingdiensteanbieters, insbesondere ob es sich um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleresUnternehmen handelt;
das Maß des Verschuldens des Hostingdiensteanbieters unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die vom Hostingdiensteanbieter ergriffen wurden, um dieser Verordnung nachzukommen.
Artikel 19
Technische Anforderungen und Änderungen der Anhänge
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 21
Monitoring
Die Mitgliedstaaten erheben von ihren zuständigen Behörden und den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Hostingdiensteanbietern Informationen über die Maßnahmen, die von diesen aufgrund dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr ergriffen wurden, und übermitteln sie der Kommission spätestens bis zum 31. März jeden Jahres. Diese Informationen umfassen Folgendes:
die Anzahl der erlassenen Entfernungsanordnungen und die Anzahl der entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt sowie wie schnell die Entfernung oder Sperrung stattfand;
spezifische Maßnahmen nach Artikel 5, einschließlich der Anzahl der entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt und wie schnell die Entfernung oder Sperrung erfolgt ist;
Anzahl der von den zuständigen Behörden angeforderten Zugriffe auf von Hostingdiensteanbietern nach Artikel 6 gespeicherte Inhalte;
Anzahl der eingeleiteten Beschwerdeverfahren und der von Hostingdiensteanbietern unternommenen Maßnahmen nach Artikel 10;
Anzahl der eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren und der von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht erlassenen Entscheidungen.
Artikel 22
Bericht über die Anwendung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7. Juni 2023 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht der Kommission werden Informationen über das Monitoring nach Artikel 21 und die sich aus den Transparenzanforderungen nach Artikel 8 ergebenden Informationen berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts erforderlichen Informationen.
Artikel 23
Evaluierung
Bis zum 7. Juni 2024 führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über deren Anwendung vor einschließlich:
des Funktionierens und der Wirksamkeit der Schutzvorkehrungen, insbesondere der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 und den Artikeln 7 bis 11 festgelegten;
der Auswirkungen der Anwendung der Verordnung auf die Grundrechte, insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit, das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, sowie
des Beitrags der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.
Gegebenenfalls wird der Bericht um Legislativvorschläge ergänzt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts erforderlichen Informationen.
Die Kommission bewertet zudem die Notwendigkeit und die Durchführbarkeit der Schaffung einer europäischen Plattform in Bezug auf terroristische Online-Inhalte, um Kommunikation und Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung zu fördern.
Artikel 24
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. Juni 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ENTFERNUNGSANORDNUNG
(Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/784 (im Folgenden „Verordnung“) muss der Empfänger dieser Entfernungsanordnung terroristische Inhalte in allen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt dieser Anordnung entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten sperren.
Nach Artikel 6 der Verordnung speichern die Empfänger die entfernten oder gesperrten Inhalte und zugehörigen Daten für einen Zeitraum von sechs Monaten oder auf Anordnung der zuständigen Behörden oder Gerichte für einen längeren Zeitraum.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung wird diese Entfernungsanordnung in einer der vom Empfänger angegebenen Sprachen übermittelt.
ABSCHNITT A:
Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde:
……
Hinweis: Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde sind in den Abschnitten E und F zu machen.
Empfänger und ggf. gesetzlicher Vertreter:
……
Kontaktstelle:
……
Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist:
……
Uhrzeit und Datum des Erlasses der Entfernungsanordnung:
……
Referenznummer der Entfernungsanordnung:
……
ABSCHNITT B: In allen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung zu entfernender oder zu sperrender terroristischer Inhalt:
Eine URL-Adresse und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung und die genaue Lokalisierung des gemeldeten terroristischen Inhalts ermöglichen:
……
Gründe, das Material gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung als terroristischen Inhalt anzusehen
Das Material (Zutreffendes bitte ankreuzen):
□ |
stiftet andere zur Begehung terroristischer Straftaten an, unter anderem durch Verherrlichung terroristischer Handlungen, durch Befürwortung der Begehung solcher Straftaten (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung) |
□ |
bestimmt andere zur Begehung von oder zu einem Beitrag zur Begehung von terroristischen Straftaten auf (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung) |
□ |
bestimmt andere zur Beteiligung an Handlungen einer terroristischen Vereinigung (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung) |
□ |
enthält Anleitungen zur Herstellung oder den Gebrauch von Sprengstoffen, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung) |
□ |
stellt eine Gefahr dar, dass eine der terroristischen Straftaten begangen wird (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung). |
Zusätzliche Informationen, nach denen das Material als terroristischer Inhalt angesehen wird:
……
……
……
ABSCHNITT C: Unterrichtung des Inhalteanbieters
Bitte beachten Sie, dass (bitte ankreuzen, falls zutreffend):
□der Empfänger aus Gründen der öffentlichen Sicherheit den Inhalteanbieter nicht über die Entfernung oder Sperrung des terroristischen Inhalts unterrichten darf.
Wenn Vorstehendes nicht zutrifft, siehe Abschnitt G für Einzelheiten zu den Möglichkeiten, die Entfernungsanordnung im Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde nach nationalem Recht anzufechten (eine Kopie der Entfernungsanordnung muss dem Inhalteanbieter auf Anfrage übermittelt werden).
ABSCHNITT D: Unterrichtung der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist
Zutreffendes bitte ankreuzen:
□ |
der Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, ist nicht der Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde |
□ |
eine Kopie der Entfernungsanordnung wird der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt |
ABSCHNITT E: Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde
Art (Zutreffendes bitte ankreuzen):
□ |
Richter, Gericht oder Ermittlungsrichter |
□ |
Strafverfolgungsbehörde |
□ |
andere zuständige Behörde □ bitte auch Abschnitt F ausfüllen |
Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde oder zu ihrem Vertreter, die/der die Genauigkeit und Richtigkeit der Entfernungsanordnung bescheinigt:
Name der erlassenden zuständigen Behörde:
……
Name ihres Vertreters und Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):
……
Aktenzeichen:
……
Anschrift:
……
Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl):
……
Fax (Ländervorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl):
……
E-Mail-Adresse…
Datum…
Dienststempel (falls vorhanden) und Unterschrift ( 3 ):
……
ABSCHNITT F: Kontaktangaben für Folgemaßnahmen
Kontaktangaben der erlassenden zuständigen Behörde zwecks einer Rückmeldung über den Zeitpunkt der Entfernung oder Sperrung oder zur Klärung weiterer Fragen:
……
Kontaktangaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist:
……
ABSCHNITT G: Informationen über verfügbare Rechtsbehelfe
Informationen über zuständige Stellen oder Gerichte, Fristen und Verfahren für die Anfechtung der Entfernungsanordnung:
Zuständige Stelle bzw. zuständiges Gericht, vor der bzw. dem die Entfernungsanordnung angefochten werden kann:
……
Frist für die Anfechtung der Entfernungsanordnung (Tage/Monate ab dem):
……
Link zu den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften:
……
ANHANG II
FORMULAR FÜR RÜCKMELDUNGEN NACH DER ENTFERNUNG ODER SPERRUNG TERRORISTISCHER INHALTE
(Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates)
ABSCHNITT A:
Empfänger der Entfernungsanordnung:
……
Zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:
……
Aktenzeichen der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:
……
Aktenzeichen des Empfängers:
……
Uhrzeit und Datum des Erhalts der Entfernungsanordnung:
……
ABSCHNITT B: Gemäß der Entfernungsanordnung eingeleitete Maßnahmen
(Zutreffendes bitte ankreuzen):
□ |
der terroristische Inhalt wurde entfernt |
□ |
Zugang zum terroristischen Inhalt wurde gesperrt |
Uhrzeit und Datum der eingeleiteten Maßnahme:
……
ABSCHNITT C: Angaben zum Empfänger
Name des Hostingdiensteanbieters
……
ODER
Name des gesetzlichen Vertreters des Hostingdiensteanbieters:
……
Mitgliedstaat der Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters:
……
ODER
Mitgliedstaat der Niederlassung des gesetzlichen Vertreters des Hostingdiensteanbieters:
……
Name der bevollmächtigten Person:
……
E-Mail-Adresse der Kontaktstelle:
……
Termin:
……
ANHANG III
UNTERRICHTUNG ÜBER DIE UNMÖGLICHKEIT DER AUSFÜHRUNG DER ENTFERNUNGSANORDNUNG
(Artikel 3 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates)
ABSCHNITT A:
Empfänger der Entfernungsanordnung:
……
Zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:
……
Aktenzeichen der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:
……
Aktenzeichen des Empfängers:
……
Uhrzeit und Datum des Erhalts der Entfernungsanordnung:
……
ABSCHNITT B: Unmöglichkeit der Ausführung
Der Entfernungsanordnung kann aus folgenden Gründen nicht innerhalb der Frist nachgekommen werden (Zutreffendes bitte ankreuzen):
□ |
höhere Gewalt oder eine faktische Unmöglichkeit, die dem Hostingdiensteanbieter nicht angelastet werden kann, einschließlich objektiv begründeter technischer oder operativer Gründe |
□ |
die Entfernungsanordnung enthält offensichtliche Fehler |
□ |
die Entfernungsanordnung enthält unzureichende Informationen |
Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Gründen für die Unmöglichkeit der Ausführung:
……
Falls die Entfernungsanordnung offensichtliche Fehler und/oder unzureichende Informationen enthält, geben Sie bitte die Fehler und weiteren Informationen an:
……
ABSCHNITT C: Angaben zum Hostingdiensteanbieter oder zu seinem gesetzlichen Vertreter
Name des Hostingdiensteanbieters:
……
ODER
Name des gesetzlichen Vertreters des Hostingdiensteanbieters:
……
Name der bevollmächtigten Person:
……
Kontaktangaben (E-Mail-Adresse):
……
Unterschrift:
……
Uhrzeit und Datum:
……
( 1 ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
( 2 ) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
( 3 ) Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung der Entfernungsanordnung über authentifizierte Übertragungskanäle erfolgt, mit der die Echtheit der Entfernungsanordnung gewährleistet werden kann.