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Document 02020R0761-20210827
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/761 of 17 December 2019 laying down rules for the application of Regulations (EU) No 1306/2013, (EU) No 1308/2013 and (EU) No 510/2014 of the European Parliament and of the Council as regards the management system of tariff quotas with licences
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen
Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen
02020R0761 — DE — 27.08.2021 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/761 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1739 DER KOMMISSION vom 20. November 2020 |
L 392 |
9 |
23.11.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/254 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2021 |
L 58 |
17 |
19.2.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/760 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2021 |
L 162 |
25 |
10.5.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1401 DER KOMMISSION vom 25. August 2021 |
L 302 |
1 |
26.8.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1406 DER KOMMISSION vom 26. August 2021 |
L 303 |
4 |
27.8.2021 |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/761 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2019
mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, insbesondere in Bezug auf:
die Zollkontingentszeiträume;
die Höchstmengen, die beantragt werden können;
die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
die Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen und der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind;
die Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
die Sicherheit, die bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leisten ist;
den Zuteilungskoeffizienten und die Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen;
die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
die Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
den Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
den Ursprungsnachweis;
die Meldung der Mengen an die Kommission;
die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und der „Inward Monitoring Arrangement“-Bescheinigung (Bescheinigung IMA 1) an die Kommission.
Außerdem werden für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrzollkontingente eröffnet und besondere Regeln für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt.
Artikel 2
Weitere anwendbare Vorschriften
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission ( 2 ) und die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2447 und (EU) 2016/1239 finden Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
TITEL II
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 3
In Anhang I aufgeführte Zollkontingente
Die Ein- und Ausfuhrzollkontingente sowie die folgenden Angaben sind in Anhang I aufgeführt:
die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents und die Beschreibung der Ausfuhrzollkontingente;
der Erzeugnissektor;
die Art des Zollkontingents, Einfuhr oder Ausfuhr;
das Verwaltungsverfahren;
gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Nachweis der Referenzmenge gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;
gegebenenfalls die Nachweispflicht der Marktteilnehmer über den Handel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;
gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz;
gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer, sich im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (LORI) gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 zu registrieren, bevor sie einen Lizenzantrag stellen.
Artikel 4
Zollkontingentszeitraum
Artikel 5
Höchstmengen, die beantragt werden können
Artikel 6
Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen
Artikel 7
Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind
Die folgenden Felder der Antragsformulare für Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:
In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags ist Folgendes anzugeben:
die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents;
der Wertzollsatz und der spezifische Zollsatz („Kontingentszollsatz“) für das jeweilige Erzeugnis;
soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 7 des Ausfuhrlizenzantrags das Bestimmungsland anzugeben und „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen;
soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags das Ursprungsland anzugeben und ist „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen.
Artikel 8
Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen
Artikel 9
Bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leistende Sicherheit
Hängt die Erteilung einer Lizenz von der Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ab, so leistet der Antragsteller die Sicherheit bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums in Höhe des für jedes Zollkontingent in den Anhängen II bis XIII dieser Verordnung festgelegten Betrags.
Artikel 10
Zuteilungskoeffizient und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen
Artikel 11
Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen
Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am siebten Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat.
Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am 14. Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat. Werden die Lizenzen nach dem 1. Januar erteilt, so sind sie ab dem Tag ihrer Erteilung ohne Änderung des letzten Gültigkeitstages gültig.
Artikel 12
Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind
Die folgenden Felder der Formblätter für die Ein- oder Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:
Feld 20 der Einfuhrlizenz enthält die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents;
Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält den Wertzollsatz und den spezifischen Zollsatz („Kontingentszollsatz“) für das betreffende Erzeugnis;
soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, enthält Feld 8 der Einfuhrlizenz das Ursprungsland und ist „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen;
in Feld 19 der Ein- und Ausfuhrlizenz ist eine Überschusstoleranz von 0 anzugeben, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die Gegenstand einer in Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 aufgeführten Einfuhrlizenz sind und für die die Überschusstoleranz 5 % beträgt und Feld 24 der Lizenz die Angabe „Kontingentszollsatz für die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge“ ( 3 ) enthält;
Feld 24 der Einfuhrlizenz bzw. Feld 22 der Ausfuhrlizenz enthält die Erklärung „Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung“ ( 4 ), wenn die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz am letzten Tag des Zollkontingentszeitraums endet.
Artikel 13
Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen
Die für Ein- und Ausfuhrzollkontingente erteilten Lizenzen, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden und die in Anhang I aufgeführt sind, sind gültig:
ab dem ersten Kalendertag des Zollkontingentszeitraums, wenn die Anträge vor dem Kontingentszeitraum gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;
ab dem ersten Kalendertag des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats, wenn die Anträge im Laufe Zollkontingentszeitraums gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;
ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, wenn die Anträge zwischen dem 23. und 30. November des Vorjahres eingereicht wurden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums.
Artikel 14
Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Ausfuhr
Artikel 15
Ursprungsnachweis
Artikel 16
Meldungen von Mengen an die Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmengen mit, für die je Zollkontingent Ein- oder Ausfuhrlizenzen beantragt werden:
►M3 spätestens am ◄ 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;
►M3 spätestens am ◄ 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die sie je Zollkontingent Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt haben:
►M3 spätestens am ◄ letzten Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen für ein Zollkontingent in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;
►M3 spätestens am ◄ 31. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden;
►M3 spätestens am ◄ 10. Tag des Monats nach der Erteilung von Einfuhrlizenzen, die mittels von Drittländern ausgestellten Dokumenten erteilt werden.
Unter den in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Unter den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.
Artikel 17
Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigung IMA 1 an die Kommission
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission für jeden im elektronischen System LORI registrierten Marktteilnehmer über jeden Einfuhrlizenzantrag mit Angabe des betreffenden Zollkontingents, der KN-Codes, der beantragten Mengen und des Datums der Antragstellung:
►M3 spätestens am ◄ 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;
►M3 spätestens am ◄ 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.
TITEL III
SEKTORSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Getreide
Artikel 18
Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates ( 8 ) genehmigt wurden, und dem mit dem Beschluss 2006/333/EG ( 9 ) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, werden für Einfuhren von Mais in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates genehmigt wurde, und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT, das mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates ( 10 ) genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Weichweizen anderer als hoher Qualität aus Drittländern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 19
Qualitätskriterien
Die Qualitätskriterien und Toleranzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission ( 11 ) festgelegt. Es gelten die Analysemethoden gemäß Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission ( 12 ).
Artikel 20
Besondere Vorschriften für Zollkontingente im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kanada
►C2 Die Überlassung von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. ◄ Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ( 13 ) festgelegt.
Artikel 21
Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen
Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null werden Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente für Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden zwischen dem 7. und dem 11. eines jeden Monats, bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht.
Artikel 22
Angaben im Antrag und in der Lizenz
Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen in Feld 24 eine der in Anhang XIV aufgeführten Angaben enthalten.
Artikel 23
Meldungen an die Kommission
Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null teilen die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit:
bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am 15. Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen in den Lizenzanträgen nach laufender Nummer;
vor Ende des Monats die Gesamtmengen nach KN-Codes, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.
Artikel 24
Zuteilungskoeffizient
Die Kommission teilt den Lizenz erteilenden Behörden spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemäß Artikel 23 gemeldet haben, den Zuteilungskoeffizienten mit.
Artikel 25
Erteilung der Einfuhrlizenz
Die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen zwischen dem 23. Tag und dem letzten Tag eines jeden Monats.
Artikel 26
Gültigkeit der Lizenz
Abweichend von Artikel 13 gelten die Lizenzen vom Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des zweiten Monats, der auf diesen Tag folgt.
KAPITEL 2
Reis
Artikel 27
Zollkontingente und Zuteilung der Mengen
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates ( 14 ) genehmigt wurden, und gemäß den Ergebnissen der Konsultationen mit Thailand, die mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates ( 15 ) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Reis, geschältem Reis und Bruchreis in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.
Die verfügbaren Mengen werden je Teilzeitraum gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzt.
Abweichend von Artikel 13 gelten die im letzten Teilzeitraum für Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 erteilten Lizenzen bis zum Ende des Kontingentszeitraums.
Nicht in Anspruch genommene Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4130, 09.4148, 09.4166 und 09.4168 in einem Teilzeitraum werden auf die folgenden Teilzeiträume gemäß Anhang III übertragen. Auf den nächsten Zollkontingentszeitraum werden keine Mengen übertragen.
Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in den vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommen oder zugewiesen wurden, werden am 1. Oktober jedes Jahres auf die laufende Nummer 09.4138 übertragen.
Artikel 28
Ausfuhrpapier
Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen der Zollkontingente 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4149 ist das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2. wiedergegeben ist, beizufügen. Die Ausfuhrbescheinigungen werden von der dort genannten zuständigen Behörde der Drittländer ausgestellt. Die im Einfuhrlizenzantrag angegebene Menge darf die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.
Artikel 29
Angaben in der Lizenz
In der Einfuhrlizenz für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern, mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 ►M3 , 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154 ◄ , ist das Ursprungsland in Feld 8 anzugeben und „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen.
KAPITEL 3
Zucker
Artikel 30
Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission ( 16 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2009/330/EG des Rates ( 17 ) genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission ( 18 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/75 des Rates ( 19 )‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Die Zollkontingente für Zucker und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 31
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Gewicht tel quel“ das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;
„Raffination“ die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.
Artikel 32
Gültigkeit von Lizenzen
Abweichend von Artikel 13 ist die Einfuhrlizenz bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt, gültig. Sie läuft in jedem Fall spätestens am 30. September aus.
Artikel 33
Meldungen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Gesamtmenge des tatsächlich eingeführten Zuckers, aufgeschlüsselt nach laufender Nummer, Ursprungsland, achtstelligem KN-Code und ausgedrückt in Kilogramm Gewicht tel quel.
Artikel 34
Verpflichtungen im Zusammenhang mit den WTO-Zollkontingenten für Zucker
Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 gelten folgende Anforderungen:
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterliegt bezüglich der Raffination dem Verfahren für die Endverwendung gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
abweichend von Artikel 239 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 20 ) darf die Verpflichtung zur Raffination nicht auf eine andere juristische oder natürliche Person übertragen werden;
die Raffination erfolgt innerhalb von 180 Tagen nach der Überlassung des Zuckers zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union;
weicht der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad ab, so wird der entsprechende Betrag an Einfuhrabgaben für jedes Zehntelgrad der festgestellten Abweichung um 0,14 % vermindert oder gegebenenfalls erhöht;
im Antragsformular und in der Lizenz wird in Feld 20 „zur Raffination bestimmter Zucker“ vermerkt.
Artikel 35
Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327
Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 gelten die folgenden Anforderungen:
Einfuhrlizenzanträgen ist das Original der gemäß dem Muster in Anhang XIV.3 Teil C von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands erteilten Ausfuhrlizenz beizufügen. Die in den Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die in der Ausfuhrlizenz ausgewiesene Menge nicht übersteigen;
in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz ist einer der in Anhang XIV.3 Teil B aufgeführten Vermerke einzutragen.
KAPITEL 4
Olivenöl
Artikel 36
Zollkontingente
Gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, das mit dem Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission ( 21 ) genehmigt wurde, werden unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente für die Einfuhr von nativem Olivenöl in die Union eröffnet.
Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt.
KAPITEL 5
Obst und Gemüse
Artikel 37
Zollkontingente
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch, das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates ( 22 ) genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates ( 23 ) genehmigt wurde, und gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates ( 24 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VI dieser Verordnung festgelegt.
▼M4 —————
Artikel 39
Besondere Vorschriften für aus bestimmten Ländern eingeführten Knoblauch
Knoblauch mit Ursprung in Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Vietnam darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es liegt ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vor;
das Erzeugnis wurde direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert.
Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Erzeugnis dann als direkt in die Union befördert, wenn
es aus einem Drittland in die Union befördert wird, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Drittlandes zu durchqueren;
sein Transport – mit oder ohne Umladung bzw. vorübergehender Einlagerung – durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und das betreffende Erzeugnis
im jeweiligen Land oder in den jeweiligen Ländern der Durchfuhr oder vorübergehenden Einlagerung zollamtlicher Überwachung unterstellt war;
in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern weder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen noch in Verkehr gebracht wurde;
in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern keinen anderen Maßnahmen als der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zur Frischhaltung unterzogen worden ist.
Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Nachweis vorzulegen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind. Er umfasst
ein im Ursprungsland ausgestelltes einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland/die Durchfuhrländer erfolgte; oder
eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlands/der Durchfuhrländer mit
einer genauen Warenbeschreibung;
dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung der Erzeugnisse und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;
einer Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden;
falls die unter den Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.
▼M4 —————
Artikel 41
Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, sind für Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VII dieser Verordnung festgelegt.
KAPITEL 6
Rindfleisch
Artikel 42
Zollkontingente und -mengen
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindersaumfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch und gefrorenem Büffelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission ( 25 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch und lebenden Rindern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das mit dem Beschluss 2008/474/EG des Rates ( 26 ) genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates ( 27 ) genehmigt wurde, gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission ( 28 ) genehmigt wurde, sowie gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo ( 29 ) andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates ( 30 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Baby-beef in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates ( 31 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates ( 32 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2017/38 des Rates ( 33 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rind- und Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates ( 34 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem und gefrorenem Rind- und Schweinefleisch, Eiern, Eierzeugnissen und Albuminen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Zollkontingente für Rindfleisch und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang VIII festgelegt.
Artikel 43
Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent 09.4002
Artikel 44
Anträge auf und Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Zeugnis nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.
Artikel 45
Zusätzliche Sicherheiten für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
Eine solche zusätzliche Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde des Ausfuhrlandes über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem eine Kopie des Echtheitszeugnisses übermittelt hat.
Artikel 46
Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Kanada
Artikel 47
Gemeinsame Bestimmungen
KAPITEL 7
Milch und Milcherzeugnisse
Artikel 48
Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse ( 36 ), gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 1999/753/EG ( 37 ) genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, das mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates ( 38 ) genehmigt wurde, sowie gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten, das mit dem Beschluss 2008/805/EG ( 39 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates ( 40 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IX festgelegt.
Artikel 49
Zollkontingente für Käse aus Neuseeland
Artikel 50
Zollkontingente für Butter aus Neuseeland
Artikel 51
Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter mit Ursprung in Neuseeland
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der in jedem Quartal gemäß Anhang XIV.5 Teil A.3 durchgeführten Kontrolle bis zum 10. Tag des ersten Monats des folgenden Quartals mit. Diese Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Allgemeine Angaben:
Name des Herstellers der Butter;
Nummer der Partie;
Menge der Partie in kg;
Datum der Kontrolle (Tag/Monat/Jahr);
Gewichtskontrolle: Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);
Angaben zum Mittelwert:
arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);
arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;
Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen dem in der EU ermittelten arithmetischen Mittel des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja);
Angaben zur Standardabweichung:
Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);
Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;
Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen der in der EU ermittelten Standardabweichung des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja);
Kontrolle des Fettgehalts;
Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);
Angaben zum Mittelwert:
arithmetisches Mittel des Fettgehalts in % je Packstück in der Stichprobe;
Angabe, ob das arithmetische Mittel des in der EU ermittelten Fettgehalts 84,4 % übersteigt (N= nein, Y = ja).
Artikel 52
Zollkontingente für Milcherzeugnisse, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
Artikel 53
Bescheinigung IMA 1 für Milcherzeugnisse
Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet. Für jede Art von Erzeugnis gemäß Anhang IX ist eine gesonderte Bescheinigungen IMA 1 auszustellen.
Artikel 54
Bescheinigungen IMA 1 erteilende Stellen
Eine erteilende Stelle wird nur in Anhang XIV aufgeführt, wenn sie
vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;
sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;
sich verpflichtet, der Kommission eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 mit der dazugehörigen Identifikationsnummer und der Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden. Diese Übermittlung sollte über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem erfolgen;
sich verpflichtet, für Erzeugnisse mit dem KN-Code 0406, bei denen das Ausfuhrland, das die Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, keinen Zugang zu dem in Artikel 72 Absatz 8 genannten Informationssystem hat, der Kommission bis zum 15. Januar getrennt für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:
die Gesamtzahl der für das vorhergehende Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1, die Identifikationsnummer jeder Bescheinigung IMA 1 und die Menge, für die sie gilt;
die Gesamtzahl der für den betreffenden Zollkontingentszeitraum ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 und die Gesamtmenge, für die diese Bescheinigungen gelten; und
die Annullierung, Berichtigung oder Änderung dieser Bescheinigungen IMA 1 oder die Ausstellung von Kopien der Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang XIV sowie sämtliche einschlägigen Angaben.
Artikel 55
Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Ausfuhrkontingent für Milchpulver
Artikel 56
Zusätzliche Vorschriften für Ausfuhrlizenzen für Milchpulver im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents
Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:
eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort; oder
ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
In Feld 7 als Bestimmungsland „Dominikanische Republik“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen;
Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:
„Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Zollkontingent für den 1. Juli 20... bis zum 30. Juni 20... für Milchpulver gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde“.
Artikel 57
Zuteilungskoeffizient für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver
Artikel 58
Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen werden für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der EU in die Vereinigten Staaten von Amerika unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Der Umfang jedes Zollkontingents und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum sind in Anhang XIII dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 59
Im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse erteilte Ausfuhrlizenzen
Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 gemäß Anhang XIII ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, wenn diese Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden und zwar im Rahmen
des sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden zusätzlichen Kontingents;
der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind;
der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.
Die Antragsteller müssen in dem Ausfuhrlizenzantrag Folgendes angeben:
die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“;
die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of Amerika“;
den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
in Feld 7 als Bestimmungsland „Vereinigte Staaten von Amerika“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen;
Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:
„Zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika;
Kontingent für das Kalenderjahr xxxx — Artikel 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761;
Kontingentsbezeichnung: …;
gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember xxxx“;
Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Die Lizenz gilt für alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406.“
Zu diesem Zweck sind in den Fällen, in denen sich die Menge in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 4, die für eine in Spalte 2 genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, beide Kontingente als getrennte Kontingente anzusehen.
Bei den in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 als 22-Tokio, 22-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay bezeichneten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.
Bei den anderen in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.
Artikel 60
Freigabe von Sicherheiten im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse
Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:
eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort; oder
ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort.
Artikel 61
Meldungen über von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse
Die Meldung umfasst für jedes Kontingent folgende Angaben:
eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und gegebenenfalls EORI-Nummer;
die je Antragsteller beantragten Mengen je KN-Code und je Code des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“;
Name, Anschrift und Referenznummer des vom Antragsteller benannten Einführers.
Artikel 62
Zuteilungskoeffizient für die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse
Artikel 63
Benannte Einführer für von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse
Artikel 64
Ausfuhren im Rahmen der von Kanada eröffneten Kontingente für Käse
Die Erzeugnismenge und der Zollkontingentszeitraum für dieses Kontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
in Feld 7 als Bestimmungsland „Kanada“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen;
in Feld 15 den sechsstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur für die Erzeugnisse der KN-Codes 0406 10 , 0406 20 , 0406 30 und 0406 40 und den achtstelligen Code für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 90 ; in Feld 15 höchstens sechs so beschriebene Erzeugnisse;
in Feld 16 den achtstelligen KN-Code sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;
in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;
in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:
„Käse zur direkten Ausfuhr nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx“;
„Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx“.
Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;
Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Ohne Ausfuhrerstattung“.
KAPITEL 8
Schweinefleisch
Artikel 65
Zollkontingente
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 66
Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada
KAPITEL 9
Eier
Artikel 67
Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 68
Umrechnung des Gewichts
Die im Rahmen dieser Verordnung der Kommission gemeldeten Mengen werden wie folgt ausgedrückt:
Kilogramm Schalenei-Äquivalent für die laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402;
Kilogramm Erzeugnisgewicht für die laufende Nummer 09.4276.
KAPITEL 10
Geflügelfleisch
Artikel 69
Zollkontingente
Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits, die mit dem Beschluss 94/87/EG des Rates ( 43 ) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel, das mit dem Beschluss 2003/917/EG des Rates ( 44 ) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch, die mit dem Beschluss 2007/360/EG des Rates ( 45 ) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, die mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates ( 46 ) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XII dieser Verordnung aufgeführt.
KAPITEL 11
Hunde- und Katzenfutter
Artikel 70
Ausfuhrlizenzen für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 90 , für das bei der Einfuhr in die Schweiz eine Sonderregelung gilt
Die Erzeugnismenge und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum für dieses Zollkontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.
KAPITEL 12
Gemeinsame Vorschriften für bestimmte in den Kapiteln 6, 7 und 11 aufgeführte Zollkontingente
Artikel 71
Vorschriften für Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen
Artikel 72
Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
Wenn ein Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 187 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet wird, muss es sich bei dem von einem Ausfuhrland ausgestellten Dokument um Folgendes handeln:
ein Echtheitszeugnis für den Rindfleischsektor;
eine „Inward Monitoring Arrangement“-Bescheinigung (IMA 1) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 73
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der eröffneten Zollkontingente und zu erfüllende Anforderungen |
|||||||
Nummer/Beschreibung des Zollkontingents |
Sektor |
Art des Kontingents |
Verwaltungsmethode |
Referenzmenge gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgeschrieben? |
Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760vorgeschrieben? |
Ablaufdatum der Lizenz |
Vorherige obligatorische Registrierung der Markteilnehmer im elektronischen System gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
09.4123 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4124 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4125 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4131 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4133 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4306 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4307 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4308 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4120 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung |
Nein |
09.4121 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung |
Nein |
09.4122 |
Getreide |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung |
Nein |
09.4112 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4116 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4117 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4118 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4119 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4127 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4128 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4129 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4130 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4138 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4148 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4149 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4150 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4153 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4154 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4166 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4168 |
Reis |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4317 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4318 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4319 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4320 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4321 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4324 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4325 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4326 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4327 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4329 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4330 |
Zucker |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4032 |
Olivenöl |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
▼M4 ————— |
|||||||
09.4285 |
Obst und Gemüse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4287 |
Obst und Gemüse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4284 |
Obst und Gemüse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4286 |
Obst und Gemüse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4288 |
Obst und Gemüse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4001 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4202 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4003 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4004 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4181 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4198 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4199 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4200 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4002 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4270 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4280 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4281 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4450 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4451 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4452 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4453 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4454 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4455 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4504 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4505 |
Rindfleisch |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4155 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4179 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4182 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4195 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4225 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4226 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4227 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4228 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4229 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4514 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4515 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4521 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4522 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4595 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4600 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4601 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4602 |
Milch und Milcherzeugnisse |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnetes Kontingent für Käse |
Milch und Milcherzeugnisse |
Ausfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Kontingent für Milchpulver |
Milch und Milcherzeugnisse |
Ausfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
Von Kanada eröffnetes Kontingent für Käse |
Milch und Milcherzeugnisse |
Ausfuhr |
Drittland |
Nein |
Nein |
31. Dezember |
Nein |
09.4038 |
Schweinefleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4170 |
Schweinefleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4271 |
Schweinefleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4272 |
Schweinefleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4282 |
Schweinefleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4275 |
Eier |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4276 |
Eier |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4401 |
Eier |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4402 |
Eier |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4067 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4068 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4069 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4070 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4092 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4169 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4211 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4212 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4213 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4214 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4215 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4216 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4217 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4218 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4251 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4252 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4253 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4254 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4255 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4256 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4257 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4258 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4259 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4260 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4263 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4264 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4265 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4266 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4267 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Nein |
|
Nein |
09.4268 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4269 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4273 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4274 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Nein |
09.4283 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Nein |
Ja |
|
Nein |
09.4289 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4290 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4410 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4411 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4412 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4420 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
09.4422 |
Geflügelfleisch |
Einfuhr |
EU: gleichzeitige Prüfung |
Ja |
Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet |
Ende des Zollkontingentszeitraums |
Ja |
Hunde- und Katzenfutter für die Schweiz |
Hunde- und Katzenfutter |
Ausfuhr |
Drittland |
Nein |
Nein |
31. Dezember |
Nein |
ANHANG II
Zollkontingente im Getreidesektor
Laufende Nummer |
09.4123 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 |
Ursprung |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 571 943 000 kg ◄ |
KN-Codes |
Ex 1001 99 00 |
Kontingentszollsatz |
12 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
30 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4124 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2017/38 des Rates vorläufig in der EU angewendet wird |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember Zollkontingent von 2017 bis 2023 eröffnet |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 |
Ursprung |
Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Im Einklang mit Artikel 20 dieser Verordnung |
Menge in kg |
Von 2017 bis 2023: 100 000 000 kg |
KN-Codes |
Ex 1001 99 00 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
30 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4125 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 2 285 665 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
Ex 1001 99 00 |
Kontingentszollsatz |
12 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
30 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4131 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Mais |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 ►M4 276 440 000 kg ◄ , folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
1005 10 90 und 1005 90 00 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
30 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4133 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
129 577 000 kg |
KN-Codes |
Ex 1001 99 00 |
Kontingentszollsatz |
12 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
30 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4306 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat Mehl von Weichweizen und Dinkel, Mehl von Mengkorn Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel Pellets von Weizen |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 980 000 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 990 000 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 1 000 000 000 kg |
KN-Codes |
1001 99 (00), 1101 00 (15-90), 1102 90 (90), 1103 11 (90), 1103 20 (60) |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
30 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4307 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Gerste, andere als zur Aussaat Mehl von Gerste Pellets von Gerste |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 310 000 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 330 000 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 350 000 000 kg |
KN-Codes |
1003 90 (00), 1102 90 (10), ex 1103 20 (25) |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
30 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4308 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Mais, anderer als zur Aussaat Mehl von Mais Grobgrieß und Feingrieß von Mais Pellets von Mais Körner von Mais, bearbeitet |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 550 000 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 600 000 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 650 000 000 kg |
KN-Codes |
1005 90 (00), 1102 20 (10-90), 1103 13 (10-90), 1103 20 (40), 1104 23 (40-98) |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
30 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4120 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Mais nach Spanien |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
2 000 000 000 kg |
KN-Codes |
1005 90 00 |
Kontingentszollsatz |
Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“. In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4121 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Mais nach Portugal |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
500 000 000 kg |
KN-Codes |
1005 90 00 |
Kontingentszollsatz |
Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“. In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4122 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Hirse nach Spanien |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
300 000 000 kg |
KN-Codes |
1007 90 00 |
Kontingentszollsatz |
Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“. In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
ANHANG III
Zollkontingente im Reissektor
Laufende Nummer |
09.4112 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand) |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 4 682 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 4 682 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4116 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 990 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 990 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4117 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Indien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 1 458 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 458 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4118 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Pakistan |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 1 370 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 370 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4119 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Indien, Pakistan, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 3 041 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 3 041 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Indien, Pakistan, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4127 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 30. September |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 17 251 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 4 313 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 8 626 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 4 312 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4128 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand) |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 30. September |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 17 728 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 8 864 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 4 432 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 4 432 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4129 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 30. September |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ausfuhrlizenz nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 220 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 0 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 220 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4130 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 30. September |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 1 532 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 0 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 1 532 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4138 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
Verbleibende Menge aus den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in vorangegangenen Teilzeiträumen nicht zugeteilt wurden |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4148 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Geschälter Reis |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 1 416 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 416 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember ◄ |
KN-Codes |
1006 20 |
Kontingentszollsatz |
Wertzollsatz von 15 % |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
30 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4149 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand) |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bruchreis |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 48 729 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 34 110 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 14 619 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember ◄ |
KN-Codes |
1006 40 00 |
Kontingentszollsatz |
Zollermäßigung von 30,77 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
5 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4150 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni |
1. Juli bis 31. Dezember |
|
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bruchreis |
Ursprung |
Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 14 993 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
1006 40 00 |
Kontingentszollsatz |
Zollermäßigung von 30,77 % |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
5 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4153 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bruchreis |
Ursprung |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 8 434 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
1006 40 00 |
Kontingentszollsatz |
Zollermäßigung von 30,77 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
5 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4154 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bruchreis |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Guyana, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 11 245 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
1006 40 00 |
Kontingentszollsatz |
Zollermäßigung von 30,77 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
5 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Guyana, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4166 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 22 442 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 7 480 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 14 962 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember ◄ |
KN-Codes |
1006 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
46 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4168 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. September bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bruchreis |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 ►M4 28 360 000 kg ◄ , folgendermaßen aufgeteilt: 26 581 000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. September Übertrag aus dem vorangegangenen Teilzeitraum auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember ◄ |
KN-Codes |
1006 40 00 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
5 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
ANHANG IV
Zollkontingente im Zuckersektor
Laufende Nummer |
09.4317 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung |
Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 4 961 000 kg ◄ |
KN-Codes |
1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz |
98 EUR je 1 000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
09.4318 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 Zollkontingentszeiträume bis 2023/2024: 308 518 000 kg Zollkontingentszeiträume ab 2024/2025: 380 555 000 kg ◄ |
KN-Codes |
1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz |
98 EUR je 1 000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
09.4319 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Entscheidung 2008/870/EG des Rates vom 13. Oktober 2008 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung |
Kuba |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
68 969 000 kg |
KN-Codes |
1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz |
98 EUR je 1 000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
09.4320 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss 2009/718/EG des Rates vom 7. September 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 260 390 000 kg ◄ |
KN-Codes |
1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz |
98 EUR je 1 000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
09.4321 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss 75/456/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
Ursprung |
Indien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 5 841 000 kg ◄ |
KN-Codes |
1701 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4324 — BALKAN-ZUCKER |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Ursprung |
Albanien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
1 000 000 kg |
KN-Codes |
1701 und 1702 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4325 — BALKAN-ZUCKER |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union Artikel 27 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Ursprung |
Bosnien und Herzegowina |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
13 210 000 kg |
KN-Codes |
1701 und 1702 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4326 — BALKAN-ZUCKER |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits Artikel 26 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Ursprung |
Serbien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
181 000 000 kg |
KN-Codes |
1701 und 1702 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4327 — BALKAN-ZUCKER |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Ursprung |
Republik Nordmazedonien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
7 000 000 kg |
KN-Codes |
1701 und 1702 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4329 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 Zollkontingentszeiträume bis 2021/2022: 72 037 000 kg Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 54 028 000 kg ◄ |
KN-Codes |
1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz |
11 EUR je 1 000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 11 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
09.4330 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 18 009 000 kg Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 54 028 000 kg ◄ |
KN-Codes |
1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz |
54 EUR je 1 000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 54 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel |
Ja, 25 Tonnen. |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
ANHANG V
Zollkontingente im Olivenölsektor
Laufende Nummer |
09.4032 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Natives Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 , 1509 10 20 und 1509 10 80 , vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert |
Ursprung |
Vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 |
Menge in kg |
56 700 000 kg |
KN-Codes |
1509 10 10 , 1509 10 20 , 1509 10 80 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In den Feldern 7 und 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ausfuhrland bzw. das Ursprungsland anzugeben; in diesen Feldern ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
ANHANG VI
Zollkontingente im Knoblauchsektor
▼M4 —————
Laufende Nummer |
09.4285 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juni bis 31. Mai |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juni bis 31. August 1. September bis 30. November 1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar 1. März bis 31. Mai |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 |
Ursprung |
China |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 40 556 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 10 423 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August 10 423 000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November 9 044 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar 10 666 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai ◄ |
KN-Codes |
0703 20 00 |
Kontingentszollsatz |
9,6 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
60 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4287 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juni bis 31. Mai |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juni bis 31. August 1. September bis 30. November 1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar 1. März bis 31. Mai |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen China, Argentinien und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Ursprungszeugnis für Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam, von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 ausgestellt |
Menge in kg |
►M1 3 711 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 822 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August 1 726 000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November 822 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar 341 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai ◄ |
KN-Codes |
0703 20 00 |
Kontingentszollsatz |
9,6 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
60 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4288 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juni bis 31. Mai |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juni bis 31. August 1. September bis 30. November 1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar 1. März bis 31. Mai |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 |
Ursprung |
Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
19 147 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 0 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August 0 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November 11 700 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar 7 447 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai |
KN-Codes |
0703 20 00 |
Kontingentszollsatz |
9,6 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
60 EUR je 1 000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
ANHANG VII
Zollkontingente im Pilzsektor
Laufende Nummer |
09.4286 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen China und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
5 030 000 kg (Abtropfgewicht) |
KN-Codes |
0711 51 00 , 2003 10 20 und 2003 10 30 |
Kontingentszollsatz |
Für den KN-Code 0711 51 00 : 12 % Wertzollsatz Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30 : 23 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
40 EUR je 1 000 kg (Abtropfgewicht) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung. |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4284 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus |
Ursprung |
China |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
30 400 000 kg (Abtropfgewicht) |
KN-Codes |
0711 51 00 , 2003 10 20 und 2003 10 30 |
Kontingentszollsatz |
Für den KN-Code 0711 51 00 : 12 % Wertzollsatz Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30 : 23 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
40 EUR je 1 000 kg (Abtropfgewicht) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung. |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
ANHANG VIII
Zollkontingente im Rindfleischsektor
Laufende Nummer |
09.4002 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
12 Teilzeiträume von jeweils einem Monat |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Schlachtkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung „choice“ oder „prime“ nach den Normen des „United States Department of Agriculture“ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in „Canada A“, „Canada AA“, „Canada AAA“, „Canada Choice“ und „Canada Prime“, „A1“, „A2“, „A3“ und „A4“ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung |
Ursprung |
Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Die Beschreibung des Erzeugnisses für das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch ist auf der Rückseite des Echtheitszeugnisses anzugeben. Ausstellungsbehörden: Dienststelle für Lebensmittelsicherheit und -überwachung (Food Safety and Inspection Services, FSIS) des United States Department of Agriculture (USDA) für aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammendes Fleisch Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung (Canadian Food Inspection Agency — Government of Canada/Agence Canadienne d’Inspection des Aliments — Gouvernement du Canada) für aus Kanada stammendes Fleisch |
Menge in kg |
►M1 11 481 000 kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt: Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge ◄ |
KN-Codes |
Ex 0201, ex 0202, ex 0206 10 95 , ex 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zollsatz jedoch 0 EUR. |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden. |
Laufende Nummer |
09.4280 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt |
Ursprung |
Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Menge in kg |
Die Menge wird in kg (Schlachtkörperäquivalent) ausgedrückt. Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 19 580 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 24 720 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 29 860 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 35 000 000 kg Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes |
Ex 0201 10 00 Ex 0201 20 20 Ex 0201 20 30 Ex 0201 20 50 Ex 0201 20 90 Ex 0201 30 00 Ex 0206 10 95 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen. |
Laufende Nummer |
09.4281 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
►M1 Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, gefroren oder anderes ◄ |
Ursprung |
Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 7 500 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 10 000 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 12 500 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 15 000 000 kg Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes |
Ex 0202 10 00 Ex 0202 20 10 Ex 0202 20 30 Ex 0202 20 50 Ex 0202 20 90 Ex 0202 30 10 Ex 0202 30 50 Ex 0202 30 90 Ex 0206 29 91 Ex 0210 20 10 Ex 0210 20 90 Ex 0210 99 51 Ex 0210 99 59 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen. |
Laufende Nummer |
09.4003 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Gefrorenes Rindfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 43 732 000 kg Eigengewicht ohne Knochen ◄ |
KN-Codes |
0202 und 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen. |
Laufende Nummer |
09.4270 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Menge in kg |
12 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes |
0201 10 00 0201 20 20 0201 20 30 0201 20 50 0201 20 90 0201 30 00 0202 10 00 0202 20 10 0202 20 30 0202 20 50 0202 20 90 0202 30 10 0202 30 50 0202 30 90 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. |
Laufende Nummer |
09.4001 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Gefrorenes entbeintes Büffelfleisch |
Ursprung |
Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung. |
Menge in kg |
►M1 1 405 000 kg, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen ◄ |
KN-Codes |
Ex 0202 30 90 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4004 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung |
Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo — Argentinien |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
200 000 kg |
KN-Codes |
Ex 0201 30 00 , ex 0202 30 90 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. |
Laufende Nummer |
09.4181 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung |
Chile |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile Teatinos 20 — Oficina 55, Santiago, Chile |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
1 650 000 kg (Eigengewicht des Erzeugnisses) Jährliche Erhöhung ab dem 1. Juli 2010: 100 000 kg |
KN-Codes |
0201 20 , 0201 30 00 , 0202 20 , 0202 30 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. |
Laufende Nummer |
09.4198 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“) gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien |
Ursprung |
Serbien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Serbien: Institute for Meat Hygiene and Technology, Kacanskog 13, Belgrad, Serbien (siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates genehmigten Interimsabkommens mit Serbien) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
8 700 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes |
Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz |
20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer |
09.4199 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“) gemäß Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro |
Ursprung |
Montenegro |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Montenegro: Veterinärdirektion, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro (siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
800 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes |
Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz |
20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer |
09.4200 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“) |
Ursprung |
Zollgebiet Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
475 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes |
Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz |
20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer |
09.4202 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Entbeintes, getrocknetes Fleisch: Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen. |
Ursprung |
Schweiz |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Office fédéral de l’agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell’agricoltura |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
1 200 000 kg |
KN-Codes |
Ex 0210 20 90 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4450 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen und schweren Jungochsen werden als „A“, „B“ oder „C“ eingestuft. Die Schlachtkörper von leichten Jungochsen und von Färsen werden nach dem von der zuständigen Behörde der Argentinischen Republik festgelegten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungssystem als „A“ oder „B“ eingestuft |
Ursprung |
Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Agricultura, Ganadería y Pesca |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 29 389 000 kg entbeintes Fleisch ◄ |
KN-Codes |
Ex 0201 30 00 , ex 0206 10 95 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden. |
Laufende Nummer |
09.4451 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Ochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5.“ |
Ursprung |
Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 2 481 000 kg Erzeugnisgewicht ◄ |
KN-Codes |
Ex 0201 20 90 , ex 0201 30 00 , ex 0202 20 90 , ex 0202 30 , ex 0206 10 95 und ex 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden. |
Laufende Nummer |
09.4452 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Rindfleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.“ |
Ursprung |
Uruguay |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Instituto Nacional de Carnes (INAC) für Fleisch aus Uruguay, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4452 entspricht |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 5 606 000 kg entbeintes Fleisch ◄ |
KN-Codes |
Ex 0201 30 00 , ex 0206 10 95 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden. |
Laufende Nummer |
09.4453 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“ |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Departamento Nacional de Inspecção de Produtos de Origem Animal (DIPOA) für Fleisch aus Brasilien, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4453 entspricht |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 8 951 000 kg entbeintes Fleisch ◄ |
KN-Codes |
Ex 0201 30 00 , ex 0202 30 90 , ex 0206 10 95 , ex 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden. |
Laufende Nummer |
09.4454 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als ‚A‘, ‚L‘, ‚P‘, ‚T‘ oder ‚F‘ eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens ‚P‘ aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2.“ |
Ursprung |
Neuseeland |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: New Zealand Meat Board |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 846 000 kg Erzeugnisgewicht ◄ |
KN-Codes |
Ex 0201 20 90 , ex 0201 30 00 , ex 0202 20 90 , ex 0202 30 , ex 0206 10 95 , ex 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden. |
Laufende Nummer |
09.4455 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Filet/Lungenbraten (lomito), Roastbeef/Beiried und/oder Hochrippe/Rostbraten (lomo), Hüfte/Hüferl (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.“ |
Ursprung |
Paraguay |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Servicio Nacional de Calidad y Salud Animal, Dirección General de Calidad e Inocuidad de Productos de Origen Animal — Paraguay |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 711 000 kg entbeintes Fleisch ◄ |
KN-Codes |
Ex 0201 30 00 und ex 0202 30 90 |
Kontingentszollsatz |
20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden. |
Laufende Nummer |
09.4504 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“) |
Ursprung |
Bosnien und Herzegowina |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilt durch: Bosnien und Herzegowina |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
1 500 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes |
Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz |
20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer |
09.4505 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“) |
Ursprung |
Republik Nordmazedonien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Republik Nordmazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5-7“, 1000 Skopje (siehe Anhang III des mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
1 650 000 kg „Baby-beef“, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes |
Ex 0102 29 51 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz |
20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
ANHANG IX
Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Laufende Nummer |
09.4155 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Anhang II des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 31. Dezember 1. Januar bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Ex 04 01 40: mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT Ex 04 01 50: mit einem Fettgehalt von mehr als 10 GHT 0403 10 : Joghurt |
Ursprung |
Schweiz |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. CH.1 Warenverkehrsbescheinigung gemäß Anhang V Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
Menge in kg |
2 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni |
KN-Codes |
Ex 0401 40 , ex 0401 50 , 0403 10 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4179 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011 |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses (*1) |
Käse und Quark/Topfen |
Ursprung |
Norwegen |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
7 200 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 3 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 3 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes |
0406 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
(*1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. |
Laufende Nummer |
09.4228 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011 |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses (*1) |
Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Ursprung |
Norwegen |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
1 250 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 625 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 625 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes |
0404 10 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
(*1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. |
Laufende Nummer |
09.4229 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011 |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses (*1) |
Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger |
Ursprung |
Norwegen |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
3 150 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 575 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1 575 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes |
0404 10 02 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
(*1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. |
Laufende Nummer |
09.4182 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Ex 0405 10 11 und ex 0405 10 19 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren Ex 0405 10 30 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren) |
Ursprung |
Neuseeland |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 21 230 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
Ex 0405 10 11 , ex 0405 10 19 , ex 0405 10 30 |
Kontingentszollsatz |
70 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Nachweis für den Handel |
Ja. 100 Tonnen. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 50, 51, 53 und 54 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
09.4195 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Jährliche Menge |
►M1 25 947 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Ex 0405 10 11 und ex 0405 10 19 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren Ex 0405 10 30 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren) |
Ursprung |
Neuseeland |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
KN-Codes |
Ex 0405 10 11 , ex 0405 10 19 , ex 0405 1030 |
Kontingentszollsatz |
70 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Nachweis für den Handel |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 50, 51, 53 und 54 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
09.4225 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses (*1) |
Natürliche Butter |
Ursprung |
Island |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 439 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 220 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 219 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 463 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 232 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 231 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 500 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 250 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 250 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes |
0405 10 11 , 0405 10 19 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für Lizenzanträge |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
(*1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems. |
Laufende Nummer |
09.4226 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses (*1) |
„Skyr“ |
Ursprung |
Island |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2 492 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 246 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1 246 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 3 095 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 548 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1 547 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 4 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 2 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes |
Ex 0406 10 50 (*2) |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
(*1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.
(*2)
Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht. |
Laufende Nummer |
09.4227 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses (*1) |
Käse, ausgenommen „Skyr“ der KN-Unterposition 0406 10 50 (*2) |
Ursprung |
Island |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 31 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 16 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 15 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 38 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 19 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 19 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 50 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 25 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes |
Ex 0406 ausgenommen „Skyr“ des KN-Codes ex 0406 10 50 (*2) |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
(*1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.
(*2)
Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht. |
Laufende Nummer |
09.4514 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten |
Ursprung |
Neuseeland |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 4 361 000 kg ◄ |
KN-Codes |
Ex 0406 90 21 |
Kontingentszollsatz |
17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
09.4515 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zur Verarbeitung bestimmter Käse (*1) |
Ursprung |
Neuseeland |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 1 670 000 kg ◄ |
KN-Codes |
0406 90 01 |
Kontingentszollsatz |
17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung |
(*1)
Die Verwendung für diesen speziellen Zweck wird gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung. |
Laufende Nummer |
09.4595 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 31. Dezember 1. Januar bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Cheddar |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 14 941 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0406 90 21 |
Kontingentszollsatz |
21 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4600 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses (*1) |
Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Jährliche Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 9 200 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 4 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 4 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 9 600 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 4 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 4 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 10 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 5 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 5 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes |
0401, 0402 91 , 0402 99 , 0403 10 11 , 0403 10 13 , 0403 10 19 , 0403 10 31 , 0403 10 33 , 0403 10 39 , 0403 90 51 , 0403 90 53 , 0403 90 59 , 0403 90 61 , 0403 90 63 , 0403 90 69 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
(*1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. |
Laufende Nummer |
09.4601 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses (*1) |
Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 3 600 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 4 300 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 2 150 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2 150 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 5 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 2 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes |
0402 10 , 0402 21 , 0402 29 , 0403 90 11 , 0403 90 13 , 0403 90 19 , 0403 90 31 , 0403 90 33 , 0403 90 39 , 0404 90 21 , 0404 90 23 , 0404 90 29 , 0404 90 81 , 0404 90 83 , 0404 90 89 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
(*1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. |
Laufende Nummer |
09.4602 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses (*1) |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2 400 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 200 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1 200 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 2 700 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 350 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1 350 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 3 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes |
0405 10 , 0405 20 90 , 0405 90 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
35 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
(*1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. |
Laufende Nummer |
09.4521 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten |
Ursprung |
Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis am Bestimmungsort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
3 711 000 kg |
KN-Codes |
Ex 0406 90 21 |
Kontingentszollsatz |
17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
10 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMA 1 anzugeben. In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMA 1 Nr. ...... gültig“ einzutragen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
09.4522 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zur Verarbeitung bestimmter Käse (*1) |
Ursprung |
Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg |
500 000 kg |
KN-Codes |
0406 90 01 |
Kontingentszollsatz |
17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
10 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMA 1 anzugeben. In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMA 1 Nr. ...... gültig“ einzutragen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung |
(*1)
Die Verwendung für diesen speziellen Zweck wird gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung. |
ANHANG X
Zollkontingente im Schweinefleischsektor
Laufende Nummer |
09.4038 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich: — „entbeinte Kotelettstränge“: die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck — Schinken und Teile davon |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 12 680 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
Ex 0203 19 55 , ex 0203 29 55 |
Kontingentszollsatz |
250 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4170 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich: — „entbeinte Kotelettstränge“: die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck — Schinken und Teile davon |
Ursprung |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 1 770 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
Ex 0203 19 55 , ex 0203 29 55 |
Kontingentszollsatz |
250 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4271 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Menge in kg |
20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum |
KN-Codes |
0203 11 10 , 0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4272 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Schinken, Kotelettstränge und knochenfreie Teilstücke |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Menge in kg |
20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum |
KN-Codes |
0203 11 10 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 15 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 15 , 0203 29 59 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4282 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, Schinken, Schultern und Teile davon |
Ursprung |
Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung |
Menge in kg |
►M1 Zollkontingentszeitraum 2021: 68 048 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum Zollkontingentszeitraum ab 2022: 80 548 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59 , 0210 11 11 , 0210 11 19 , 0210 11 31 , 0210 11 39 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. Gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
6,50 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4282 das Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen. |
ANHANG XI
Zollkontingente im Sektor Eier
Laufende Nummer |
09.4275 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar; Eieralbumine und Milchalbumine, genießbar |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Menge in kg |
Menge in kg, ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent (Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), aufgeteilt auf vier Zollkontingentsteilzeiträume mit je 25 %: Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2 400 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 2 700 000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 3 000 000 kg |
KN-Codes |
0407 21 00 , 0407 29 10 , 0407 90 10 , 0408 11 80 , 0408 19 81 , 0408 19 89 , 0408 91 80 , 0408 99 80 , 3502 11 90 , 3502 19 90 , 3502 20 91 , 3502 20 99 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen. Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 3502 20 91 ) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 3502 20 99 ). |
Laufende Nummer |
09.4276 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Menge in kg |
3 000 000 kg (ausgedrückt in Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes |
0407 21 00 , 0407 29 10 , 0407 90 10 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen. |
Laufende Nummer |
09.4401 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Eiprodukte |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
7 000 000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni |
KN-Codes |
0408 11 80 , 0408 19 81 , 0408 19 89 , 0408 91 80 , 0408 99 80 |
Kontingentszollsatz |
Für den KN-Code 0408 11 80 : 711 EUR je 1 000 kg Warengewicht Für den KN-Code 0408 19 81 : 310 EUR je 1 000 kg Warengewicht Für den KN-Code 0408 19 89 : 331 EUR je 1 000 kg Warengewicht Für den KN-Code 0408 91 80 : 687 EUR je 1 000 kg Warengewicht Für den KN-Code 0408 99 80 : 176 EUR je 1 000 kg Warengewicht |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen (Schalenei-Äquivalent) |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen. |
Laufende Nummer |
09.4402 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Eieralbumine |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
15 500 000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni |
KN-Codes |
3502 11 90 , 3502 19 90 |
Kontingentszollsatz |
Für den KN-Code 3502 11 90 : 617 EUR je 1 000 kg Warengewicht Für den KN-Code 3502 19 90 : 83 EUR je 1 000 kg Warengewicht |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Geltungsdauer der Lizenz |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen. |
ANHANG XII
Zollkontingente im Geflügelsektor
Laufende Nummer |
09.4067 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Geflügelfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 4 054 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0207 11 10 , 0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 10 , 0207 12 90 |
Kontingentszollsatz |
Für den KN-Code 0207 11 10 : 131 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 11 30 : 149 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 11 90 : 162 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 12 10 : 149 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 12 90 : 162 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4068 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Geflügelfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 8 253 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0207 13 10 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 40 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 70 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 40 , 0207 14 60 |
Kontingentszollsatz |
Für den KN-Code 0207 13 10 : 512 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 20 : 179 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 30 : 134 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 40 : 93 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 50 : 301 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 60 : 231 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 70 : 504 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 20 : 179 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 30 : 134 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 40 : 93 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 60 : 231 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4069 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Geflügelfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 2 427 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0207 14 10 |
Kontingentszollsatz |
795 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4070 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Geflügelfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
1 781 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes |
0207 24 10 , 0207 24 90 , 0207 25 10 , 0207 25 90 , 0207 26 10 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 40 , 0207 26 50 , 0207 26 60 , 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70 |
Kontingentszollsatz |
Für den KN-Code 0207 24 10 : 170 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 24 90 : 186 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 25 10 : 170 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 25 90 : 186 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 10 : 425 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 20 : 205 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 30 : 134 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 40 : 93 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 50 : 339 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 60 : 127 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 70 : 230 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 80 : 415 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 30 : 134 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 40 : 93 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 50 : 339 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 60 : 127 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 70 : 230 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4092 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2003/917/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Geflügelfleisch Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren Teile von Truthühnern, mit Knochen, gefroren |
Ursprung |
Israel |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Artikel 16 des Protokolls Nr. 4 im Anhang zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits vom 1. Juni 2000 |
Menge in kg |
4 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes |
0207 27 10 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4169 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Geflügelfleisch |
Ursprung |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
21 345 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes |
0207 11 10 , 0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 10 , 0207 12 90 ‚ 0207 13 10 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 40 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 70 , 0207 14 10 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 40 , 0207 14 50 , 0207 14 60 , 0207 14 70 , 0207 24 10 , 0207 24 90 , 0207 25 10 , 0207 25 90 , 0207 26 10 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 40 , 0207 26 50 , 0207 26 60 ‚ 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70 , 0207 27 80 |
Kontingentszollsatz |
Für den KN-Code 0207 11 10 : 131 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 11 30 : 149 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 11 90 : 162 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 12 10 : 149 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 12 90 : 162 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 10 : 512 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 20 : 179 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 30 : 134 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 40 : 93 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 50 : 301 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 60 : 231 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 13 70 : 504 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 10 : 795 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 20 : 179 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 30 : 134 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 40 : 93 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 50 : 0 % Für den KN-Code 0207 14 60 : 231 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 14 70 : 0 % Für den KN-Code 0207 24 10 : 170 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 24 90 : 186 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 25 10 : 170 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 25 90 : 186 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 10 : 425 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 20 : 205 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 30 : 134 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 40 : 93 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 50 : 339 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 60 : 127 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 70 : 230 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 26 80 : 415 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 10 : 0 % Für den KN-Code 0207 27 20 : 0 % Für den KN-Code 0207 27 30 : 134 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 40 : 93 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 50 : 339 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 60 : 127 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 70 : 230 EUR je 1 000 kg Für den KN-Code 0207 27 80 : 0 % |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
20 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4211 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 129 930 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
Ex 0210 99 39 |
Kontingentszollsatz |
15,4 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
10 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4212 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 ►M4 81 968 000 kg ◄ , folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
Ex 0210 99 39 |
Kontingentszollsatz |
15,4 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4213 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand, Argentinien und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M4 368 000 kg ◄ |
KN-Codes |
Ex 0210 99 39 |
Kontingentszollsatz |
15,4 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4214 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 52 665 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 32 19 |
Kontingentszollsatz |
8 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
10 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4215 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 ►M4 53 866 000 kg ◄ , folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 32 19 |
Kontingentszollsatz |
8 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
75 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4216 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 8 471 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 32 19 |
Kontingentszollsatz |
8 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4217 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 89 950 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 31 |
Kontingentszollsatz |
8,5 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
10 EUR je 100 kg |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4218 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 11 301 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 31 |
Kontingentszollsatz |
8,5 % |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4251 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 10 969 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 32 11 |
Kontingentszollsatz |
630 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
10 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4252 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 59 699 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 32 30 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
10 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4253 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 163 000 kg ◄ |
KN-Codes |
1602 32 90 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
10 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4254 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 ►M4 2 435 000 kg ◄ , folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 32 30 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
75 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4255 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 ►M4 1 940 000 kg ◄ , folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 32 90 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
75 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4256 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 8 572 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 39 29 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
75 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4257 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M4 10 000 kg ◄ |
KN-Codes |
1602 39 21 |
Kontingentszollsatz |
630 EUR je 1 000 kg |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
75 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4258 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 300 000 kg ◄ |
KN-Codes |
Ex 1602 39 85 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT) |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
75 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4259 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 278 000 kg ◄ |
KN-Codes |
Ex 1602 39 85 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT) |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
75 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4260 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 1 669 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni ◄ |
KN-Codes |
1602 32 30 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4263 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Thailand und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 159 000 kg ◄ |
KN-Codes |
1602 39 29 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4264 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Thailand und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 0 kg ◄ |
KN-Codes |
Ex 1602 39 85 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT) |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4265 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Thailand und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 58 000 kg ◄ |
KN-Codes |
Ex 1602 39 85 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT) |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4273 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind Beschluss (EU) 2019/2145 des Rates vom 5. Dezember 2019 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Menge in kg |
Zollkontingentszeitraum ab 2021: 70 000 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes |
0207 11 30 0207 11 90 0207 12 0207 13 10 0207 13 20 0207 13 30 0207 13 50 0207 13 60 0207 13 70 0207 13 99 0207 14 10 0207 14 20 0207 14 30 0207 14 50 0207 14 60 0207 14 70 0207 14 99 0207 24 0207 25 0207 26 10 0207 26 20 0207 26 30 0207 26 50 0207 26 60 0207 26 70 0207 26 80 0207 26 99 0207 27 10 0207 27 20 0207 27 30 0207 27 50 0207 27 60 0207 27 70 0207 27 80 0207 27 99 0207 41 30 0207 41 80 0207 42 0207 44 10 0207 44 21 0207 44 31 0207 44 41 0207 44 51 0207 44 61 0207 44 71 0207 44 81 0207 44 99 0207 45 10 0207 45 21 0207 45 31 0207 45 41 0207 45 51 0207 45 61 0207 45 81 0207 45 99 0207 51 10 0207 51 90 0207 52 90 0207 54 10 0207 54 21 0207 54 31 0207 54 41 0207 54 51 0207 54 61 0207 54 71 0207 54 81 0207 54 99 0207 55 10 0207 55 21 0207 55 31 0207 55 41 0207 55 51 0207 55 61 0207 55 81 0207 55 99 0207 60 05 0207 60 10 ex 0207 60 21 (Hälften oder Viertel von Perlhühnern, frisch oder gekühlt) 0207 60 31 0207 60 41 0207 60 51 0207 60 61 0207 60 81 0207 60 99 0210 99 39 1602 31 1602 32 1602 39 21 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
75 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4274 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren |
Ursprung |
Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Menge in kg |
20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes |
0207 12 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
75 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4410 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Huhn |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 14 479 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0207 14 10 , 0207 14 50 , 0207 14 70 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4411 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Huhn |
Ursprung |
Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 4 432 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0207 14 10 , 0207 14 50 , 0207 14 70 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4412 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Huhn |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand, Argentinien und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 ►M4 788 000 kg ◄ , folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0207 14 10 , 0207 14 50 , 0207 14 70 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4420 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Truthühner |
Ursprung |
Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
►M1 4 227 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 80 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4422 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Truthühner |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
►M1 2 121 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum ◄ |
KN-Codes |
0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 80 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich“ |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4266 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen China) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
60 000 kg |
KN-Codes |
1602 39 29 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China“. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
|
|
Laufende Nummer |
09.4267 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Alle Drittländer (ausgenommen China) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
60 000 kg |
KN-Codes |
1602 39 85 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China“. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4268 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
Erga omnes |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Nein |
Menge in kg |
5 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni |
KN-Codes |
1602 32 19 |
Kontingentszollsatz |
8 % |
Nachweis für den Handel |
Ja, 25 Tonnen. |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Nein |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4269 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
China |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447. Für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der genannten Kontingente ist ein von den zuständigen chinesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen. |
Menge in kg |
6 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni |
KN-Codes |
1602 39 29 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4283 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch |
Ursprung |
China |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447. Für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der genannten Kontingente ist ein von den zuständigen chinesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen. |
Menge in kg |
600 000 kg |
KN-Codes |
1602 39 85 |
Kontingentszollsatz |
10,9 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4289 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Huhn |
Ursprung |
Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
2 080 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes |
0207 14 10 0207 14 50 0207 14 70 |
Kontingentszollsatz |
0 EUR |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
Laufende Nummer |
09.4290 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch |
Ursprung |
Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg |
456 000 kg |
KN-Codes |
Ex 0210 99 39 |
Kontingentszollsatz |
15,4 % |
Nachweis für den Handel |
Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz |
50 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Ja |
Referenzmenge |
Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Ja |
Besondere Bedingungen |
Nein |
ANHANG XIII
Teil A — Sektor: Hunde- und Katzenfutter
Laufende Nummer |
Entfällt |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 – 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 71 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Hunde- und Katzenfutter [in die Schweiz ausgeführt] |
Bestimmungsort |
Schweiz |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Ausfuhrlizenz AGREX oder eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist |
Menge in kg |
6 000 000 kg |
KN-Codes |
2309 10 90 |
|
|
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz |
Nein |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
In Feld 7 des Antrags und der Lizenz ist das Bestimmungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung |
Teil B — Sektor: Milch
Laufende Nummer |
Entfällt |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits |
Zollkontingentszeitraum |
1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Milchpulver, auch gesüßt |
Bestimmungsort |
Dominikanische Republik |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja, gemäß Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung |
Menge in kg |
22 400 000 kg |
KN-Codes |
0402 10 , 0402 21 und 0402 29 |
|
|
Nachweis für den Handel |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung 2020/760 25 Tonnen |
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz |
3 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Gemäß Artikel 56 Absatz 3 dieser Verordnung |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
Entfällt |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Das sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebende zusätzliche Kontingent Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 59 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung |
Bestimmungsort |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Ausfuhrlizenz |
Menge in kg |
Gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung |
KN-Codes |
0406 gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung |
|
|
Nachweis für den Handel |
Ja. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung 2020/760 10 Tonnen |
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz |
3 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Gemäß Artikel 59 dieser Verordnung |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 58 bis 63 dieser Verordnung |
Laufende Nummer |
Entfällt |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt |
Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen |
Zollkontingentszeitraum |
1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume |
Nein |
Lizenzanträge |
Gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 64 und 71 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Käse |
Bestimmungsort |
Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
Ja. Ausfuhrlizenz |
Menge in kg |
14 271 831 kg |
KN-Codes |
0406 10 ; 0406 20 ; 0406 30 ; 0406 40 ; 0406 90 |
|
|
Nachweis für den Handel |
Nein |
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz |
Nein |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz |
Gemäß Artikel 64 dieser Verordnung |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen |
Gemäß den Artikeln 13 und 71 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen |
Nein |
Referenzmenge |
Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank |
Nein |
Besondere Bedingungen |
Gemäß den Artikeln 64 und 71 dieser Verordnung |
ANHANG XIV
SPEZIFISCHE SEKTORBEZOGENE INFORMATIONEN UND MUSTER
XIV.1 GETREIDE
TEIL A — Vermerke gemäß Anhang II für die Zollkontingente 09.4120 und 09.4122
TEIL B — Vermerke gemäß Anhang II für das Zollkontingent 09.4121
XIV.2 REIS
Muster für Ausfuhrbescheinigungen gemäß Anhang III
TEIL A — Ursprung: Thailand
TEIL B — Ursprung: Australien
TEIL C — Ursprung: Vereinigte Staaten von Amerika
XIV.3 ZUCKER
TEIL A — Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330
TEIL B — Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327
TEIL C — Muster einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 35
XIV.4 RINDFLEISCH
TEIL A — Muster eines Echtheitszeugnisses für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001, 09.4002, 09.4004, 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454 und 09.4455
1. Ausführer (Name und Anschrift): |
2. Zeugnis Nr.: |
ORIGINAL |
|
|
3. Erteilende Behörde: |
||
4. Empfänger (Name und Anschrift): |
|
||
|
5. ECHTHEITSZEUGNIS RINDFLEISCH Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 |
||
6. Transportmittel: |
|
||
7. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung: |
8. Rohgewicht (kg): |
9. Eigengewicht (kg): |
|
10. Eigengewicht (in Buchstaben): |
|||
11. BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN BEHÖRDE: Der/Die Unterzeichnete bestätigt, dass das in diesem Zeugnis beschriebene Rindfleisch den Angaben auf der Rückseite entspricht. (a) für hochwertiges Rindfleisch (1) (b) für Büffelfleisch (1) Ort: Datum: |
|||
|
… Unterschrift und Stempel (oder gedrucktes Siegel) |
||
Mit der Schreibmaschine oder mit der Hand in Druckbuchstaben auszufüllen. |
|||
(1)
Nichtzutreffendes streichen. |
TEIL B — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181
1. Ausführer (Name und Anschrift): |
2. Zeugnis Nr.: |
ORIGINAL |
4. Empfänger (Name und Anschrift): |
3. Erteilende Behörde: |
|
5. ECHTHEITSZEUGNIS RINDFLEISCH Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 |
||
6. Transportmittel: |
||
7. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung: |
8. Rohgewicht (kg): |
9. Eigengewicht (kg): |
10. Eigengewicht (in Buchstaben): |
||
11. BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN BEHÖRDE: Der/Die Unterzeichnete bescheinigt, dass das in diesem Zeugnis genannte Rindfleisch seinen Ursprung in Chile hat. Ort: …Datum: …Unterschrift und Stempel (oder gedrucktes Siegel) Mit der Schreibmaschine oder mit der Hand in Druckbuchstaben auszufüllen. |
TEIL C — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4198
1. Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ZEUGNIS Nr. 0000 ORIGINAL Serbien |
|||
2. Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ECHTHEITSZEUGNIS Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761] |
|||
ANMERKUNGEN A. Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt. B. Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben. |
||||
3. Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse |
4. Code der Kombinierten Nomenklatur |
5. Rohgewicht (kg) |
6. Eigengewicht (kg) |
|
7. Eigengewicht (kg) (in Buchstaben): |
||||
8. Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus Serbien eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits gemäß dem Beschluss 2010/36/EG (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1) entsprechen. |
||||
9. Zuständige erteilende Stelle |
Ort: |
Datum: |
||
(Amtssiegel) |
… (Unterschrift) |
TEIL D — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4199
1. Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ZEUGNIS Nr. 0000 ORIGINAL Montenegro |
|||
2. Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ECHTHEITSZEUGNIS Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761] |
|||
ANMERKUNGEN A. Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt. B. Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben. |
||||
3. Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse |
4. Code der Kombinierten Nomenklatur |
5. Rohgewicht (kg) |
6. Eigengewicht (kg) |
|
7. Eigengewicht (kg) (in Buchstaben): |
||||
8. Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in …, tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom …, hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus Montenegro eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens gemäß dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1) entsprechen. |
||||
9. Zuständige erteilende Stelle |
Ort: |
Datum: |
||
(Amtssiegel) |
… (Unterschrift) |
TEIL E — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4200
1. Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ZEUGNIS Nr. 0000 ORIGINAL Kosovo (*1) |
|||
2. Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ECHTHEITSZEUGNIS Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761] |
|||
ANMERKUNGEN A. Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt. B. Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben. |
||||
3. Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse |
4. Code der Kombinierten Nomenklatur |
5. Rohgewicht (kg) |
6. Eigengewicht (kg) |
|
7. Eigengewicht (kg) (in Buchstaben): |
||||
8. Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus dem Kosovo (*1) eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3) entsprechen. |
||||
9. Zuständige erteilende Stelle |
Ort: |
Datum: |
||
(Amtssiegel) |
… (Unterschrift) |
|||
(*1)
Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. |
TEIL F — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4202
1. Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ZEUGNIS Nr. 0000 ORIGINAL AUSFUHRLAND: |
|||
2. Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ECHTHEITSZEUGNIS Für die Ausfuhr von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch in die EU [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761] |
|||
ANMERKUNGEN A. Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt. B. Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben. |
||||
3. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Bezeichnung der Erzeugnisse |
4. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur |
5. Rohgewicht (kg) |
6. Eigengewicht (kg) |
|
7. Eigengewicht (kg) (in Buchstaben): |
||||
8. Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse genau dem Ursprung und der Definition gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen. |
||||
9. Zuständige erteilende Stelle |
Ort: |
Datum: |
||
(Amtssiegel) (Unterschrift) |
TEIL G — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4504
1. Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ZEUGNIS Nr. 0000 ORIGINAL Bosnien und Herzegowina |
|||
2. Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ECHTHEITSZEUGNIS Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761] |
|||
ANMERKUNGEN A. Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt. B. Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben. |
|
|||
3. Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse |
4. Code der Kombinierten Nomenklatur |
5. Rohgewicht (kg) |
6. Eigengewicht (kg) |
|
7. Eigengewicht (kg) (in Buchstaben): |
||||
8. Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Bosnien und Herzegowina eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits gemäß dem Beschluss 2008/474/EG (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10) entsprechen. |
||||
9. Zuständige erteilende Stelle |
Ort: |
Datum: |
||
(Amtssiegel) |
… (Unterschrift) |
TEIL H — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4505
1. Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ZEUGNIS Nr. 0000 ORIGINAL Republik Nordmazedonien |
|||
2. Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift) |
ECHTHEITSZEUGNIS Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761] |
|||
ANMERKUNGEN A. Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt. Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben. |
||||
3. Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse |
4. Code der Kombinierten Nomenklatur |
5. Rohgewicht (kg) |
6. Eigengewicht (kg) |
|
7. Eigengewicht (kg) (in Buchstaben): |
||||
8. Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Nordmazedonien eingeführt werden und genau der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens gemäß dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1) entsprechen. |
||||
9. Zuständige erteilende Stelle |
Ort: |
Datum: |
||
(Amtssiegel) |
… (Unterschrift) |
XIV.5 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE
TEIL A — EINFUHRKONTINGENTE MIT BESCHEINIGUNGEN IMA 1
A.1 — MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4514, 09.4515, 09.4521 UND 09.4522
1. Verkäufer |
2. Seriennummer |
ORIGINAL |
||||
3. Käufer |
BESCHEINIGUNG für die Einreihung bestimmter Milcherzeugnisse in bestimmte Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur |
|||||
4. Rechnungsnummer und -datum |
5. Ursprungsland |
6. Bestimmungsmitgliedstaat |
||||
WICHTIG A. Für jede Aufmachungsform jedes Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen. B. Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten. C. Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen. D. Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. |
||||||
7. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke: detaillierte Beschreibung des Erzeugnisses und Angaben zur Aufmachung |
8. Rohgewicht (kg) |
9. Eigengewicht (kg) |
||||
10. Verwendete Ausgangsstoffe |
||||||
11. Fettgehalt in der Trockenmasse (GHT) |
||||||
12. Wassergehalt in der fettfreien Masse (GHT) |
||||||
13. Fettgehalt (GHT) |
||||||
14. Reifezeit |
||||||
15. Preis frei Grenze der Union (EUR) je 100 kg Eigengewicht mindestens: |
||||||
16. Anmerkungen: |
a) Zollkontingent (1) b) zur Verarbeitung bestimmt (1) |
|||||
17. HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, — dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen. — dass dem Käufer für die bezeichneten Erzeugnisse keinerlei Rabatte, Erstattungen oder sonstigen Rückvergütungen gewährt werden, die zur Folge haben könnten, dass der Mindestwert, der für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt wurde, unterschritten wird (2). |
||||||
18. Erteilende Stelle |
Ort |
|
|
|
||
|
Jahr |
Monat |
Tag |
|||
(Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle) |
||||||
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Diese Angabe wird für Käse aus Schafs- oder Büffelmilch, Glarner Käse, Tilsiter und Butterkäse sowie für Spezialmilch für Säuglinge gestrichen. |
A2 — MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4195 UND 09.4182
1. Verkäufer |
2. Seriennummer |
ORIGINAL |
||||
3. Rechnungsnummer und -datum |
BESCHEINIGUNG für die Einreihung bestimmter neuseeländischer Butter im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 |
|||||
4. Rechnungsnummer und -datum |
5. Ursprungsland |
|
||||
WICHTIG A. Für jede Aufmachungsform jedes Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen. B. Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten. C. Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen. D. Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen zusammen mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. |
||||||
7. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß der Kombinierten Nomenklatur und 8-stelliger KN-Code des Erzeugnisses mit dem Zusatz „ex“ und Angaben zur Aufmachung — Siehe beigelegte Produktliste: — KN-Code: ex0405 10 – Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm — Registrierungsnummer des Betriebs — Datum der Herstellung — Arithmetisches Mittel des Leergewichts der Kunststoffumhüllung |
8. Rohgewicht (kg) |
9. Eigengewicht (kg) μ s |
||||
10. Verwendete Ausgangsstoffe |
||||||
13. Fettgehalt (GHT) |
||||||
16. Anmerkungen: |
a) Zollkontingent (1) b) zur Verarbeitung bestimmt (1) |
|||||
17. HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, — dass die zuletzt hergestellte und unter diese Bescheinigung fallende Butter an/seit (1) folgendem Tag mindestens sechs Wochen alt ist/sein wird (1): — dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen. — dass das Gesamtkontingent für das Jahr 20.. … kg beträgt. |
|
|
|
|
||
|
Jahr |
Monat |
Tag |
|||
18. Erteilende Stelle |
Ort: |
|
|
|
||
|
Jahr |
Monat |
Tag |
|||
Gültig bis: |
|
|
|
|||
|
Jahr |
Monat |
Tag |
|||
(Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle) |
||||||
(1)
Nichtzutreffendes streichen. |
A3 — KONROLLE DES GEWICHTS UND DES FETTGEHALTS VON IM RAHMEN DER ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4182 UND 09.4195 ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDETER BUTTER MIT URSPRUNG IN NEUSEELAND
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke von Anhang XIV.5 Teil A sind folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:
„Hersteller“: eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb, in der bzw. dem Butter für die Ausfuhr in die Europäische Union im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 hergestellt wird;
„Charge“: die entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem einzigen Herstellungsvorgang in einer Produktionsanlage erzeugte Buttermenge;
„Partie“: eine Buttermenge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 vorgelegt worden ist;
„zuständige Behörden“: die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Einfuhrerzeugnissen zuständigen Behörden;
„Produktliste“: eine Liste, in der in Bezug auf jede Partie die laufende Nummer der zugehörigen Bescheinigung IMA 1, die Produktionsanlage oder der Herstellungsbetrieb, die Charge(n) sowie die Merkmale der Butter aufgeführt sind. Zudem können die Spezifikation für die Herstellung der Butter, der Herstellungszeitraum, die Anzahl der Packstücke je Charge, die Gesamtanzahl der Packstücke, das Nenngewicht der Packstücke, die Ordnungsnummer des Ausführers, das Transportmittel für die Beförderung von Neuseeland in die Europäische Union und die Frachtnummer angegeben werden.
Ausfüllen und Überprüfung der Bescheinigung IMA 1
Eine Bescheinigung IMA 1 gilt für Butter, die in einem Herstellungsbetrieb entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers hergestellt wird. Sie kann für eine oder mehrere entsprechend dieser bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem Herstellungsbetrieb hergestellte Charge(n) eines Erzeugnisses gelten.
Die Bescheinigung IMA 1 gilt nur dann als ordnungsgemäß ausgefüllt und als von einer in Teil A6 genannten erteilenden Stelle mit einem Sichervermerk versehen, wenn sie sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält:
in Feld 1 Name und Anschrift des Verkäufers;
in Feld 2 die laufende Seriennummer mit Angabe des Ursprungslandes, der Einfuhrregelung, der Bezeichnung des Erzeugnisses, dem Kontingentsjahr und der jährlich neu mit „1“ beginnenden Nummer der Bescheinigung;
in Feld 4 Nummer und Datum der Rechnung;
in Feld 5 „Neuseeland“;
in Feld 7:
in Feld 8 das Rohgewicht in kg;
in Feld 9:
in Feld 10: aus Milch oder Rahm;
in Feld 13: mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT;
in Feld 16: „Kontingent für neuseeländische Butter für... [Jahr] gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761“;
in Feld 17:
in Feld 18: die genaue Anschrift und Kontaktangaben der erteilenden Stelle.
Gewichtskontrolle
EU-Kontrollen
Die Kontrolle wird von den zuständigen Behörden an einer Partie durchgeführt.
Die zuständigen Behörden ziehen aus der Partie eine Zufallsstichprobe. Der Stichprobenumfang wird anhand folgender Formel bestimmt:
n = 3√(N)
wobei n der Stichprobenumfang und
N die Anzahl der Packstücke der Partie ist.
Der Stichprobenumfang n wird auf mindestens 10 festgesetzt.
Die zuständigen Behörden berechnen das arithmetische Mittel und die Standardabweichung des Eigengewichts für die Stichprobe.
Die zuständige Behörde führt geeignete Kontrollen durch, um die Angaben zum Leergewicht der unmittelbaren Hülle in der Bescheinigung IMA 1 zu überprüfen, was einen Vergleich mit dem Gewicht der in der Europäischen Union verwendeten Kunststoffhüllen beziehungsweise die Überprüfung einer Bescheinigung des Herstellers der für die Partie verwendeten Kunststoffhüllen einschließen kann.
Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - Standardabweichung
Die Standardabweichung des auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Eigengewichts der Packstücke wird mittels folgendem Verfahren überprüft:
Das Verhältnis s/σ wird mit dem Mindestkoeffizienten für einen gegebenen Stichprobenumfang entsprechend der nachstehenden Tabelle verglichen, wobei s die Stichproben-Standardabweichung ist und σ die Standardabweichung des Eigengewichts der auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Packstücke.
Ist das Verhältnis s/σ kleiner als der zugehörige Mindestkoeffizient in der Referenztabelle, so wird s anstelle von σ zur Auswertung der erzielten Ergebnisse der Kontrollen gemäß dem folgenden Abschnitt benutzt.
Mindestkoeffizient (1) s/σ für einen gegebenen Stichprobenumfang (n) |
|||||
n |
s/σ |
n |
s/σ |
n |
s/σ |
10 (2) |
0,608 |
21 |
0,737 |
32 |
0,789 |
11 |
0,628 |
22 |
0,743 |
33 |
0,792 |
12 |
0,645 |
23 |
0,749 |
34 |
0,795 |
13 |
0,660 |
24 |
0,754 |
35 |
0,798 |
14 |
0,673 |
25 |
0,760 |
36 |
0,801 |
15 |
0,685 |
26 |
0,764 |
37 |
0,804 |
16 |
0,696 |
27 |
0,769 |
38 |
0,807 |
17 |
0,705 |
28 |
0,773 |
39 |
0,809 |
18 |
0,714 |
29 |
0,778 |
40 |
0,812 |
19 |
0,722 |
30 |
0,781 |
41 |
0,814 |
20 |
0,730 |
31 |
0,785 |
42 |
0,816 |
|
|
|
|
43 |
0,819 |
(1)
Die Mindestkoeffizienten wurden mit tabellierten Chi-Quadrat-Werten berechnet (5 % Perzentil: n-1 Freiheitsgrade).
(2)
Der Stichprobenumfang n wird auf mindestens 10 festgesetzt. |
Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - arithmetisches Mittel
Die zuständigen Behörden vergleichen das an den Proben erzielte Ergebnis mit den Angaben auf der Bescheinigung IMA 1 anhand der Formel
w ≤ W + ((2,326σ)/√n)
Dabei ist
Erfüllt w die Bedingungen der vorstehenden Formel, so ist das auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene mittlere Eigengewicht (W) zur Bestimmung des Eigengewichts der in die Union eingeführten Partie heranzuziehen.
Erfüllt w die Bestimmung der vorstehenden Formel nicht, so wird w zum Errechnen des Eigengewichts der in die Union eingeführten Partie verwendet.
Das angemeldete Gewicht wird in Teil 2 von Feld 29 der Einfuhrlizenz eingetragen; die Menge, die das angemeldete Gewicht übersteigt, wird zum für Drittländer (erga omnes) geltenden Zollsatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
Kontrolle des Fettgehalts
EU-Kontrollen
Die zuständigen Behörden kontrollieren den Fettgehalt in GHT bei der Hälfte der gemäß dem vorherigen Abschnitt zur Bildung der Stichprobe herangezogenen Packstücke. Der Stichprobenumfang n wird jedoch auf mindestens 5 festgesetzt.
Für die Probenahme ist der Standard 50C/1995 der International Dairy Federation (IDF) anzuwenden.
Zur Bestimmung des Fettgehalts ist das Verfahren ISO 17189 oder ein Verfahren anzuwenden, das im Rahmen der letzten Fassung einschlägiger europäischer oder internationaler Normen festgelegt wurde.
Die zuständigen Behörden ziehen zwei Proben, von denen eine für die Klärung von Streitfällen sicher aufbewahrt wird.
Das Labor, das die Tests durchführt, muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des Verfahrens gemäß dem vorliegenden Anhang XIV.5 Teil A3 durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein, indem die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von Blind-Zweitproben und die erfolgreiche Teilnahme an Laborleistungstests nachgewiesen worden ist.
Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - arithmetisches Mittel
Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet.
Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit.
Wird die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die unter die entsprechende Einfuhrzollanmeldung und die Bescheinigung IMA 1 fallende Partie gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingeführt, es sei denn, die Ergebnisse der Analyse von Zweitproben gemäß dem folgenden Abschnitt entsprechen den Anforderungen.
Strittige Ergebnisse
Der betreffende Einführer kann gegen die Analyseergebnisse eines Labors der zuständigen Behörden binnen zehn Arbeitstagen ab Eingang der Ergebnisse Einspruch erheben, wobei er sich verpflichtet, die Kosten für die Analyse der Zweitproben zu übernehmen. In diesem Fall schicken die zuständigen Behörden versiegelte Zweitproben der von ihrem Labor untersuchten Proben an ein zweites Labor. Dieses zweite Labor muss von einem Mitgliedstaat zur Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des Verfahrens gemäß dem vorliegenden Anhang XIV.5 Teil A3 durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein, indem die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von Blind-Zweitproben und die erfolgreiche Teilnahme an Laborleistungstests nachgewiesen worden ist.
Das zweite Labor teilt den zuständigen Behörden unverzüglich die Ergebnisse seiner Analysen mit.
Die Ergebnisse des zweiten Labors sind endgültig.
A4 — UMSTÄNDE, UNTER DENEN EINE BESCHEINIGUNG IMA 1 GANZ ODER TEILWEISE ANNULLIERT, GEÄNDERT, ERSETZT ODER BERICHTIGT WERDEN KANN
Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Zusammensetzung der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird
Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen.
Erzeugung vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet
Die die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stellen können eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine darunter fallende Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist ein Teil der Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 „gültig bis 00.00.0000“ eingetragen.3]
Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.
Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats
Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der erteilenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.
Redaktioneller oder sachlicher Fehler
Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der erteilenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.
Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist
Wenn unter außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch ein für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehenes Erzeugnis zu ersetzen, kann die erteilende Stelle zwischen dem sechsten und dem zehnten Kalendertag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen.
Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen sieben Kalendertagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge dadurch erzielt werden, dass nacheinander weitere Bescheinigungen IMA 1 ganz oder gegebenenfalls teilweise annulliert werden.
Alle Mengen, für die für das betreffende Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann.
Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.
A5 — VORSCHRIFTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNGEN IMA 1
Zusätzlich zu den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:
Für unter den KN-Code ex 0406 90 21 fallenden Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4521:
Für unter den KN-Code ex 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:
Für unter den KN-Code 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Käse im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:
A6 — BESCHEINIGUNGEN IMA 1 ERTEILENDE STELLEN
Drittland |
KN-Code und Beschreibung des Erzeugnisses |
Erteilende Stelle |
||
|
|
|
Bezeichnung |
Ort |
Australien |
0406 90 01 0406 90 21 |
Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse Cheddar |
Australian Quarantine Inspection Service Department of Agriculture, Fisheries and Forestry |
PO Box 60 World Trade Centre Melbourne VIC 3005 Australien Tel.: (61 3) 92 46 67 10 Fax: (61 3) 92 46 68 00 |
Neuseeland |
ex 0405 10 11 |
Butter |
Ministry for Primary Industries |
Pastoral House 25 The Terrace PO Box 2526 Wellington 6140 Tel. +64 4 894 0100 Fax +64 4 894 0720 www.mpi.govt.nz |
ex 0405 10 19 |
Butter |
|||
ex 0405 10 30 |
Butter |
|||
ex 0406 90 01 |
Zur Verarbeitung bestimmter Käse |
|||
ex 0406 90 21 |
Cheddar |
TEIL B —AUSFUHRKONTINGENTE
B1 — BEZEICHNUNGEN DER VON DEN VEREINIGTEN STAATEN ERÖFFNETEN KONTINGENTE
Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States“ |
Kontingentsbezeichnung |
Verfügbare Jahresmenge |
|
Gruppe Nr. |
Bezeichnung der Gruppe |
|
kg |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
16 |
Not specifically provided for (NSPF) |
16-Tokio |
835 712 |
16-Uruguay |
3 168 597 |
||
17 |
Blue Mould |
17-Uruguay |
347 095 |
18 |
Cheddar |
18-Uruguay |
333 480 |
20 |
Edam/Gouda |
20-Uruguay |
1 100 000 |
21 |
Italian type |
21-Uruguay |
2 025 000 |
22 |
Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation |
22-Tokio |
393 006 |
22-Uruguay |
380 000 |
||
25 |
Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation |
25-Tokio |
4 003 172 |
25-Uruguay |
2 420 000 |
B2 — DARSTELLUNG VON GEMÄß ARTIKEL 59 DIESER VERORDNUNG IN DEN LIZENZANTRAG UND DIE LIZENZ AUFZUNEHMENDEN INFORMATIONEN (VON DEN VEREINIGTEN STAATEN ERÖFFNETES AUSFUHRKONTINGENT FÜR KÄSE)
Kontingentsbezeichnung gemäß Teil B1 Spalte 3: …
Bezeichnung der Gruppe gemäß Teil B1 Spalte 2 …
Grundlage des Kontingents:
Uruguay-Runde: |
□ |
Tokio-Runde: |
□ |
Name und Anschrift des Antragstellers |
Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur |
Beantragte Menge in kg |
Code des „Harmonised Tariff Schedule of the United States“ |
Name und Anschrift des benannten Einführers |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT: |
|
|
|
ANHANG XV
Teil A
Liste gemäß Artikel 44 Absatz 2
Teil B
Erzeugniskategorien gemäß Artikel 16
Erzeugniskategorie |
KN-Code |
110 |
0102 29 10 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger |
120 |
0102 29 21 und 0102 29 29 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg |
130 |
0102 29 41 und 0102 29 49 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg |
140 |
0102 29 51 bis 0102 29 99 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg |
210 |
0201 10 00 und 0201 20 20 |
220 |
0201 20 30 |
230 |
0201 20 50 |
240 |
0201 20 90 |
250 |
0201 30 und 0206 10 95 |
310 |
0202 10 und 0202 20 10 |
320 |
0202 20 30 |
330 |
0202 20 50 |
340 |
0202 20 90 |
350 |
0202 30 10 |
360 |
0202 30 50 |
370 |
0202 30 90 |
380 |
0206 29 91 |
410 |
0210 20 10 |
420 |
0210 20 90 , 0210 99 51 und 0210 99 90 |
510 |
1602 50 10 und 1602 90 61 |
520 |
1602 50 31 |
530 |
1602 50 95 |
550 |
1602 90 69 |
ANHANG XVI
Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikeln 46, 66 und 68
Teil A
Umrechnungsfaktoren und Veredelungserzeugnisse für den Sektor Eier
Einfuhrerzeugnisse |
Lfd. Nr. |
Veredelungserzeugnisse |
Aus 100 kg Einfuhrerzeugnisse hergestellte Mengen an Veredlungserzeugnissen (in kg) (1) |
||
KN-Code |
Beschreibung |
Code (2) |
Beschreibung |
||
0407 21 00 0407 29 10 0407 90 10 |
Eier in der Schale |
1 |
ex 0408 99 80 |
a) Eier, nicht in der Schale, flüssig oder gefroren |
86,00 |
ex 0511 99 85 |
b) Schalen |
12,00 |
|||
2 |
0408 19 81 |
a) Eigelb, flüssig oder gefroren |
33,00 |
||
ex 0408 19 89 |
|
|
|||
ex 3502 19 90 |
b) Eieralbumin, flüssig oder gefroren |
53,00 |
|||
ex 0511 99 85 |
c) Schalen |
12,00 |
|||
3 |
0408 91 80 |
a) Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
22,10 |
||
ex 0511 99 85 |
b) Schalen |
12,00 |
|||
4 |
0408 11 80 |
a) Eigelb, getrocknet |
15,40 |
||
ex 3502 11 90 |
b) Eieralbumin, getrocknet (in Kristallen) |
7,40 |
|||
ex 0511 99 85 |
c) Schalen |
12,00 |
|||
5 |
0408 11 80 |
a) Eigelb, getrocknet |
15,40 |
||
ex 3502 11 90 |
b) Eieralbumin, getrocknet (in anderer Form) |
6,50 |
|||
ex 0511 99 85 |
c) Schalen |
12,00 |
|||
ex 0408 99 80 |
Eier, nicht in der Schale, flüssig oder gefroren |
6 |
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
25,70 |
0408 19 81 und ex 0408 19 89 |
Eigelb, flüssig oder gefroren |
7 |
0408 11 80 |
Eigelb, getrocknet |
46,60 |
(1)
Die Menge der Verluste entspricht der Differenz zwischen 100 und der Summe der in dieser Spalte angegebenen Mengen.
(2)
Die in dieser Spalte aufgeführten Unterpositionen entsprechen den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. |
Teil B
Umrechnungsfaktoren für im Rahmen des CETA ( 48 )eröffnete Zollkontingente für Rind- und Schweinefleisch
Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.4280, 09.4281 und 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
KN-Codes |
Umrechnungsfaktor |
0201 10 00 0201 20 20 0201 20 30 0201 20 50 0201 20 90 0201 30 00 0206 10 95 0202 10 00 0202 20 10 0202 20 30 0202 20 50 0202 20 90 0202 30 10 0202 30 50 0202 30 90 0206 29 91 0210 20 10 0210 20 90 0210 99 51 0210 99 59 0203 12 11 0203 12 19 0203 19 11 0203 19 13 0203 19 15 0203 19 55 0203 19 59 0203 22 11 0203 22 19 0203 29 11 0203 29 13 0203 29 15 0203 29 55 0203 29 59 0210 11 11 0210 11 19 0210 11 31 0210 11 39 |
100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 130 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 130 % 130 % 130 % 100 % 100 % 135 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 120 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 120 % 100 % 100 % 100 % 120 % 120 % |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
( 3 )
( 4 )
( 5 ) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
( 8 ) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
( 9 ) Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13).
( 10 ) Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53).
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).
( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).
( 13 ) ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.
( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1).
( 15 ) Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15).
( 16 ) Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1).
( 17 ) Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 1).
( 18 ) Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).
( 19 ) Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 1).
( 20 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
( 21 ) Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1).
( 22 ) Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7).
( 23 ) Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22).
( 24 ) Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 7).
( 25 ) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).
( 26 ) Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).
( 27 ) Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).
( 28 ) Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1).
( 29 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( 30 ) Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1.)
( 31 ) Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19).
( 32 ) Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 52).
( 33 ) Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).
( 34 ) Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.7.2017, S. 1).
( 35 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
( 36 ) Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse – Protokoll 1 über die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei – Protokoll 2 über die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft – Protokoll 3 über Ursprungsregeln – Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).
( 37 ) Beschluss 1999/753/EG des Rates vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1).
( 38 ) Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 1).
( 39 ) Beschluss 2008/805/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 1).
( 40 ) Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).
( 41 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
( 42 ) Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada) (ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 25).
( 43 ) Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.2.1994, S. 1).
( 44 ) Beschluss 2003/917/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65).
( 45 ) Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10).
( 46 ) Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).
( 47 ) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
( 48 ) Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23).