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Document 02019D1720-20201014
Council Decision (CFSP) 2019/1720 of 14 October 2019 concerning restrictive measures in view of the situation in Nicaragua
Consolidated text: Beschluss (GASP) 2019/1720 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua
Beschluss (GASP) 2019/1720 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua
02019D1720 — DE — 14.10.2020 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
BESCHLUSS (GASP) 2019/1720 DES RATES vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua (ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 58) |
Geändert durch:
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L 139I |
4 |
4.5.2020 |
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L 335 |
18 |
13.10.2020 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1720 DES RATES
vom 14. Oktober 2019
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende natürlichen Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:
natürliche Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‐verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;
natürliche Personen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;
natürliche Personen, die mit den unter Buchstabe a und b genannten Personen in Verbindung stehen;
und die im Anhang aufgeführt sind.
Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht;
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht; oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
Artikel 2
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden:
die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder ‐verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;
deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;
die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen;
und die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte; oder
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunitäten nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in den Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen; oder
Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Nicaragua erforderlich ist.
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Artikel 7
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Artikel 8
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 9
Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Oktober 2021 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
Liste der in den Artikeln 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
Ramón Antonio AVELLÁN MEDAL |
Geburtsdatum: 11. November 1954 Geburtsort: Jinotepe, Nicaragua Reisepass-Nr.: A0008696 ausgestellt am: 17. Oktober 2011 läuft ab am: 17. Oktober 2021 Geschlecht: männlich |
Stellvertretender Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger Polizeichef in Masaya. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch Koordinierung der Repressionen gegen Demonstranten in Masaya im Jahr 2018. |
4.5.2020 |
2. |
Sonia CASTRO GONZÁLEZ |
Geburtsdatum: 29. September 1967 Geburtsort: Carazo, Nicaragua Reisepass-Nr.: A00001526 ausgestellt am: 19. November 2019 läuft ab am: 19. November 2028 Identitätsnummer: 0422909670000N Geschlecht: weiblich |
Sonderberaterin des Präsidenten Nicaraguas in Gesundheitsfragen und ehemalige Gesundheitsministerin. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch die Behinderung des Zugangs verletzter Zivilisten, die an Demonstrationen teilgenommen hatten, zu notärztlicher Versorgung und durch die Anweisung an das Krankenhauspersonal, Demonstranten zu melden, die von der Polizei in ein Krankenhaus gebracht wurden. |
4.5.2020 |
3. |
Francisco Javier DÍAZ MADRIZ |
Geburtsdatum: 3. August 1961 Geschlecht: männlich |
Seit dem 23. August 2018 Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der NNP. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, auch als Befehlshaber über Polizeikräfte, die Gewalt gegen Zivilisten begangen haben, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie Folter. |
4.5.2020 |
4. |
Néstor MONCADA LAU |
Geburtsdatum: 2. März 1954 Geschlecht: männlich |
Persönlicher Berater des Präsidenten Nicaraguas in Fragen der nationalen Sicherheit. In dieser Eigenschaft war er seit April 2018 unmittelbar an der Entscheidungsfindung in Fragen der nationalen Sicherheit und an der Einführung der Unterdrückungspolitik des Staates Nicaragua gegen Teilnehmer an Demonstrationen, Oppositionsvertretern und Journalisten in Nicaragua beteiligt und dafür verantwortlich. |
4.5.2020 |
5. |
Luís PÉREZ OLIVAS |
Geburtsdatum: 8. Januar 1956 Geschlecht: männlich |
Generalkommissar und Hauptbeamter für Rechtshilfe (DAEJ) im Strafvollzugszentrum „El Chipote“. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich Folter, Ausübung erheblicher Gewalt, Misshandlung von Häftlingen und anderer Formen erniedrigender Behandlung. |
4.5.2020 |
6. |
Justo PASTOR URBINA |
Geburtsdatum: 29. Januar 1956 Geschlecht: männlich |
Leiter der Abteilung für Sondereinsätze der Polizei (DOEP). Er war unmittelbar an der Umsetzung der Unterdrückungspolitik gegen Demonstranten und Oppositionelle in Nicaragua, insbesondere in Managua, beteiligt. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua. |
4.5.2020 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).