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Document 02016O0034-20211231
Guideline (EU) 2016/2249 of the European Central Bank of 3 November 2016 on the legal framework for accounting and financial reporting in the European System of Central Banks (ECB/2016/34) (recast)
Consolidated text: Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (Neufassung)
Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (Neufassung)
ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/2249/2021-12-31
02016O0034 — DE — 31.12.2021 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
LEITLINIE (EU) 2016/2249 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 37) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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LEITLINIE (EU) 2019/2217 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. November 2019 |
L 332 |
184 |
23.12.2019 |
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LEITLINIE (EU) 2021/2041 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. November 2021 |
L 419 |
14 |
24.11.2021 |
Berichtigt durch:
LEITLINIE (EU) 2016/2249 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. November 2016
über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34)
(Neufassung)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
a) |
„NZB“ : die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; |
b) |
„Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems“ : die Zwecke, für welche die in Anhang I genannten Finanzausweise der EZB gemäß den Artikeln 15 und 26 der ESZB-Satzung erstellt werden; |
c) |
„berichtende Institution“ : die EZB oder eine NZB; |
d) |
„vierteljährlicher Bewertungsstichtag“ : der letzte Kalendertag eines Quartals; |
e) |
„Jahr der Bargeldumstellung“ : ein Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Termin, an dem die Euro-Banknoten und -Münzen in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangen; |
f) |
„Banknoten-Verteilungsschlüssel“ : Prozentsätze, die sich gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 unter Berücksichtigung des Anteils der EZB am gesamten Ausgabevolumen von Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels zur Ermittlung der NZB-Anteile an diesem Gesamtausgabevolumen ergeben ( 1 ). |
g) |
„Konsolidierung“ : die Zusammenfassung der Finanzdaten verschiedener rechtlich selbstständiger Wirtschaftseinheiten zum Zweck, die Daten so darzustellen, als handele es sich insgesamt um eine Wirtschaftseinheit; |
h) |
„Kreditinstitut“ : a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen mit der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
Artikel 3
Qualitative Merkmale
Folgende qualitative Merkmale finden Anwendung:
Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit: Die Buchhaltung und das Berichtswesen haben ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes, klares und übersichtliches Bild wiederzugeben, wobei qualitative Merkmale bezüglich Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit zu beachten sind. Die Buchung der Transaktionen und der Bilanzausweis müssen sich nach den inhaltlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht lediglich nach deren rechtlicher Form richten.
Bilanzvorsicht: Für die Bewertung der Aktiva und Passiva sowie für die Ergebnisermittlung gilt das Vorsichtsprinzip. Im Rahmen dieser Leitlinie ist darunter zu verstehen, dass nicht realisierte Gewinne nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz zu erfassen sind. Die nicht realisierten Verluste sind am Jahresende in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen, wenn ihr Wert frühere Neubewertungsgewinne, die im entsprechenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht werden, übersteigt. Stille Reserven oder der absichtlich verzerrte Ausweis einer Position in der Bilanz oder der Gewinn- oder Verlustrechnung widersprechen dem Vorsichtsprinzip.
Wesentlichkeit: Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen — einschließlich der Prinzipien, welche die Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen NZBen und der EZB betreffen — sind lediglich erlaubt, wenn sie bei der Gesamtbetrachtung und -darstellung der Rechnungslegung der berichtenden Institution als unwesentlich anzusehen sind.
Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Die Kriterien für die Bewertung in der Bilanz und für die Ergebnisermittlung sind im Sinne eines einheitlichen und über die einzelnen Ausweisperioden hinweg kontinuierlichen Ansatzes innerhalb des Eurosystems kontinuierliche anzuwenden, damit die Vergleichbarkeit der Daten in den Finanzausweisen gewährleistet ist.
Artikel 4
Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
Es gelten die folgenden allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze:
Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip): Abschlüsse werden nach dem Grundsatz der Annahme der Unternehmensfortführung erstellt.
Grundsatz der Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen werden in der Periode erfasst, in der sie wirtschaftlich verursacht werden, und nicht in derjenigen, in der die Zahlungen erfolgen.
Ereignisse nach Bilanzstichtag: Bei der Bewertung von Aktiva und Passiva sind Sachverhalte zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden, jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien bekannt werden. Vorgänge, die sich nach dem Bilanzstichtag ereignen und Tatsachen schaffen, die am Bilanzstichtag objektiv noch nicht gegeben waren, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Allerdings ist ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen erforderlich, wenn die Ereignisse so bedeutsam sind, dass die Bilanzadressaten ohne einen solchen Hinweis die Finanzausweise nicht richtig beurteilen und keine sachgerechten Entscheidungen treffen könnten.
Artikel 5
Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags
Grundlage für die Erfassung von Fremdwährungsgeschäften, von in Fremdwährung denominierten Finanzinstrumenten sowie von damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zwei unterschiedliche Methoden wurden für die Umsetzung dieser Betrachtungsweise entwickelt:
die in den Kapiteln III und IV und Anhang III dargelegte „Standardmethode“ und
die in Anhang III dargelegte „optionale Methode“.
Artikel 6
Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz
Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden in der Bilanz der berichtenden Institution nur dann ausgewiesen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es ist wahrscheinlich, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen oder Aufwand, der mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbunden ist, der berichtenden Institution zugutekommt bzw. von ihr getragen wird,
im Wesentlichen sind alle mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbundenen Risiken und Nutzen auf die berichtende Institution übergegangen,
die Anschaffungskosten oder der Wert des Vermögenswerts bzw. die Höhe der Verpflichtung für die berichtende Institution können zuverlässig ermittelt werden.
KAPITEL II
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ
Artikel 7
Gliederung der Bilanz
Die Bilanzen, die die EZB und die NZBen für Berichtszwecke des Eurosystems erstellen, werden nach dem in Anhang IV dargestellten Schema gegliedert.
Artikel 8
Rückstellungen für Finanzrisiken
Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der NZBen kann eine NZB eine Rückstellung für Finanzrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet die NZB auf der Grundlage einer begründeten Schätzung der Risiken, denen die NZB ausgesetzt ist.
Artikel 9
Bilanzbewertungsvorschriften
Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden mit fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:
wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird;
wenn die Wertpapiere innerhalb eines Monats vor ihrem Fälligkeitstag veräußert werden;
unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten.
Artikel 10
Befristete Transaktionen
Im Fall von Wertpapierleihgeschäften verbleiben die Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Verleihers. Mit Barmitteln besicherte Wertpapierleihgeschäfte werden genauso behandelt wie Pensionsgeschäfte. Mit Wertpapieren besicherte Wertpapierleihgeschäfte werden nur dann in der Bilanz erfasst, wenn Barmittel:
im Rahmen des Abwicklungsprozesses ausgetauscht werden und
entweder auf einem Konto des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers verbleiben.
Der Entleiher weist eine Verbindlichkeit für die Rückübertragung der Wertpapiere aus, falls die Wertpapiere inzwischen verkauft wurden.
Artikel 11
Marktgängige Aktien
Artikel 11a
Marktgängige Investmentfonds
Dieser Artikel gilt für marktgängige Investmentfonds, welche die nachfolgenden Kriterien erfüllen:
Sie werden ausschließlich für Anlagezwecke erworben und haben keinen Einfluss auf die täglichen Kauf- und Verkaufsentscheidungen.
Anlagestrategie und Fondsmandat wurden vorab festgelegt und sämtliche Bedingungen wurden vertraglich vereinbart.
Die Wertentwicklung der Anlage wird in Übereinstimmung mit der Anlagestrategie des Fonds als einzelne Anlage bewertet.
Unabhängig von seiner Rechtsform ist der Fonds eine separate Einheit, die auch im Hinblick auf die täglichen Anlageentscheidungen unabhängig verwaltet wird.
Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis d genannten Kriterien kann dieser Artikel auch für langfristig ausgelegte Fonds für Leistungen an Arbeitnehmer gelten, sofern kein abweichender Rechnungslegungsrahmen einschlägig ist.
Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis c genannten Kriterien und in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten qualitativen Merkmalen kann dieser Artikel auch für Aktienportfolios gelten, die keine separate rechtliche Einheit darstellen, jedoch extern verwaltet werden und die Wertentwicklung eines indexgebundenen Fonds genau nachbilden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten solche Aktienportfolios als marktgängige Investmentfonds.
Artikel 12
Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 17 Absatz 2 kann bei der Bewertung von abgesicherten Wertpapieren und Sicherungsderivaten die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:
Das Wertpapier und das Derivat werden jeweils zum Quartalsende zu ihrem Marktpreis in der Bilanz neu bewertet und ausgewiesen. Auf den Nettobetrag des nicht realisierten Gewinnes oder Verlustes aus abgesicherten Instrumenten und Sicherungsinstrumenten findet die folgende asymmetrische Bewertungsmethode Anwendung:
ein nicht realisierter Nettoverlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, und es wird empfohlen, diesen über die Restlaufzeit des abgesicherten Instruments abzuschreiben; und
ein nicht realisierter Nettogewinn wird im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht und am folgenden Neubewertungsstichtag zurückgebucht.
Absicherung eines bereits im Eigentum befindlichen Wertpapiers: Wenn die Durchschnittskosten des abgesicherten Wertpapiers sich vom zu Beginn der Absicherung geltenden Marktpreis des Wertpapiers unterscheiden, findet die folgende Bewertungsmethode Anwendung:
Zu diesem Zeitpunkt vorhandene nicht realisierte Gewinne aus dem Wertpapier werden im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht, während nicht realisierte Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden; und
die in Buchstabe a festgelegten Bestimmungen gelten für die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Absicherung auftretenden Änderungen des Marktwerts.
Es wird empfohlen, den zum Zeitpunkt des Beginns der Sicherungsbeziehung bestehenden Saldo nicht abgeschriebener Agio-/Disagiobeträge über die Restlaufzeit des Sicherungsinstruments abzuschreiben.
Die in Absatz 3 genannte alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Zu Beginn der Absicherung werden sowohl die Sicherungsbeziehung als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien im Hinblick auf die Absicherung formal dokumentiert. Diese Dokumentation muss Folgendes enthalten: i) die Festlegung des als Sicherungsinstrument verwendeten Derivats; ii) die Festlegung des entsprechenden abgesicherten Wertpapiers; und iii) eine Beurteilung der Wirksamkeit des Derivats beim Ausgleich der Risiken, die sich aus dem Zinsänderungsrisiko zuzuordnenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers ergeben.
Die Sicherungsbeziehung ist voraussichtlich in hohem Maße wirksam, und die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ist verlässlich bestimmbar. Die Beurteilung der Wirksamkeit muss sowohl die prospektive als auch die rückwirkende Wirksamkeit umfassen. Es wird empfohlen, dass:
die prospektive Wirksamkeit durch einen Vergleich bisheriger Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des abgesicherten Grundgeschäfts mit bisherigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments oder durch den Nachweis einer hohen statistischen Korrelation zwischen dem beizulegenden Zeitwert des abgesicherten Grundgeschäfts und dem beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments bestimmt werden sollte; und
die rückwirkende Wirksamkeit nachgewiesen ist, wenn das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Gewinn/Verlust aus dem abgesicherten Grundgeschäft und dem tatsächlichen Gewinn/Verlust aus dem Sicherungsinstrument innerhalb einer Bandbreite von 80 %-125 % liegt.
Folgendes gilt für die Absicherung einer Gruppe von Wertpapieren: Ähnlich verzinste Wertpapiere können nur dann zusammengefasst und als Gruppe gegen Risiken abgesichert werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Wertpapiere haben eine ähnliche Laufzeit;
die Gruppe von Wertpapieren erfüllt die Wirksamkeitsprüfung prospektiv und rückwirkend;
es ist zu erwarten, dass die dem abgesicherten Risiko des einzelnen Wertpapiers der Gruppe zuzurechnende Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu der dem abgesicherten Risiko der gesamten Gruppe von Wertpapieren zuzurechnenden Änderung des beizulegenden Zeitwerts in etwa in einem proportionalen Verhältnis steht.
Artikel 13
Synthetische Instrumente
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 kann bei der Bewertung synthetischer Instrumente die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:
Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Instrumenten, die zwecks Bildung eines synthetischen Instruments kombiniert wurden, werden am Jahresende saldiert. In diesem Fall werden nicht realisierte Nettogewinne in einem Ausgleichsposten aus Neubewertung ausgewiesen. Nicht realisierte Nettoverluste werden in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Nettoneubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen.
Wertpapiere als Teil eines synthetischen Instruments gehören nicht zum Gesamtbestand dieser Wertpapiere, sondern werden als separater Wertpapierbestand ausgewiesen.
Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende verbuchte Verluste und die entsprechenden nicht realisierten Gewinne werden in den Folgejahren getrennt abgeschrieben.
Die in Absatz 2 genannte alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die einzelnen Instrumente werden verwaltet, und ihre Wertentwicklung wird als ein kombiniertes Instrument bewertet, basierend entweder auf einem Risikomanagement oder einer Anlagestrategie,
bei anfänglicher Erfassung werden die einzelnen Instrumente als ein synthetisches Instrument strukturiert und bezeichnet,
die Anwendung der alternativen Bewertungsmethode eliminiert oder reduziert erheblich eine Bewertungsinkonsistenz (Bewertungsungleichgewicht), die sich ansonsten aus der Anwendung der in dieser Leitlinie aufgeführten allgemeinen Vorschriften für ein einzelnes Instrument ergeben würde,
die Verfügbarkeit einer formalen Dokumentation ermöglicht die Überprüfung der Erfüllung der in den Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen.
Artikel 14
Banknoten
Für die Umsetzung des Artikels 49 der ESZB-Satzung sind im Bestand einer NZB gehaltene Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nicht als Banknotenumlauf auszuweisen, sondern als Intra-Eurosystem-Salden. Für die Behandlung von Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten folgende Regelungen:
Die NZB, die von einer anderen NZB ausgegebene, auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten empfängt, meldet der Ausgabe-NZB täglich den Wert der zum Umtausch eingereichten Banknoten, es sei denn, der Tagesumsatz ist gering. Die Ausgabe-NZB überweist daraufhin der empfangenden NZB über TARGET2 den entsprechenden Betrag, und
die Position „Banknotenumlauf“ wird von der Ausgabe-NZB nach Eingang der erwähnten Meldung berichtigt.
Die in den Bilanzen der NZBen erfasste Position „Banknotenumlauf“ ergibt sich aus drei Komponenten:
dem nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten — einschließlich der im Jahr der Bargeldumstellung auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautenden Banknoten der NZB, die den Euro einführt —, der gemäß einer der beiden nachstehend beschriebenen Methoden berechnet wird:
Dabei gilt:
B |
ist der nicht angepasste Wert des Banknotenumlaufs; |
P |
ist der Wert der gedruckten oder von der Druckerei oder sonstigen NZBen erhaltenen Banknoten; |
D |
ist der Wert der vernichteten Banknoten; |
N |
ist der Wert der nationalen Banknoten der Ausgabe-NZB, die von anderen NZBen gehalten werden (bekannt gegeben, aber noch nicht repatriiert); |
I |
ist der Wert der in Umlauf gebrachten Banknoten; |
R |
ist der Wert der rückgelieferten Banknoten; |
S |
ist der Wert der auf Lager/in den Tresoren gehaltenen Banknoten; |
abzüglich des Betrags der unverzinsten Forderung gegenüber der ECI-Bank, die das „Extended Custodial Inventory“-(ECI-)Programm durchführt, im Fall eines Eigentumsübergangs an den Banknoten, die im Zusammenhang mit dem ECI-Programm stehen;
zuzüglich oder abzüglich des Anpassungsbetrags, der sich aus der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels ergibt.
KAPITEL III
ERGEBNISERMITTLUNG
Artikel 15
Ergebnisermittlung
Für die Ergebnisermittlung gelten folgende Regeln:
Realisierte Gewinne und Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
Nicht realisierte Gewinne werden nicht erfolgswirksam vereinnahmt, sondern in der Bilanz in einem passivisch ausgewiesenen Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht.
Zum Jahresende werden nicht realisierte Nettoverluste in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen.
Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne der Folgeperioden zurückgebucht.
Nicht realisierte Verluste in einer Wertpapiergattung, einer Währung oder Gold werden nicht mit nicht realisierten Gewinnen aus anderen Wertpapieren, anderen Währungen oder Gold saldiert.
Zum Jahresende werden Verluste aus Wertminderung der Gewinn- und Verlustrechnung zugeführt und werden nicht in den folgenden Jahren nur zurückgebucht, wenn sich die Wertminderung verringert und die Verringerung einem beobachtbaren Ereignis zugeordnet werden kann, das eingetreten ist, nachdem die Wertminderung erstmalig verzeichnet wurde.
Artikel 16
Transaktionskosten
Für Transaktionskosten gelten folgende allgemeine Regeln:
Bei Gold, Fremdwährungsinstrumenten und Wertpapieren werden die Anschaffungskosten bei Veräußerungen täglich neu nach der Durchschnittskostenmethode berechnet, um laufende Kurs- bzw. Preisschwankungen entsprechend zu berücksichtigen.
Die Durchschnittskosten des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit werden um nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, vermindert bzw. erhöht.
Beim Erwerb von Kuponwertpapieren werden bezahlte Stückzinsen gesondert gebucht. Im Fall von Fremdwährungswertpapieren sind sie Teil der betreffenden Währungsposition, sie berühren allerdings weder die Durchschnittskosten des Wertpapiers noch die maßgebliche Währung.
Für Wertpapiere gelten folgende Sonderregeln:
Transaktionen werden zu den Transaktionspreisen erfasst und gesondert von Stückzinsen (d. h. zum Clean-Preis) gebucht.
Depot- und Managementgebühren, Kontogebühren und andere indirekte Kosten gelten nicht als Transaktionskosten, sondern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sie fließen nicht in die Durchschnittskosten eines bestimmten Vermögenswerts ein.
Die Erträge werden brutto gebucht, wobei Erstattungsansprüche aus Quellensteuern und anderen Steuern gesondert ausgewiesen werden.
Die Berechnung der Durchschnittskosten eines Wertpapiers kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder i) werden zuerst sämtliche im Lauf eines Tages getätigten Wertpapierkäufe zum Einstandskurs zum Vortagesstand hinzugerechnet, um aktuelle gewogene Durchschnittskosten zu ermitteln, und dann die Bestände um die Verkäufe des gleichen Tages verringert, oder ii) die einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe werden fortlaufend in der tatsächlichen Reihenfolge der Transaktionen erfasst, um die korrigierten Durchschnittskosten zu berechnen.
Für Gold und für Fremdwährungen gelten folgende Sonderregeln:
Fremdwährungsgeschäfte, die zu keiner Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden mit dem Kurs des Abschluss- oder des Abwicklungstags in Euro umgerechnet. Der durchschnittliche Anschaffungskurs der Währungsposition bleibt davon unberührt.
Fremdwährungsgeschäfte, die zu einer Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden mit dem Kurs des Abschlusstags in Euro umgerechnet.
Die Abwicklung der Kapitalbeträge aus befristeten Wertpapiergeschäften, die auf eine Fremdwährung oder auf Gold lauten, führt zu keiner Änderung in der betreffenden Währungs- oder Goldposition.
Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge werden zum Wechselkurs des Abwicklungstags umgerechnet.
Besteht eine Long-Position, wird der tägliche Nettokauf von Währungen und Gold — zum durchschnittlichen Kurs oder Goldpreis der Käufe des Tages pro Währung und für Gold — zum jeweiligen Vortagesstand hinzugerechnet, um neue gewogene Durchschnittskosten zu erhalten. Handelt es sich um einen Nettoverkauf, werden die dabei realisierten Gewinne oder Verluste auf Basis der Durchschnittskosten der jeweiligen Währungs- oder Goldposition vom Vortag berechnet, sodass die Durchschnittskosten unverändert bleiben. Unterschiede im durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zwischen Käufen und Verkäufen, die während des Tages durchgeführt werden, führen ebenfalls zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. Bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung oder Gold wird entsprechend umgekehrt verfahren. So ändern sich die Durchschnittskosten einer Passivposition durch Nettoverkäufe, Nettokäufe schlagen sich hingegen in einer Änderung der zu gewogenen Durchschnittskosten bewerteten Position nieder und führen zu realisierten Gewinnen oder Verlusten.
Bei Fremdwährungsgeschäften anfallende Nebenkosten und andere allgemeine Kosten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
KAPITEL IV
BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE
Artikel 17
Allgemeine Vorschriften
Artikel 18
Devisentermingeschäfte
Artikel 19
Devisenswaps
Artikel 20
Finanztermingeschäfte
Artikel 21
Zinsswaps
Bezüglich Zinsswaps, für die ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, gilt:
Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleiben diese Wertpapiere unverändert in der Bilanz.
Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und beeinträchtigen die Währungsposition.
Die Komponente der aufgelaufenen Zinsen wird vom realisierten Ergebnis getrennt und auf Bruttobasis in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Artikel 22
Forward Rate Agreements
Artikel 23
Wertpapiertermingeschäfte
Wertpapiertermingeschäfte werden nach einer der beiden folgenden Methoden verbucht:
Methode A:
Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Abwicklungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
Die Durchschnittskosten der Position in dem gehandelten Wertpapier bleiben bis zum Abwicklungstag unverändert; die Gewinn- und Verlustauswirkungen von Terminverkäufen werden am Abwicklungstag berechnet.
Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern zurückgebucht, und ein etwaiger Saldo im Ausgleichsposten aus Neubewertung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Das gekaufte Wertpapier wird mit dem Kassapreis am Fälligkeitstag erfasst (tatsächlicher Marktpreis), und der Unterschiedsbetrag im Vergleich zum ursprünglichen Terminpreis wird als realisierter Gewinn oder Verlust gebucht.
Im Fall von Fremdwährungswertpapieren wird der durchschnittliche Anschaffungskurs dieser Nettowährungsposition nicht verändert, wenn die berichtende Institution bereits eine Position in dieser Währung hält. Lauten die auf Termin gekauften Wertpapiere auf eine bis dahin von der berichtenden Institution nicht gehaltene Währung, sodass diese angekauft werden muss, so gelten die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e festgelegten Regelungen für den Kauf von Fremdwährungen.
Die Terminpositionen werden isoliert zum Terminpreis für die verbleibende Dauer der Transaktion bewertet. Ein nicht realisierter Verlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während ein nicht realisierter Gewinn dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben wird. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Glattstellung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet.
Methode B:
Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Abwicklungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht.
Am Quartalsende wird die Wertpapierposition auf Basis der Nettobilanzposition abzüglich der außerbilanziell erfassten Wertpapierverkäufe neu bewertet. Der Neubewertungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der Neubewertung der derart ermittelten Nettoposition zum Stichtagskurs einerseits und zu den Durchschnittskosten der Wertpapierposition andererseits. Zum Quartalsende werden Terminkäufe gemäß Artikel 9 neu bewertet. Das Neubewertungsergebnis entspricht der Differenz zwischen dem Kassapreis und den Durchschnittskosten der Kaufverpflichtungen.
Das Ergebnis eines Terminverkaufs wird in dem Geschäftsjahr gebucht, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde. Dieses Ergebnis errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Terminkurs und den Durchschnittskosten der Bilanzposition — oder, falls die Bilanzposition nicht ausreicht, den Durchschnittskosten der außerbilanziellen Kaufverpflichtungen — zum Verkaufszeitpunkt.
Artikel 24
Optionen
KAPITEL V
BERICHTSPFLICHTEN
Artikel 25
Ausweisformate
Die Formate für die einzelnen veröffentlichten Finanzausweise entsprechen den folgenden Anhängen:
Anhang V: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er nach dem Quartalsende veröffentlicht wird;
Anhang VI: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er während des Quartals veröffentlicht wird;
Anhang VII: die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems.
KAPITEL VI
VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Artikel 26
Veröffentlichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Den NZBen wird empfohlen, ihre veröffentlichte Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Anhängen VIII und IX anzupassen.
KAPITEL VII
KONSOLIDIERUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 27
Allgemeine Konsolidierungsvorschriften
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften
Artikel 29
Übergangsvorschriften
Artikel 30
Aufhebung
Artikel 31
Wirksamwerden und Umsetzung
Artikel 32
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
ANHANG I
FINANZAUSWEISE FÜR DAS EUROSYSTEM
Art des Finanzausweises |
Intern/veröffentlicht |
Rechtsgrundlage |
Zweck des Finanzausweises |
1 Tagesausweis des Eurosystems |
Intern |
Keine |
Hauptsächlich für Zwecke des Liquiditätsmanagements zur Umsetzung von Artikel 12.1 der ESZB-Satzung. Teile des Tagesausweises bilden die Berechnungsgrundlage für die monetären Einkünfte |
2 Disaggregierter Wochenausweis |
Intern |
Keine |
Grundlage für die Vorlage des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems |
3 Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems |
Veröffentlicht |
Artikel 15.2 der ESZB-Satzung |
Konsolidierter Finanzausweis für monetäre und wirtschaftliche Analysen. Der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems wird vom Tagesausweis des Berichtstags abgeleitet. |
4 Disaggregierter Monatsausweis des Eurosystems |
Veröffentlicht |
Keine |
Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz des Eurosystems durch Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu Informationen über die Aktiva und Passiva einzelner Zentralbanken des Eurosystems. Einheitliche Bereitstellung von Informationen zur dezentralen Durchführung der einheitlichen Geldpolitik der EZB sowie zu den Finanzgeschäften der Zentralbanken des Eurosystems außerhalb der Geldpolitik. |
5 Monatliche und vierteljährliche Bilanzstatistik des Eurosystems |
Veröffentlicht und intern (1) |
Statistikverordnungen über die Berichtspflichten von MFIs |
Statistische Analyse |
6 Konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems |
Veröffentlicht |
Artikel 26.3 der ESZB-Satzung |
Konsolidierte Bilanz für Analyse- und Geschäftsführungszwecke |
(1)
Die Daten aus dem Monatsausweis fließen in die veröffentlichten aggregierten Statistiken ein, die von monetären Finanzinstituten (MFIs) der Union zu melden sind. Als MFIs müssen die Zentralbanken detailliertere Quartalsinformationen liefern, als im Monatsausweis enthalten sind. |
ANHANG II
GLOSSAR
— |
Abschreibung, Amortisierung : Aufteilung von Agio-/Disagiobeträgen auf die Restlaufzeit (bzw. Aufteilung der Wertminderung von Vermögenswerten auf ihre Nutzungsdauer) durch zeitanteilige Abgrenzung der Beträge in der Bilanz. |
— |
Abschlusstag (auch bekannt als Transaktionsdatum) : der Tag, an dem eine Transaktion geschlossen wird. |
— |
Absicherung : Das Verfahren der Verrechnung von Risiken aus finanziellen oder anderen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten miteinander, um die Gesamtfolgen negativer Entwicklungen von Preisen, Zinsen oder Wechselkursen zu reduzieren. |
— |
Abwicklungstag : Zeitpunkt, zu dem die endgültige und unwiderrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes beim jeweiligen Abwicklungsinstitut gebucht wird. Dies kann unmittelbar (in Echtzeit), taggleich (Tagesschluss) oder zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt nach dem Eingehen der Verpflichtung erfolgen. |
— |
Agio, Aufschlag : Differenz zwischen dem Pariwert eines Wertpapiers und seinem Preis, sofern dieser über dem Pariwert liegt. |
— |
Allgemein anerkannte Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung (GoB) : gemeinsame Rechnungslegungsgrundsätze, -standards und -verfahren, die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Finanzausweise verwenden. GoB sind eine Kombination aus (von Politikgremien definierten) Normen oder allgemein anerkannten Methoden für die Erfassung und den Ausweis von Rechnungslegungsinformationen. |
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Aneignung : die Übernahme des Eigentums an Wertpapieren, Krediten oder Vermögenswerten, die von einer berichtenden Institution als Sicherheit empfangen worden sind, als Mittel zur Durchsetzung der ursprünglichen Forderung. |
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Ausgleichsposten aus Neubewertung : Konten, in denen der Unterschiedsbetrag zwischen den angepassten Anschaffungskosten und dem Marktwert am Bewertungsstichtag erfasst wird, falls der Marktwert gegenüber den Anschaffungskosten der Aktiva gestiegen bzw. gegenüber den Anschaffungskosten der Passiva gesunken ist. Es werden sowohl die Unterschiedsbeträge aufgrund von Marktpreisnotierungen erfasst als auch diejenigen aufgrund von Wechselkursnotierungen. |
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Ausübungspreis : der bestimmte Preis eines Optionskontrakts, zu dem die Option ausgeübt werden kann. |
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Befristete Transaktion : Geschäft, bei dem eine berichtende Institution Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt (Reverse-Repo-Geschäft) bzw. in Pension gibt (Repo-Geschäft) oder Kredite gegen Verpfändung von Sicherheiten gewährt. |
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Bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere : Wertpapiere mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und fester Laufzeit, bei denen die berichtende Institution beabsichtigt, diese bis zum Ende der Laufzeit zu halten. |
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Buchungsansatz auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags : Ein Buchungsverfahren, bei dem Buchungsvorgänge zum Abwicklungstag verbucht werden. |
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Devisenbestände : Nettoguthaben in einer Fremdwährung. Im Sinne dieser Definition gelten Sonderziehungsrechte (SZR) als eigene Währung. Transaktionen, die zu einer Veränderung der Nettoguthaben in SZR führen, sind entweder auf SZR lautende Transaktionen oder Fremdwährungsgeschäfte, bei welchen die Zusammensetzung des SZR-Korbes (gemäß der jeweiligen Definition und Gewichtung des Korbes) repliziert wird. |
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Devisenswaps : Kassakauf bzw. -verkauf in einer bestimmten Währung unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Terminverkaufs bzw. -kaufs in gleicher Höhe. |
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Devisentermingeschäft : ein Vertrag, bei dem an einem bestimmten Tag der Kassakauf bzw. -verkauf einer Fremdwährung gegen eine andere Währung, meistens die Landeswährung, vereinbart wird, wobei der Tausch an einem späteren Abwicklungstag, der mehr als zwei Arbeitstage nach dem Vertragsdatum liegt, zu einem bestimmten Kurs erfolgt. Dieser Terminkurs setzt sich aus dem um einen Aufschlag erhöhten bzw. um einen Abschlag verminderten Kassakurs zusammen. |
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Disagio : die Differenz zwischen dem Pariwert eines Wertpapiers und seinem Preis, sofern dieser unter dem Pariwert liegt. |
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Diskontpapier : ein Vermögenswert, für den keine Kuponzinsen anfallen und bei dem die Einkünfte durch Wertzuwachs erzielt werden, weil der Vermögenswert mit Disagio von seinem Nominal- oder Pariwert begeben oder gekauft wurde. |
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Durchschnittskosten : werden als gewogener Durchschnitt ermittelt, wobei sämtliche neu anfallenden Anschaffungskosten zum bestehenden Buchwert addiert werden, um die gewogenen Durchschnittskosten von Währungspositionen, Gold, Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten laufend neu zu berechnen. |
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Eigenkapitalinstrumente : Dividendenpapiere, d. h. Unternehmensaktien, und Wertpapiere, die eine Beteiligung an einem Investmentfonds verbriefen. |
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„Extended Custodial Inventory (ECI)“-Programm : ein Programm, durch das ein Depot außerhalb des Euro-Währungsgebiets eingerichtet wird, das von einer Geschäftsbank verwaltet wird, die Euro-Banknoten im Auftrag des Eurosystems für die Bereitstellung und den Empfang von Euro-Banknoten verwahrt. |
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Fälligkeitsdatum : jener Zeitpunkt, zu dem der Nennwert/Kapitalwert fällig wird und an den Inhaber auszuzahlen ist. |
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Finanzieller Vermögenswert : ein Vermögenswert in Form von: a) Bargeld oder b) einem verbrieften Recht, von einem anderen Unternehmen Bargeld oder andere Geldanlagen zu erwerben, oder c) einem verbrieften Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen gewinnbringend auszutauschen, oder d) Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen. |
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Finanzverbindlichkeit : eine Verbindlichkeit in Form einer rechtlichen Verpflichtung, Bargeld oder ein anderes Finanzinstrument einem anderen Unternehmen zu übertragen oder Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter Umständen verlustbringend zu tauschen. |
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Finanzrisiken : Markt-, Liquiditäts- und Kreditrisiken. |
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Forward Rate Agreement : eine Zinsausgleichsvereinbarung, bei dem zwei Parteien einen Zinssatz vereinbaren, der auf eine fiktive, zu einem zukünftigen Termin zu platzierende Einlage zu bezahlen ist. Am Abwicklungstag muss eine Partei an die andere eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem aktuellen Marktzins am Abwicklungstag leisten. |
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Future : ein börsengehandelter Terminkontrakt. Bei einem solchen Kontrakt wird am Abschlusstag der Kauf oder Verkauf eines zugrunde liegenden Instruments zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart. Im Normalfall kommt die Lieferung nicht zustande, da die Position vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit glattgestellt wird. |
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Future-Style Option : gelistete Optionen, bei der täglich eine Schwankungsmarge (Variation Margin) gezahlt oder empfangen wird. |
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Hauptrefinanzierungsgeschäft (MRO) : ein regelmäßiges Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt wird. Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden über wöchentliche Standardtender durchgeführt und haben in der Regel eine Laufzeit von einer Woche. |
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International Financial Reporting Standards : die International Financial Reporting Standards, die International Accounting Standards und damit zusammenhängende Auslegungen, z. B. Auslegungen des Standing Interpretation Committee und des International Financial Reporting Interpretations Committee, die von der Europäischen Union übernommen wurden. |
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Internationale Wertpapierkennnummer („International securities identification number (ISIN)“) : die von der zuständigen Stelle vergebene Nummernkombination, mit der ein Wertpapier eindeutig identifizierbar ist. |
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Kalkulatorische Rendite, Interne-Zinsfuß-Methode : der Abzinsungssatz, zu dem der Buchwert eines Wertpapiers dem gegenwärtigen Barwert der zukünftigen Zahlungsströme entspricht. |
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Kapitalschlüssel : prozentuale Anteile der Beteiligung der einzelnen Nationalbanken (NZB) an der Europäischen Zentralbank. |
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Kassa-Abrechnungstag : Zeitpunkt, zu dem eine Kassatransaktion in einem Finanzinstrument gemäß den vorherrschenden Marktkonventionen für dieses Finanzinstrument abgewickelt wird. |
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Kassakurs : der Kurs, zu dem eine Transaktion am Kassa-Abrechnungstag erfüllt wird. Bei Devisentermingeschäften ist der Kassakurs der Kurs, zu dem die Terminpunkte gelten, um den Terminkurs abzuleiten. |
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Kompensationsbetrag : Eine Anpassung der Berechnung der monetären Einkünfte gemäß Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) ( 3 ). |
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Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft : regelmäßige Offenmarktgeschäfte, die vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden und eine längere Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte haben. |
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Lineare Abschreibung : die Abschreibungsrate für einen bestimmten Zeitraum bestimmt sich durch Division und zeitanteilige Verteilung der um den geschätzten Restwert reduzierten Anschaffungskosten durch die geschätzte Nutzungsdauer. |
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Marktpreis : jener Kurs, zu dem ein Gold-, Devisen- oder Wertpapierinstrument (in der Regel) abzüglich antizipativer oder transitorischer Zinsen entweder auf einem organisierten Markt (z. B. Börse) oder im nicht geregelten Markt (z. B. im Freiverkehr) notiert wird. |
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Mittlere Marktkurse : die Euro-Referenzkurse, die generell auf dem regelmäßigen Konzertationsverfahren zwischen Zentralbanken innerhalb und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) basieren, das in der Regel um 14.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit stattfindet; sie werden für das vierteljährliche Neubewertungsverfahren herangezogen. |
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Mittlerer Marktpreis : das arithmetische Mittel zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis für Wertpapiere, basierend auf den Kursen für Transaktionen durchschnittlicher Größe durch amtliche Market Maker oder anerkannte amtliche Börsen; er wird für das vierteljährliche Neubewertungsverfahren herangezogen. |
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Monetäre Einkünfte : Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben des ESZB zufließen. Die monetären Einkünfte können am Ende eines jeden Geschäftsjahres zwischen den NZBen zusammengefasst und verteilt werden. |
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Notfallliquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA) : Unterstützung eines solventen Finanzinstituts oder einer Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen. Die Notfallliquiditätshilfe wird von den NZBen gewährt, es sei denn, der EZB-Rat stellt gemäß Artikel 14.4 der Satzung des ESZB fest, dass die Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar ist. |
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Nicht realisierte Gewinne/Verluste : Gewinne/Verluste, die sich aus der Neubewertung von Aktiva im Verhältnis zu ihren berichtigten Erwerbskosten ergeben. |
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Option : ein Vertrag, der dem Inhaber das Recht gibt, ihn jedoch nicht die verpflichtet, eine bestimmte Menge einer bestimmten Aktie, einer Ware, einer Währung, eines Index oder einer Forderung zu einem bestimmten Preis während eines bestimmten Zeitraums oder am Verfalltag zu kaufen oder zu verkaufen. |
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Preis ohne Stückzinsen : der Transaktionspreis ohne Zinsabschlag/-zuschlag, jedoch einschließlich Transaktionskosten, die Teil des Preises sind. |
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Realisierte Gewinne/Verluste : ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufskurs/-preis und dem angepassten Anschaffungskurs/-preis. |
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Reverse-Repo-Geschäft : Geschäft, bei dem eine Vertragspartei einen Vermögenswert kauft und im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt. Das Geschäft verpflichtet den Pensionsnehmer, den angekauften Vermögenswert zu einem festgelegten Preis entweder auf Verlangen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wieder zu verkaufen. Manchmal erfolgt der Abschluss des Pensionsgeschäfts über eine dritte Partei (Triparty-Repo). |
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Rückkaufsvereinbarung (Repo) : eine Vereinbarung, deren wirtschaftlicher Zweck in der Ausleihung eines Geldbetrags steht und in deren Rahmen einem Käufer ein Vermögenswert, in der Regel ein festverzinsliches Wertpapier, ohne Eigentumsvorbehalt des Verkäufers verkauft wird und die den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, einen gleichartigen Vermögenswert zu einem bestimmten Preis an einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen. |
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Rücklagen : aus dem zu verteilenden Gewinn entnommene Mittel, die zur generellen Vorsorge statt zur Abdeckung spezifischer, d. h. zum Bilanzstichtag bereits bekannter, Verbindlichkeiten oder Wertminderungen von Vermögenswerten dienen. |
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Rückstellungen : Beträge, mit denen bilanztechnisch Vorsorge für bereits bestehende oder absehbare Verbindlichkeiten oder nicht genau abschätzbare Risiken getroffen wird; nach Abzug dieser Beträge erhält man den Gewinn (vgl. „Rücklagen“). Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Zahlungen dürfen nicht als Ausgleichsposten aus Neubewertung von Vermögenswerten verwendet werden. |
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Standardisiertes Wertpapierleihprogramm („Automated security lending programme (ASLP)“) : von einem Spezialinstitut, z. B. einer Bank, die Wertpapierleihgeschäfte in Form von Repo-Geschäften, kombinierten Repo-Geschäften, Reverse-Repo-Geschäften oder Wertpapierleihgeschäften zwischen den Programmteilnehmern arrangiert und bearbeitet, angebotenes Programm. Im Falle eines im eigenen Namen durchgeführten Programms ist das Spezialinstitut, das das Programm anbietet, zugleich der eigentliche Geschäftspartner, während im Falle eines im Namen eines Dritten durchgeführten Programms, das Spezialinstitut, das dieses Programm anbietet, nur als Beauftragter handelt und eigentlicher Geschäftspartner das Institut ist, mit dem die Wertpapierleihe letztendlich durchgeführt wird. |
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Synthetisches Instrument : ein Finanzinstrument, das durch Kombination von zwei oder mehreren Instrumenten künstlich mit dem Ziel geschaffen wird, den Cashflow und die Bewertungsmuster eines sonstigen Instruments zu replizieren. Dies wird gewöhnlich über einen Finanzintermediär vorgenommen. |
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TARGET2 : das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 ( 4 ). |
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Transaktionskosten : Kosten, die einer bestimmten Transaktion zuzuordnen sind. |
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Transaktionspreis : der zwischen Vertragsparteien ausgehandelte Preis für eine Transaktion. |
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Verbindlichkeit : im Rahmen vorangegangener Transaktionen eingegangene, gegenwärtige Verpflichtungen eines Unternehmens, aus deren Abwicklung der Abfluss von Ressourcen, die mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sind, aus dem Unternehmen absehbar ist. |
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Vermögenswert : im Rahmen vorangegangener Transaktionen von einer berichtenden Institution erworbenes Wirtschaftsgut, aus dessen Besitz künftige Erträge für die berichtende Institution absehbar sind. |
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Wechselkurs : der Wert einer Währung zum Zweck der Umrechnung in eine andere Währung. |
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Wechselkursmechanismus II (WKM II) : die Verfahren eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). |
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Wertpapiertermingeschäfte : ein börsenfreies Geschäft, bei dem am Abschlusstag der Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers — in der Regel ein festverzinsliches Wertpapier oder eine Schuldverschreibungen — zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart wird. |
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Wertminderung : Sinken des erzielbaren Betrags unter den Buchwert. |
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Wirtschaftliche Betrachtungsweise : Buchungsansatz, wonach Geschäftsfälle transaktionsorientiert, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, in den Büchern zu erfassen sind. |
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Zentrale Clearing-Gegenpartei : eine juristische Person, die sich zwischen die Gegenparteien der an einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Kontrakte schaltet und damit für jeden Verkäufer zum Käufer und für jeden Käufer zum Verkäufer wird. |
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Zinsswap : Vertrag über den Austausch von Zinszahlungen mit einem Geschäftspartner in einer Währung oder im Fall von Währungstransaktionen (Cross-Currency) in zwei unterschiedlichen Währungen. |
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Zweckgebundes Portfolio : eine zweckgebundene Anlage, die auf der Aktivseite der Bilanz als Ausgleichsposten gehalten wird und sich aus Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds, Termineinlagen und Girokonten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften zusammensetzt. Entspricht einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz, unabhängig davon, ob rechtliche, gesetzliche oder sonstige Zwänge bestehen. |
ANHANG III
ÜBERBLICK ÜBER DIE ERFASSUNG VON TRANSAKTIONEN NACH WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE
(einschließlich der in Artikel 5 genannten „Standardmethode“ und der „optionalen Methode“)
1. Erfassung zum Abschlusstag
1.1. Die Erfassung von Geschäften zum Abschlusstag kann entweder gemäß der „Standardmethode“ oder gemäß der „optionalen Methode“ erfolgen.
1.2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bezieht sich auf die „Standardmethode“.
Geschäfte werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Buchungen zurückgebucht, und die Geschäfte werden in der Bilanz erfasst.
Die Währungspositionen ändern sich am Abschlusstag.
Folglich werden realisierte Gewinne und Verluste aus Nettoverkäufen ebenso zum Abschlusstag berechnet und gebucht. Nettokäufe von Fremdwährungen wirken sich auf die Durchschnittskosten des Währungsbestands zum Abschlusstag aus.
1.3. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bezieht sich auf die „optionale Methode“.
Anders als bei der „Standardmethode“ wird keine tägliche Erfassung der vereinbarten Geschäfte, die zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden, in Nebenbüchern (außerbilanziell) vorgenommen. Die Ermittlung von realisierten Erträgen und die Berechnung von neuen Durchschnittskosten erfolgt zum Abwicklungstag ( 5 ).
Bei Geschäften, die in einem Jahr abgeschlossen werden, aber erst im Folgejahr fällig werden, erfolgt die Ergebnisermittlung gemäß der „Standardmethode“. Dies bedeutet, dass sich Verkäufe auf die Gewinn- und Verlustrechnungen des Jahres auswirken, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und dass Käufe Veränderungen bei den Durchschnittskosten eines Bestands in dem Jahr bewirken, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde.
1.4. In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Merkmale der beiden Methoden für einzelne Fremdwährungsinstrumente und für Wertpapiere dargestellt.
ERFASSUNG ZUM ABSCHLUSSTAG |
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„Standardmethode“ |
„Optionale Methode“ |
Fremdwährungs-Kassageschäfte — Erfassung im Jahresverlauf |
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Fremdwährungs-Käufe werden zum Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst und wirken sich ab diesem Tag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus. Gewinne und Verluste aus Verkäufen gelten zum Transaktionsdatum oder Abschlusstag als realisiert. Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Einträge zurückgebucht und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen. |
Fremdwährungs-Käufe werden zum Abwicklungstag in der Bilanz erfasst und wirken sich ab diesem Tag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus. Gewinne und Verluste aus Verkäufen gelten zum Abwicklungstag als realisiert. Am Abschlusstag erfolgt keine Buchung in der Bilanz. |
Devisentermingeschäfte — Erfassung im Jahresverlauf |
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Gleiche Vorgehensweise wie bei den oben beschriebenen Fremdwährungs-Kassageschäften; Erfassung zum Kassakurs des Geschäfts. |
Fremdwährungs-Käufe werden zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst und wirken sich ab diesem Tag und zum Kassakurs des Geschäfts auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus. Fremdwährungs-Verkäufe werden zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Gewinne und Verluste gelten zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts als realisiert. Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Einträge zurückgebucht und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen. Zur Vorgehensweise am Periodenende siehe weiter unten. |
Fremdwährungs-Kassageschäfte und Devisentermingeschäfte — Geschäftsabschluss im ersten Jahr und Kassa-Abrechnungstag im zweiten Jahr |
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Eine besondere Regelung ist nicht erforderlich, weil die Geschäfte zum Abschlusstag erfasst werden und die Ermittlung von Gewinnen und Verlusten zu diesem Datum erfolgt. |
Erfassung wie bei der „Standardmethode“ (*1): — Fremdwährungs-Verkäufe werden im ersten Jahr in Nebenbüchern (außerbilanziell) gebucht, um die realisierten Fremdwährungs-Gewinne/-Verluste in dem Geschäftsjahr zu erfassen, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde. — Fremdwährungs-Käufe werden im ersten Jahr in Nebenbüchern (außerbilanziell) gebucht und wirken sich ab dem entsprechenden Buchungstag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus. — Bei der Neubewertung des Währungsbestands am Jahresende sind die Nettokäufe/-verkäufe mit einem Kassa-Abrechnungstag im folgenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen. |
Wertpapiergeschäfte — Erfassung im Jahresverlauf |
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Käufe und Verkäufe werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Gewinne und Verluste werden an diesem Tag auch ermittelt. Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Buchungen zurückgebucht und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen — d. h. die gleiche Vorgehensweise wie bei Fremdwährungs-Kassageschäften. |
Alle Geschäfte werden zum Abwicklungstag erfasst; Erfassung am Periodenende siehe weiter unten. Folglich werden die Auswirkungen auf die Durchschnittskosten — bei Käufen — und Gewinne/Verluste — bei Verkäufen — zum Abwicklungstag ermittelt. |
Wertpapiergeschäfte — Geschäftsabschluss im ersten Jahr und Kassa-Abrechnungstag im zweiten Jahr |
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Eine besondere Regelung ist nicht erforderlich, da die Geschäfte und die sich daraus ergebenden Folgen bereits zum Abschlusstag erfasst sind. |
Realisierte Gewinne und Verluste werden im ersten Jahr zum Periodenende ermittelt — d. h. die gleiche Vorgehensweise wie bei Fremdwährungs-Kassageschäften. Käufe fließen in den Neubewertungsprozess am Jahresende ein (*1) |
(*1)
Das Prinzip der Wesentlichkeit kann angewendet werden, sofern diese Transaktionen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Währungsposition und/oder die Gewinn- und Verlustrechnung haben. |
2. Tägliche Erfassung von aufgelaufenen Zinsen einschließlich Agio- bzw. Disagiobeträgen
2.1. Aufgelaufene Zinsen und Agio- bzw. Disagiobeträge für Finanzinstrumente in Fremdwährung werden täglich und unabhängig vom tatsächlichen Cashflow berechnet und gebucht. Dies bedeutet, dass sich die Währungsposition ändert, wenn diese aufgelaufenen Zinsen erfasst werden und nicht erst bei Eingang oder Zahlung der Zinsen ( 6 ).
2.2. Der Zinslauf und die Abschreibung von Agio- oder Disagiobeträgen werden vom Abwicklungstag des Wertpapierkaufs bis zum Abwicklungstag des Verkaufs oder bis zum vertraglichen Fälligkeitstag berechnet und gebucht.
2.3. In der nachfolgenden Tabelle wird deutlich, wie sich die tägliche Erfassung aufgelaufener Beträge auf die Währungsposition auswirkt, z. B. Zinsverbindlichkeiten und abgeschriebene Agio-/Disagiobeträge:
Tägliche Erfassung aufgelaufener Zinsen als Bestandteil der Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
Aufgelaufene Beträge bei Fremdwährungsinstrumenten werden zum jeweiligen Devisenkurs täglich berechnet und gebucht.
Auswirkungen auf den Devisenbestand
Aufgelaufene Beträge wirken sich auf die Währungsposition zum Zeitpunkt ihrer Buchung aus. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nicht zurückgebucht. Der aufgelaufene Betrag wird bei tatsächlichem Zahlungseingang oder -ausgang verrechnet. Daher wird die Währungsposition am Abwicklungstag nicht verändert, da die aufgelaufenen Beträge zu der Position gehören, die regelmäßig neu bewertet wird.
ANHANG IV
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ (2)
AKTIVA
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot bzw. -wahlrecht (3) |
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1 |
1 |
Gold und Goldforderungen |
Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold, wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
Verpflichtend |
2 |
2 |
Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Forderungen in Fremdwährung gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken |
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|
2.1 |
2.1 |
Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF) |
a) Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto) Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 (Euro-Konto für Verwaltungsaufwand) kann in dieser Position ausgewiesen bzw. unter der Position „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ gebucht werden |
a) Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto) Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
b) Sonderziehungsrechte (SZR) Bestände an SZR (brutto) |
b) SZR Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
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c) Sonstige Forderungen Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds |
c) Sonstige Forderungen Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
|||
2.2 |
2.2 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
b) Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
(b)
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i) Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere Marktpreis und aktueller Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
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ii) Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
iii) Nicht marktgängige Schuldverschreibungen Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
iv) Marktgängige Aktien Marktpreis und aktueller Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
v) Marktgängige Investmentfonds Marktpreis und aktueller Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
c) Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ |
c) Auslandskredite Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
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d) Sonstige Auslandsaktiva Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
d) Sonstige Auslandsaktiva Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
|||
3 |
3 |
Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets |
a) Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets) |
(a)
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i) Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere Marktpreis und aktueller Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
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ii) Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
iii) Nicht marktgängige Schuldverschreibungen Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
iv) Marktgängige Aktien Marktpreis und aktueller Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
v) Marktgängige Investmentfonds Marktpreis und aktueller Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
b) Sonstige Forderungen gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Forderungen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, sonstige Kreditgewährung |
b) Sonstige Forderungen Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
|||
4 |
4 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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4.1 |
4.1 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Nennwert |
Verpflichtend |
b) Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben werden, mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder der Aktivposition 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ Aktien, Investmentfonds, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
(b)
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|||
i) Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere Marktpreis. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
ii) Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
iii) Nicht marktgängige Schuldverschreibungen Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
iv) Marktgängige Aktien Marktpreis |
Verpflichtend |
||||
v) Marktgängige Investmentfonds Marktpreis |
Verpflichtend |
||||
c) Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Krediten der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ |
c) Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets Einlagen zum Nennwert |
Verpflichtend |
|||
4.2 |
4.2 |
Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) II |
Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
Verpflichtend |
5 |
5 |
Kreditgewährung an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften in Euro |
Positionen 5.1. bis 5.5: Transaktionen im Sinne der jeweiligen geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) aufgeführt sind (4) |
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5.1 |
5.1 |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
5.2 |
5.2 |
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität, in der Regel mit monatlicher Frequenz und mit einer längeren Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
5.3 |
5.3 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
5.4 |
5.4 |
Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
5.5 |
5.5 |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
5.6 |
5.6 |
Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich |
Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
6 |
6 |
Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften des Eurosystems stehen, einschließlich der Notfallliquiditätshilfe, in Form besicherter Kredite. Forderungen aus geldpolitischen Geschäften einer NZB vor ihrem Betritt zum Eurosystem |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
7 |
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
|
|
7.1 |
7.1 |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz). Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
a) Marktgängige Schuldverschreibungen In Abhängigkeit von geldpolitischen Erwägungen verbucht: i) Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben ii) Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 Buchstabe b „Rückstellungen“ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird). Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert |
Verpflichtend |
b) Nicht marktgängige Schuldverschreibungen Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert |
Verpflichtend |
||||
7.2 |
7.2 |
Sonstige Wertpapiere |
Wertpapiere mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begebener staatlicher Wertpapiere) Aktien und Investmentfonds |
a) Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapieren Marktpreis. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
b) Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
c) Nicht marktgängige Schuldverschreibungen Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
d) Marktgängige Aktien Marktpreis |
Verpflichtend |
||||
e) Marktgängige Investmentfonds Marktpreis |
Verpflichtend |
||||
8 |
8 |
Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte |
Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
- |
9 |
Intra-Eurosystem-Forderungen (+) |
|
|
|
- |
9.1 |
Beteiligung an der EZB (+) |
Nur NZB-Bilanzposition Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
- |
9.2 |
Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven (+) |
Nur NZB-Bilanzposition Forderungen in Euro gegen die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung |
Nennwert |
Verpflichtend |
- |
9.3 |
Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (+) |
Nur EZB-Bilanzposition Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
- |
9.4 |
Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+) (*1) |
Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (5) Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
Verpflichtend |
- |
9.5 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) (+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
|
|
a) Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten – vgl. Passivposition 10.4 „Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“ |
a) Nennwert |
Verpflichtend |
|||
b) Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar eines jeden Jahres. |
b) Nennwert |
Verpflichtend |
|||
c) Sonstige mögliche Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich der vorläufigen Verteilung der Einkünfte der EZB (*1) |
c) Nennwert |
Verpflichtend |
|||
9 |
10 |
Schwebende Verrechnungen |
Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit im Einzug befindlichen Schecks |
Nennwert |
Verpflichtend |
9 |
11 |
Sonstige Vermögenswerte |
|
|
|
9 |
11.1 |
Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets |
Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist |
Nennwert |
Verpflichtend |
9 |
11.2 |
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung |
Empfohlen |
|
Abschreibungsdauer: — EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software sowie Kraftfahrzeuge: 4 Jahre — Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten: 10 Jahre — Gebäude und Herstellungsaufwand: 25 Jahre Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
|
|||
9 |
11.3 |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
— Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien und Investmentfonds — Wertpapiere, einschließlich Aktien und Investmentfonds, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben, z. B. Termineinlagen und Girokonten, die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden — Reverse-Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten im Zusammenhang mit der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios — Reverse-Repo-Geschäfte in Euro mit im Euroraum ansässigen Finanzinstituten (mit Ausnahme von Kreditinstituten) im Zusammenhang mit der Verwaltung von nicht in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios |
a) Marktgängige Aktien Marktpreis |
Empfohlen |
b) Marktgängige Investmentfonds Marktpreis |
Empfohlen |
||||
c) Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien sowie sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Eigenkapitalinstrumente Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung |
Empfohlen |
||||
d) Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile Nettovermögenswert |
Empfohlen |
||||
e) Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere Marktpreis. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert |
Empfohlen |
||||
f) Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Empfohlen |
||||
g) Nicht marktgängige Schuldverschreibungen Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Empfohlen |
||||
h) Bankguthaben und Kredite Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten |
Empfohlen |
||||
9 |
11.4 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
9 |
11.5 |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind. Vorauszahlungen und gezahlte Stückzinsen, d. h. beim Kauf eines Wertpapiers erworbener Anspruch auf aufgelaufene Zinsen |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
9 |
11.6 |
Sonstiges |
a) Vorschüsse, Kredite und andere geringfügige Positionen. Treuhandkredite. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust |
a) Nennwert oder Anschaffungskosten |
Empfohlen |
b) Neubewertungszwischenkonten (nur eine Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die maßgebliche Passivposition „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ gedeckt sind) |
b) Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, bei Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
|||
c) Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden |
c) Marktwert |
Verpflichtend |
|||
d) Nettovermögen von Pensionskassen |
d) Gemäß Artikel 28 Absatz 2 |
Empfohlen |
|||
e) Offene Forderungen und ausstehende Wertpapiere, die sich aus dem Ausfall von zugelassenen Geschäftspartnern oder Emittenten im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften des Eurosystems ergeben |
e) Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste) |
Verpflichtend |
|||
f) Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die sich in Verzug befindliche Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden |
f) Anschaffungskosten, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs, soweit die finanziellen Vermögenswerte auf Fremdwährungen lauten |
Verpflichtend |
|||
- |
12 |
Bilanzverlust |
|
Nennwert |
Verpflichtend |
(*1)
Zu harmonisierende Positionen.
(1)
Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(2)
Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die in den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(3)
Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
(4)
Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(5)
Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).
(6)
Mit Ausnahme der Aktivposition 7.1 beruht die Zuordnung der Guthaben zu den Bilanzpositionen, die sich auf Gebietsansässigkeit und/oder Wirtschaftszweig beziehen, auf der Klassifikation für statistische Zwecke. |
PASSIVA
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot bzw. -wahlrecht (2) |
|||
1 |
1 |
Banknotenumlauf (*1) |
a) Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen nach Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) und dem Beschluss EZB/2010/29 |
a) Nennwert |
Verpflichtend |
b) Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung |
b) Nennwert |
Verpflichtend |
|||
2 |
2 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften in Euro |
Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) |
|
|
2.1 |
2.1 |
Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind und gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen, mit Ausnahme von Kreditinstituten, die von der Mindestreservepflicht befreit sind. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben, nicht jedoch Mittel von Kreditinstituten, die nicht frei verfügbar sind |
Nennwert |
Verpflichtend |
2.2 |
2.2 |
Einlagefazilität |
Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
Verpflichtend |
2.3 |
2.3 |
Termineinlagen |
Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
Verpflichtend |
2.4 |
2.4 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
2.5 |
2.5 |
Einlagen aus Margenausgleich |
Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts von Vermögenswerten, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
Verpflichtend |
3 |
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems haben. Mittel von Kreditinstituten, die nicht frei verfügbar sind, und Konten von Kreditinstituten, die von der Mindestreservepflicht befreit sind. Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Geschäften einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
4 |
4 |
Begebene Schuldverschreibungen |
Nur EZB-Bilanzposition – für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60). Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten. Etwaige Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
5 |
5 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
|
|
5.1 |
5.1 |
Öffentliche Haushalte |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
5.2 |
5.2 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die nicht der Mindestreservepflicht unterliegen (vgl. Passivposition 2.1 „Girokonten“); Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten mit Ausnahme von Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren mit Ausnahme der unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ eingestellten Wertpapiere; Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
6 |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung. Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
7 |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
8 |
8 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
|
8.1 |
8.1 |
Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
8.2 |
8.2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
9 |
9 |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte |
Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
- |
10 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (+) |
|
|
|
- |
10.1 |
Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (+) |
Nur EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
Verpflichtend |
- |
10.2 |
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (+) |
Nur NZB-Bilanzposition Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
- |
10.3 |
Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+) (*1) |
Nur NZB-Bilanzposition Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) |
Nennwert |
Verpflichtend |
- |
10.4 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) (+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
|
|
a) Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten – vgl. Aktivposition 9.5 „Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“ |
a) Nennwert |
Verpflichtend |
|||
b) Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar eines jeden Jahres. |
b) Nennwert |
Verpflichtend |
|||
c) Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich der vorläufigen Verteilung der Einkünfte der EZB (*1) |
c) Nennwert |
Verpflichtend |
|||
10 |
11 |
Schwebende Verrechnungen |
Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit Giroüberweisungen |
Nennwert |
Verpflichtend |
10 |
12 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
|
10 |
12.1 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
10 |
12.2 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen in der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
10 |
12.3 |
Sonstiges |
a) Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“. Obligatorische Einlagen mit Ausnahme der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), (noch nicht abgeführter) Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. In Umlauf befindliche Münzen, falls eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition „Rückstellungen“ ausgewiesen werden |
a) Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten |
Empfohlen |
b) Goldeinlagen von Kunden |
b) Marktwert |
Verpflichtend |
|||
c) Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen |
c) Gemäß Artikel 28 Absatz 2 |
Empfohlen |
|||
10 |
13 |
Rückstellungen |
a) Für Pensionszahlungen, für Finanzrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition 12.3 „Sonstige Passiva/Sonstiges“ ausgewiesen sind Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+) |
a) Anschaffungskosten/Nennwert/Abzinsungswert |
Empfohlen |
b) Für Gegenpartei- oder Kreditrisiken aus geldpolitischen Geschäften |
b) Nennwert |
Verpflichtend |
|||
11 |
14 |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Preisänderungen für Gold, für alle Arten von Wertpapieren in Euro oder in Fremdwährung sowie für Optionen; unterschiedliche Marktbewertungen bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen für alle gehaltenen Nettowährungspositionen einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR. Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+) |
Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, bei Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
12 |
15 |
Kapital und Rücklagen |
|
|
|
12 |
15.1 |
Kapital |
Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der NZBen konsolidiert |
Nennwert |
Verpflichtend |
12 |
15.2 |
Rücklagen |
Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+) |
Nennwert |
Verpflichtend |
10 |
16 |
Bilanzgewinn |
|
Nennwert |
Verpflichtend |
(*1)
Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.
(1)
Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die in den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(2)
Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
(3)
Die Zuordnung der Guthaben zu den Bilanzpositionen, die sich auf Gebietsansässigkeit und/oder Wirtschaftssektor beziehen, beruht auf der Klassifikation für statistische Zwecke. |
ANHANG V
Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung nach Quartalsende
(in Mio. EUR) |
|||||||
Aktiva (1) |
Stand zum … |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von |
Passiva |
Stand zum … |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von |
||
Transaktionen |
Berichtigungen zum Quartalsende |
Transaktionen |
Berichtigungen zum Quartalsende |
||||
1. Gold und Goldforderungen 2. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets 2.1. Forderungen gegen den IWF 2.2. Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte 3. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets 4. Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets 4.1. Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite 4.2. Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II 5. Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet 5.1. Hauptrefinanzierungsgeschäfte 5.2. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte 5.3. Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen 5.4. Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen 5.5. Spitzenrefinanzierungsfazilität 5.6. Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich 6. Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet 7. Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 7.1. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere 7.2. Sonstige Wertpapiere 8. Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte 9. Sonstige Aktiva |
|
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1. Banknotenumlauf 2. Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 2.1. Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) 2.2. Einlagefazilität 2.3. Termineinlagen 2.4. Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen 2.5. Einlagen aus Margenausgleich 3. Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 4. Begebene Schuldverschreibungen 5. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 5.1. Öffentliche Haushalte 5.2. Sonstige Verbindlichkeiten 6. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets 7. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 8. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets 8.1. Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten 8.2. Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II 9. Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte 10. Sonstige Passiva 11. Ausgleichsposten aus Neubewertung 12. Kapital und Rücklagen |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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(1)
Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden. Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
ANHANG VI
Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung während des Quartals
(in Mio. EUR) |
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Aktiva (1) |
Stand zum … |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen |
Passiva |
Stand zum … |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen |
1. Gold und Goldforderungen 2. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets 2.1. Forderungen gegen den IWF 2.2. Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte 3. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets 4. Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets 4.1. Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite 4.2. Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II 5. Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet 5.1. Hauptrefinanzierungsgeschäfte 5.2. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte 5.3. Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen 5.4. Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen 5.5. Spitzenrefinanzierungsfazilität 5.6. Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich 6. Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet 7. Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 7.1. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere 7.2. Sonstige Wertpapiere 8. Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte 9. Sonstige Aktiva |
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1. Banknotenumlauf 2. Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 2.1. Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) 2.2. Einlagefazilität 2.3. Termineinlagen 2.4. Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen 2.5. Einlagen aus Margenausgleich 3. Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 4. Begebene Schuldverschreibungen 5. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 5.1. Öffentliche Haushalte 5.2. Sonstige Passiva 6. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets 7. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 8. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets 8.1. Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten 8.2. Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II 9. Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte 10. Sonstige Passiva 11. Ausgleichsposten aus Neubewertung 12. Kapital und Rücklagen |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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(1)
Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden. Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
ANHANG VII
Konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems
(in Mio. EUR) |
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Aktiva (1) |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
Passiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
1. Gold und Goldforderungen 2. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets 2.1. Forderungen gegen den IWF 2.2. Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte 3. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets 4. Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets 4.1. Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite 4.2. Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II 5. Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet 5.1. Hauptrefinanzierungsgeschäfte 5.2. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte 5.3. Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen 5.4. Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen 5.5. Spitzenrefinanzierungsfazilität 5.6. Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich 6. Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet 7. Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 7.1. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere 7.2. Sonstige Wertpapiere 8. Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte 9. Sonstige Aktiva |
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1. Banknotenumlauf 2. Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 2.1. Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) 2.2. Einlagefazilität 2.3. Termineinlagen 2.4. Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen 2.5. Einlagen aus Margenausgleich 3. Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 4. Begebene Schuldverschreibungen 5. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 5.1. Öffentliche Haushalte 5.2. Sonstige Passiva 6. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets 7. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 8. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets 8.1. Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten 8.2. Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II 9. Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte 10. Sonstige Passiva 11. Ausgleichsposten aus Neubewertung 12. Kapital und Rücklagen |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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(1)
Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden. Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
ANHANG VIII
Jahresbilanz für eine Zentralbank (1)
(in Mio. EUR (2) ) |
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Aktiva (3) |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
Passiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
1. Gold und Goldforderungen 2. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets 2.1. Forderungen gegen den IWF 2.2. Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte 3. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets 4. Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets 4.1. Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite 4.2. Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II 5. Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet 5.1. Hauptrefinanzierungsgeschäfte 5.2. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte 5.3. Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen 5.4. Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen 5.5. Spitzenrefinanzierungsfazilität 5.6. Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich 6. Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet 7. Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 7.1. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere 7.2. Sonstige Wertpapiere 8. Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte 9. Intra-Eurosystem-Forderungen 9.1. Beteiligung an der EZB 9.2. Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven 9.3. Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen 9.4. Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (*1) 9.5. Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) (*1) 10. Schwebende Verrechnungen 11. Sonstige Aktiva 11.1. Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets 11.2. Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 11.3. Sonstige finanzielle Vermögenswerte 11.4. Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften 11.5. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (*1) 11.6. Sonstiges 12. Bilanzverlust |
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1. Banknotenumlauf (*1) 2. Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 2.1. Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) 2.2. Einlagefazilität 2.3. Termineinlagen 2.4. Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen 2.5. Einlagen aus Margenausgleich 3. Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 4. Begebene Schuldverschreibungen 5. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 5.1. Öffentliche Haushalte 5.2. Sonstige Passiva 6. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets 7. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets 8. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets 8.1. Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten 8.2. Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II 9. Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte 10. Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten 10.1. Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven 10.2. Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen 10.3. Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (*1) 10.4. Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) (*1) 11. Schwebende Verrechnungen 12. Sonstige Passiva 12.1. Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften 12.2. Passive Rechnungsabgrenzungsposten (*1) 12.3. Sonstiges 13. Rückstellungen 14. Ausgleichsposten aus Neubewertung 15. Kapital und Rücklagen 15.1. Kapital 15.2. Rücklagen 16. Bilanzgewinn |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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(*1)
Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.
(1)
Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(2)
Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(3)
Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden. Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
ANHANG IX
VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG EINER ZENTRALBANK (1) (2)
(in Mio. EUR (3)) |
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Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr … |
Berichts- jahr |
Vorjahr
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1.2. Zinsaufwendungen (*1) |
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1 Nettozinsertrag |
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2.1. Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzgeschäften |
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2.2. Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen |
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2.3. Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für Finanzrisiken |
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2 Nettoertrag aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikorückstellungen |
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3.1. Erträge aus Gebühren und Provisionen |
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3.2. Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen |
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|
3 Nettoertrag/-aufwendungen aus Gebühren und Provisionen |
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4 Erträge aus Aktien und Beteiligungen (*1) |
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5 Nettoertrag aus monetären Einkünften (*1) |
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6 Sonstige Erträge |
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Nettoerträge insgesamt |
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7 Personalaufwendungen (4) |
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8 Verwaltungsaufwendungen (4) |
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9 Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte |
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10 Aufwendungen für die Banknotenherstellung (5) |
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11 Sonstige Aufwendungen |
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12 Körperschaftsteuer und satzungsgemäßer Gewinnanteil des Bundes |
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Jahresüberschuss (-fehlbetrag) |
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(*1)
Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.
(1)
Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf. Vgl. Anhang III des Beschlusses (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347, 20.12.2016, S. 1).
(2)
Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(3)
Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(4)
Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.
(5)
Im Falle der Auslagerung der Banknotenherstellung an externe Firmen werden in dieser Position die Kosten für die im Auftrag der Zentralbanken erbrachten Banknotenherstellungsdienstleistungen erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen. |
ANHANG X
Aufgehobene Leitlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
Leitlinie EZB/2010/20 |
ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31. |
Leitlinie EZB/2011/27 |
ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 37. |
Leitlinie EZB/2012/29 |
ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 94. |
Leitlinie EZB/2014/54 |
ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 69. |
Leitlinie EZB/2015/24 |
ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 147. |
ANHANG XI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Leitlinie EZB/2010/20 |
Vorliegende Leitlinie |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
Artikel 8 |
Artikel 10 |
Artikel 9 |
Artikel 11 |
Artikel 10 |
Artikel 12 |
Artikel 11 |
Artikel 13 |
Artikel 12 |
Artikel 14 |
Artikel 13 |
Artikel 15 |
Artikel 14 |
Artikel 16 |
Artikel 15 |
Artikel 17 |
Artikel 16 |
Artikel 18 |
Artikel 17 |
Artikel 19 |
Artikel 18 |
Artikel 20 |
Artikel 19 |
Artikel 21 |
Artikel 20 |
Artikel 22 |
Artikel 21 |
Artikel 23 |
Artikel 22 |
Artikel 24 |
Artikel 23 |
Artikel 25 |
Artikel 24 |
Artikel 26 |
Artikel 25 |
Artikel 27 |
Artikel 26 |
Artikel 28 |
Artikel 27 |
Artikel 29 |
Artikel 28 |
Artikel 30 |
Artikel 29 |
Artikel 31 |
Artikel 30 |
Artikel 32 |
( 1 ) Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 3 ) Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).
( 4 ) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
( 5 ) Bei Devisentermingeschäften ändert sich die Währungsposition zum Kassa-Abrechnungstag, d. h. in der Regel Abschlusstag + zwei Tage.
( 6 ) Zwei Methoden zur Ermittlung der aufgelaufenen Beträge sind möglich: zum einen die „Kalendertag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge an jedem Kalendertag unabhängig davon, ob es sich um einen Wochenend-, Feier- oder Geschäftstag handelt, erfasst werden; zum anderen die „Geschäftstag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge nur an Geschäftstagen erfasst werden. Hinsichtlich der Wahl einer Methode bestehen keine Präferenzen. Falls der letzte Tag eines Jahres jedoch kein Geschäftstag ist, muss dieser bei beiden Methoden in die Berechnung der aufgelaufenen Beträge eingehen.