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Document 02016L1629-20240101
Directive (EU) 2016/1629 of the European Parliament and of the Council of 14 September 2016 laying down technical requirements for inland waterway vessels, amending Directive 2009/100/EC and repealing Directive 2006/87/EC
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG
Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG
02016L1629 — DE — 01.01.2024 — 006.001
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RICHTLINIE (EU) 2016/1629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2018/970 DER KOMMISSION vom 18. April 2018 |
L 174 |
15 |
10.7.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1668 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2019 |
L 256 |
1 |
7.10.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1308 DER KOMMISSION vom 28. April 2021 |
L 284 |
1 |
9.8.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2477 DER KOMMISSION vom 30. August 2023 |
L |
1 |
7.11.2023 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2016/1629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. September 2016
zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZONENEINTEILUNG DER WASSERSTRASSEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:
die technischen Vorschriften, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 aufgeführten Binnenwasserstraßen verkehren, zu gewährleisten und
die Klassifizierung dieser Binnenwasserstraßen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge:
Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, entweder Fahrzeuge nach Buchstaben a und b oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
Fahrgastschiffe;
schwimmende Geräte.
Diese Richtlinie gilt nicht für
Fähren;
Militärschiffe;
Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die
auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden oder
vorübergehend auf Binnengewässern verkehren,
sofern sie zumindest Folgendes mitführen:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„Fahrzeug“ : ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät; |
b) |
„Schiff“ : ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; |
c) |
„Binnenschiff“ : ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; |
d) |
„Schleppboot“ : ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; |
e) |
„Schubboot“ : ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; |
f) |
„Fahrgastschiff“ : ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff; |
g) |
„schwimmendes Gerät“ : eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; |
h) |
„schwimmende Anlage“ : eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; |
i) |
„Schwimmkörper“ : ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist; |
j) |
„Sportfahrzeug“ : ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; |
k) |
„schnelles Schiff“ : ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann; |
l) |
„Wasserverdrängung“ : das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern; |
m) |
„Länge“ („L“) : die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; |
n) |
„Breite“ („B“) : die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); |
o) |
„Tiefgang“ („T“) : der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern; |
p) |
„miteinander verbundene Binnenwasserstraßen“ : Wasserstraßen eines Mitgliedstaats, die über Binnenwasserstraßen, die nach nationalem oder internationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können, mit Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind. |
Artikel 4
Klassifizierung der Binnenwasserstraßen
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert:
Zonen 1, 2, 3 und 4:
Zonen 1 und 2: die auf der Liste in Anhang I Kapitel 1 aufgeführten Wasserstraßen;
Zone 3: die auf der Liste in Anhang I Kapitel 2 aufgeführten Wasserstraßen;
Zone 4: alle anderen Binnenwasserstraßen, die nach nationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können.
Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der am 6. Oktober 2016 geltenden Fassung des genannten Artikels ein Schiffsattest zu erteilen ist.
KAPITEL 2
SCHIFFSZEUGNISSE
Artikel 5
Einhaltung der technischen und sicherheitsspezifischen Anforderungen
Artikel 6
Unionszeugnisse für Binnenschiffe
Artikel 7
Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses
Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, müssen folgende Unterlagen im Original mitführen:
auf den Wasserstraßen der Zone R entweder
auf anderen Wasserstraßen ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 8
Zusätzliche Unionszeugnisse für Binnenschiffe
Artikel 9
Vorläufige Unionszeugnisse für Binnenschiffe
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilen für
Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe mit Zustimmung der zuständigen Behörde an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen;
Fahrzeuge, deren Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 13 und 15 oder den Anhängen II und V verloren gegangen ist oder beschädigt oder vorübergehend entzogen worden ist;
Fahrzeuge, deren Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung ist;
Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe gemäß den Anhängen II und V erfüllt wurden;
Fahrzeuge, die so beschädigt sind, dass ihr Zustand nicht mehr mit ihrem Unionszeugnis für Binnenschiffe übereinstimmt;
schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper in Fällen, in denen die für Sondertransporte zuständige Behörde nach den einschlägigen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten die Erlaubnis für die Durchführung eines Sondertransports davon abhängig gemacht haben, dass ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe eingeholt wird;
Fahrzeuge, die von einer Abweichung von den Anhängen II und V nach den Artikeln 25 und 26 der vorliegenden Richtlinie profitieren, bis zur Annahme der einschlägigen Durchführungsrechtsakte.
Das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe enthält die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, d, e und f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht überschreiten darf;
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe g für sechs Monate; das vorläufige Unionszeugnis für Binnenschiffe darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis der entsprechende Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.
Artikel 10
Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe
Die Gültigkeitsdauer der für neu gebaute Fahrzeuge erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt höchstens
für Fahrgastschiffe und schnelle Schiffe: fünf Jahre;
für alle anderen Fahrzeuge: zehn Jahre.
Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt.
Artikel 11
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe in Ausnahmefällen
Die Gültigkeitsdauer eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung um höchstens sechs Monate nach den Anhängen II und V verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in diesem Zeugnis vermerkt.
Artikel 12
Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
Artikel 13
Ersetzung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann. Diese Voraussetzungen verlangen vom um eine Ersetzung ersuchenden Fahrzeug, dass es im Falle von Verlust eine Erklärung über den Verlust des Zeugnisses abgibt oder, im Falle von Beschädigung, dass es das beschädigte Zeugnis zurückgibt. Das Ersatzzeugnis gibt an, dass es sich um ein Duplikat handelt.
Artikel 14
Wesentliche Änderungen an oder wesentliche Instandsetzungen von Fahrzeugen
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Einhaltung der technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V durch das Fahrzeug in Bezug auf dessen Festigkeit, seine Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale beeinflusst, ist das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 6 zu unterziehen, bevor es wieder eine Fahrt antritt.
Nach dieser Untersuchung wird das bisherige Unionszeugnis für Binnenschiffe geändert, um den veränderten technischen Merkmalen des Fahrzeuges Rechnung zu tragen, oder dieses Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Wird das neue Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Zeugnisses unterrichtet.
Artikel 15
Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
Artikel 16
Anerkennung von Schiffszeugnissen von Fahrzeugen aus Drittländern
Bis zum Inkrafttreten von Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Schiffszeugnisse von Fahrzeugen aus Drittländern für die Fahrt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anerkennen.
Artikel 17
Zeugnisregister
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ein Register aller Zeugnisse führen, die sie gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 erteilt oder erneuert haben. Dieses Register enthält alle im Muster gemäß Anhang II aufgeführten Informationen.
KAPITEL 3
SCHIFFSKENNZEICHEN, UNTERSUCHUNGEN UND ABGEWANDELTE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
Artikel 18
Einheitliche europäische Schiffsnummer
Artikel 19
Europäische Schiffsdatenbank
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Unionsrechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden für jedes Fahrzeug unverzüglich Folgendes in die EHDB eingeben:
die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeuges im Einklang mit dieser Richtlinie;
die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie;
eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden;
die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und
alle Änderungen der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben.
Die in Absatz 2 genannten Daten können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und Drittländern, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) betraut sind, zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/44/EG;
Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;
Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;
statistische Datenerfassung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
die von den Mitgliedstaaten in die Datenbank einzuspeisenden Daten;
die gestatteten Arten des Zugangs, wobei die Kategorien der Empfänger der Daten und die Zwecke, zu denen die Daten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verarbeitet werden, zu berücksichtigen sind;
die Anweisungen zur Verwendung der Datenbank und zu ihrem Betrieb, insbesondere in Bezug auf Datensicherheitsmaßnahmen, die Eingabe und Verarbeitung von Daten und die Vernetzung der Datenbank mit den Registern gemäß Artikel 17.
Artikel 20
Durchführung technischer Untersuchungen
Artikel 21
Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften
Artikel 22
Kontrolle der Einhaltung
Werden die Anforderungen nicht eingehalten, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels. Sie verlangen ferner, dass der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um innerhalb einer von den zuständigen Behörden gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen.
Die zuständige Behörde, die das auf dem Fahrzeug mitgeführte Zeugnis erteilt hat, wird innerhalb von sieben Tagen nach der Kontrolle von der Nichteinhaltung in Kenntnis gesetzt.
Die zuständigen Behörden können auch verhältnismäßige Maßnahmen vorschreiben, die es ermöglichen, dass das Fahrzeug — gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung —, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weitergefahren wird.
Artikel 23
Abgewandelte technische Vorschriften für bestimmte Zonen
Im Falle der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der zusätzlichen technischen Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 24
Abweichungen für bestimmte Fahrzeugkategorien
Die Mitgliedstaaten können unter Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Teilen dieser Richtlinie zulassen:
Fahrzeuge, die auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen verkehren;
Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von weniger als 100 Kubikmetern, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich innerhalb ihres Hoheitsgebiets verkehren.
Artikel 25
Nutzung neuer Technologien und Abweichungen für bestimmte Fahrzeuge
Um Innovationen und die Nutzung neuer Technologien in der Binnenschifffahrt zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Abweichungen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen für ein bestimmtes Fahrzeug gestatten in Bezug auf
die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe, das die Verwendung oder das Mitführen anderer Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug oder die Vornahme von Anordnungen oder baulichen Maßnahmen, die nicht in den Anhängen II und V aufgeführt sind, anerkennt, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist;
die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe zu Versuchszwecken für einen begrenzten Zeitraum mit technischen Neuerungen, die von den Anforderungen der Anhänge II und V abweichen, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 26
Härtefälle
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 27
Verzeichnis typgenehmigter Ausrüstung
Die Kommission veröffentlicht auf einer geeigneten Website ein Verzeichnis der Ausrüstung, die nach den Anhängen II und V typgenehmigt wurde.
KAPITEL 4
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Dokumenten
Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem 6. Oktober 2018 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Artikel 29
Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgenommene Fahrzeuge
Artikel 30
Übergangsbestimmungen für Vorschriften vorübergehender Art gemäß der Richtlinie 2006/87/EG
Vorschriften vorübergehender Art, die nach Artikel 1.06 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG erlassen wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Artikel 31
Anpassung der Anhänge
Artikel 32
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 33
Ausschussverfahren
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt.
Artikel 34
Überprüfung
Vor dem 7. Oktober 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen überprüft wird, insbesondere was die Harmonisierung der technischen Vorschriften und die Entwicklung technischer Standards für die Binnenschifffahrt anbelangt. In dem Bericht werden auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, überprüft. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Ausarbeitung von Standards, auf die in Rechtsakten der Union Bezug genommen werden kann, weiter zu straffen. Die Kommission legt nach jeder wesentlichen Entwicklung in der Binnenschifffahrt einen derartigen Bericht vor.
Artikel 35
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 36
Änderung der Richtlinie 2009/100/EG
Die Richtlinie 2009/100/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung
„Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für folgende Schiffe, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von 20 oder mehr Tonnen:
Schiffe mit einer Länge (L) von weniger als 20 m und
Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von weniger als 100 Kubikmetern ergibt.
Diese Richtlinie lässt die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) unberührt.“
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Besondere Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auf allen Wasserstraßen in der Gemeinschaft als erfüllt, wenn die Schiffe den Anforderungen des ADN entsprechen. Der Nachweis hierfür kann durch die Zulassungsurkunde gemäß Absatz 4 erbracht werden.“
Artikel 37
Umsetzung
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 38
Aufhebung
Die Richtlinie 2006/87/EG wird mit Wirkung vom 7. Oktober 2018 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 40
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, mit Ausnahme Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Zyperns, Lettlands, Maltas, Portugals, Sloweniens und Finnlands.
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
Anhang I: |
Liste der in die geografischen Zonen 1, 2 und 3 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Unionsnetzes |
Anhang II: |
Technische Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraẞen der Zonen 1, 2, 3 und 4 |
Anhang III: |
Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 sowie auf nicht miteinander verbundenen Binnenwasserstraßen der Zone 3 |
Anhang IV: |
Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4 |
Anhang V: |
Detaillierte Verfahrensvorschriften |
Anhang VI: |
Klassifikationsgesellschaften |
Anhang VII: |
Entsprechungstabelle |
ANHANG I
LISTE DER IN DIE GEOGRAFISCHEN ZONEN 1, 2 UND 3 EINGETEILTEN BINNENWASSERSTRAẞEN DES UNIONSNETZES
KAPITEL 1
Zone 1
Deutschland
Ems |
Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30′ N und dem Meridian 6° 45′ O, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems (1) |
(1)
Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, sind die Bestimmungen nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II, S. 602) anzuwenden. |
Frankreich
Gironde von der Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Grave und Pointe de Suzac, bis zur Verbindungslinie zwischen Pointe de Grave und dem östlichen Punkt der Bucht von Pontaillac.
Loire von der Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Mindin und Pointe de Penoët, bis zur Verbindungslinie zwischen dem Deichfeuer Pointe du Pointeau und dem Leuchtturm Villès-Martin in Saint-Nazaire.
Seine von der Meeresgrenze (definiert durch die Verbindungslinie zwischen Cap du Hode auf dem rechten Ufer und dem Punkt, an dem der geplante Deich unterhalb von Berville-sur-Mer auf die Küste trifft, auf dem linken Ufer) bis zu der Grenze, die durch eine Linie mit einer Peilung von 245 Grad vom Leuchtturm Sainte Adresse bis zum Schnittpunkt mit dem Greenwich-Meridian definiert ist. Von diesem Schnittpunkt aus folgt die Grenze einer Nord-Süd-Linie bis zum Schnittpunkt mit einer West-Ost-Linie vom Leuchtfeuer von Falaise des Fonds im Westen von Honfleur.
Rhônedelta
Golf von Fos: Von den Grenzen der Zone 3 im Norden und Osten bis zu der polygonalen Linie, die von dem Deichfeuer des Canal Saint-Louis über die nördliche Kardinalboje von They de la Gracieuse und die westliche Kardinalboje von Lavéra bis Pointe de Bonnieu verläuft.
Der südliche Teil des Étang de Berre zwischen Martigues (Spitze von Brise Lames) und dem Hafen von La Pointe (Ende des nördlichen Deichs).
Polen
Der Teil der Pomorska-Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen Nordperd auf der Insel Rügen und dem Leuchtturm Niechorze.
Der Teil der Zatoka Gdańska (Danziger Bucht) südlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Hel und der Boje, die die Einfahrt zum Hafen von Baltijsk markiert
Schweden
See Vänern, südlich begrenzt durch das Breitenparallel, das durch die Bake von Bastugrund verläuft
See Vättern
Brofjorden–Donsö
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 oder 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom südlichsten Punkt von Grötö über den westlichsten Punkt von Gåsö, den nördlichsten Punkt von Härmanö, Härmanö huvud (Haupt von Härmanö), Vedholmen, Danholmen, das Zentrum von Mollön, das Leuchtfeuer von Räbbehuvud, das untere Leuchtfeuer von Sankt Olov, den südöstlichsten Punkt von Flatholmen, das Leuchtfeuer Åstol, das Leuchtfeuer Marstrand, das Leuchtfeuer Sälö, das untere Leuchtfeuer von Kågholmen, das Leuchtfeuer Tynneskär, das Leuchtfeuer Buskärs Knöte und das obere Leuchtfeuer von Rivö bis zum Leuchtfeuer Rivö verläuft
Nördlicher Öregrundsgrepen
Das Gebiet zwischen dem Festland und Gräsö, das im Norden durch das Breitenparallel, das durch das Leuchtfeuer Engelska Grundet verläuft, und im Süden durch den Meridian, der durch das obere Richtfeuer von Öregrund verläuft, begrenzt ist
Söderarm–Sandhamn
Das Gebiet, durch die Grenze der Zone 2 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Richtfeuer von Tyvö über das Leuchtfeuer Söderarm, das obere Richtfeuer des Pilothafens von Söderarm und das Leuchtfeuer Prästkobben bis zur Bake Korsö verläuft
Jungfrufjärden
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom westlichsten Punkt von Nämdö über den westlichsten Punkt von Mörtö-Bunsö bis zur Bake von Ornöhuvud verläuft
Mysingen–Landsort
Das Gebiet, das durch die Grenze der Zone 2 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Leuchtfeuer Utö über den südlichsten Punkt von Nåttarö, das Leuchtfeuer Måsknuv und das Leuchtfeuer von Viksten bis zum Leuchtfeuer von Landsort verläuft
Landsort–Arkö
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 oder 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Leuchtfeuer von Landsort über den südlichsten Punkt von Enskär und das Leuchtfeuer von Norra Kränkan bis Marö kupa verläuft
Bucht von Valdemarsvik und Archipel Gryt
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 und durch eine Linie begrenzt ist, die von der Bake Gubbö kupa über das Leuchtfeuer von Häradsskär und das Leuchtfeuer von Hägerökarten bis zum südlichsten Punkt von Kvädö verläuft
Nördlicher Kalmarsund–Västervik
Das Gebiet, das durch das Festland und durch eine Linie, die von Hallmare Skackel über das Leuchtfeuer Aleskär, das Leuchtfeuer Idö, das Leuchtfeuer Idö Stångskär, das Leuchtfeuer Strupö Ljungskär, die Position 57 20,0 N 16 48,0 O und die westliche kardinale Spierentonne von Enerumsgrund bis zum nördlichsten Punkt von Öland verläuft, sowie des Weiteren durch die Nordwestküste von Öland und im Süden durch das Breitenparallel 56° 15,00′ N begrenzt ist
Südlicher Kalmarsund
Das Gebiet zwischen dem Festland und Öland, das im Norden durch eine Linie zwischen dem Punkt Dunö (auf dem Festland) und Bejershamn (auf Öland) und im Süden durch das Breitenparallel 56° 15,00′ N begrenzt ist
Zone 2
Tschechien
Stausee Lipno
Deutschland
Ems |
Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens (1) |
Leda |
Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems |
Jade |
Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Oberfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden |
Weser |
Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg |
Hunte |
Von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in der Weser |
Lesum |
Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die Weser |
Elbe |
Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich: — Mühlenberger Loch — Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) — Nebenelben: — — Hahnöfer Nebenelbe (begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00) — Lühesander Nebenelbe (begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50) — Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe) — Haseldorfer Binnenelbe (begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00) — Pagesander Nebenelbe (begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00) — Schwarztonnensander Nebenelbe (begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 661,00 und km 664,00) — Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe) — Glückstädter Nebenelbe (begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00) |
Este |
Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe |
Lühe |
Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe |
Schwinge |
Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe |
Pinnau |
Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe |
Krückau |
Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe |
Stör |
Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe |
Freiburger Hafenpriel |
Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe |
Oste |
Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,36) bis zur Mündung in die Elbe |
Meldorfer Bucht |
Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum |
Eider |
Von oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindunglinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek |
Gieselaukanal |
Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal |
Flensburger Förde |
Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde |
Schlei |
Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde |
Eckernförder Bucht |
Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlands bei Dänisch Nienhof |
Kieler Förde |
Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe |
Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See |
Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal |
Trave |
Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde |
Wismarbucht einschließlich Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet |
Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow |
Warnow und Unterwarnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel) |
Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zur Verbindungslinie zwischen der Nordkante der Westmole und der Nordkante der Ostmole in Rostock-Warnemünde |
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Bock, Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet) |
Seewärts begrenzt zwischen — Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26′ 42′′ N — Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee — Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken |
Greifswalder Bodden und Greifswalder Hafengebiet mit Ryck |
Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10′ 37′′ N, 13° 47′ 51′′ O) |
Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom, einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Stettiner Haff) |
Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff |
Uecker |
Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe |
(1)
Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, sind die Bestimmungen nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II, S. 602) anzuwenden. |
Frankreich
Gironde von Kilometerpunkt (KP) 48,50 an der stromabwärts gelegenen Spitze der Ile de Patiras bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Grave und Pointe de Suzac
Loire von Cordemais (KP 25) bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe de Mindin und Pointe de Penhoët
Seine vom Canal de Tancarville bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Cap du Hode auf dem rechten Ufer und dem Punkt, an dem der geplante Deich unterhalb von Berville-sur-Mer auf die Küste trifft, auf dem linken Ufer
Vilaine vom Arzal-Staudamm bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen Pointe du Scal und Pointe du Moustoir
Genfer See
Ungarn
Balaton-See
Niederlande
Dollart
Ems
Wattenmeer: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee
IJsselmeer: einschließlich Markermeer und IJmeer, aber ohne Gouwzee
Nieuwe Waterweg und Scheur
Calandkanaal westlich des Benelux-Hafens
Hollands Diep
Breeddiep, Beerkanaal und die daran angebundenen Häfen
Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und Hoeksche Waard andererseits
Hellegat
Volkerak
Krammer
Grevelingenmeer und Brouwershavensche Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland und Goeree-Overflakkee
Keten, Mastgat, Zijpe, Krabbenkreek, Osterschelde und Roompot: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals
Schelde und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeeuwsch-Vlaanderen einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals
Polen
Zalew Szczeciński (Stettiner Haff)
Zalew Kamieński (Camminer Haff)
Zalew Wislany (Frisches Haff)
Zatoka Pucka (Putziger Wiek)
Włocławski-Reservoir
Śniardwy-See
Niegocin-See
Mamry-See
Schweden
Lysekil–Orust–Tjörn
Das Gebiet, das durch das Festland und durch eine Linie von Släggö in Lysekil bis Skaftölandet mit einer Peilung von 170 Grad, eine Linie vom Leuchtfeuer von Islandsberg bis Lavösund, eine Linie vom Leuchtfeuer von Lyr mit einer Peilung von 300 Grad zum Festland östlich von Mollösund, eine Linie vom südlichsten Punkt von Lyr bis Björholmen und im nördlichen Teil von Hakefjorden durch die Linie, die dem Breitenparallel 58° 01,00′ N entspricht, begrenzt ist
Südlicher Archipel Göteborg
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom westlichen Teil des Hafens von Arendal über Knippelholmen, das Leuchtfeuer Rivö, das obere Leuchtfeuer Rivö, die Bake von Känsö torn, das Leuchtfeuer von Kårholmen und das Richtfeuer Rättarens bis Askims nabbe verläuft
Öregrund–Norrtälje
Das Gebiet zwischen dem Festland und Gräsö, das im Norden durch den Meridian, der durch das obere Richtfeuer von Öregrund verläuft, und seewärts durch eine Linie zwischen Äspskäret und dem Leuchtfeuer Råstensudde, eine Linie durch Singsundet, die Brücken über Fygdströmmen und eine Linie von Dejeudden über das Leuchtfeuer Arholma bis zum Leuchtfeuer Tyvö begrenzt ist
Norrtälje–Nämdö
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 2 oder 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Leuchtfeuer Tyvö über das Leuchtfeuer von Idskärskobben, den westlichsten Punkt von Svartlöga, das Leuchtfeuer von Stenkobbsgrund, die Bake Korså und den westlichsten Punkt von Nämdö bis zum südlichsten Punkt von Björnö verläuft
Dalarö–Torö
Das Gebiet, das durch das Festland und durch eine Linie begrenzt ist, die von der Bake von Ornöhuvud über Klacknäset, Näset bei Ornö, den nördlichsten Punkt von Utö, das Leuchtfeuer Utö, das Leuchtfeuer von Älvsnabben, Norra Stegholmen, Yttre Gården, Valsudden auf Järflotta und Långsudden auf Järflotta bis zum östlichsten Punkt von Torö verläuft
Torö–Oxelösund
Das Gebiet, das durch das Festland oder die Grenze der Zone 3 und durch eine Linie begrenzt ist, die von der Kirche von Torö über das Leuchtfeuer Fifång, das Leuchtfeuer von Kockehällan, Lacka torn, den westlichsten Punkt von Kittelö, das Leuchtfeuer von Trutbådan, das Leuchtfeuer von Beten und die Bake von Femörehuvud bis Svartudden nördlich des oberen Leuchtfeuers von Kungshamn verläuft
Bråviken, Slätbaken und Archipel Östergötland
Das Gebiet, das durch das Festland (am westlichen Ende von Bråviken ab der Brücke Hamnbron in Norrköping, am westlichen Ende von Slätbaken ab der Schleuse von Mem) und durch eine Linie begrenzt ist, die vom Leuchtfeuer von Gullängsberget über die Bake Arkö, Marö kupa, die Bake von Kupa klint, den westlichsten Punkt von Birkskär und die Bake von Gubbö kupa bis Dalaudde südlich von Orren verläuft
Mittlerer Kalmarsund
Das Gebiet, das im Westen durch das Festland, im Osten durch Öland, im Norden durch das Breitenparallel 56° 51,00′ N und im Süden durch eine Linie zwischen dem Punkt Dunö (auf dem Festland) und Bejershamn (auf Öland) begrenzt ist
KAPITEL 2
Zone 3
Belgien
Seeschelde: von der Antwerpener Reede flussabwärts
Bulgarien
Donau: von km 845,650 bis km 374,100
Tschechien
Stauseen: Brněnská (Kníničky), Jesenice, Nechranice, Orlík, Rozkoš, Slapy, Těrlicko, Žermanice und Nové Mlýny III
Sandbaggerseen: Ostrožná Nová Ves und Tovačov
Deutschland
Donau |
Von Kelheim (km 2 414,72 ) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein |
Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) |
Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel bis zur deutsch-niederländischen Grenze bei Millingen |
Elbe (Norderelbe) mit Süderelbe und Köhlbrand |
Von der Einmündung des Elbe-Seitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens |
Müritz |
|
Frankreich
Adour vom Bec du Gave bis zum Meer
Aulne von der Schleuse in Châteaulin bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Passage de Rosnoën
Blavet von Pontivy bis zur Brücke „Pont du Bonhomme“
Canal de Calais
Charente von der Brücke in Tonnay-Charente bis zur Meeresgrenze, definiert durch die Verbindungslinie zwischen der Mitte des linksufrigen Leuchtfeuers stromabwärts und der Mitte des Fort-la-Pointe
Dordogne vom Zusammenfluss mit der Lidoire bis zum Bec d’Ambès
Garonne von der Brücke in Castets-en-Dorthe bis zum Bec d’Ambès
Gironde vom Bec d’Ambès bis zur quer laufenden Linie bei KP 48,50 durch die stromabwärts gelegene Spitze der Ile de Patiras
Hérault vom Hafen von Bessan bis zum Meer auf Höhe des oberen Vorstrands
Isle vom Zusammenfluss mit der Dronne bis zum Zusammenfluss mit der Dordogne
Loire vom Zusammenfluss mit der Maine bis Cordemais (KP 25)
Marne von der Brücke in Bonneuil (KP 169 bis 900) und der Schleuse in St. Maur bis zum Zusammenfluss mit der Seine
Rhein
Nive vom Haïtze-Wehr in Ustaritz bis zum Zusammenfluss mit dem Adour
Oise von der Schleuse in Janville bis zum Zusammenfluss mit der Seine
Orb von Sérignan bis zum Meer auf Höhe des oberen Vorstrands
Rhône von der Schweizer Grenze bis zum Meer, mit Ausnahme der Petit Rhône
Saône von der Brücke „Pont de Bourgogne“ in Chalon-sur-Saône bis zum Zusammenfluss mit der Rhône
Seine von der Schleuse in Nogent-sur-Seine bis zum Beginn des Canal de Tancarville
Sèvre Niortaise von der Schleuse in Marans an der Meeresgrenze gegenüber dem Wachhaus bis zur Mündung
Somme von unterhalb der Brücke „Pont de la Portelette“ in Abbeville bis zum Viadukt der Bahnstrecke von Noyelles nach Saint-Valéry-sur-Somme
Vilaine von Redon (KP 89,345) bis zum Arzal-Staudamm
Lac d’Amance
Lac d’Annecy
Lac de Biscarosse
Lac de Bourget
Lac de Carcans
Lac de Cazaux
Lac du Der-Chantecoq
Lac de Guerlédan
Lac de Hourtin
Lac de Lacanau
Lac d’Orient
Lac de Pareloup
Lac de Parentis
Lac de Sanguinet
Lac de Serre-Ponçon
Lac du Temple
Kroatien
Donau: von km 1 295 + 500 bis km 1 433 + 100
Fluss Drava: von km 0 bis km 198 + 600
Fluss Sava: von km 210 + 800 bis km 594 + 000
Fluss Kupa: von km 0 bis km 5 + 900
Fluss Una: von km 0 bis km 15
Ungarn
Donau: von km 1 812 bis km 1 433
Donau Moson: von km 14 bis km 0
Donau Szentendre: von km 32 bis km 0
Donau Ráckeve: von km 58 bis km 0
Fluss Tisza: von km 685 bis km 160
Fluss Dráva: von km 198 bis km 70
Fluss Bodrog: von km 51 bis km 0
Fluss Kettős-Körös: von km 23 bis km 0
Fluss Hármas-Körös: von km 91 bis km 0
Sió-Kanal: von km 23 bis km 0
Velence-See
Fertő-See
Niederlande
Rhein
Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Ramsdiep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Buiten IJ, Afgesloten IJ, Noordzeekanaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannersdensch Kanaal, Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, Rhein-Schelde-Kanal von der Landesgrenze bis zur Einmündung in den Volkerak, Amer, Bergsche Maas, die Maas abwärts von Venlo, Gooimeer, Europort, Calandkanaal (östlich des Benelux-Hafens), Hartelkanaal
Österreich
Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze zur österreichisch-slowakischen Grenze
Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling
Traun: von der Mündung bis km 1,80
Enns: von der Mündung bis km 2,70
March: bis km 6,00
Polen
Biebrza von der Mündung des Kanał Augustowski bis zur Mündung der Narwia
Brda von der Verbindung des Kanał Bydgoski (Bromberger Kanal) in Bydgoszcz (Bromberg) bis zur Mündung der Wisła (Weichsel)
Bug von der Mündung des Muchawiec bis zur Mündung der Narwia
See Dąbie bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
Kanał Augustowski von der Verbindung mit der Biebrza bis zur Staatsgrenze, einschließlich der entlang dieser Kanalstrecke gelegenen Seen
Kanał Bartnicki vom See Ruda Woda bis zum See Bartężek
Kanał Bydgoski
Kanał Elbląski (Oberländischer Kanal) vom See Druzno bis zum See Jeziorak und zum See Szeląg Wielki, einschließlich dieser Seen und der Seen an der Kanalstrecke, und der Nebenweg in Richtung Zalewo vom See Jeziorak bis zum See Ewingi, dieser inbegriffen
Kanał Gliwicki (Gleiwitzer Kanal) zusammen mit dem Kanał Kędzierzyński
Kanał Jagielloński von der Verbindung mit dem Fluss Elbląg (Elbing) bis zur Nogat
Kanał Łączański
Kanał Ślesiński und die Seen längs dieses Kanals sowie der See Gopło
Kanał Żerański
Martwa Wisła (Tote Weichsel) von der Wisła in Przegalina bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
Narew von der Mündung der Biebrza bis zur Mündung der Wisła, zusammen mit dem See Zegrzyński
Nogat von der Wisła bis zur Mündung im Zalew Wisłany (Frisches Haff)
Oberlauf der Noteć (Netze) vom See Gopło bis zur Verbindung mit dem Kanał Górnonotecki und der Kanał Górnonotecki sowie der Unterlauf der Noteć von der Verbindung mit dem Kanał Bydgoski bis zur Mündung der Warta (Warthe)
Nysa Łużycka (Lausitzer Neisse) von Gubin bis zur Mündung der Odra (Oder)
Odra von Racibórz (Ratibor) bis zur Verbindung mit der Odra Wschodnia (Ost-Oder), die ab dem Durchstich Klucz-Ustowo zur Regalica (Regnitz) wird, zusammen mit diesem Fluss und seinen Seitenarmen bis zum See Dąbie, sowie der Nebenweg der Odra von der Schleuse von Opatowice bis zur Schleuse in Wrocław (Breslau)
Odra Zachodnia (West-Oder) vom Wehr in Widuchowa (Odra km 704,1) bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern, zusammen mit Seitenarmen sowie dem Durchstich Klucz-Ustowo, der die Odra Wschodnia mit der Odra Zachodnia verbindet
Parnica (Parnitz) und der Durchstich Partnicki von der Odra Zachodnia bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
Pisa vom See Roś bis zur Mündung des Narew
Szkarpawa (Elbinger Weichsel) von der Wisła bis zur Mündung im Zalew Wisłany (Frisches Haff)
Warta vom See Ślesińskie bis zur Mündung der Odra
Masurische Seenplatte, die die Seen umfasst, welche durch die Flüsse und Kanäle verbunden sind, die eine Hauptwasserstraße vom See Roś (einschließlich) in Pisz bis zum Kanał Węgorzewski (einschließlich) in Węgorzewo bilden, zusammen mit den Seen Seksty, Mikołajskie, Tałty, Tałtowisko, Kotek, Szymon, Szymoneckie, Jagodne, Boczne, Tałty, Kisajno, Dargin, Łabap, Kirsajty und Święcajty, einschließlich des Kanał Giżycki und des Kanał Niegociński sowie des Kanał Piękna Góra, und der Nebenweg vom See Ryńskie (einschließlich) in Ryn bis zum See Nidzkie (bis 3 km, bildet die Grenze zum Naturschutzgebiet „Jezioro Nidzkie“), zusammen mit den Seen Bełdany, Guzianka Mała und Guzianka Wiełka
Wisła von der Mündung der Przemsza bis zur Verbindung mit dem Kanał Łączański sowie von der Mündung dieses Kanals in Skawina bis zur Mündung der Wisła in der Zatoka Dańska (Danziger Bucht), ausschließlich des Włocławski-Reservoirs
Rumänien
Donau: von der serbisch-rumänischen Grenze (km 1 075 ) bis zum Schwarzen Meer über den Sulina-Kanal
Donau-Schwarzmeerkanal (64,410 km Länge): von der Verbindung mit der Donau bei km 299,300 der Donau bei Cernavodă (bzw. km 64,410 des Kanals) bis zum Hafen Constanța Süd–Agigea (km „0“ des Kanals)
Poarta Albă–Midia Năvodari-Kanal (34,600 km Länge): von der Verbindung mit dem Donau-Schwarzmeerkanal bei km 29,410 bei Poarta Albă (bzw. km 27,500 des Kanals) bis zum Hafen Midia (km „0“ des Kanals)
Slowakei
Donau: von km 1 880,26 bis km 1 708,20
Donau-Kanal: von km 1 851,75 bis km 1 811,00
Fluss Váh: von km 0,00 bis km 70,00
Fluss Morava: von km 0,00 bis km 6,00
Fluss Bodrog: von km 49,68 bis km 64,85
Stauseen: Oravská Priehrada, Liptovská Mara, Zemplínska Šírava
Schweden
Mälarsee
Saltsjön, Häfen von Stockholm und Värmdölandet
Das Gebiet ab den Abflüssen des Mälarsees in Stockholm, Norrström, Slussen und Hammarbyslussen, das durch das Festland und die Brücke Lidingöbron und durch eine Linie, die durch das Leuchtfeuer Elfviksgrund mit einer Peilung von 135-315 Grad verläuft, eine Linie zwischen Mellangårdsholmen und Högklevsudde in Baggensfärden, Örsundet zwischen Ingarö und Fågelbrolandet, eine Linie von Rönnäsudd über das Leuchtfeuer von Tegelhällan und das Leuchtfeuer Runö bis Talatta auf Djurö, eine Linie über den Vindöström zwischen Vindö und Värmdölandet und darüber hinaus durch die Inseln in dem Gebiet begrenzt ist
Södertälje-Kanal und Häfen von Södertälje
Södertälje-Kanal und Häfen von Södertälje, nördlich begrenzt durch die Södertälje-Schleuse und südlich begrenzt durch das Breitenparallel 59° 09′ 00″ N
Trollhätte-Kanal, Göta älv und Nordre älv
Das Gebiet ab dem Breitenparallel, das durch die Bake von Bastugrund im südlichen Teil des Sees Vänern verläuft, bis zur Älvsborg-Brücke und dem Fluss Nordre älv bis zum Meridian 11° 45′ 00″ O
Göta-Kanal
Im Osten ab der Schleuse von Mem bis zur Motala-Brücke, einschließlich der Seen Asplången, Roxen und Boren, im Westen ab dem Meridian, der durch das Leuchtfeuer Rödesund Norra Yttre bei Karlsborg verläuft, bis zur Schleuse Sjötorp, einschließlich des Seensystems, durch das der Kanal verläuft
ANHANG II
TECHNISCHE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRAẞEN DER ZONEN 1, 2, 3 UND 4
Es gelten die im ES-TRIN 2023/1 aufgeführten technischen Vorschriften für Fahrzeuge.
ANHANG III
BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND 2 SOWIE AUF NICHT MITEINANDER VERBUNDENEN BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONE 3
Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die die Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:
Begriffsbestimmungen
Festigkeit und Stabilität
Sicherheitsabstand und Freibord
Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten
Ausrüstung
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Verbände und Containerverkehr
Maschinen
ANHANG IV
BEREICHE MÖGLICHER EINSCHRÄNKUNGEN DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 3 UND 4
Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt:
ANHANG V
DETAILLIERTE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 2.01
Untersuchungskommissionen
Untersuchungskommissionen werden von den Mitgliedstaaten eingesetzt.
Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen.
Als Sachverständige werden in jede Kommission mindestens berufen:
ein Beamter der für die Binnenschifffahrt zuständigen Verwaltung,
ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,
ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeuges berechtigt,
ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge zur Untersuchung von Traditionsfahrzeugen.
Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Mitgliedstaats, bei dem sie errichtet ist, berufen. Sie erklären bei Übernahme ihrer Aufgaben schriftlich, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.
Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.
Artikel 2.02
(ohne Inhalt)
Artikel 2.03
Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung
Der Eigner oder sein Bevollmächtigter führt das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vor. Er leistet bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe, indem er beispielsweise ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung stellt und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freilegt, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
Die Untersuchungskommission besichtigt bei der Erstuntersuchung das Schiff auf Helling. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine zuständige Behörde bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung auf Helling durchgeführt hat. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Untersuchungen gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.
Die Untersuchungskommission führt Probefahrten bei der Erstuntersuchung von Motorschiffen und Verbänden sowie bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durch.
Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase des Fahrzeuges.
Artikel 2.04
(ohne Inhalt)
Artikel 2.05
(ohne Inhalt)
Artikel 2.06
(ohne Inhalt)
Artikel 2.07
Vermerke und Änderungen im Unionszeugnis für Binnenschiffe
Der Eigner oder sein Bevollmächtigter teilt jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeuges sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts der zuständigen Behörde mit; er legt dabei dieser Behörde das Unionszeugnis für Binnenschiffe zur Eintragung der Änderung vor.
Alle Vermerke im Unionszeugnis für Binnenschiffe oder Änderungen desselben können von jeder zuständigen Behörde vorgenommen werden.
Nimmt eine zuständige Behörde eine Änderung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe vor oder trägt sie einen Vermerk ein, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, mit.
Artikel 2.08
(ohne Inhalt)
Artikel 2.09
Wiederkehrende Untersuchung
Vor Ablauf der Gültigkeit des Unionszeugnisses für Binnenschiffe wird das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen.
Die zuständige Behörde legt gemäß dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe fest.
Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt und der zuständigen Behörde, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, mitgeteilt.
Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer das Unionszeugnis für Binnenschiffe durch ein neues ersetzt, so wird das alte Unionszeugnis für Binnenschiffe der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, zurückgegeben.
Artikel 2.10
Freiwillige Untersuchung
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.
Dem Antrag auf Untersuchung wird stattgegeben.
Artikel 2.11
(ohne Inhalt)
Artikel 2.12
(ohne Inhalt)
Artikel 2.13
(ohne Inhalt)
Artikel 2.14
(ohne Inhalt)
Artikel 2.15
Kosten
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter trägt nach Maßgabe einer besonderen, von jedem Mitgliedstaat erlassenen Kostenordnung die durch die Untersuchung des Fahrzeuges und die Erteilung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe entstehenden Kosten.
Artikel 2.16
Auskünfte
Die zuständige Behörde darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Unionszeugnis für Binnenschiffe eines Fahrzeuges gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen, die als solche zu bezeichnen sind.
Artikel 2.17
Register der Unionszeugnisse für Binnenschiffe
Die zuständigen Behörden bewahren von jedem Unionszeugnis für Binnenschiffe, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine Kopie auf; in diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein. Sie aktualisieren das Register nach Artikel 17 dieser Richtlinie entsprechend.
Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs sowie der Artikel 6, 9, 10, 13, 14, 15, 20, 21 und 22 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Register nach dem Muster des Anhangs II gewährt.
Artikel 2.18
Einheitliche europäische Schiffsnummer
Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anhang II dieser Richtlinie zusammen.
Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe noch nicht über eine ENI verfügt, dem Fahrzeug durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt.
Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer ENI nicht möglich ist, wird die in das Unionszeugnis für Binnenschiffe einzutragende ENI von der zuständigen Behörde erteilt, die das Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt.
Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter beantragt bei der zuständigen Behörde die Erteilung der ENI. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Unionszeugnis für Binnenschiffe eingetragene ENI auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.
Artikel 2.19
(ohne Inhalt)
Artikel 2.20
Benachrichtigungen
Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden benachrichtigen die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten oder die anderen zuständigen Behörden über:
die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung der in Anhang II genannten Aufgaben zuständig sind;
das Datenblatt nach Anhang II über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist;
die zur Verwendung im Rahmen der nationalen Binnenschifffahrt der Mitgliedstaaten anerkannten Typgenehmigungen von Bordkläranlagen, die auf anderen Normen als denen in Anhang II basieren;
innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung von Bordkläranlagen und über die Gründe hierfür;
aufgrund von Anträgen auf Verminderung der Ankermasse zugelassene Spezialanker unter Angabe der Typbezeichnung sowie der zugelassenen Verminderung der Ankermasse. Die zuständige Behörde erteilt dem Antragssteller die Zulassung frühestens drei Monate nach der Mitteilung an die Kommission unter dem Vorbehalt, dass diese keinen Einwand erhebt;
die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, für die sie eine Typgenehmigung erteilt haben. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung;
die Behörden, die für die Anerkennung der Fachfirmen, die den Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern durchführen können, zuständig sind.
ANHANG VI
KLASSIFIKATIONSGESELLSCHAFTEN
Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften
Eine Klassifikationsgesellschaft, die nach Artikel 21 dieser Richtlinie anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen:
Die Klassifikationsgesellschaft kann umfassende Erfahrungen in der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Binnenschiffen belegen. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über umfassende Regelungen und Vorschriften für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Binnenschiffen, insbesondere für die Berechnung der Stabilität entsprechend Teil 9 der Vorschriften in der Anlage zum ADN, auf die in Anhang II verwiesen wird. Diese Regelungen und Vorschriften werden mindestens in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache veröffentlicht und mithilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert. Die Regelungen und Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Unionsrecht oder zu geltenden internationalen Vereinbarungen stehen.
Die Klassifikationsgesellschaft veröffentlicht ihre Schiffsregister jährlich.
Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Unternehmen oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe konzipieren, bauen, ausrüsten, instand halten, betreiben oder versichern. Die Klassifikationsgesellschaft darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein.
Die Klassifikationsgesellschaft hat ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Vorschriften zuständig ist, beschluss- und handlungsfähige Tochtergesellschaft in einem der Mitgliedstaaten.
Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Sachverständigen verfügen über einen guten Ruf in der Binnenschifffahrt; die Sachverständigen müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können. Sie handeln unter der Verantwortung der Klassifikationsgesellschaft.
Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische sowie für Leitungs-, Hilfs-, Prüf-, Besichtigungs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und des Vorschriftenwerks sorgt. Sie unterhält Besichtiger in mindestens einem Mitgliedstaat.
Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.
Die Klassifikationsgesellschaft wird so geleitet und verwaltet, dass die Vertraulichkeit der von einem Mitgliedstaat geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.
Die Klassifikationsgesellschaft ist bereit, einem Mitgliedstaat sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
Die Geschäftsführung der Klassifikationsgesellschaft legt ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich nieder und stellt sicher, dass diese Politik auf allen Ebenen der Klassifikationsgesellschaft verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.
Die Klassifikationsgesellschaft entwickelt ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung, setzt es um und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit der Norm EN ISO/IEC 17020: 2004 — in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen — im Einklang. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt ist, und stellt unter anderem sicher, dass
die Regelungen und Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft systematisch erstellt und fortgeschrieben werden;
die Regelungen und Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft befolgt werden;
die Vorschriften für die verordnungsrechtlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, eingehalten werden;
die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Klassifikationsgesellschaft erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;
alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden;
ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Klassifikationsgesellschaft beschäftigt werden, vorhanden ist;
die Vorschriften für die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen ausgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht werden;
die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;
das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen belegt wird und
ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten an allen Standorten der Gesellschaft besteht.
Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Mitgliedstaates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt ist.
Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Vorschriften den geeigneten Richtlinien der Union anzupassen und der Kommission alle sachdienlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.
Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, die bereits anerkannten Klassifikationsgesellschaften regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten und es den Vertretern eines Mitgliedstaats und anderen Beteiligten zu gestatten, sich an der Entwicklung ihrer Regelungen und Vorschriften zu beteiligen.
ANHANG VII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 2006/87/EG |
Diese Richtlinie |
— |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 1 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 9 |
Artikel 6 Absätze 1 und 3 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 6 Absätze 2 und 4 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 3 |
Artikel 7 |
Artikel 4 |
Artikel 8 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 9 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 10 |
Artikel 14 |
Artikel 11 |
Artikel 13 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 15 |
Artikel 14 |
Artikel 16 |
Artikel 15 |
Artikel 18 |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 |
— |
Artikel 19 |
Artikel 10 |
Artikel 20 |
— |
Artikel 21 |
Artikel 17 |
Artikel 22 |
Artikel 5 |
Artikel 23 |
Artikel 6 ist mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgehoben worden |
— |
Artikel 7 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 24 |
— |
Artikel 25 |
— |
Artikel 26 |
— |
Artikel 27 |
— |
Artikel 28 |
Artikel 8 Absätze 2 und 3 |
Artikel 29 |
— |
Artikel 30 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 31 |
Artikel 20 Absatz 2 |
— |
Artikel 22 |
— |
— |
Artikel 32 |
Artikel 19 |
Artikel 33 |
— |
Artikel 34 |
Artikel 24 |
Artikel 35 |
Artikel 21 |
Artikel 36 |
Artikel 23 |
Artikel 37 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 37 Absatz 3 |
— |
Artikel 38 |
— |
Artikel 39 |
Artikel 25 |
— |
Artikel 26 |
— |
Artikel 27 |
Artikel 40 |
(1)
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). |
( 1 ) Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).
( 5 ) Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1).
( 6 ) Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29).