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Document 02010R0642-20140318

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (kodifizierter Text)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/642/2014-03-18

    2010R0642 — DE — 18.03.2014 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 642/2010 DER KOMMISSION

    vom 20. Juli 2010

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

    (kodifizierter Text)

    (ABl. L 187, 21.7.2010, p.5)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 259/2011 DER KOMMISSION vom 16. März 2011

      L 70

    31

    17.3.2011

     M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 643/2011 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2011

      L 175

    1

    2.7.2011

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 265/2014 DER KOMMISSION vom 14. März 2014

      L 76

    26

    15.3.2014




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 642/2010 DER KOMMISSION

    vom 20. Juli 2010

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

    (kodifizierter Text)



    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor ( 2 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Gemäß Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 der betreffenden Verordnung genannten Erzeugnisse die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnissen ist jedoch der Einfuhrzoll gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung.

    (3)

    Zur Einstufung der eingeführten Erzeugnisse sind die in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse in bestimmten Fällen in mehrere Standardqualitäten eingeteilt. Infolgedessen ist es angezeigt, die heranzuziehenden Standardqualitäten anhand objektiver Einstufungskriterien zu bestimmen und zugleich Toleranzen festzulegen, damit die einzuführenden Erzeugnisse in die geeignetste Qualität eingestuft werden können. Unter den möglichen objektiven Kriterien für die Qualitätseinstufung von Weichweizen bilden der Proteingehalt, das spezifische Gewicht und der Anteil des Schwarzbesatzes diejenigen Kriterien, die vom Handel am häufigsten verwendet werden und sich am leichtesten kontrollieren lassen. Im Fall von Hartweizen sind diese Kriterien das spezifische Gewicht, der Anteil des Schwarzbesatzes und der Gehalt an glasigen Körnern. Bei den eingeführten Waren werden daher Analysen vorgenommen, um diese Parameter für jede eingeführte Partie zu bestimmen. Hat die Union jedoch ein Verfahren eingerichtet, durch das sie die von einer Behörde des Staats des Warenursprungs erteilten Qualitätsbescheinigungen offiziell anerkennt, so können diese Analysen nur zur Überprüfung einer hinreichend repräsentativen Zahl der eingeführten Partien durchgeführt werden.

    (4)

    Zur Berechnung des Einfuhrzolls werden gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 regelmäßig die repräsentativen cif-Einfuhrpreise festgestellt, die für die in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse definiert sind. Zur Ermittlung dieser Preise müssen die Preisnotierungen für die verschiedenen Weizenqualitäten sowie für die übrigen Getreidearten bekannt sein. Daher sollte festgelegt werden, welche Notierungen heranzuziehen sind.

    (5)

    Unter dem Aspekt der Klarheit und der Transparenz bilden die Notierungen der verschiedenen Weizentypen und der übrigen Getreidearten an den Rohstoffbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika eine objektive Grundlage für die Ermittlung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise. So lässt sich die Börsennotierung jeder Getreideart durch Addition der Handelsprämie, die auf dem Markt der Vereinigten Staaten für die jeweilige Qualität der verschiedenen Getreidearten gewährt wird, in einen fob-Preis für die Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten umrechnen. Diese fob-Preise lassen sich ihrerseits durch Addition der auf dem Frachtenmarkt verzeichneten Seefrachtraten zwischen dem Golf von Mexiko oder den nordamerikanischen Großen Seen und einem Hafen der Union in repräsentative cif-Einfuhrpreise umrechnen. Angesichts des Fracht- und Handelsvolumens des Hafens von Rotterdam stellt dieser Hafen den Bestimmungsort in der Union dar, für den die Notierungen der Seefrachtraten öffentlich am besten bekannt, am transparentesten und am leichtesten verfügbar sind. Als Bestimmungshafen in der Union ist deshalb Rotterdam zugrunde zu legen.

    (6)

    Im Interesse der Transparenz werden die repräsentativen cif-Einfuhrpreise der in Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Getreidearten folglich auf der Grundlage der Rohstoffbörsennotierung für die betreffende Getreideart unter Addition der für diese Getreideart gewährten Handelsprämie und der Seefrachten zwischen dem Golf von Mexiko oder den nordamerikanischen Großen Seen und dem Hafen von Rotterdam ermittelt. Um jedoch die je nach Bestimmungshafen unterschiedlichen Frachtkosten zu berücksichtigen, ist es gerechtfertigt, pauschale Anpassungen des Einfuhrzolls für die Häfen der Union vorzusehen, die am Mittelmeer, am Schwarzen Meer, an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel, im Vereinigten Königreich und in Irland, in den nordischen und den baltischen Ländern gelegen sind. Damit die Entwicklung der so ermittelten repräsentativen cif-Einfuhrpreise verfolgt werden kann, empfiehlt es sich, eine tägliche Beobachtung der in ihre Berechnung eingehenden Elemente einzurichten. Der für Gerste berechnete repräsentative cif-Einfuhrpreis ermöglicht eine Schätzung der Marktsituation für Sorghum und Roggen, so dass der repräsentative cif-Einfuhrpreis für Gerste gleichfalls auf diese Getreidearten anzuwenden ist.

    (7)

    Im Hinblick auf die Festsetzung des Einfuhrzolls für die in Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Getreidearten trägt ein Zeitraum von 10 Arbeitstagen zur Feststellung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise für jede Getreideart den Markttendenzen Rechnung, ohne dass Unsicherheitsfaktoren entstehen. Auf dieser Grundlage werden die Einfuhrzölle für die betreffenden Erzeugnisse unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in dem genannten Zeitraum beobachteten repräsentativen cif-Einfuhrpreise am fünfzehnten und am letzten Arbeitstag jedes Monats festgelegt. Die Anwendung des so berechneten Einfuhrzolls kann damit während eines Zeitraums von zwei Wochen erfolgen, ohne dass sich der Einfuhrpreis nach entrichteten Zöllen wesentlich ändert. Ist jedoch für ein bestimmtes Erzeugnis keinerlei Börsennotierung im Berechnungszeitraum für die repräsentativen cif-Einfuhrpreise verfügbar oder unterliegen diese repräsentativen cif-Einfuhrpreise infolge plötzlicher Änderungen der in die Berechnung des Einfuhrzolls eingehenden Elemente sehr erheblichen Schwankungen in dem Berechnungzeitraum, so sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Repräsentativität der cif-Einfuhrpreise für das betreffende Erzeugnis aufrechtzuerhalten. Im Fall großer Schwankungen der Börsennotierung, der mit der Notierung verbundenen Handelsprämien, der Seefrachtkosten oder aber des Umrechnungskurses, der zur Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises für das betreffende Erzeugnis verwendet wird, ist es angezeigt, die Repräsentativität dieses Preises mittels einer Anpassung wiederherzustellen, die der festgestellten Abweichung gegenüber der geltenden Festsetzung entspricht und somit den eingetretenen Veränderungen Rechnung trägt. Selbst im Fall einer solchen Anpassung bleibt der Zeitpunkt der darauffolgenden regelmäßigen Anpassung unberührt.

    (8)

    Bei Einfuhren von Hartmais kann entweder die besondere Qualität der Ware oder aber die Tatsache, dass die Preise des einzuführenden Erzeugnisses eine Qualitätsprämie gegenüber dem normalen Preis des betreffenden Erzeugnisses enthalten, dazu führen, dass bei der für die Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises zugrunde gelegte Börsennotierung nicht berücksichtigt wird, dass der Preis dieses Erzeugnisses im Vergleich zu den normalen Marktbedingungen durch eine Prämienzahlung gekennzeichnet ist. Um dieser Qualitätsprämie auf den Preis oder die Notierung Rechnung zu tragen, ist es deshalb angebracht, den Einführern einen pauschalen Teil des bei der Einfuhr der betreffenden Ware entrichteten Einfuhrzolls zurückzuzahlen, falls der Einführer nachweist, dass er das eingeführte Erzeugnis zur Herstellung von hochwertigen, eine derartige Prämie rechtfertigenden Erzeugnissen verwendet hat.

    (9)

    Um zu gewährleisten, dass die Einführer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten, sollte neben den für die Lizenz zu leistenden Sicherheiten ein System zusätzlicher Sicherheiten eingeführt werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    ▼M3

    Artikel 1

    (1)  Ungeachtet der Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex100191 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex100199 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.

    (2)  Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgesetzt.

    (3)  Die in Absatz 1 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind diejenigen, die zu dem in Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) vorgesehenen Zeitpunkt angewendet werden.

    ▼B

    Artikel 2

    ▼M3

    (1)  Der Einfuhrzoll gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird täglich von der Kommission berechnet.

    Der zugrunde zu legende Interventionspreis für die Berechnung des Einfuhrzolls ist 101,31 EUR/Tonne.

    Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende Preis ist der nach der Methode in Artikel 5 bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

    (2)  Der von der Kommission festgesetzte Einfuhrzoll entspricht dem Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle.

    Die Kommission setzt den Einfuhrzoll neu fest, wenn der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/Tonne vom festgelegten Zoll abweicht oder der Durchschnitt Null ist.

    Bei jeder Festsetzung werden der Einfuhrzoll und die für seine Berechnung zugrunde gelegten Elemente im Amtsblatt der Europäischen Union ( 5 ) veröffentlicht.

    Der festgesetzte Einfuhrzoll gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung.

    Der nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzte Einfuhrzoll ist anwendbar, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt.

    ▼M3 —————

    ▼B

    (4)  Falls der Einfuhrhafen in der Union

    a) sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR/Tonne;

    b) ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich im Vereinigten Königreich, in Irland in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 EUR/Tonne.

    Die Zollbehörde des Entladehafens stellt nach dem Muster des Anhangs I eine Bescheinigung über die jeweils entladenen Erzeugnismengen aus. Die in Unterabsatz 1 geregelte Verminderung des Einfuhrzolls wird nur gewährt, wenn diese Bescheinigung die Ware bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten begleitet.

    Artikel 3

    (1)  Der Einfuhrzoll wird für Hartmais, der der Einstufung in Anhang II entspricht, um 24 EUR/Tonne verringert.

    (2)  Für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zur Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu einem Erzeugnis des KN-Codes 1904 10 10, 1103 13 oder 1104 23 verarbeitet sein.

    (3)  Es gelten die Bestimmungen über die besondere Verwendung des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 6 ).

    (4)  Abweichend von Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stellt der Einführer bei der zuständigen Behörde eine zusätzliche Sicherheit in Höhe von 24 EUR/Tonne Hartmais, es sei denn, der Einfuhrlizenz liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten argentinischen „Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)“ ausgestellt wurde. In diesem Fall sind in Feld 24 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz Art und Nummer der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

    Liegt der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz jedoch unter 24 EUR/Tonne Mais, so entspricht die Sicherheit dem jeweiligen Zoll.

    Artikel 4

    Die bei der Einfuhr in die Union einzuhaltenden Qualitätskriterien sowie die zulässigen Toleranzen sind in Anhang II festgelegt.

    Artikel 5

    ▼M3

    (1)  Zur Bestimmung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten repräsentativen cif-Einfuhrpreise werden für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Getreidearten Weichweizen der oberen Qualität und Mais folgende Elemente zugrunde gelegt:

    a) die repräsentative Börsennotierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika;

    b) die (positiven oder negativen) Handelsprämien („premiums and discounts“), die am Notierungstag bekanntermaßen mit dieser Notierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika verbunden sind;

    c) die Seefrachtrate und verwandte Kosten zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (Golf von Mexiko oder Duluth) und dem Hafen von Rotterdam für ein Schiff von mindestens 25 000 BRT.

    ▼B

    (2)  Die Kommission stellt an jedem Arbeitstag Folgendes fest:

    a) das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Element auf der Grundlage der in Anhang III aufgeführten Börsen und Referenzqualitäten;

    b) die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Elemente auf der Grundlage der öffentlich verfügbaren Informationen.

    ▼M3

    (3)  Für die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Elements oder der relevanten fob-Notierung wird eine positive Handelsprämie („premium“) von 14 EUR/Tonne für Weichweizen der oberen Qualität zugrunde gelegt.

    (4)  Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Weichweizen der oberen Qualität und für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais sind die Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Berechnungselemente.

    Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen der oberen Qualität, für zur Aussaat bestimmten Hartweizen und für zur Aussaat bestimmten Weichweizen sind die für Weichweizen der oberen Qualität berechneten Preise.

    Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen der mittleren Qualität und für Hartweizen der unteren Qualität sind die für Weichweizen der oberen Qualität berechneten Preise, auf die eine negative Handelsprämie („discount“) von 10 EUR/Tonne für Hartweizen der mittleren Qualität und von 30 EUR/Tonne für Hartweizen der unteren Qualität angewendet wird.

    Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für anderen als zur Aussaat bestimmten Sorghum, für zur Aussaat bestimmten Sorghum des KN-Codes 1007 10 90, für anderen als zur Aussaat bestimmten Roggen, für zur Aussaat bestimmten Roggen und für zur Aussaat bestimmten Mais des KN-Codes 1005 10 90 sind die für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais berechneten Preise.

    ▼M3 —————

    ▼B

    Artikel 6

    (1)  Im Fall von Weichweizen der oberen Qualität ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

    a) In Feld 20 der Einfuhrlizenz muss der Antragsteller die einzuführende Qualität eintragen.

    b) Der Antragsteller muss sich schriftlich verpflichten, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission ( 7 ) vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte zusätzliche Sicherheit beläuft sich auf 95 EUR/Tonne. In Fällen, wo der Einfuhrlizenz jedoch Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder c beigefügt werden müssen, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)“ und von der „Canadian Grain Commission (CGC)“ ausgestellt worden sind, ist keine zusätzliche Sicherheit erforderlich. In diesem Fall sind in Feld 24 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz Art und Nummer der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

    (2)  Im Fall von Hartweizen ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

    a) In Feld 20 der Einfuhrlizenz muss der Antragsteller die einzuführende Qualität eintragen.

    b) Der Antragsteller muss sich schriftlich verpflichten, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten, falls der Einfuhrzoll für die in Feld 20 der Einfuhrlizenz angegebene Qualität nicht dem höchsten Zoll für die Kategorie des betreffenden Erzeugnisses entspricht.

    Der Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten zusätzlichen Sicherheit ist gleich der Differenz, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zwischen dem höchsten Zoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zoll besteht, erhöht um einen Zuschlag von 5 EUR/Tonne. Ist der für die verschiedenen Qualitäten von Hartweizen geltende Einfuhrzoll jedoch gleich Null, so ist die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Verpflichtung nicht erforderlich.

    Müssen der Einfuhrlizenz Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 7 beigefügt werden, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)“ und von der „Canadian Grain Commission (CGC)“ ausgestellt worden sind, so ist keine zusätzliche Sicherheit erforderlich. In diesem Fall ist in Feld 24 der Einfuhrlizenz die Art der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

    (3)  Bei einer gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgenden Aussetzung der Einfuhrzölle für alle Qualitätskategorien von Weichweizen ist die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zusätzliche Sicherheit von 95 EUR/Tonne für den gesamten Zeitraum, in dem diese Zollaussetzung gilt, nicht erforderlich.

    Artikel 7

    (1)  Die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zuständige Zollstelle entnimmt bei jeder Sendung von Weichweizen der oberen Qualität, von Hartweizen und von Hartmais nach den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission ( 8 ) repräsentative Proben. Diese Probennahme findet jedoch nicht statt, wenn der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch ist.

    Erkennt die Kommission jedoch eine vom Ursprungsland des Getreides ausgestellte Qualitätsbescheinigung für Weichweizen der oberen Qualität, Hartweizen oder Hartmais offiziell an, so werden nur bei einer hinreichend repräsentativen Zahl von Sendungen Proben entnommen, um die bescheinigte Qualität zu überprüfen.

    (2)  Die folgenden Konformitätsbescheinigungen werden von der Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 offiziell anerkannt:

    a) Bescheinigungen, die vom „Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)“ von Argentinien für Hartmais ausgestellt wurden;

    b) Bescheinigungen, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)“ der Vereinigten Staaten von Amerika für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden;

    c) Bescheinigungen, die von der „Canadian Grain Commission (CGC)“ von Kanada für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden.

    Anhang IV enthält ein Muster der vom Senasa ausgestellten Konformitätsbescheinigungen. Eine Abbildung der von der argentinischen Regierung zugelassenen Stempel wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Anhang V enthält Muster der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigungen sowie die Stempel.

    Anhang VI enthält Muster der von der CGC ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, die Klasseneinteilung für die Ausfuhr sowie die Stempel.

    Entsprechen die Analysewerte auf den Konformitätsbescheinigungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen ausgestellt wurden, den Qualitätskriterien für Weichweizen der oberen Qualität, Hartweizen und Hartmais gemäß Anhang II, so werden im Laufe des Wirtschaftsjahres in jedem Eingangshafen bei mindestens 3 % der eingeführten Sendungen Proben entnommen.

    Die Ware wird in diejenige Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang II aufgeführten Einstufungskriterien erfüllt sind.

    (3)  Als Referenzmethoden für die in Absatz 1 genannten Analysen dienen die in der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission ( 9 ) beschriebenen Verfahren.

    Bei Hartmais handelt es sich um Mais der Sorte „Zea mays indurata“, deren Körner ein glasartiges Endosperm (harter oder horniger Konsistenz) aufweisen. Die Körner sind im Allgemeinen von roter oder oranger Farbe. Der obere, dem Keim gegenüberliegende Teil (Krone) weist keine Kerbe auf.

    Als glasig gelten Körner, die folgenden Kriterien entsprechen:

    a) Die Krone ist nicht eingekerbt.

    b) Beim Längsschnitt weist das Endosperm in der Mitte einen mehligen Teil auf, der vollständig von einem hornigen Bereich umgeben ist. Der hornige Bereich muss beim Schnitt den größten Teil der Gesamtoberfläche einnehmen.

    Der Prozentsatz der glasartigen Maiskörner wird durch die Zahl der den in Unterabsatz 3 genannten Kriterien entsprechenden Körner in einer repräsentativen Probe von 100 Körnern ermittelt.

    Die Referenzmethode zur Bestimmung des Flotationsindex ist in Anhang VII festgelegt.

    (4)  Zeigen die Analyseergebnisse, dass der eingeführte Weichweizen der oberen Qualität, Hartweizen oder Hartmais von niedrigerer Qualität ist als in der Einfuhrlizenz angegeben, so zahlt der Einführer die Differenz zwischen dem Einfuhrzoll für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und dem Einfuhrzoll für das tatsächlich eingeführte Erzeugnis. In diesem Fall werden die in Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Sicherheit sowie die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung geregelte zusätzliche Sicherheit mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Zuschlags von 5 EUR/Tonne freigegeben.

    Wird die in Unterabsatz 1 genannte Differenz nicht innerhalb eines Monats gezahlt, so wird die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 geregelte Sicherheit einbehalten.

    (5)  Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genommenen repräsentativen Stichproben des eingeführten Getreides müssen sechs Monate lang aufbewahrt werden.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    Muster für die Bescheinigung gemäβ Artikel 2 Absatz 4Einfuhrlizenz mit der Referenznummer: …Inhaber (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat): …Die Teillizenz erteilende Stelle (Name und Anschrift): …Rechte übertragen an (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat): …Entladenes Erzeugnis (KN-Code sowie bei Weichweizen, Hartweizen und Mais gemäβ Artikel 5 angegebene Qualität): …Entladene Menge (in Kilogramm): …

    ▼M3




    ANHANG II

    Kriterien für die Einstufung der eingeführten Erzeugnisse

    (ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder einer gleichwertigen Basis)



    Erzeugnis

    Weichweizen und Dinkel (1), ausgenommen Mengkorn

    Hartweizen

    Hartmais

    KN-Code

    ex100191 20

    und

    ex100199 00

    1001 11 00

    und

    1001 19 00

    ex100590 00

    Qualität (2)

    obere

    mittlere

    untere

    obere

    mittlere

    untere

     

    1.  Mindestproteingehalt

    14,0

    11,5

    2.  Mindesthektolitergewicht (in kg/hl)

    77,0

    74,0

    76,0

    76,0

    76,0

    3.  Höchstanteil des Schwarzbesatzes

    1,5

    1,5

    1,5

    1,5

    4.  Mindestanteil an glasigen Körnern (in v. H.)

    75,0

    62,0

    95,0

    5.  Flotationsindex höchstens

    25,0

    (1)   Diese Kriterien gelten für geschälten Dinkel.

    (2)   Es finden die Analysemethoden von Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 Anwendung.



    Toleranzen

    Vorgesehene Toleranz

    Hartweizen und Weichweizen

    Hartmais

    Proteingehalt

    – 0,7

    Mindesthektolitergewicht

    – 0,5

    – 0,5

    Höchstanteil des Schwarzbesatzes

    + 0,5

    Anteil an glasigen Körnern

    – 2,0

    – 3,0

    Flotationsindex

    + 1,0

    „—“: entfällt.




    ANHANG III



    Notierende Börsen und Referenzsorten

    Erzeugnis

    Weichweizen

    Mais

    Standardqualität

    Obere

     

    Referenzsorte (Typ/Klasse) für die Börsennotierung

    Hard Red Spring No 2

    Yellow Corn No 3

    Börsenplatz

    Minneapolis Grain Exchange

    Chicago Mercantile Exchange

    ▼B




    ANHANG IV

    MUSTER DER VON SENASA AUSGESTELLTEN UND VON DER ARGENTINISCHEN REGIERUNG AUTORISIERTEN QUALITÄTSBESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

    REPÚBLICA ARGENTINASECRETARÍA DE AGRICULTURA, GANADERÍA, PESCA Y ALIMENTACIÓNSECRETARY OF AGRICULTURE, LIVESTOCK, FISHERIES AND FOODSERVICIO NACIONAL DE SANIDAD Y CALIDAD AGROALIMENTARIA (SENASA)NATIONAL AGRIFOOD HEALTH AND QUALITY SERVICECERTIFICADO DE CALIDAD DE MAÍZ FLINT O PLATA CON DESTINO A LA UNIÓN EUROPEAQUALITY CERTIFICATE OF FLINT MAIZE OR PLATA MAIZE TO EUROPEAN UNIONMAÍZ FLINTGranoCosechaCertificado NoGrainCropCertificateExportadorShipper or SellerEmbarcó en el Puerto deelLoaded at the Port ofonEn el vaporBanderaVesselFlagBodegaCon destino aHoldDestinationGranel kgIn bulkPeso total en kilogramosTotal weightEmbolsado kgIn bagsCalidad(quality)Granos de Maíz Flint (%):Peso hectolítrico (kg/hl):Test de flotación (%):Definición(definition)Maíz flint o maíz plata son los granos de la especie Zea mays que presentan endosperma predominantemente vítreo (textura dura o córnea) con escasa zona almidonosa, generalmente de color colorado y/o anaranjado, sin hendidura en la parte superior o corona.OBSERVACIONESREMARQUESLos datos de calidad (grado) se refieren a la mercadería en conjunto, y no necesariamente a los parciales que de él se extraigan.The data quality (grade) refers to the grain as a whole, and not necessarily to the sublote obtained therefrom.Cualquier raspadura, enmienda o agregado invalida este documento.Any erasure, correction or addendum tenders this document null and void.FIRMA Y SELLOSIGNATURE AND SEALFIRMA Y SELLOSIGNATURE AND SEAL




    ANHANG V

    MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN FÜR WEICHWEIZEN

    FORM FGIS-909 JAN 07UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE FEDERAL GRAIN INSPECTION SERVICEU.S. GRAIN STANDARDS ACTOFFICIAL EXPORT INSPECTION CERTIFICATEApproved OMB No. 0580-0013ORIGINALUS-XXXX-X-XXXXNOT NEGOTIABLELEVEL OF INSPECTION:ISSUED AT:DATE OF SERVICE:IDENTIFICATION:LOCATION:QUANTITY: (this in NOT a weight certificate)GRADE AND KIND:RESULTS:REMARKS:APPLICANT NAME:ISSUING OFFICE:I CERTIFY THAT THE SERVICES SPECIFIED ABOVE WERE PERFORMED WITH THE RESULTS STATED.NAME OF SIGNATURE:This certificate is issued under the authority of the United States Grain Standards Act, as amended (7 U.S.C. 71 et seq.), and the regulations thereunder (7 CFR 800.0 et seq.). It is issued to show the kind, class, grade, quality, condition, or quatity of grain; or the condition of a carrier or container for the storage or transportation of grain; or other facts relating to grain as determined by official personnel. The statements on the certificate are considered true at the time and place the inspection or weighing service was performed. The certificate shall not be considered representative of the lot if the grain is transshipped or is otherwise transferred from the identified carrier or container or if grain or other material is added to or removed from the total lot. If this certificate is not canceled by a superseding certificate, it is receivable by all officers and all courts of the United States as prima facie evidence of the truth of the facts stated therein. This certificate does not excuse failure to comply with the provisions of the Federal Food, Drug, and Cosmetic Act or other Federal law.WARNING: Any person who shall knowingly falsely make, issue, alter, forge, or counterfeit this certificate, or participate in any such actions, or otherwise violate provisions in the U.S. Grain Standards Act, the U.S. Warehouse Act, or related Federal laws is subject to criminal, civil, and administrative penalties. The conduct of all services and the licensing of personnel under the regulations governing such services shall be accomplished without discrimination as to race, color, religion, sex, national origin, age, or handicap.According to the Paperwork Reduction Act of 1995, no persons are required to respond to a collection of information unless it displays a valid OMB control number. The valid OMB control number for this information is 0580-0013. The time required to disclose this recordkeeping requirement is to average 39.097 hours per recordkeeper annually, including the time to retain such records, and to notify, disclose, and report to third parties such recordkeeping requirements.

    MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN FÜR HARTWEIZEN

    FORM FGIS-909 JAN 07UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE FEDERAL GRAIN INSPECTION SERVICEU.S. GRAIN STANDARDS ACTOFFICIAL EXPORT INSPECTION CERTIFICATEApproved OMB No. 0580-0013ORIGINALUS-XXXX-X-XXXXNOT NEGOTIABLELEVEL OF INSPECTION:ISSUED AT:DATE OF SERVICE:IDENTIFICATION:LOCATION:QUANTITY: (this is NOT a weight certificate)GRADE AND KIND:RESULTS:REMARKS:APPLICANT NAME:ISSUING OFFICE:I CERTIFY THAT THE SERVICES SPECIFIED ABOVE WERE PERFORMED WITH THE RESULTS STATED.NAME OR SIGNATURE:This certificate is issued under the authority of the United States Grain Standards Act, as amended (7 U.S.C. 71 et seq.), and the regulations thereunder (7 CFR 800.0 et seq.). It is issued to show the kind, class, grade, quality, condition, or quatity of grain; or the condition of a carrier or container for the storage or transportation of grain; or other facts relating to grain as determined by official personnel. The statements on the certificate are considered true at the time and place the inspection or weighing service was performed. The certificate shall not be considered representative of the lot if the grain is transshipped or is otherwise transferred from the identified carrier or container or if grain or other material is added to or removed from the total lot. If this certificate is not canceled by a superseding certificate, it is receivable by all officers and all courts of the United States as prima facie evidence of the truth of the facts stated therein. This certificate does not excuse failure to comply with the provisions of the Federal Food, Drug, and Cosmetic Act or other Federal law.WARNING: Any person who shall knowingly falsely make, issue, alter, forge, or counterfeit this certificate, or participate in any such actions, or otherwise violate provisions in the U.S. Grain Standards Act, the U.S. Warehouse Act, or related Federal laws is subject to criminal, civil, and administrative penalties. The conduct of all services and the licensing of personnel under the regulations governing such services shall be accomplished without discrimination as to race, color, religion, sex, national origin, age, or handicap.According to the Paperwork Reduction Act of 1995, no persons are required to respond to a collection of information unless it displays a valid OMB control number. The valid OMB control number for this information is 0580-0013. The time required to disclose this recordkeeping requirement is to average 39.097 hours per recordkeeper annually, including the time to retain such records, and to notify, disclose, and report to third parties such recordkeeping requirements.




    ANHANG VI

    MUSTER DER VON DER REGIERUNG KANADAS ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG BETREFFEND DIE KLASSENEINTEILUNG VON WEICH- UND HARTWEIZEN FÜR DIE AUSFUHR

    Canadian Grain CommissionCommission canadienne des grainsCanadaCERTIFICATE FINAL FOR CANADIAN GRAINCERTIFICAT FINAL DE GRAIN CANADIENCertificate no.326519No de certificatVessel / NavirePortDateProduct / ProduitGradeWeight in tonnesPoids en tonnes métriquesStowage / ArrimageRemarks / RemarquesFor account of / Pour le compte deInspector / InspecteurWeigher / PeseurVerified by / Vérifié parI/W 300CGC Industry Services – ISO 9001-2008 – Services à l'industrie CCG2009-08

    Klasseneinteilung für die Ausfuhr bei kanadischem Weich- und Hartweizen

    WEICHWEIZEN



    Canada Western Red Spring

    (CWRS)

    Prüfgewicht

    Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

    Nr. 1 CWRS

    (Min.) 79,0 kg/hl

    (Max.) 0,4 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 2 CWRS

    (Min.) 77,5 kg/hl

    (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 3 CWRS

    (Min.) 76,5 kg/hl

    (Max.) 1,25 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



    Canada Western Extra Strong Red Spring

    (CWES)

    Prüfgewicht

    Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

    Nr. 1 CWES

    (Min.) 78,0 kg/hl

    (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 2 CWES

    (Min.) 76,0 kg/hl

    (Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



    Canada Prairie Spring Red

    (CPSR)

    Prüfgewicht

    Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

    Nr. 1 CPSR

    (Min.) 77,0 kg/hl

    (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 2 CPSR

    (Min.) 75,0 kg/hl

    (Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



    Canada Prairie Spring White

    (CPSW)

    Prüfgewicht

    Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

    Nr. 1 CPSW

    (Min.) 77,0 kg/hl

    (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 2 CPSW

    (Min.) 75,0 kg/hl

    (Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



    Canada Western Red Winter

    (CWRW)

    Prüfgewicht

    Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

    Nr. 1 CWRW

    (Min.) 78,0 kg/hl

    (Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 2 CWRW

    (Min.) 74,0 kg/hl

    (Max.) 2,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



    Canada Western Soft White Spring

    (CWSWS)

    Prüfgewicht

    Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

    Nr. 1 CWSWS

    (Min.) 78,0 kg/hl

    (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 2 CWSWS

    (Min.) 75,5 kg/hl

    (Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 32 CWSWS

    (Min.) 75,0 kg/hl

    (Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



    HARTWEIZEN

    Canada Western Amber Durum

    (CWAD)

    Prüfgewicht

    Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

    Nr. 1 CWAD

    (Min.) 80,0 kg/hl

    (Max.) 0,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 2 CWAD

    (Min.) 79,5 kg/hl

    (Max.) 0,8 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 3 CWAD

    (Min.) 78,0 kg/hl

    (Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Nr. 4 CWAD

    (Min.) 75,0 kg/hl

    (Max.) 3,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

    Anmerkungen:

    Andere Getreidekörner: umfassen in diesen Klassen nur Hafer, Gerste, Roggen und Triticale.

    Weichweizen: Für Weichweizenausfuhren übermittelt die „Canadian Grain Commission“ zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Einweißgehalt der betreffenden Sendung hervorgeht.

    Hartweizen: Für die Hartweizenausfuhren übermittelt die „Canadian Grain Commission“ zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Gehalt an glasigen Körner und das spezifische Gewicht (Kilogramm/Hektoliter) der betreffenden Sendung hervorgeht.




    ANHANG VII

    REFERENZMETHODE ZUR BESTIMMUNG DES FLOTATIONSINDEX GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 3

    Es wird eine wässrige Natriumnitratlösung mit einem spezifischen Gewicht von 1,25 zubereitet und auf einer Temperatur von 35 °C gehalten.

    In diese Lösung werden 100 Maiskörner aus einer repräsentativen Probe mit einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 14,5 % gelegt.

    Die Lösung wird 5 Minuten lang im Abstand von 30 Sekunden geschüttelt, um Luftblasen zu entfernen.

    Die schwimmenden Körner werden von den gesunkenen getrennt und gezählt.

    Der Flotationsindex wird wie folgt berechnet:

    Flotationsindex des Versuches: (Anzahl der schwimmenden Körner/Anzahl der gesunkenen Körner) × 100

    Der Versuch wird fünfmal wiederholt.

    Der Flotationsindex ist das arithmetische Mittel der Flotationsindizes der fünf durchgeführten Versuche, wobei der höchste und der niedrigste Wert nicht berücksichtigt werden.




    ANHANG VIII



    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission

    (ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125)

     

    Verordnung (EG) Nr. 641/97 der Kommission

    (ABl. L 98 vom 15.4.1997, S. 2)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2092/97 der Kommission

    (ABl. L 292 vom 25.10.1997, S. 10)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2519/98 der Kommission

    (ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 7)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 der Kommission (1)

    (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13)

    nur Artikel 2

    Verordnung (EG) Nr. 2104/2001 der Kommission

    (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 8)

     

    Verordnung (EG) Nr. 597/2002 der Kommission

    (ABl. L 91 vom 6.4.2002, S. 9)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1900/2002 der Kommission

    (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 15)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 der Kommission

    (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12)

     

    Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

    (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

    nur Artikel 5

    Verordnung (EG) Nr. 1074/2008 der Kommission

    (ABl. L 294 vom 1.11.2008, S. 3)

     

    Verordnung (EG) Nr. 459/2009 der Kommission

    (ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 3)

     

    Verordnung (EU) Nr. 170/2010 der Kommission

    (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 8)

     

    (1)   Diese Verordnung ist geändert worden durch die Verordnung (EG) Nr. 2015/2001 (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 31).




    ANHANG IX



    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 1249/96

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 Satz 3

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Gedankenstrich 1

    Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Gedankenstriche 2 und 3

    Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 2

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 3

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2

    Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3

    Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 2a

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 3 Gedankenstriche 1, 2 und 3

    Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 5 Absatz 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1a Unterabsatz 1 Gedankenstriche 1, 2 und 3

    Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

    Artikel 6 Absatz 1a Unterabsätze 2 bis 6

    Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 6

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 Gedankenstriche 1 und 2

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 4

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang IV

    Anhang IVa

    Anhang V

    Anhang Vb

    Anhang VI

    Anhang V

    Anhang VII

    Anhang VI

    Anhang I

    Anhang VIII

    Anhang IX



    ( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

    ( 3 ) Siehe Anhang VIII.

    ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

    ( 5 ) Zwischen zwei Festsetzungen sind die für die Berechnung zugrunde gelegten Elemente auf der Website der Kommission abrufbar.

    ( 6 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    ( 7 ) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

    ( 8 ) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

    ( 9 ) ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

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