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Document 02010D0221-20210101
Commission Decision of 15 April 2010 approving national measures for limiting the impact of certain diseases in aquaculture animals and wild aquatic animals in accordance with Article 43 of Council Directive 2006/88/EC (notified under document C(2010) 1850) (Text with EEA relevance) (2010/221/EU)Text with EEA relevance
Consolidated text: Beschluss der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/221/EU)Text von Bedeutung für den EWR
Beschluss der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/221/EU)Text von Bedeutung für den EWR
No longer in force
)
02010D0221 — DE — 01.01.2021 — 012.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 098 vom 20.4.2010, S. 7) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 322 |
47 |
8.12.2010 |
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L 80 |
15 |
26.3.2011 |
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L 180 |
47 |
8.7.2011 |
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L 328 |
53 |
10.12.2011 |
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L 347 |
36 |
15.12.2012 |
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L 120 |
16 |
1.5.2013 |
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L 11 |
6 |
16.1.2014 |
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L 132 |
79 |
3.5.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/278 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2015 |
L 47 |
22 |
20.2.2015 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/169 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2016 |
L 32 |
158 |
9.2.2016 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/998 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2018 |
L 178 |
9 |
16.7.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2014 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2018 |
L 322 |
55 |
18.12.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2111 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 |
L 427 |
14 |
17.12.2020 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. April 2010
über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/221/EU)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss werden die in den Anhängen I, II und III aufgeführten nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Auswirkungen und der Ausbreitung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt.
Artikel 2
Genehmigung bestimmter nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteter Krankheiten
Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 können verlangen, dass folgende, in ein seuchenfreies Gebiet eingeführte Sendungen die Bedingungen gemäß Buchstaben a und b in Bezug auf jene Krankheiten erfüllen, für die es als seuchenfrei angesehen wird:
Tiere aus Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen Folgendes erfüllen:
die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,
die Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,
die Bedingungen für Durchfuhr und Lagerung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008;
Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, müssen Folgendes erfüllen:
die Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,
die Bedingungen für Durchfuhr und Lagerung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008.
Artikel 3
Genehmigung nationaler Programme zur Tilgung bestimmter nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteter Krankheiten
Artikel 3a
Genehmigung nationaler Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)
Während eines Zeitraums bis zum ►M8 30. April 2016 ◄ können die in der Tabelle in Anhang III genannten Mitgliedstaaten verlangen, dass folgende Sendungen, welche in ein Gebiet verbracht werden, das in der vierten Spalte des genannten Anhangs aufgeführt ist, folgende Anforderungen erfüllen:
Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Zucht- und Umsetzungsgebiete bestimmt sind, müssen die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen;
Sendungen mit Pazifischen Austern müssen die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen, sofern sie vor dem Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, die nicht über eine eigene, von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, welche
umhüllte Viren inaktiviert oder
das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein angemessenes Niveau senkt.
Artikel 4
Berichterstattung
Die Berichte gemäß Absatz 1 und 2 umfassen zumindest aktuelle Informationen über
erhebliche Risiken für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren, die von den Krankheiten ausgehen, gegen die die nationalen Maßnahmen ergriffen wurden, und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen;
nationale Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des seuchenfreien Status, einschließlich durchgeführter Tests; die Angaben über solche Tests sind nach dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG ( 1 ) der Kommission zu machen;
den Ablauf des Tilgungs- oder Überwachungsprogramms, einschließlich durchgeführter Tests; die Angaben über solche Tests sind nach dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG zu machen;
Artikel 5
Verdacht auf und Feststellung von Krankheiten in seuchenfreien Gebieten
Artikel 5a
Verdacht auf und Nachweis des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in Gebieten, die unter Überwachungsprogramme fallen
Artikel 6
Aufhebung
Die Entscheidung 2004/453/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen Sendungen mit Tieren aus Aquakultur, denen eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Entscheidung 2004/453/EG beigefügt ist, in Verkehr gebracht werden, sofern sie ihren endgültigen Bestimmungsort vor diesem Datum erreichen.
Artikel 8
Anwendbarkeit
Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Mai 2010.
Artikel 9
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Mitgliedstaaten ( *1 ) und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationalen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden
Seuche |
Mitgliedstaat |
Code |
Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zone, Kompartiment) |
Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC) |
Dänemark |
DK |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland |
IE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
Ungarn |
HU |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
Finnland |
FI |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
Schweden |
SE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
UK(NI) |
Nordirland |
|
Bakterielle Nierenkrankheit (BKD) |
Irland |
IE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
UK(NI) |
Nordirland |
|
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) |
Finnland |
FI |
Binnenwassergebiete |
Schweden |
SE |
Binnenwassergebiete |
|
Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) |
Irland |
IE |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
Finnland |
FI |
Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen |
|
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
UK(NI) |
Nordirland |
|
Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) |
Irland |
IE |
Kompartiment 1:Sheephaven Bay Kompartiment 3:Killala, Broadhaven and Blacksod Bays Kompartiment 4:Streamstown Bay Kompartiment 5:Bertraghboy and Galway Bays Kompartiment A:Tralee Bay Hatchery |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
UK(NI) |
Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough |
|
Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) |
Finnland |
FI |
Binnenwassergebiete |
ANHANG II
Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG
Krankheit |
Mitgliedstaat |
Code |
Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen |
Bakterielle Nierenkrankheit (BKD) |
Schweden |
SE |
Binnenwassergebiete |
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) |
Schweden |
SE |
Küstenwassergebiete |
ANHANG III
Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG
Seuche |
Mitgliedstaat |
Code |
Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente) |
|
|
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( 1 ) ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.
( *1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.