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Document 02010D0221-20210101

Consolidated text: Beschluss der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/221/EU)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/221/2021-01-01

02010D0221 — DE — 01.01.2021 — 012.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. April 2010

über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/221/EU)

(ABl. L 098 vom 20.4.2010, S. 7)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2010

  L 322

47

8.12.2010

►M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. März 2011

  L 80

15

26.3.2011

 M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Juli 2011

  L 180

47

8.7.2011

 M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2011

  L 328

53

10.12.2011

 M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2012

  L 347

36

15.12.2012

 M6

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. April 2013

  L 120

16

1.5.2013

 M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Januar 2014

  L 11

6

16.1.2014

►M8

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. April 2014

  L 132

79

3.5.2014

►M9

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/278 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2015

  L 47

22

20.2.2015

►M10

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/169 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2016

  L 32

158

9.2.2016

 M11

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/998 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2018

  L 178

9

16.7.2018

 M12

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2014 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2018

  L 322

55

18.12.2018

►M13

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2111 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020

  L 427

14

17.12.2020




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. April 2010

über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/221/EU)



▼M2

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden die in den Anhängen I, II und III aufgeführten nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Auswirkungen und der Ausbreitung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt.

▼B

Artikel 2

Genehmigung bestimmter nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteter Krankheiten

(1)  
Die in Spalte 2 und 4 der Tabelle in Anhang I genannten Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten werden als frei von den in Spalte 1 dieser Tabelle aufgelisteten Krankheiten angesehen („seuchenfreie Gebiete“).
(2)  

Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 können verlangen, dass folgende, in ein seuchenfreies Gebiet eingeführte Sendungen die Bedingungen gemäß Buchstaben a und b in Bezug auf jene Krankheiten erfüllen, für die es als seuchenfrei angesehen wird:

a) 

Tiere aus Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen Folgendes erfüllen:

i) 

die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,

ii) 

die Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,

iii) 

die Bedingungen für Durchfuhr und Lagerung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008;

b) 

Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, müssen Folgendes erfüllen:

i) 

die Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,

ii) 

die Bedingungen für Durchfuhr und Lagerung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008.

Artikel 3

Genehmigung nationaler Programme zur Tilgung bestimmter nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteter Krankheiten

(1)  
Die Programme, welche von den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang II genannten Mitgliedstaaten angenommen wurden, um die in Spalte 1 dieser Tabelle aufgeführten Krankheiten in den in Spalte 4 aufgelisteten Gebieten zu tilgen („Tilgungsprogramme“), werden genehmigt.
(2)  
Während eines Zeitraums bis zum ►M10  1. Juli 2021 ◄ können die in der Tabelle in Anhang II genannten Mitgliedstaaten verlangen, dass Sendungen mit Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b, welche in ein Gebiet verbracht werden, das einem Tilgungsprogramm unterliegt, die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen im Hinblick auf die von diesem Tilgungsprogramm abgedeckten Krankheiten erfüllen.

▼M2

Artikel 3a

Genehmigung nationaler Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

(1)  
Die Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) (Überwachungsprogramme), welche von den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang III genannten Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Spalte 4 aufgelisteten Gebiete angenommen wurden, werden genehmigt.
(2)  

Während eines Zeitraums bis zum ►M8  30. April 2016 ◄ können die in der Tabelle in Anhang III genannten Mitgliedstaaten verlangen, dass folgende Sendungen, welche in ein Gebiet verbracht werden, das in der vierten Spalte des genannten Anhangs aufgeführt ist, folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Zucht- und Umsetzungsgebiete bestimmt sind, müssen die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen;

b) 

Sendungen mit Pazifischen Austern müssen die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen, sofern sie vor dem Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, die nicht über eine eigene, von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, welche

i) 

umhüllte Viren inaktiviert oder

ii) 

das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein angemessenes Niveau senkt.

▼M2

Artikel 4

Berichterstattung

(1)  
Bis spätestens am 30. April jedes Jahres legen die in den Anhängen I und II genannten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die gemäß den Artikeln 2 und 3 genehmigten nationalen Maßnahmen vor.
(2)  
Bis spätestens am 31. Dezember jedes Jahres legen die in Anhang III genannten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die gemäß Artikel 3a genehmigten nationalen Maßnahmen vor.
(3)  

Die Berichte gemäß Absatz 1 und 2 umfassen zumindest aktuelle Informationen über

a) 

erhebliche Risiken für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren, die von den Krankheiten ausgehen, gegen die die nationalen Maßnahmen ergriffen wurden, und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen;

b) 

nationale Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des seuchenfreien Status, einschließlich durchgeführter Tests; die Angaben über solche Tests sind nach dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG ( 1 ) der Kommission zu machen;

c) 

den Ablauf des Tilgungs- oder Überwachungsprogramms, einschließlich durchgeführter Tests; die Angaben über solche Tests sind nach dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG zu machen;

▼B

Artikel 5

Verdacht auf und Feststellung von Krankheiten in seuchenfreien Gebieten

(1)  
Wenn ein in Anhang I genannter Mitgliedstaat das Vorliegen einer Krankheit in einem Gebiet vermutet, das in diesem Anhang als seuchenfreies Gebiet in Bezug auf diese Krankheit aufgelistet ist, ergreift der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen, die denjenigen in Artikel 28, Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 30 der Richtlinie 2006/88/EG zumindest gleichwertig sind.
(2)  
Wird bei der epidemiologischen Untersuchung die festgestellte Krankheit gemäß Absatz 1 bestätigt, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber sowie über etwaige Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung dieser Krankheit.

▼M2

Artikel 5a

Verdacht auf und Nachweis des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in Gebieten, die unter Überwachungsprogramme fallen

(1)  
Wenn ein in Anhang III genannter Mitgliedstaat das Vorliegen von OsHV-1 μνar in einem Gebiet vermutet, das in der vierten Spalte dieses Anhangs aufgeführt ist, ergreift der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen, die denjenigen in Artikel 28, Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 30 der Richtlinie 2006/88/EG zumindest gleichwertig sind.
(2)  
Wird bei der epizootiologischen Untersuchung die festgestellte OsHV-1 μνar in Gebieten gemäß Absatz 1 bestätigt, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber sowie über etwaige Maßnahmen zur Eindämmung dieser Krankheit.

▼B

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/453/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen Sendungen mit Tieren aus Aquakultur, denen eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Entscheidung 2004/453/EG beigefügt ist, in Verkehr gebracht werden, sofern sie ihren endgültigen Bestimmungsort vor diesem Datum erreichen.

Artikel 8

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Mai 2010.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M13




ANHANG I

Mitgliedstaaten ( *1 ) und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationalen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden



Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zone, Kompartiment)

Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete

Schweden

SE

Binnenwassergebiete

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Irland

IE

Kompartiment 1:Sheephaven Bay

Kompartiment 3:Killala, Broadhaven and Blacksod Bays

Kompartiment 4:Streamstown Bay

Kompartiment 5:Bertraghboy and Galway Bays

Kompartiment A:Tralee Bay Hatchery

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete

▼M9




ANHANG II

Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG



Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Schweden

SE

Binnenwassergebiete

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete

▼M10




ANHANG III

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG



Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)

 

 

 

 



( 1 ) ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.

( *1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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