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Document 02009R0073-20091003

    Consolidated text: Verordnung (EG) N r. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/73/2009-10-03

    2009R0073 — DE — 03.10.2009 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 DES RATES

    vom 19. Januar 2009

    mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

    (ABl. L 030, 31.1.2009, p.16)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2009 DER KOMMISSION vom 25. September 2009

      L 254

    73

    26.9.2009




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 DES RATES

    vom 19. Januar 2009

    mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2,

    gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen GAP-Reformen beinhalteten Bestimmungen zur Beurteilung ihrer Wirksamkeit. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorbereitung auf den GAP-Gesundheitscheck“ vorgelegt. Diese Mitteilung und die anschließenden Erörterungen ihrer wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden.

    (2)

    Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen ( 4 ) hat insbesondere gezeigt, dass bestimmte Elemente des Stützungsmechanismus angepasst werden müssen. Insbesondere sollten die Entkoppelung der Direktzahlungen ausgedehnt und das Funktionieren der Betriebsprämienregelung vereinfacht werden. Überdies ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mehrfach in wesentlichen Teilen geändert worden. In Anbetracht dieser Entwicklungen und in dem Bemühen um Klarheit sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde der Grundsatz festgelegt, dass die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes nicht erfüllen, gekürzt bzw. die Betriebsinhaber davon ausgeschlossen werden. Diese Regelung der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ („Cross-Compliance“) ist integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Unterstützung in Form von Direktzahlungen und sollte daher beibehalten werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. landwirtschaftliche Fläche bezieht oder eher die nationalen Behörden als die Betriebsinhaber betrifft. Daher empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen anzupassen.

    (4)

    Um zu verhindern, dass landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden, und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme, der Bodennutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Praktiken und der Betriebsstrukturen. Dieser Rahmen sollte beibehalten werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Sachdienlichkeit und die positive Wirkung einiger Normen nicht ausreichen, um zu rechtfertigen, dass sie von allen Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Daher sollte die Anwendung solcher Normen für die Mitgliedstaaten fakultativ sein. Um jedoch sicherzustellen, dass der Rahmen so kohärent wie möglich ist, sollte eine Norm nicht fakultativ sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat bereits vor 2009 eine Mindestanforderung auf der Grundlage dieser Norm festgelegt hat oder wenn nationale Vorschriften vorhanden sind, die diese Norm zum Gegenstand haben.

    (5)

    Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der vorliegenden Verordnung könnte sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente. Daher empfiehlt es sich, die Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken. In besonderen Situationen sollte es für einen Mitgliedstaat auch möglich sein, die Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen zu gewährleisten.

    (6)

    Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind in bestimmten Gebieten zunehmend zu einem Problem geworden. Der Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sollte daher auch verstärkt werden, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung zu regeln.

    (7)

    Die positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anerkannt. Die Maßnahmen der genannten Verordnung zur Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegenzuwirken, sollten beibehalten werden.

    (8)

    Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen („Modulation“) eingeführt worden. Dieses System sollte beibehalten werden und die Ausnahme von Direktzahlungen von bis zu 5 000 EUR mit einschließen.

    (9)

    Die Einsparungen, die anhand der Modulation erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sah sich der Agrarsektor einer Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel und der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besseren Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls ( 5 ) aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem hat der Rat infolge ernster Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre in seinen Schlussfolgerungen zu Wasserknappheit und Dürre vom 30. Oktober 2007 die Auffassung vertreten, dass eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft eingegangen werden sollte. Zudem hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt vom 18. Dezember 2006 betont, dass der Schutz der biologischen Vielfalt weiterhin eine große Herausforderung ist, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, das Erreichen des Ziels der Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern wird. Ferner werden Innovationen — da sie insbesondere zur Entwicklung neuer Technologien, Produkte und Verfahren beitragen können — die Anstrengungen zur Bewältigung dieser neuen Herausforderungen unterstützen. Da die Geltungsdauer der Milchquotenregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 6 ) im Jahr 2015 abläuft, müssen die Milcherzeuger insbesondere in den benachteiligten Regionen besondere Anstrengungen unternehmen, um sich an die veränderten Bedingungen anzupassen. Daher sollte diese besondere Situation auch als eine neue Herausforderung bezeichnet werden, welche die Mitgliedstaaten bewältigen können sollten, um eine „sanfte Landung“ ihrer Milchsektoren sicherzustellen.

    (10)

    Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 7 ) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen sollte ein Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitgestellt werden, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.

    (11)

    Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter. Es ist klar, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Es ist deshalb gerecht, dass Betriebsinhaber, die große Beihilfebeträge erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten sollen, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit ist es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung bei höheren Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen dazu dienen soll, auf die neuen Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums einzugehen.

    (12)

    Durch die besondere geografische Lage der Gebiete in äußerster Randlage, ihre Insellage, geringe Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen ergeben sich zusätzliche Belastungen für ihre Agrarsektoren. Um diese Belastungen und Zwänge abzuschwächen, sollte eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der Modulationskürzung bei Betriebsinhabern in Gebieten in äußerster Randlage vorgesehen werden.

    (13)

    Die erhöhten Sätze der obligatorischen Modulation müssen von denjenigen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die sich für eine Regelung der fakultativen Modulation entschieden haben. Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 8 ) sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Die Beträge, die sich aus der Anwendung des Satzes von 5 % ergeben, der den in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Modulationskürzungen entspricht, sollten nach den gleichen im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Kriterien, d.h. nach objektiven Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, während zugleich vorgesehen werden sollte, dass ein bestimmter Prozentsatz der eingesparten Beträge in den Mitgliedstaaten verbleibt, in denen die Einsparungen erzielt wurden. In Anbetracht der Strukturanpassungszwänge infolge der Abschaffung der Intervention bei Roggen sollten die Sondermaßnahmen für bestimmte Roggen erzeugende Regionen, die teilweise mit den durch die Modulation erzielten Beträgen zu finanzieren sind, beibehalten werden. Überdies sollten die durch die Anwendung jeglicher weiteren Modulationskürzung gewonnenen Beträge denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, in denen sie erzielt wurden.

    (15)

    Um das Funktionieren der Modulation insbesondere im Hinblick auf die Verfahren zur Gewährung von Direktzahlungen an die Betriebsinhaber und die Übertragungen auf die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu erleichtern, sollten Nettoobergrenzen je Mitgliedstaat festgesetzt werden, um die Zahlungen an die Betriebsinhaber nach Anwendung der Modulation zu beschränken. Um den Besonderheiten der GAP-Beihilfen in den Regionen in äußerster Randlage und der Tatsache, dass die Direktzahlungen nicht der Modulation unterliegen, Rechnung zu tragen, sollte die Nettoobergrenze für die betreffenden Mitgliedstaaten nicht die Direktzahlungen in diesen Regionen beinhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 9 ) sollte deshalb entsprechend geändert werden.

    (16)

    Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, erhalten Direktzahlungen nach einem in den jeweiligen Beitrittsakten vorgesehenen abgestuften Verfahren. Im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und den Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung sollte das System der Modulation auf Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten erst angewandt werden, wenn das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau der Mitgliedstaaten entspricht, die keine neuen Mitgliedstaaten sind.

    (17)

    Mit der Modulation sollte der einem Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat gezahlte Nettobetrag nicht unter den Nettobetrag verringert werden, der einem entsprechenden Betriebsinhaber in Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die keine neuen Mitgliedstaaten sind. Wird die Modulation auf die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten angewendet, so sollte der Kürzungssatz daher auf die Differenz zwischen dem Niveau des Verfahrens der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen und dem Niveau in den Mitgliedstaaten, die keine neuen Mitgliedstaaten sind, nach Anwendung der Modulation begrenzt werden. Außerdem sollte die Modulation berücksichtigt werden, wenn den Betriebsinhabern in den neuen Mitgliedstaaten, die der Modulation unterliegen, ergänzende nationale Direktzahlungen gewährt werden.

    (18)

    Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der Finanzmechanismus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten werden, wonach die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, wenn die Prognosen erkennen lassen, dass die Teilobergrenze der Rubrik 2 mit einer Sicherheitsmarge von 300 000 000 EUR in einem Haushaltsjahr überschritten wird. In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die während der schrittweisen Einführung an die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten geleistet werden, und im Rahmen der Anwendung des Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen sollte dieses Instrument der Haushaltsdisziplin in diesen Mitgliedstaaten erst angewandt wird, wenn das Niveau der Direktzahlungen in diesen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau in den Mitgliedstaaten, die keine neuen Mitgliedstaaten sind, entspricht. In Anbetracht des besonderen Gewichts der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften ( 10 ) genannten Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sollte ausnahmsweise vorgesehen werden, dass der Rat den notwendigen Beschluss zur Anwendung des Instruments der Haushaltsdisziplin auf Vorschlag der Kommission annimmt.

    (19)

    Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten weiterhin ein umfassendes Beratungssystem für die Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreiben. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte dazu beitragen, den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.

    (20)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und Unregelmäßigkeiten verhindern und verfolgen. Hierzu sollten sie über ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für Direktzahlungen verfügen. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der Gemeinschaftsstützung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte System auch im Fall von nicht unter diese Verordnung fallenden Gemeinschaftsregelungen anzuwenden.

    (21)

    Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfeanträge von Betriebsinhabern, das harmonisierte Kontrollsystem sowie im Rahmen der Betriebsprämienregelung das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden.

    (22)

    Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten generell keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger wäre als 100 EUR oder wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, weniger als 1 Hektar betragen würde. Da die Strukturen der Agrarwirtschaften der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweichen können, sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, Mindestschwellenbeträge anzuwenden, die ihrer besonderen Situation Rechnung tragen. Aufgrund der sehr spezifischen Struktur der Agrarwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln sollten bei diesen Regionen keine Mindestschwellenbeträge angewandt werden. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der Strukturen ihrer Landwirtschaftssektoren für die Anwendung einer der beiden Arten von Mindestschwellenbeträgen zu entscheiden. Da Betriebsinhabern mit so genannten „flächenlosen“ Betrieben besondere Zahlungsansprüche gewährt wurden, wäre die Anwendung der hektargestützten Schwellenbeträge wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte daher der durchschnittliche stützungsbezogene Mindestbetrag gelten. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern, deren Direktzahlungen schrittweise eingeführt werden, sollte der Mindestschwellenbetrag auf den am Ende der schrittweisen Einführung zu gewährenden endgültigen Beträgen beruhen.

    (23)

    Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass eine entkoppelte Einkommensstützung in mehreren Fällen Begünstigten gewährt wurde, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachten oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin bestand, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Um zu vermeiden, dass solche Empfänger eine landwirtschaftliche Einkommensstützung erhalten, und um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten, in denen solche Beihilfen gezahlt werden, ermächtigt werden, solchen natürlichen und juristischen Personen keine Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren.

    (24)

    Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sollten von den zuständigen nationalen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger ausgezahlt werden, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Direktzahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.

    (25)

    Die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, keine Stützungszahlungen erhalten.

    (26)

    Um die Zielsetzungen der GAP zu erreichen, müssen die gemeinschaftlichen Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein.

    (27)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass einige ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden ist und daher angepasst werden sollte. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Betriebsinhaber bereits mit dem Funktionieren der Betriebsprämienregelung vertraut sind, sollte der ursprünglich für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve festgesetzte Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt werden.

    (28)

    Die Hauptbestandteile der Betriebsprämienregelung sollten beibehalten werden. Insbesondere sollte durch die Festsetzung nationaler Obergrenzen dafür gesorgt werden, dass die Gesamthöhe der Beihilfen und Ansprüche den durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten auch eine nationale Reserve unterhalten, die dazu dienen kann, die Beteiligung neuer Betriebsinhaber an der Regelung zu erleichtern oder besondere Bedürfnisse in bestimmten Regionen zu berücksichtigen. Die Regeln für die Übertragung und Inanspruchnahme der Zahlungsansprüche sollten festgelegt werden, um eine spekulative Übertragung und Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis zu verhindern.

    (29)

    Mit der schrittweisen Einbeziehung weiterer Sektoren in die Betriebsprämienregelung muss die Definition der Flächen überprüft werden, die für die Regelung oder die Aktivierung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. Dabei sollte jedoch vorgesehen werden, dass Beihilfen für Obst- und Gemüseflächen ausgeschlossen werden können, wenn die Mitgliedstaaten eine verzögerte Aufnahme dieses Sektors in die Betriebsprämienregelung gewählt haben. Außerdem sollten Sondermaßnahmen für Hanf erlassen werden, damit keine Beihilfen für rechtswidrigen Anbau gewährt werden.

    (30)

    Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und es sollte somit abgeschafft werden. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sollten daher für Flächen aktiviert werden, die denselben Beihilfevoraussetzungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung kann dazu führen, dass Flächen, die für den Zweck der Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung beihilfefähig waren, nun nicht mehr beihilfefähig sind. Damit solche Flächen weiterhin beihilfefähig bleiben, sollte vorgesehen werden, dass bestimmte aufgeforstete Flächen, einschließlich der Flächen, die nach nationalen Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeforstet wurden, oder der bestimmten Umweltauflagen unterliegenden Flächen, im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind.

    (31)

    Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Mit der seit der Einführung der Betriebsprämienregelung verstrichenen Zeit und nachdem schrittweise weitere Sektoren in diese Regelung einbezogen worden sind, wird es zunehmend schwierig, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der GAP zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber sinnvoll an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.

    (32)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hatten die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einer historischen oder einer regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung. Seitdem hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Auswirkungen ihrer Wahl danach zu beurteilen, ob sie in wirtschaftlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht angemessen war. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, ihre ursprüngliche Wahl vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen zu überdenken. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das historische Modell angewendet haben, zusätzlich zur Angleichung des Werts der Zahlungsansprüche die Möglichkeit gegeben werden, zu einer nach Regionen differenzierten Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Wahlmöglichkeiten überzugehen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die territoriale Verteilung der direkten Stützungszahlungen durch eine schrittweise Umverteilung zwischen den Regionen anpassen können. Diese Wahlmöglichkeit würde den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einräumen, um die direkten Stützungszahlungen auf die geeignetste Weise auf der Grundlage der Ziele von Artikel 33 des Vertrags und auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie etwa dem landwirtschaftlichen Potenzial und ökologischen Kriterien, zielgerichtet zu verwenden. Außerdem sollte den Mitgliedstaaten, die das regionale Modell gewählt haben, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Entscheidung zu überdenken, um den Wert der Zahlungsansprüche gemäß im Voraus festgesetzten jährlichen Stufen unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der GAP anzugleichen. Diese Änderungen sollten während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber sinnvoll an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.

    (33)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung ganz oder teilweise auszunehmen. Die genannte Verordnung sah auch die Überprüfung und etwaige Änderung dieser Option unter Berücksichtigung der Markt- und Strukturentwicklungen vor. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität bei der Wahl der anzubauenden Erzeugnisse zur Folge hat, so dass der Betriebsinhaber seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Marktreaktion treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen und Hopfen und bis zu einem bestimmten Grad bei Rind- und Kalbfleisch und Saatgut. Deshalb sollten die teilweise gekoppelten Zahlungen in den Sektoren Kulturpflanzen und Hopfen ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Im Falle von Hopfen war es den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, einen Teil der Flächenbeihilfe für Hopfen anerkannten Erzeugerorganisationen zu gewähren. Damit die Erzeugerorganisationen ihre Tätigkeiten wie bisher fortsetzen können, ist in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 11 ) vorgesehen, dass entsprechende Beträge in den betreffenden Mitgliedstaaten für diese Tätigkeiten verwendet werden können. Die entsprechenden Beträge sollten daher von den in dieser Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen nationalen Obergrenzen abgezogen werden. Damit sich Betriebsinhaber im Rind- und Kalbfleisch- und im Saatgutsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, sollte die Einbeziehung der Zahlungen für Rind- und Kalbfleisch sowie der Saatgutbeihilfe spätestens bis 2012 vorgesehen werden. Da teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, sollten diese Zahlungen weiterhin von der Betriebsprämienregelung ausgeklammert bleiben können, während es den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, ihre Entscheidungen im Hinblick auf eine weitergehende Entkoppelung zu überprüfen.

    (34)

    Bei Mutterkühen sowie bei Schaf- und Ziegenfleisch kann jedoch die Beibehaltung eines Mindestniveaus der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Agrarwirtschaften in bestimmten Regionen noch erforderlich sein, insbesondere wenn den Betriebsinhabern keine anderen wirtschaftlichen Alternativen offen stehen. Angesichts dieser Tatsache sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die gekoppelte Stützung entweder auf dem derzeitigen Niveau oder auf einem niedrigeren Niveau beizubehalten. In diesem Fall sollte die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen ( 12 ) und der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ( 13 ) insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Herkunftssicherung der Tiere vorgesehen werden.

    (35)

    Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar definierten Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umwelt- und Tierschutzfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung des wirksamen Risikomanagements sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, zu den Prämien, die die Betriebsinhaber für die Ernte-, die Tier- und die Pflanzenversicherung zahlen, sowie zur Finanzierung von Entschädigungen für bestimmte wirtschaftliche Verluste im Fall von Tier- oder Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfällen beizutragen. Im Hinblick auf die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungen verwendet werden könnten, auf ein angemessenes Niveau begrenzt werden, wobei vorübergehende Maßnahmen für Mitgliedstaaten, die besonderen Schwierigkeiten gegenüberstehen, zu ermöglichen sind. Die Bedingungen für die finanziellen Beiträge zu den Prämien der Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung und zur Entschädigung im Zusammenhang mit Tier- oder Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfällen sollten entsprechend festgelegt werden. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten, die Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet haben, ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit eine reibungslose Umstellung auf die neuen Vorschriften für die besondere Stützung möglich ist.

    (36)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten derzeit nicht den Gesamtbetrag der Mittel, die im Rahmen der nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen, verwenden, insbesondere wenn die Zahlungsansprüche nicht aktiviert worden sind. Damit die Mittel effizienter verwendet werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Unterstützung über die nationale Obergrenze hinaus bis zu einem Betrag gewähren können, dessen Höhe gewährleistet, dass er nicht über den Betrag der nicht ausgeschöpften nationalen Mittel hinausgeht. Ein entsprechender Betrag müsste auf der Grundlage der nicht ausgeschöpften Mittel des letzten Jahres, für das Daten vorliegen, berechnet werden und dürfte die Einhaltung der Nettoobergrenze für Direktzahlungen insgesamt je Mitgliedstaat nicht in Frage stellen. Aus diesem Grund sollten bei der Berechnung bestimmte Sicherheitsmargen berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass keine unvorhergesehenen Kürzungen der Zahlungen auf die Betriebsinhaber zukommen. Diese Beträge sollten entweder für die Finanzierung besonderer Stützungen verwendet oder auf den ELER übertragen werden.

    (37)

    Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage von Referenzbeträgen für in der Vergangenheit erhaltene Direktzahlungen oder auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt. Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten haben keine Direktzahlungen der Gemeinschaft erhalten und können keine historischen Referenzbeträge für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 vorweisen. Deshalb ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt worden, dass die Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt wird. Mehrere Jahre nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten könnte jedoch für diejenigen neuen Mitgliedstaaten, die noch nicht zur Betriebsprämienregelung übergegangen sind, die Zugrundelegung von Referenzzeiträumen erwogen werden. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu erleichtern und insbesondere spekulative Anträge zu verhindern, sollten die neuen Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Flächen, für die historisch eine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährt wurde, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu berücksichtigen.

    (38)

    Nach der Option der regionalen Durchführung der Betriebsprämienregelung sollten die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Wert der Zahlungsansprüche je Hektar auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu vermeiden.

    (39)

    Die neuen Mitgliedstaaten sollten dieselben Möglichkeiten wie die anderen Mitgliedstaaten haben, die Betriebsprämienregelung teilweise anzuwenden.

    (40)

    Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der GAP-Reform. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall beim Olivenölsektor, in dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde, sowie bei den Zahlungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchte, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Auch bei Faserflachs und Hanf, Trockenfutter und Kartoffelstärke sollte die Verarbeitungsbeihilfe entkoppelt und die diesbezüglichen Beträge sollten in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Damit sich die Erzeuger anpassen können, sollten die Beihilfen für die Sektoren Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke, Schalenfrüchte sowie Faserflachs und Hanf ab dem Jahr 2012 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, während es den Mitgliedstaaten zugleich gestattet werden sollte, einen früheren Zeitpunkt für die Einbeziehung dieser Beihilfen mit Ausnahme der Verarbeitungsbeihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 behandelt werden, zu beschließen. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.

    (41)

    Infolge der Einbeziehung weiterer Sektoren in die Betriebsprämienregelung sollte die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorgesehen werden. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke, Faserflachs und Hanf und Trockenfutter sollte eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung vorgenommen werden. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen. Was Kartoffelstärke anbelangt, so sollten bei den für die Verteilung in Deutschland und in den Niederlanden zur Verfügung stehenden Beträgen die grenzüberschreitenden Lieferungen von Kartoffelstärke berücksichtigt werden, die in einem dieser Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verarbeitung in dem anderen Mitgliedstaat erzeugt wird. Um den besonderen Anforderungen ihrer Agrarsektoren gerecht zu werden und um sicherzustellen, dass die bisherigen Einkommen der Betriebsinhaber nicht drastisch gekürzt werden, sollte den Mitgliedstaaten ferner im Rahmen bestimmter Grenzen gestattet werden, die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Mittel für die Unterstützung von Betriebsinhabern zu verwenden, die in denselben Jahren in anderen Sektoren bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten, wie etwa Weidewirtschaft oder Tierhaltung, ausgeübt haben.

    (42)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge von neueren Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage nach solchen Erzeugnissen auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine Stützung für Energiepflanzen zu gewähren.

    (43)

    Als der Baumwollsektor in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurde, erschien es notwendig, einen Teil der Stützung anhand einer kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche weiterhin mit dem Baumwollanbau zu verbinden, um der Gefahr von Produktionsstörungen in den Baumwolle erzeugenden Gebieten vorzubeugen. Diese Praxis sollte gemäß den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1997 beibehalten werden.

    (44)

    Um die Auswirkungen der Umstrukturierung in den Mitgliedstaaten aufzufangen, die die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft ( 14 ) gewährt haben, sollte die für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger vorgesehene Beihilfe für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre beibehalten werden.

    (45)

    Als der Obst- und Gemüsesektor in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurde, wurde eine befristete gekoppelte flächenbezogene Beihilfe für Erdbeeren und Himbeeren vorgesehen. Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieser Stützungszahlungen über ihre ursprüngliche Frist hinaus zu verlängern und zugleich die Entkoppelung dieser Stützung von der Produktion vorzusehen. Die nationalen Obergrenzen sollten entsprechend angepasst werden.

    (46)

    Die vereinfachte Übergangsstützungsregelung zur Gewährung flächenbezogener Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten, d.h. die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, hat sich als wirksames und einfaches System für die Gewährung von Beihilfen für Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten erwiesen. Im Interesse der Vereinfachung sollte den neuen Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der Regelung entschieden haben, gestattet werden, sie bis Ende 2013 weiter anzuwenden.

    (47)

    Im Anschluss an die jeweiligen Reformen des Zuckersowie des Obst- und Gemüsesektors und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung sollte denjenigen Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschlossen haben, gestattet werden, den Erzeugern von Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorien sowie bestimmtem Obst und Gemüse eine Einkommensstützung in Form getrennter Zahlungen zu gewähren. Diesen Mitgliedstaaten sollte auch gestattet werden, eine getrennte spezifische Stützung unter ähnlichen Bedingungen wie in den anderen Mitgliedstaaten zu zahlen.

    (48)

    Infolge der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten wurde es den neuen Mitgliedstaaten gestattet, ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren. Die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlungen sollten aufrechterhalten werden.

    (49)

    Bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche durch die Mitgliedstaaten haben einige Irrtümer zu besonders hohen Zahlungen für manche Betriebsinhaber geführt. Diese Nichteinhaltung der Vorschriften ist normalerweise Gegenstand einer finanziellen Berichtigung, bis Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen würden jedoch in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen ist, zu unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen für die Mitgliedstaaten führen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Gewährung dieser Zahlungen ordnungsgemäß geregelt werden.

    (50)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Frankreich, Portugal und Spanien beschlossen, die Direktzahlungen für die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira beziehungsweise die Kanarischen Inseln von der Betriebsprämienregelung auszuschließen und zu den in Titel IV derselben Verordnung festgelegten Bedingungen zu gewähren. Einige der in diesem Titel vorgesehenen Beihilfen sind vollständig in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden. In dem Bemühen um Vereinfachung und im Hinblick auf die Berücksichtigung der besonderen Umstände in den Regionen in äußerster Randlage sollten diese Beihilfen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union ( 15 ) eingeführten Förderprogramme verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollten die einschlägigen Finanzmittel von den nationalen Obergrenzen für die direkten Zahlungen auf den Betrag der Mittelausstattung gemäß der genannten Verordnung übertragen werden. Damit die betroffenen Mitgliedstaaten die Förderprogramme anpassen können, sollten entsprechende Übertragungen erst 2010 erfolgen. In der Zwischenzeit gelten für die Direktzahlungen für die Regionen in äußerster Randlage die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (51)

    Es sollte ausgeführt werden, dass Bestimmungen dieser Verordnung, die einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das möglicherweise staatlicher Beihilfe gleichkäme, falls in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgeschlossen sind, da die betreffenden Bestimmungen angemessene Bedingungen für die Gewährung der Stützung beinhalten oder den Erlass solcher Bedingungen durch die Kommission vorsehen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

    (52)

    Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 16 ) erlassen werden.

    (53)

    Damit sowohl die Mitgliedstaaten als auch die landwirtschaftliche Bevölkerung von den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Vereinfachungsmechanismen und insbesondere von der Abschaffung der Stilllegungspflichten profitieren können, sollte diese Verordnung ab 1. Januar 2009 gelten. Jedoch sollten diejenigen Vorschriften, die gegebenenfalls die Ansprüche der Betriebsinhaber schmälern oder die neue Verpflichtungen schaffen, unter anderem die Cross-Compliance-Regelung, der die Betriebsinhaber das ganze Jahr über nachkommen müssen, erst ab 2010 gelten und bezüglich der Norm für die Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen zum 1. Januar 2012. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten eine ausreichende Frist für die Umsetzung der Bestimmungen über die weitere Entkoppelung der Direktzahlungen und der Bestimmungen eingeräumt werden, gemäß denen sie die im Rahmen der Reform von 2003 getroffenen Entscheidungen überprüfen können. Deshalb sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem Jahr 2010 gelten und die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte 2009 noch für diejenigen Beihilferegelungen gelten, die erst ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

    a) gemeinsame Regeln für die Direktzahlungen;

    b) eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber (nachstehend „Betriebsprämienregelung“ genannt);

    c) eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe g (nachstehend „Regelung für die einheitliche Flächenzahlung“ genannt);

    d) Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Eiweißpflanzen, Schalenfrüchte, Saatgut, Baumwolle, Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;

    e) einen Rahmen, der es den neuen Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe g ermöglicht, ergänzende Direktzahlungen zu tätigen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

    a) „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

    b) „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

    c) „landwirtschaftliche Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

    d) „Direktzahlung“ eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I;

    e) „Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr“ oder „Zahlungen im Bezugszeitraum“ die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen;

    f) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;

    g) „neue Mitgliedstaaten“ Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei;

    h) „landwirtschaftliche Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

    Artikel 3

    Finanzierung der Direktzahlungen

    Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert.



    TITEL II

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN



    KAPITEL 1

    Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

    Artikel 4

    Grundlegende Anforderungen

    (1)  Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

    (2)  Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber — unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.

    Artikel 5

    Grundanforderungen an die Betriebsführung

    (1)  Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

    a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

    b) Umwelt,

    c) Tierschutz.

    (2)  Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

    Artikel 6

    Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in dem genannten Rahmen vorgesehen sind.

    Die in Anhang III in der dritten Spalte aufgeführten Normen sind fakultativ, es sei denn,

    a) ein Mitgliedstaat hatte für eine solche Norm vor dem 1. Januar 2009 eine Mindestanforderung für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festgelegt, und/oder

    b) in dem Mitgliedstaat werden die Norm betreffende nationale Vorschriften angewandt.

    (2)  Die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge „Flächen“ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünlandfläche zu verhindern.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergrünland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.



    KAPITEL 2

    Modulation und Haushaltsdisziplin

    Artikel 7

    Modulation

    (1)  Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

    a) 2009 um 7 %,

    b) 2010 um 8 %,

    c) 2011 um 9 %,

    d) 2012 um 10 %.

    (2)  Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über 300 000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben.

    (3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln und der Ägäischen Inseln gewährt werden.

    Artikel 8

    Nettoobergrenzen

    (1)  Unbeschadet des Artikels 11 dieser Verordnung dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 und mit Ausnahme der nach den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 gewährten Direktzahlungen für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Beträge der Direktzahlungen vor, auf die die Kürzungen gemäß den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 angewandt werden, um die in diesem Anhang vorgegebenen Obergrenzen einzuhalten.

    (2)  Die Kommission überprüft die Obergrenzen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:

    a) Änderungen der Gesamthöchstbeträge an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen,

    b) Änderungen der Regelung über die fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007,

    c) strukturelle Änderungen der Betriebe,

    d) Mittelübertragungen an den ELER gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 9

    Beträge aus der Modulation

    (1)  Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 dieser Verordnung in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen im Einklang mit den Bedingungen gemäß dem vorliegendem Artikel als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem ELER finanziert werden.

    (2)  Die Beträge in Höhe von einem Prozentpunkt werden den Mitgliedstaaten zugewiesen, in denen die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Die Beträge, die der Kürzung um 4 Prozentpunkte entsprechen, werden nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren unter Zugrundelegung der folgenden Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a) landwirtschaftliche Fläche,

    b) Beschäftigung in der Landwirtschaft,

    c) Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität.

    Jeder betroffene Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 80 % der in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbeträge, die bei ihm erzielt wurden.

    (3)  Lag in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2000 bis 2002 der Anteil der Roggenproduktion im Durchschnitt über 5 % seiner gesamten Getreideproduktion und überstieg der Anteil im selben Zeitraum 50 % der gesamten Roggenproduktion der Gemeinschaft, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 bis einschließlich 2013 mindestens 90 % der bei ihm erzielten Modulationsbeträge wieder zugewiesen.

    In diesem Fall werden unbeschadet der Möglichkeiten gemäß Artikel 68 mindestens 10 % des dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Betrags für Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in den Roggen erzeugenden Regionen zur Verfügung gestellt.

    Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Getreide“ die in Anhang V aufgeführten Getreidearten.

    (4)  Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 ergibt, sowie die Restbeträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 ergeben, werden dem Mitgliedstaat, in dem die entsprechenden Beträge erzielt wurden, nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren zugewiesen. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.

    Artikel 10

    Sondervorschriften für die Modulation in den neuen Mitgliedstaaten

    (1)  Artikel 7 gilt für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr nur, wenn die Höhe der Direktzahlungen, die in diesem Mitgliedstaat und Kalenderjahr gemäß Artikel 121 gilt, unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 mindestens der zu dem Zeitpunkt anwendbaren Höhe in den anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten entspricht.

    (2)  Gilt Artikel 7 für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat, so wird der gemäß Artikel 7 Absatz 1 anwendbare Prozentsatz begrenzt auf die Differenz zwischen der Höhe der gemäß Artikel 121 geltenden Direktzahlungen und der Höhe in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1.

    (3)  Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.

    Artikel 11

    Haushaltsdisziplin

    (1)  Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der GAP, die derzeit in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ( 17 ) eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002 ( 18 ) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in den Artikeln 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und vor Anwendung der in den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 000 000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird.

    (2)  Der Rat setzt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassungen nach Absatz 1 gelten, spätestens bis zum 30. Juni des selben Kalenderjahres fest.

    (3)  Im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten entspricht.



    KAPITEL 3

    Landwirtschaftliche Betriebsberatung

    Artikel 12

    Landwirtschaftliche Betriebsberatung

    (1)  Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Betriebsinhaber in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (nachstehend „landwirtschaftliche Betriebsberatung“ genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Behörden oder von privaten Stellen durchgeführt wird.

    (2)  Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.

    (3)  Die Betriebsinhaber können auf freiwilliger Basis an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilnehmen.

    Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien die vorrangigen Kategorien von Betriebsinhabern festlegen, die Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben.

    (4)  Die Kommission unterbreitet dem Rat bis 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge.

    Artikel 13

    Aufgaben benannter Beratungsbehörden und privater Beratungsstellen

    Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die benannten Behörden und privaten Stellen gemäß Artikel 12 Absatz 1 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie bei der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Gemeinschafts- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.



    KAPITEL 4

    Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

    Artikel 14

    Anwendungsbereich

    Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System“ genannt) ein.

    Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.

    Es gilt, soweit notwendig, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels.

    Artikel 15

    Bestandteile des integrierten Systems

    (1)  Das integrierte System umfasst

    a) eine elektronische Datenbank;

    b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

    c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

    d) Beihilfeanträge;

    e) ein integriertes Kontrollsystem;

    f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

    (2)  Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen.

    Artikel 16

    Elektronische Datenbank

    (1)  In die elektronische Datenbank werden für jeden landwirtschaftlichen Betrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert.

    Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000. Sie ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten der letzten vier Jahre.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.

    Artikel 17

    System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

    Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

    Artikel 18

    System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

    (1)  Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.

    (2)  Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre.

    Artikel 19

    Beihilfeanträge

    (1)  Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

    a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

    b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

    c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen — unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.

    (3)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.

    Artikel 20

    Prüfung der Beihilfevoraussetzungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten prüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

    (2)  Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.

    Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Überprüfungen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.

    (3)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Koordinierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen verantwortlich ist.

    Beauftragt ein Mitgliedstaat spezialisierte Agenturen oder Unternehmen mit einem Teil der nach diesem Kapitel durchzuführenden Aufgaben, so behält die benannte Behörde die Leitung und Verantwortung über diese Arbeit.

    Artikel 21

    Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien

    (1)  Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden unbeschadet aller Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 23 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.

    (2)  Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.

    Artikel 22

    Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

    (1)  Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen.

    Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen ( 19 ) und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.

    Artikel 23

    Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

    (1)  Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.

    Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.

    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

    Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so werden abweichend von Unterabsatz 2 ab dem Jahr 2010 die Kürzungen oder Ausschlüsse beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen.

    (2)  Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

    Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

    Artikel 24

    Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

    (1)  Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

    (2)  Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

    In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

    Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine Verwaltungskontrolle beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

    (3)  Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

    (4)  Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1.

    Artikel 25

    Beträge aus der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen

    Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse im Falle der Nichteinhaltung von Kapitel 1 ergeben, werden dem EGFL gutgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können 25 % dieser Beträge einbehalten.

    Artikel 26

    Vereinbarkeit der Stützungsregelungen mit dem integrierten System

    (1)  Bei der Anwendung der Stützungsregelungen nach Anhang VI stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren mit dem integrierten System kompatibel sind im Hinblick auf

    a) die elektronische Datenbank;

    b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

    c) die Verwaltungskontrollen.

    Dazu müssen die Datenbank, das System und die Kontrollen gemäß den Buchstaben a, b bzw. c des Unterabsatzes 1 so beschaffen sein, dass eine gemeinsame Anwendung oder der Austausch von Daten ohne Probleme oder Konflikte möglich ist.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang VI nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen.

    Artikel 27

    Information und Kontrolle

    (1)  Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet.

    Sie sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

    (2)  Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können entsprechend befugte Vertreter der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

    a) Prüfungen oder Kontrollen in Bezug auf die Maßnahmen vornehmen, die zur Einrichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;

    b) Kontrollen bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten spezialisierten Agenturen und Unternehmen durchführen.

    (3)  Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.



    KAPITEL 5

    Sonstige allgemeine Bestimmungen

    Artikel 28

    Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

    (1)  In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:

    a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt oder

    b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist.

    Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a und b des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang VII genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

    Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 44 Absatz 1 gilt die unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes aufgeführte Bedingung.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Absatz in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und auf Madeira sowie auf den Kanarischen Inseln und den Ägäischen Inseln nicht anzuwenden.

    Wird der gezahlte Betrag infolge einer schrittweisen Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 121 dieser Verordnung oder Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Anhang IX Abschnitt C dieser Verordnung gekürzt, wird der beantragte oder zu gewährende Betrag auf der Grundlage des Endbetrags der vom Betriebsinhaber zu empfangenden Unterstützung berechnet.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können ab 2010 geeignete objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festlegen, um sicherzustellen, dass einer natürlichen oder juristischen Person,

    a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen, oder

    b) deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht,

    keine Direktzahlungen gewährt werden.

    (3)  Zahlungsansprüche, die wegen der Anwendung der Absätze 1 und 2 während zwei aufeinander folgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen geben, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

    Artikel 29

    Zahlung

    (1)  Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.

    (2)  Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

    (3)  Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist.

    (4)  Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2

    a) Vorschüsse vorsehen;

    b) die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von der Haushaltslage ermächtigen, in Regionen, in denen sich die Betriebsinhaber aufgrund außergewöhnlicher Umstände in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, vor dem 1. Dezember folgende Vorschüsse zu zahlen:

    i) bis zu 50 % der Zahlungen

    oder

    ii) bis zu 80 % der Zahlungen, wenn Vorschüsse bereits vorgesehen wurden.

    Artikel 30

    Anti-Umgehungsklausel

    Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

    Artikel 31

    Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

    Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

    a) Tod des Betriebsinhabers;

    b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

    c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

    d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

    e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

    Artikel 32

    Überprüfung

    Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.



    TITEL III

    REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE („BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG“)



    KAPITEL 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 33

    Zahlungsansprüche

    (1)  Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

    a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

    b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

    i) durch Übertragung,

    ii) aus der nationalen Reserve,

    iii) gemäß Anhang IX,

    iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c

    erhalten haben.

    (2)  Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als „Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt“, ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

    (3)  Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, die gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 71j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden, unterliegen nicht früheren Stilllegungsverpflichtungen.

    Artikel 34

    Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

    (1)  Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

    (2)  Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“

    a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und

    b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die

    i) infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( 20 ), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ( 21 ) sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( 22 ) nicht mehr der Begriffsbestimmung für „beihilfefähig“ entspricht oder

    ii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ( 23 ) oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

    iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stillgelegt wird.

    Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.

    Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.

    Artikel 35

    Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

    (1)  Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

    Artikel 36

    Änderung von Zahlungsansprüchen

    Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

    Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Bruchteilen von Ansprüchen, ab 2010.

    Artikel 37

    Mehrfachanträge

    Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

    Artikel 38

    Nutzung der Flächen im Falle der aufgeschobenen Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse

    Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, von der Option gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachstehend „aufgeschobene Einbeziehung“ genannt) Gebrauch zu machen, so sind die Parzellen in den von dieser Option betroffenen Regionen bis spätestens zum 31. Dezember 2010 nicht beihilfefähig, wenn sie genutzt werden für

    a) die Erzeugung von Obst und Gemüse,

    b) die Erzeugung von Speisekartoffeln oder

    c) Reb- und Baumschulen.

    Im Fall der aufgeschobenen Einbeziehung können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen. Dieser Zeitpunkt kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 für die Regionen geändert werden, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird.

    Artikel 39

    Nutzung von Flächen für die Hanferzeugung

    (1)  Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. Die Mitgliedstaaten sehen ein System zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen für Hanf vor. Führt jedoch ein Mitgliedstaat eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus ein, so beträgt der Mindestanteil 20 %.

    (2)  Nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft.

    Artikel 40

    Nationale Obergrenzen

    (1)  Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr darf der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009 gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Obergrenzen die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.

    Werden Zahlungsansprüche Weinbauern zugewiesen, so passt die Kommission unter Berücksichtigung der letzten ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 24 ) übermittelten Angaben die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren an. Bis zum 1. Dezember des Jahres, das der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgeht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß Anhang IX Abschnitt B der vorliegenden Verordnung mit.

    (2)  Zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung beim Wert der Zahlungsansprüche vor.

    Artikel 41

    Nationale Reserve

    (1)  Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, die die Differenz zwischen

    a) der nationalen Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung und

    b) dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009 gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Obergrenzen umfasst.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.

    (4)  Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 zu definieren ist.

    (5)  Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

    Artikel 42

    Nicht genutzte Zahlungsansprüche

    Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

    Artikel 43

    Übertragung von Zahlungsansprüchen

    (1)  Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

    Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie festgesetzt wurden.

    Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.

    (2)  Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

    (3)  Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird.

    Artikel 44

    Bedingungen für besondere Ansprüche

    (1)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zahlungsansprüche (nachstehend „besondere Ansprüche“ genannt) die Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

    (2)  Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, seine Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen zu aktivieren, sofern er

    a) mindestens 50 % der in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), oder

    b) im Falle von gemäß Artikel 60 festgesetzten besonderen Ansprüchen 50 % der vor dem Übergang zur Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in GVE, oder

    c) im Fall von Artikel 65 50 % der während der Anwendung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in GVE,

    beibehält.

    Sind jedoch einem Betriebsinhaber sowohl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung besondere Ansprüche zugewiesen worden, muss er mindestens 50 % der höchsten der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeitsquoten beibehalten.

    Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Malta.

    (3)  Im Falle einer Übertragung der besonderen Ansprüche in den Jahren 2009, 2010 und 2011 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle besonderen Ansprüche übertragen werden. Ab 2012 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung nur im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge in Anspruch nehmen.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für Malta.

    Artikel 45

    Überprüfung der Zahlungsansprüche

    (1)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, im Jahr 2010 oder später eine schrittweise Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche vorzunehmen.

    Soll der Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

    (2)  Zum Zweck der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. Führt die Änderung zu einer Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche, so muss sie in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten erfolgen.

    In keinem der in Unterabsatz 1 genannten jährlichen Schritte darf die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen. Beträgt die Verringerung des Wertes weniger als 10 % des Ausgangswerts, so können die Mitgliedstaaten weniger als drei Schritte anwenden.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, den vorliegenden Artikel

    a) auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird; oder

    b) bei Anwendung von Artikel 46 Absatz 4 in der gemäß Artikel 46 Absatz 2 festgelegten Region.



    KAPITEL 2

    Regionale und partielle Durchführung



    Abschnitt 1

    Regionale Durchführung

    Artikel 46

    Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40

    (1)  Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann beschließen, die Betriebsprämienregelung im Jahr 2010 oder später nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

    Soll dieser Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest.

    Mitgliedstaaten können ihr gesamtes Hoheitsgebiet als eine einzige Region ansehen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten teilen die nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese regionalen Obergrenzen in nicht mehr als drei im voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie etwa dem landwirtschaftlichen Potenzial und ökologischen Kriterien jährlich geändert werden.

    (4)  Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels anwendet, Artikel 47 nicht anzuwenden, so passt er den Wert der Zahlungsansprüche in jeder seiner Regionen in dem für die Einhaltung der geltenden regionalen Obergrenze notwendigen Umfang an. Zu diesem Zweck wird der Wert der Zahlungsansprüche linear verringert oder erhöht. Die Verringerung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß diesem Absatz ist auf 10 % ihres ursprünglichen Werts beschränkt.

    (5)  Beschließt ein Mitgliedstaat, sowohl Artikel 45 als auch den vorliegenden Artikel anzuwenden, werden die Verringerungen des Werts der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 bei der Berechnung der Grenzen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 berücksichtigt.

    Artikel 47

    Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

    (1)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 46 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen.

    (2)  Die Betriebsinhaber erhalten Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit berechnet wird, indem der entsprechende Teil der gemäß Artikel 46 festgesetzten regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

    Der Wert dieser Zahlungsansprüche wird erhöht, wenn ein Betriebsinhaber vor der Anwendung dieses Artikels Zahlungsansprüche besitzt. Zu diesem Zweck wird der regionale Wert pro Einheit jedes Zahlungsanspruchs des Betriebsinhabers um einen Betrag erhöht, der auf der Grundlage des Gesamtwerts der Zahlungsansprüche berechnet wird, die der Betriebsinhaber an einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt besaß. Diese Erhöhungen werden im Rahmen des nach Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels verbleibenden Teils der regionalen Obergrenze berechnet.

    (3)  Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände der Hektarfläche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 in dem Jahr, in dem die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 46 Absatz 1 auf regionaler Ebene angewendet wird, angemeldet hat.

    (4)  Zahlungsansprüche, die vor der Aufteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 im Besitz von Betriebsinhabern waren, werden aufgehoben und durch die neuen Ansprüche gemäß Absatz 3 ersetzt.

    Artikel 48

    Überprüfung der Zahlungsansprüche

    (1)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die Artikel 47 anwenden, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, im Jahr nach der Anwendung der Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 46 Absatz 1 eine schrittweise Anpassung des Werts der gemäß diesem Abschnitt festgesetzten Zahlungsansprüche vorzunehmen.

    Soll dieser Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

    Zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 können die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. Führt die Änderung zu einer Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche, so muss sie in mindestens zwei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten erfolgen.

    (2)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, im Jahr 2010 oder später eine schrittweise Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche vorzunehmen.

    Soll dieser Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

    Zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert. Führt die Änderung zu einer Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs, so muss sie in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten erfolgen.

    Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Entscheidungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat kann von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Mindestanzahl von Schritten und den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzten Grenzen abweichen.

    (3)  In keinem der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Schritte darf die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen. Beträgt die Verringerung des Wertes weniger als 10 % des Ausgangswerts, so können die Mitgliedstaaten weniger als drei Schritte anwenden.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und des landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.

    Artikel 49

    Grünland

    Bei der Anwendung von Artikel 47 können die Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien innerhalb der regionalen Obergrenze gemäß Artikel 46 oder eines Teils davon für die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 47 Absatz 1 zuzuweisen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen:

    a) für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen“ für das Jahr 2008 festgelegt ist, als Grünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen oder

    b) für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen“ für das Jahr 2008 festgelegt ist, als Dauergrünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen.

    Artikel 50

    Bedingungen für die nach diesem Abschnitt festgesetzten Zahlungsansprüche

    (1)  Die nach diesem Abschnitt oder nach Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder nach Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Zahlungsansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Werten von Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen oder genutzt werden.

    (2)  Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels Anwendung.



    Abschnitt 2

    Partielle Durchführung

    Artikel 51

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten, welche die Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder die Zahlungen für Rindfleisch gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt haben, können bis zum 1. August 2009 beschließen, diese Zahlungen unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen weiterhin zu gewähren. Sie können ferner beschließen, den Teil des Anteils ihrer nationalen Obergrenze, der für die Gewährung dieser Zahlungen verwendet werden soll, in niedrigerer Höhe festzusetzen als nach dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Trifft ein Mitgliedstaat diesen Beschluss nicht, so werden die Zahlungen ab 2010 gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung integriert.

    Ferner können die Mitgliedstaaten für die Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bis zum 1. August 2010 beschließen, diese Zahlungen nicht zu gewähren, sondern sie ab 2011 gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung zu integrieren.

    Hat ein Mitgliedstaat die Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ganz oder teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen, so kann er

    a) ab 2010 die Zahlungen für Obst und Gemüse nach den Bedingungen dieses Abschnitts und gemäß dem Beschluss nach Artikel 68b Absätze 1 und 2 oder Artikel 143bc Absätze 1 und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewähren oder

    b) bis zum 1. August 2009 beschließen, die gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung zu integrieren oder

    c) bis 1. August 2009 beschließen, die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse nach den Bedingungen dieses Abschnitts und in niedrigerer Höhe als nach Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beschlossen zu gewähren.

    Die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können bei der Einführung der Betriebsprämienregelung beschließen, die Zahlungen nach Unterabsatz 1 unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen zu gewähren. Im Falle der Übergangszahlung für Obst und Gemüse können die neuen Mitgliedstaaten, die Artikel 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht angewendet haben, Artikel 54 der vorliegenden Verordnung nicht anwenden. Überdies müssen die neuen Mitgliedstaaten im Falle der Übergangszahlung für Obst und Gemüse gegebenenfalls Artikel 128 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung berücksichtigen.

    (2)  Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils gefassten Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 52, 53 bzw. 54 genannten Direktzahlungen fest.

    Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 anwenden.

    Artikel 52

    Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch

    Die Mitgliedstaaten können bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, der auf die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zahlungen in den Schaf- und Ziegenfleischsektoren entfällt, einbehalten. In diesem Fall gewähren sie den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Schafe und Ziegen halten, unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

    Artikel 53

    Zahlungen für Rindfleisch

    (1)  Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet haben, und die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können den gesamten Anteil oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht. In diesen Fällen gewähren sie den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird für die Erhaltung des Mutterkuhbestands unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der vorliegenden Verordnung innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

    (2)  2010 und 2011 können die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet haben, und die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, den gesamten Anteil oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der der Schlachtprämie für Kälber, der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) bzw. der Sonderprämie für männliche Rinder entspricht. In diesen Fällen gewähren sie den Betriebsinhabern eine Ergänzungszahlung. Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Kälbern, die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) bzw. die Haltung männlicher Rinder unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der vorliegenden Verordnung und innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

    Artikel 54

    Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

    (1)  Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % der Anteile der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 einbehalten, die auf die Unterstützung für die Produktion von Tomaten entfallen.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 genannten Bedingungen gewährt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können

    a) bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung, der auf die Unterstützung für die Produktion bestimmter Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, und

    b) vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung, der auf die Unterstützung für die Produktion bestimmter Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 25 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte ( 26 ) fielen, einbehalten.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 genannten Bedingungen Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der folgenden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Obst- oder Gemüsearten erzeugen:

    a) frische Feigen,

    b) frische Zitrusfrüchte,

    c) Tafeltrauben,

    d) Birnen,

    e) Pfirsiche und Nektarinen und

    f) „Prunes d'Ente“.

    (3)  Die Anteile der nationalen Obergrenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind in Anhang X wiedergegeben.



    KAPITEL 3

    Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

    Artikel 55

    Einführung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

    (1)  Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 angewendet haben.

    Artikel 41 und Kapitel 2 Abschnitt 1 finden keine Anwendung.

    (2)  Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, trifft die Beschlüsse gemäß Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 1 bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung erstmals anwenden wird.

    (3)  Mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien kann jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, vorsehen, dass zusätzlich zu den in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gilt, dass der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs bezeichnet, die sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand.

    Artikel 56

    Beihilfeantrag

    (1)  Der Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist von den Betriebsinhabern bis zu einem Zeitpunkt einzureichen, den die neuen Mitgliedstaaten festsetzen, spätestens jedoch bis zum 15. Mai.

    (2)  Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände werden Zahlungsansprüche nur den Betriebsinhabern zugewiesen, die die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragt haben.

    Artikel 57

    Nationale Reserve

    (1)  Zur Bildung einer nationalen Reserve nimmt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine lineare prozentuale Kürzung seiner nationalen Obergrenze nach Artikel 40 vor.

    (2)  Die neuen Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 zu definieren ist.

    (3)  Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden.

    (4)  Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 1. Januar des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung aufgenommen und in diesem Jahr keine Direktzahlungen erhalten haben.

    (5)  Die neuen Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.

    (6)  Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2 bis 5 können die neuen Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit der Zahlungsansprüche im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 EUR anheben oder dem betreffenden Betriebsinhaber neue Zahlungsansprüche zuweisen.

    (7)  Die neuen Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen bei den Zahlungsansprüchen vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht, um die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fälle zu berücksichtigen.

    Artikel 58

    Regionale Verteilung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40

    (1)  Die neuen Mitgliedstaaten können die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden.

    (2)  Die neuen Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien fest.

    (3)  Gegebenenfalls teilt der neue Mitgliedstaat die nationale Obergrenze gemäß Artikel 40 nach jeglicher erfolgter Kürzung gemäß Artikel 57 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

    Artikel 59

    Zuweisung der Zahlungsansprüche

    (1)  Betriebsinhabern werden Zahlungsansprüche zugewiesen, deren Wert pro Einheit berechnet wird, indem die in Artikel 40 genannte und gemäß Artikel 57 gekürzte anzuwendende nationale Obergrenze durch die Anzahl der auf nationaler Ebene gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Zahlungsansprüche geteilt wird.

    (2)  Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entspricht die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber der Hektarfläche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 35 Absatz 1 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 können die neuen Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dem Jahresdurchschnitt aller Hektarflächen entspricht, die während eines oder mehrerer Jahre eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden repräsentativen Zeitraums, spätestens jedoch während des Jahres 2008 Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung gegeben haben.

    Wenn jedoch ein Betriebsinhaber im repräsentativen Zeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, werden der durchschnittlichen Hektarzahl die Zahlungen zugrunde gelegt, die ihm in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw. in denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, gewährt wurden.

    Artikel 60

    Betriebsinhaber ohne beihilfefähige Flächen

    Einem Betriebsinhaber, der im Rindfleisch-, im Milch- oder im Schaf- und Ziegenfleischsektor tätig ist und dem Zahlungsansprüche gemäß Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 59 zustehen, für die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht über beihilfefähige Flächen verfügt, werden besondere Ansprüche gemäß Artikel 44 in Höhe von höchstens 5 000 EUR je Anspruch zugewiesen.

    Artikel 61

    Grünland

    Die neuen Mitgliedstaaten können zudem nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien innerhalb der regionalen Obergrenze nach Artikel 58 oder eines Teils davon für die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 59 Absatz 1 zuzuweisen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen

    a) für am 30. Juni 2008 ausgewiesene Hektarflächen Grünland und sonstige beihilfefähige Hektarflächen oder

    b) für am 30. Juni 2008 ausgewiesene Hektarflächen Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Hektarflächen.

    Artikel 62

    Voraussetzungen für Zahlungsansprüche

    (1)  Die nach diesem Kapitel festgesetzten Zahlungsansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen werden.

    (2)  Die neuen Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, den Wert der nach diesem Kapitel festgesetzten Zahlungsansprüche anzugleichen. Dieser Beschluss wird bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, gefasst.

    Zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in vorgegebenen jährlichen Schritten geändert.

    (3)  Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 34 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.



    KAPITEL 4

    Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

    Artikel 63

    Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

    (1)  Ab 2010 beziehen die Mitgliedstaaten die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang XI verfügbar ist, gemäß den Vorschriften der Artikel 64, 65, 66 und 67 in die Betriebsprämienregelung ein.

    (2)  In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:

    a) Die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, können beschließen, die Stützung nach Absatz 1 ganz oder teilweise für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen oder für die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen zu verwenden, wobei die Art von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die von den Betriebsinhabern im Zeitraum 2005 bis 2008 ein oder mehrere Jahre lang ausgeübt wurden, zugrunde gelegt und objektive und nichtdiskriminierende Kriterien wie das landwirtschaftliche Potenzial oder ökologische Kriterien angewendet werden.

    b) Die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben oder die Möglichkeit nach Artikel 47 der vorliegenden Verordnung nutzen, können beschließen, die Stützung nach Absatz 1 ganz oder teilweise für die Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche um einen Ergänzungsbetrag zu verwenden, welcher der Erhöhung der durch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche geteilten regionalen Obergrenze entspricht.

    Die Mitgliedstaaten können die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche auch unter Berücksichtigung der in Artikel 64 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien oder auf der Grundlage der Art von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die von den Betriebsinhabern im Zeitraum 2005 bis 2008 ein oder mehrere Jahre lang ausgeübt wurden, und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien staffeln.

    (3)  Nutzt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene abweichende Regelung, so ergreift er geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betriebsinhaber, denen die Stützung nach Absatz 1 gewährt wurde, nicht von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden. Dabei stellt er insbesondere sicher, dass die Gesamtstützung, die der Betriebsinhaber nach der Einbeziehung der Regelungen betreffend die gekoppelte Stützung nach Absatz 1 in die Betriebsprämienregelung erhält, mindestens 75 % der durchschnittlichen jährlichen Stützung beträgt, die der Betriebsinhaber im Rahmen aller Direktzahlungen während der Referenzzeiträume nach den Artikeln 64, 65 und 66 erhalten hat.

    Artikel 64

    Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

    (1)  Die Beträge gemäß Anhang XII, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitte 1 und 2 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines Jahres oder mehrerer Jahre im Zeitraum 2005 bis 2008 unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Im Falle der in Anhang XI Abschnitte 1 und 2 genannten Regelungen für Kartoffelstärke können die Mitgliedstaaten die im Rahmen dieser Regelungen verfügbaren Beträge unter Berücksichtigung der Kartoffelmengen, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärke erzeugende Betrieb in einem bestimmten Jahr im Rahmen der diesem zugeteilten Quote nach Artikel 84a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Anbauvertrag geschlossen haben, aufteilen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge.

    Die Werterhöhung je Zahlungsanspruch und Betriebsinhaber wird berechnet, indem die in Unterabsatz 1 genannten Beträge durch die Anzahl der Zahlungsansprüche jedes der betreffenden Betriebsinhaber geteilt werden.

    Besitzt ein Betriebsinhaber in einem betreffenden Sektor jedoch keine Zahlungsansprüche, so werden ihm Zahlungsansprüche zugeteilt,

    a) deren Anzahl der Anzahl Hektar entspricht, die er gemäß Artikel 35 Absatz 1 für das Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützungsregelung in die Betriebsprämienregelung anmeldet,

    b) deren Wert berechnet wird, indem der Betrag, der sich aus der Anwendung von Unterabsatz 1 ergibt durch die Anzahl geteilt wird, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes ermittelt wird.

    (3)  Beträgt der Betrag je Beihilferegelung jedoch weniger als 250 000 EUR, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die Beträge nicht aufzuteilen und sie der nationalen Reserve zuzuschlagen.

    Artikel 65

    Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

    Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitt 3 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeiträume im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und wenn ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat oder er die Möglichkeit nach Artikel 47 dieser Verordnung nutzt, gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b einen aktuelleren repräsentativen Zeitraum auswählen.

    Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der Zahlungsansprüche der betreffenden Betriebsinhaber oder weisen Zahlungsansprüche gemäß den Bestimmungen von Artikel 64 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu.

    Stehen einem Betriebsinhaber, der Zahlungen gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten hat, Zahlungsansprüche gemäß dem vorliegenden Artikel zu, für die er im ersten Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützungsregelung in die Betriebsprämienregelung nicht über beihilfefähige Flächen verfügt oder ergibt der Zahlungsanspruch pro Hektar einen Betrag von über 5 000 EUR, so werden ihm besondere Ansprüche nach Artikel 44 in Höhe von höchstens 5 000 EUR je Anspruch zugewiesen.

    Artikel 66

    Fakultative Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

    Wenn ein Mitgliedstaat

    a) keinen Beschluss gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 trifft,

    b) in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 beschließt, ab 2011 keine Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 53 Absatz 2 zu gewähren, oder

    c) in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 beschließt, keine Zahlungen für Obst und Gemüse zu gewähren,

    werden die Beträge, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitt 4 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, gemäß Artikel 65 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

    Artikel 67

    Vorgezogene Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

    Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009 beschließen, die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Abschnitt 5 und die Regelungen nach Anhang XI Abschnitt 1 mit Ausnahme der besonderen Qualitätsprämie für Hartweizen 2010 oder 2011 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. In diesem Fall passt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die nationalen Obergrenzen nach Artikel 40 durch Hinzurechnung der Beträge des Anhangs XII für die betreffende Beihilferegelung an.



    KAPITEL 5

    Besondere Stützung

    Artikel 68

    Allgemeine Regeln

    (1)  Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern nach Maßgabe dieses Kapitels eine besondere Stützung gewähren, und zwar

    a) für

    i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen,

    ii) die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

    iii) die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

    iv) die Anwendung strengerer Tierschutznormen,

    v) spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt;

    b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in den Sektoren;

    c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen;

    d) in Form von Beiträgen zu Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 70;

    e) durch Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle nach den Bedingungen von Artikel 71.

    (2)  Die Stützung nach Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden für Maßnahmen, die

    a) hinsichtlich der spezifischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

    i) die Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen, und lediglich zur Deckung der tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Erfüllung des betreffenden Zieles, und

    ii) von der Kommission gebilligt wurden;

    b) hinsichtlich der Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii mit der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ( 27 ), der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 28 ), der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen ( 29 ) und Teil II Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übereinstimmen;

    c) hinsichtlich der Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii den Kriterien der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern ( 30 ) entsprechen.

    (3)  Die Stützung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels darf nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen.

    Für die Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch darf dann, wenn diese Stützung zusammen mit der gemäß den Artikeln 52 und 53 gewährten Unterstützung angewendet wird, der Gesamtbetrag den jeweiligen Finanzrahmen der Stützung, der sich nach Anwendung des Höchstsatzes des Anteils, der gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten werden kann, ergibt, nicht übersteigen.

    Für den Sektor Reis darf die Stützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erst ab dem Kalenderjahr gewährt werden, in dem die Mitgliedstaaten die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 in die Betriebsprämienregelung einbeziehen.

    (4)  Die Stützung nach

    a) Absatz 1 Buchstaben a und d des vorliegenden Artikels erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,

    b) Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen wie tierbezogener Zahlungen oder Grünlandprämien,

    c) Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erfolgt in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers,

    d) Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 71.

    (5)  Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 4 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen.

    (6)  Jede nach Absatz 1 gewährte Stützung muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein.

    (7)  Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die Bedingungen für die Zustimmung der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Artikels und für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen.

    (8)  Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können ihn bis zum 1. August 2011 überprüfen und beschließen, ab 2012

    a) die Beträge für die Finanzierung der in diesem Kapitel genannten Stützung innerhalb der in Artikel 69 vorgegebenen Grenzen zu ändern oder

    b) die Anwendung der besonderen Stützung gemäß diesem Kapitel zu beenden.

    Entsprechend den Beschlüssen, welche die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 jeweils gefasst haben, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die entsprechende Obergrenze für diese Stützung fest.

    Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anwendung dieses Kapitels zu beenden, oder kürzt er die für die Finanzierung verwendeten Beträge, so gilt Artikel 72 Absatz 2.

    Artikel 69

    Finanzbestimmungen für die besondere Stützung

    (1)  Die Mitgliedstaaten können bis 1. August 2009, 1. August 2010 oder 1. August 2011 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr bis zu 10 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta einen Betrag von 2 000 000 EUR — für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können die Regelung über den Einbehalt von 10 % sektorenbezogen anwenden, indem sie bis zu 10 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten, der auf einen der in Anhang VI dieser Verordnung genannten Sektoren entfällt. Die einbehaltenen Mittel können nur für die Anwendung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 in den von dem Einbehalt betroffenen Sektoren verwendet werden.

    (3)  Entsprechend dem Beschluss, den die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 in Bezug auf den zu verwendenden Betrag der nationalen Obergrenze jeweils gefasst haben, legt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die entsprechende Obergrenze für diese Stützung fest.

    Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 werden die für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Beträge von der in Artikel 40 Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze abgezogen. Sie werden als zugewiesene Zahlungsansprüche gerechnet.

    (4)  Die Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv und Absatz 1 Buchstaben b und e wird auf einen Satz von 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta auf einen Betrag von 2 000 000 EUR gemäß Artikel 69 Absatz 1 — begrenzt, der insbesondere für Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b im Sektor Milcherzeugnisse zu verwenden ist.

    Die Mitgliedstaaten können Untergrenzen je Maßnahme festsetzen.

    (5)  Abweichend von Absatz 4 wird in den Kalenderjahren 2010 bis 2013 in den Mitgliedstaaten, die eine Stützung für Mutterkühe gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, jedoch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung gemacht haben, der Höchstsatz gemäß Absatz 4 auf 6 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 festgelegt. Darüber hinaus wird dieser Satz in den Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Milch nördlich des 62. Breitengrads produziert wird, auf 10 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 festgelegt.

    Jedoch wird jede Stützung, die 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 überschreitet, ausschließlich zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung im Sektor Milcherzeugnisse und im Rindfleischsektor verwendet.

    Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes vor.

    (6)  Die Mitgliedstaaten beschaffen die für die Stützung erforderlichen Mittel wie folgt:

    a) für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 unter Anwendung eines Betrags, der von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels berechnet und nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 festgesetzt wird, und/oder

    b) für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d durch eine lineare Kürzung des Wertes der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche und/oder der Direktzahlungen gemäß den Artikeln 52 und 53 und/oder in der nationalen Reserve,

    c) für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e gegebenenfalls durch eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der an die betroffenen Begünstigten zu leistenden Zahlungen gemäß diesem Titel und innerhalb der in den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Grenzen.

    Für den alleinigen Zweck der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 wird der betreffende Betrag in Bezug auf die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze nicht mitgerechnet, wenn ein Mitgliedstaat die in Buchstabe a von Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Option in Anspruch nimmt.

    (7)  Die Beträge gemäß Absatz 6 Buchstabe a des vorliegenden Artikels entsprechen der Differenz zwischen

    a) den nationalen Obergrenzen, die in Anhang VIII oder Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2007 festgesetzt sind, nach Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 derselben Verordnung und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 sowie einer Verringerung um 0,5 %, und

    b) der Haushaltsausführung der Betriebsprämienregelung und der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Haushaltsjahr 2008 hinsichtlich der Zahlungen im Rahmen der verringerten Obergrenze im Jahr 2007 gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes.

    Dieser Betrag darf in keinem Fall über 4 % der Obergrenze nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes liegen.

    Für die neuen Mitgliedstaaten, die 2007 die Betriebsprämienregelung angewandt haben, wird dieser Betrag 2010 mit 1,75, 2011 mit 2, 2012 mit 2,25 und ab 2013 mit 2,5 multipliziert.

    Auf Antrag eines Mitgliedstaats überprüft die Kommission die festgesetzten Beträge nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren auf der Grundlage ausführlicher, nach demselben Verfahren festzulegender Vorschriften.

    Die Anwendung dieser Beträge durch die Mitgliedstaaten erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 dieser Verordnung.

    (8)  In dem Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, gemäß Artikel 68 Absatz 8 und gemäß Artikel 131 Absatz 1 wird festgelegt, welche Maßnahmen angewandt werden, und er enthält alle weiteren Durchführungsregelungen für die Anwendung dieses Kapitels einschließlich einer Beschreibung der Bedingungen für die Förderfähigkeit im Rahmen der anzuwendenden Maßnahmen, des entsprechenden Betrags und der zu beschaffenden Finanzmittel.

    (9)  Die neuen Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 dieses Artikels und Artikel 131 Absatz 1 im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen

    a) für das Jahr 2016 im Falle Bulgariens und Rumäniens und

    b) für das Jahr 2013 im Falle der anderen neuen Mitgliedstaaten anzuwenden.

    In diesem Fall findet Artikel 132 keine Anwendung auf die Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel getroffen wurden.

    Artikel 70

    Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

    (1)  Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Ernte-, Tier- oder Pflanzenversicherung, zur Deckung von wirtschaftlichen Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse sowie Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall gewähren.

    Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

    a) „widrige Witterungsverhältnisse“ einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre;

    b) „Tierseuchen“ die in der Liste der Tierseuchen des Internationalen Tierseuchenamts und/oder im Anhang zur Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 31 ) aufgeführten Krankheiten;

    c) „wirtschaftliche Einbußen“ alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste.

    (2)  Ein finanzieller Beitrag darf nur gewährt werden für Einbußen, die durch widrige Witterungsverhältnisse oder eine Tierseuche oder eine Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall verursacht werden, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

    (3)  Der je Betriebsinhaber gewährte finanzielle Beitrag darf 65 % der zu zahlenden Versicherungsprämie nicht übersteigen.

    Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

    (4)  Die Deckung durch die Ernteversicherung und/oder Tierversicherung und/oder Pflanzenversicherung ist nur verfügbar, wenn das Auftreten von widrigen Witterungsverhältnissen oder der Ausbruch einer Tierseuche oder einer Pflanzenkrankheit oder ein Schädlingsbefall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden sind.

    Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, die für die Gewährung dieser förmlichen Anerkennung gelten sollen.

    (5)  Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Absatz 1 genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

    (6)  Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlt.

    (7)  Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 in Höhe von 75 % des finanziellen Beitrags kofinanziert.

    Unterabsatz 1 greift nicht den Befugnissen der Mitgliedstaaten vor, ihre Beteiligung an der Finanzierung der finanziellen Beiträge und dem von den Betriebsinhabern zu tragenden Teil der Versicherungsprämie vollständig oder teilweise durch obligatorische Systeme der kollektiven Haftung in den betreffenden Sektoren zu decken. Diese Möglichkeit besteht unbeschadet der Artikel 125l und 125n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    (8)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die wirtschaftlichen Einbußen, für die ein Ausgleich gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften einschließlich Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, und für jegliche andere Gesundheits-, Tiergesundheits- oder Pflanzengesundheitsmaßnahmen kein weiterer Ausgleich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gewährt wird.

    (9)  Die finanziellen Beiträge dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Sie sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

    Artikel 71

    Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle

    (1)  Die Mitgliedstaaten können einen finanziellen Ausgleich vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit oder infolge eines Umweltvorfalls gezahlt wird.

    (2)  Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

    a) „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von dem Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit oder infolge eines Umweltvorfalls entstehen, Ausgleichszahlungen gewährt werden;

    b) „wirtschaftliche Einbußen“ alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste;

    c) „Umweltvorfall“ ein spezifisches Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß. Nicht eingeschlossen sind allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder saurer Regen.

    (3)  Bei Tierseuchen darf ein finanzieller Ausgleich nur für diejenigen gewährt werden, die in der Liste der Tierseuchen des Internationalen Tierseuchenamts und/oder im Anhang zur Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind.

    (4)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die wirtschaftlichen Einbußen, für die ein finanzieller Ausgleich gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften einschließlich Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, und für jegliche andere Gesundheits-, Tiergesundheits- oder Pflanzengesundheitsmaßnahmen kein weiterer Ausgleich gemäß Absatz 1 gewährt wird.

    (5)  Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind.

    Die vom Fonds auf Gegenseitigkeit gezahlte Entschädigung muss aus folgenden Quellen stammen:

    a) Grundkapital, das die angeschlossenen und nicht angeschlossenen Betriebsinhaber oder andere Wirtschaftsteilnehmer der landwirtschaftlichen Produktionskette dem Fonds zur Verfügung stellen, oder

    b) vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen und

    c) aus Schadensersatzforderungen gemäß Absatz 11 eingenommenen Beträgen.

    Das ursprüngliche Grundkapital darf nicht aus öffentlichen Mitteln stammen.

    (6)  Die finanziellen Beiträge nach Absatz 1 können sich beziehen auf

    a) die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren,

    b) die Kapital- und Zinsrückzahlungen der vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Betriebsinhaber,

    c) die vom Fonds auf Gegenseitigkeit aus seinem Grundkapital als Entschädigung an die Betriebsinhaber gezahlten Beträge.

    Die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für die Gewährung eines finanziellen Beitrags werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzt.

    Zahlt der Fonds eine Entschädigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, so muss der Zahlungsrhythmus des finanziellen Beitrags aus der öffentlichen Hand demjenigen eines Darlehens zu Marktbedingungen mit Mindestlaufzeit entsprechen.

    (7)  Ein finanzieller Beitrag darf 65 % der in Absatz 6 genannten Kosten nicht überschreiten. Die durch die finanziellen Beiträge nicht gedeckten Kosten sind von den angeschlossenen Betriebsinhabern zu tragen.

    Die Mitgliedstaaten können die für einen finanziellen Beitrag in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:

    a) Obergrenzen je Fonds,

    b) angemessene Obergrenzen je Einheit.

    (8)  Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft über die in Artikel 69 Absatz 1 genannten Fonds bis zu 75 % kofinanziert.

    Unterabsatz 1 greift nicht den Befugnissen der Mitgliedstaaten vor, ihre Beteiligung und/oder die Beteiligung der angeschlossenen Betriebsinhaber an der Finanzierung der finanziellen Beiträge vollständig oder teilweise durch obligatorische Systeme der kollektiven Haftung in den betreffenden Sektoren zu decken. Diese Möglichkeit besteht unbeschadet der Artikel 125l und 125n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    (9)  Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

    (10)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen des Berichts werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgelegt.

    (11)  Wird einem Betriebsinhaber eine finanzielle Entschädigung aus einem Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt, so gehen alle Rechtsansprüche auf Schadensersatzforderungen in Bezug auf die entschädigten wirtschaftlichen Verluste, die der Betriebsinhaber möglicherweise gemäß gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften gegenüber Dritten hat, gemäß von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Vorschriften auf den Fonds auf Gegenseitigkeit über.

    Artikel 72

    Übergangsbestimmungen

    (1)  Hat ein Mitgliedstaat Artikel 69 der Verordnung (EG) 1782/2003 angewendet, so werden die gemäß diesem Artikel einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

    (2)  Beschließt ein Mitgliedstaat, der Artikel 69 der Verordnung (EG) 1782/2003 angewendet hat, die in diesem Kapitel vorgesehene besondere Stützung anzuwenden, so darf er in Abweichung von Absatz 1 die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen Beträge zur Deckung des Mittelbedarfs gemäß Artikel 69 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung verwenden. Sollte der Mittelbedarf gemäß Artikel 69 Absatz 6 niedriger ausfallen als die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen Beträge, wird die Differenz gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

    (3)  Beschließt ein Mitgliedstaat, der die mit diesem Kapitel nicht zu vereinbarenden besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwendet, die in diesem Kapitel vorgesehene besondere Stützung anzuwenden, so kann er bis zum 1. August 2009 beschließen, die der Kommission zur Kenntnis gebrachten Maßnahmen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung anzuwenden. In Abweichung von Artikel 69 Absatz 4 darf die gesamte Stützung gemäß den in Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Maßnahmen auf die Obergrenze begrenzt werden, die für den jeweiligen Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurde.

    In diesem Fall können die Mitgliedstaaten zum 1. August 2009 auch beschließen, diese Maßnahmen alljährlich dahin gehend anzupassen, dass sie mit diesem Kapitel vereinbar sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, die Maßnahmen nicht vereinbar zu machen, werden die betreffenden Beträge gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können die Stützung nach diesem Kapitel ab 2009 gewähren, sofern sie die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 abweichend von Artikel 69 Absatz 6 nur mit Beträgen aus der nationalen Reserve finanzieren und bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Endtermin für die Einreichung des Beihilfeantrags nationale Vorschriften in Kraft sind.



    TITEL IV

    ANDERE BEIHILFEREGELUNGEN



    KAPITEL 1

    Gemeinschaftliche Beihilferegelungen



    Abschnitt 1

    Kulturspezifische Zahlung für Reis

    Artikel 73

    Anwendungsbereich

    Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erhalten Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts („kulturspezifische Zahlung für Reis“).

    Artikel 74

    Beihilfevoraussetzungen und -betrag

    (1)  Die kulturspezifische Zahlung für Reis wird pro Hektar Fläche gewährt, auf der Reis unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn angebaut wird.

    Reiskulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Blütenreife erreichen, bleiben jedoch beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

    (2)  Die kulturspezifische Zahlung für Reis wird nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:



    Mitgliedstaat

    EUR/ha

    Bulgarien

    345,255

    Griechenland

    561,00

    Spanien

    476,25

    Frankreich

    —  Mutterland

    411,75

    —  Französisch-Guayana

    563,25

    Italien

    453,00

    Ungarn

    232,50

    Portugal

    453,75

    Rumänien

    126,075

    Artikel 75

    Beihilfeflächen

    Für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten werden folgende Grundflächen festgesetzt:



    Mitgliedstaat

    Grundflächen

    (ha)

    Bulgarien

    4 166

    Griechenland

    20 333

    Spanien

    104 973

    In Frankreich

    —  Mutterland

    19 050

    —  Französisch-Guayana (nur für 2009)

    4 190

    Italien

    219 588

    Ungarn

    3 222

    Portugal

    24 667

    Rumänien

    500

    Jeder Mitgliedstaat kann seine Grundfläche bzw. Grundflächen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

    Artikel 76

    Überschreitung der Grundfläche

    (1)  Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die Grundfläche nach Artikel 75, so wird die Fläche je Betriebsinhaber, für die die kulturspezifische Zahlung für Reis beantragt wird, in diesem Jahr anteilmäßig verringert.

    (2)  Unterteilt ein Mitgliedstaat seine Grundfläche bzw. Grundflächen in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Teilgrundflächenobergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile der Teilgrundflächen, für die die Teilgrundflächenobergrenze nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Teilgrundflächenobergrenzen überschritten wurden.



    Abschnitt 2

    Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger

    Artikel 77

    Anwendungsbereich und Betrag der Beihilfe

    Für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 wird Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke erzeugen, nach den Bedingungen dieses Abschnitts eine Beihilfe („Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger“) gewährt.

    Die Beihilfe beträgt 66,32 EUR für die Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

    Dieser Betrag wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

    Artikel 78

    Bedingungen

    Die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Kartoffelstärke erzeugende Betrieb im Rahmen der dem Kartoffelstärke erzeugenden Betrieb zugeteilten Quote nach Artikel 84a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Anbauvertrag geschlossen haben.



    Abschnitt 3

    Prämie für Eiweißpflanzen

    Artikel 79

    Anwendungsbereich

    Betriebsinhaber, die Eiweißpflanzen erzeugen, erhalten für 2009, 2010 und 2011 eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts („Prämie für Eiweißpflanzen“).

    Eiweißpflanzen sind

    a) Erbsen des KN-Codes 0713 10,

    b) Ackerbohnen des KN-Codes 0713 50,

    c) Süßlupinen des KN-Codes ex120929 50.

    Artikel 80

    Beihilfebetrag und -voraussetzungen

    Die Prämie für Eiweißpflanzen beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet wurden.

    Kulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Milchreife erreichen, erfüllen jedoch weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie für Eiweißpflanzen, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

    Artikel 81

    Beihilfefläche

    (1)  Die Prämie für Eiweißpflanzen wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1 648 000 Hektar gewährt.

    (2)  Übersteigen die Flächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 anteilmäßig verringert.

    (3)  Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 67, die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß dem vorliegenden Abschnitt in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, so verringert die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die Garantiehöchstfläche gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels proportional zu dem Betrag für Eiweißpflanzen, der in Anhang XII für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.



    Abschnitt 4

    Flächenzahlung für Schalenfrüchte

    Artikel 82

    Flächenzahlung der Gemeinschaft für Schalenfrüchte

    (1)  Betriebsinhaber, die Schalenfrüchte erzeugen, erhalten für 2009, 2010 und 2011 eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts („Flächenzahlung für Schalenfrüchte“).

    Schalenfrüchte sind

    a) Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12,

    b) Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22,

    c) Walnüsse der KN-Codes 0802 31 und 0802 32,

    d) Pistazien des KN-Codes 0802 50,

    e) Johannisbrot des KN-Codes 1212 10 10.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können die Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der in Artikel 83 Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen staffeln. Der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Jahr gewährten Flächenzahlung für Schalenfrüchte in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Höchstgrenze nach Artikel 83 Absatz 4 nicht übersteigen.

    Artikel 83

    Beihilfeflächen

    (1)  Die Mitgliedstaaten gewähren die Flächenzahlung der Gemeinschaft für Schalenfrüchte bis zu einer Höchstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl ihrer jeweiligen nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbetrag von 120,75 EUR errechnet.

    (2)  Es wird eine Garantiehöchstfläche von 829 229 Hektar festgelegt.

    (3)  Die Garantiehöchstfläche nach Absatz 2 unterteilt sich in folgende nationale Garantieflächen:



    Mitgliedstaat

    Nationale Garantiefläche

    (ha)

    Belgien

    100

    Bulgarien

    11 984

    Deutschland

    1 500

    Griechenland

    41 100

    Spanien

    568 200

    Frankreich

    17 300

    Italien

    130 100

    Zypern

    5 100

    Luxemburg

    100

    Ungarn

    2 900

    Niederlande

    100

    Österreich

    100

    Polen

    4 200

    Portugal

    41 300

    Rumänien

    1 645

    Slowenien

    300

    Slowakei

    3 100

    Vereinigtes Königreich

    100

    (4)  Die Mitgliedstaaten können ihre jeweilige nationale Garantiefläche nach objektiven Kriterien, insbesondere nach Regionen oder Erzeugnissen, in Teilgrundflächen unterteilen.

    Artikel 84

    Überschreitung der Teilgrundflächen

    Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Garantiefläche in Teilgrundflächen und wurde die Obergrenze einer oder mehrerer Teilgrundflächen überschritten, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber die Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt wird, in diesem Jahr für Betriebsinhaber mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig verringert. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile der Teilgrundflächen, für die die Obergrenzen nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenzen überschritten wurden.

    Artikel 85

    Beihilfevoraussetzungen

    (1)  Die Flächenzahlung für Schalenfrüchte wird insbesondere ab einer bestimmten Mindestfläche und -baumbestandsdichte gezahlt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Flächenzahlung für Schalenfrüchte nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.

    (3)  Findet Absatz 2 Anwendung, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung der Flächenzahlung für Schalenfrüchte an eine Erzeugerorganisation zugunsten von deren Mitgliedern erfolgt. In diesem Fall wird der Betrag der bei der Erzeugerorganisation eingegangenen Beihilfe an deren Mitglieder ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Erzeugerorganisation gestatten, als Ausgleich für die an deren Mitglieder geleisteten Dienste bis zu 2 % des Betrags der Flächenzahlung für Schalenfrüchte einzubehalten.

    Artikel 86

    Nationale Beihilfe

    (1)  Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Flächenzahlung für Schalenfrüchte eine nationale Beihilfe von bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr gewähren.

    (2)  Die nationale Beihilfe darf nur für Flächen gezahlt werden, für die eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte gewährt wird.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.



    Abschnitt 5

    Beihilfe für Saatgut

    Artikel 87

    Beihilfe

    (1)  Die Mitgliedstaaten, die Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewandt haben und keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemäß Artikel 67 der vorliegenden Verordnung machen, gewähren für 2009, 2010 und 2011 alljährlich eine Beihilfe nach Anhang XIII der vorliegenden Verordnung für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut für eine oder mehrere der in Anhang XIII aufgeführten Arten nach den Bedingungen des vorliegenden Abschnitts („Beihilfe für Saatgut“).

    (2)  Wird für die bei der Feldbesichtigung akzeptierte Fläche, für die eine Beihilfe für Saatgut beantragt wird, außerdem ein Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gestellt, so wird der Betrag der Beihilfe für Saatgut außer bei den in Anhang XIII Nummern 1 und 2 genannten Arten um den in einem bestimmten Jahr für die betreffende Fläche zu gewährenden Betrag der Betriebsprämie gekürzt, wobei jedoch auf höchstens null gekürzt werden darf.

    (3)  Der Betrag der beantragten Beihilfe für Saatgut darf eine von der Kommission nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der Beihilfe für Saatgut für die betreffenden Arten an der in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung genannten nationalen Obergrenze gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 („Obergrenze der Beihilfe für Saatgut“) entspricht, nicht überschreiten. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht diese Obergrenze der Beihilfe für Saatgut jedoch den in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Beträgen.

    Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen für Saatgut die von der Kommission festgesetzte Obergrenze der Beihilfe für Saatgut, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

    (4)  Für welche Sorten von Hanf (Cannabis sativa L.) die Beihilfe für Saatgut nach dem vorliegenden Artikel gewährt werden kann, wird nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.



    Abschnitt 6

    Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

    Artikel 88

    Anwendungsbereich

    Den Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe („kulturspezifische Zahlung für Baumwolle“) gewährt.

    Artikel 89

    Beihilfefähigkeit

    (1)  Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet werden.

    Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gezahlt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind.

    Artikel 90

    Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

    (1)  Die folgenden nationalen Grundflächen werden festgesetzt:

     Bulgarien: 3 342 ha,

     Griechenland: 250 000 ha,

     Spanien: 48 000 ha,

     Portugal: 360 ha.

    (2)  Die folgenden festen Erträge im Referenzzeitraum werden festgesetzt:

     Bulgarien: 1,2 t/ha,

     Griechenland: 3,2 t/ha,

     Spanien: 3,5 t/ha,

     Portugal: 2,2 t/ha.

    (3)  Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

     Bulgarien: 671,33 EUR,

     Griechenland: 251,75 EUR,

     Spanien: 400,00 EUR,

     Portugal: 252,73 EUR.

    (4)  Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die in Absatz 3 genannte Beihilfe für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

    (5)  Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 91

    Anerkannte Branchenverbände

    (1)  Im Sinne dieses Abschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht,

    a) insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird,

    b) Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Gemeinschaftsvorschriften in Einklang stehen,

    c) die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualitäts- und Verbraucherschutz den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind,

    d) die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren,

    e) Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

    (2)  Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die Kriterien einhalten, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind.

    Artikel 92

    Zahlung der Beihilfe

    (1)  Den Betriebsinhabern wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 90 gewährt.

    (2)  Den Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 90 Absatz 1, erhöht um 2 EUR, gewährt.



    Abschnitt 7

    Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

    Artikel 93

    Anwendungsbereich

    (1)  In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 32 ) festgesetzten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Beihilfe gewährt.

    (2)  Die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, längstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/14.

    Artikel 94

    Bedingungen

    Die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger wird für die Mengen von Quotenzucker gewährt, der aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschlossen wurden.

    Artikel 95

    Beihilfebetrag

    Die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat und das entsprechende Jahr durch die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 festgesetzte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.

    Außer in Bulgarien und Rumänien gelten die Artikel 121 und 132 der vorliegenden Verordnung nicht für die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger.



    Abschnitt 8

    Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

    Artikel 96

    Flächenbezogene Übergangsbeihilfe

    (1)  Wird Artikel 54 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 1 angewendet, kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden, unter den Bedingungen dieses Abschnitts eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

    (2)  Wird Artikel 54 Absatz 2 oder Artikel 128 Absatz 2 angewendet, kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die eines oder mehrere der in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse produzieren, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den Bedingungen dieses Abschnitts eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

    Artikel 97

    Höhe der Beihilfe und Beihilfefähigkeit

    (1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Beihilfe je Hektar Fläche, auf der Tomaten und die in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse angebaut werden, anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien fest.

    (2)  Der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf in keinem Fall die gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 128 festgesetzte Obergrenze überschreiten.

    (3)  Die Beihilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Beihilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von weiteren objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien abhängig machen, unter anderem von der Bedingung, dass der betreffende Betriebsinhaber Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Erzeugergruppierung im Sinne des Artikels 125b bzw. des Artikels 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sein muss.



    Abschnitt 9

    Übergangszahlung für Beerenfrüchte

    Artikel 98

    Zahlung für Beerenfrüchte

    (1)  Für Erzeuger von Erdbeeren des KN-Codes 0810 10 00 und von Himbeeren des KN-Codes 0810 20 10, die zur Verarbeitung geliefert werden, wird bis zum 31. Dezember 2011 eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gemäß den Bedingungen dieses Abschnitts („Übergangszahlung für Beerenfrüchte“) gewährt.

    (2)  Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

    (3)  Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte beträgt 230 EUR/ha.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Übergangszahlung für Beerenfrüchte eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf 400 EUR/ha nicht überschreiten.

    (5)  Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte wird nur im Rahmen von nationalen Garantiehöchstflächen gezahlt, die den Mitgliedstaaten wie folgt zugeteilt werden:



    Mitgliedstaat

    Nationale Garantiehöchstfläche

    (ha)

    Bulgarien

    2 400

    Ungarn

    1 700

    Lettland

    400

    Litauen

    600

    Polen

    48 000

    Überschreitet die beihilfefähige Fläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die nationale Garantiehöchstfläche, so wird der Betrag der Übergangszahlung für Beerenfrüchte nach Absatz 3 proportional zur Überschreitung der nationalen Garantiehöchstfläche gekürzt.

    (6)  Die Artikel 121 und 132 gelten nicht für die Übergangszahlung für Beerenfrüchte.



    Abschnitt 10

    Prämien in den Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch

    Artikel 99

    Anwendungsbereich

    Wird Artikel 52 angewendet, gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen auf jährlicher Grundlage Betriebsinhabern, die Schafe oder Ziegen züchten, Prämien und Zusatzprämien, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

    Artikel 100

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

    a) „Mutterschaf“ jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,

    b) „Mutterziege“ jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

    Artikel 101

    Mutterschaf- und Ziegenprämie

    (1)  Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterschafe hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden.

    (2)  Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterziegen hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Betriebsinhabern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion die folgenden beiden Kriterien erfüllt:

    a) Die Ziegenhaltung ist hauptsächlich auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichtet,

    b) Schafe und Ziegen werden nach vergleichbaren Methoden aufgezogen.

    Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgelegt.

    (3)  Die Mutterschaf- und Ziegenprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Betriebsinhaber und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt. Die Mindestzahl von Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Mindestzahl darf nicht kleiner als 10 und nicht größer als 50 sein.

    (4)  Die Mutterschafprämie wird auf 21 EUR pro Mutterschaf festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Mutterschafprämie jedoch 16,8 EUR pro Mutterschaf.

    (5)  Die Ziegenprämie wird auf 16,8 EUR pro Mutterziege festgesetzt.

    Artikel 102

    Zusatzprämie

    (1)  In Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, wird den Betriebsinhabern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Betriebsinhabern gewährt, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

    (2)  Die Zusatzprämie wird auch Betriebsinhabern gewährt, die Wandertierhaltung betreiben, vorausgesetzt,

    a) mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, weiden während mindestens 90 aufeinander folgenden Tagen in einem gemäß Absatz 1 abgegrenzten beihilfefähigen Gebiet, und

    b) der Betrieb ist in einem genau definierten geografischen Gebiet gelegen, in dem nach Feststellung des Mitgliedstaats zweifelsfrei festgestellt wird, dass Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere aufgrund der Futtermittelknappheit zurzeit der Herdenwanderung notwendig ist.

    (3)  Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Sie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie Mutterschaf- und Ziegenprämie.

    Artikel 103

    Gemeinsame Bestimmungen für Prämien

    (1)  Die Prämien werden den prämienberechtigten Betriebsinhabern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während eines nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzusetzenden Mindestzeitraums in ihrem Betrieb gehalten werden.

    (2)  Nur die Tiere sind prämienfähig, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gekennzeichnet und registriert sind.

    Artikel 104

    Individuelle Obergrenzen

    (1)  Ab 1. Januar 2009 entspricht die individuelle Obergrenze pro Betriebsinhaber nach Artikel 101 Absatz 3 der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 31. Dezember 2008 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

    (2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 4 festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationale Reserve gemäß Artikel 106 erhalten bleiben kann.

    Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 122 und sofern Artikel 52 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die Bildung der nationalen Reserve nach Artikel 106 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

    (3)  Prämienansprüche, die im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 entzogen wurden, verfallen.

    (4)  Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:



    Mitgliedstaat

    Nationale Obergrenze

    Bulgarien

    2 058 483

    Tschechische Republik

    66 733

    Dänemark

    104 000

    Estland

    48 000

    Spanien

    19 580 000

    Frankreich

    7 842 000

    Zypern

    472 401

    Lettland

    18 437

    Litauen

    17 304

    Ungarn

    1 146 000

    Polen

    335 880

    Portugal

    2 690 000

    Rumänien

    5 880 620

    Slowenien

    84 909

    Slowakei

    305 756

    Finnland

    80 000

    Insgesamt

    40 730 523

    Artikel 105

    Übertragung von Prämienansprüchen

    (1)  Wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Prämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

    (2)  Ein Betriebsinhaber kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

    Werden Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebs übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Prämienansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.

    Die Mitgliedstaaten können Prämienansprüche von Betriebsinhabern erwerben, die auf freiwilliger Basis einwilligen, ihre Prämienansprüche ganz oder teilweise aufzugeben. In diesem Fall können die für den Erwerb dieser Ansprüche erforderlichen Zahlungen an diese Betriebsinhaber aus den nationalen Haushalten erfolgen.

    Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen vorsehen, dass im Falle des Verkaufs oder einer anderen Übertragung des Betriebs die Übertragung von Ansprüchen über die nationale Reserve durchgeführt wird.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche außerhalb empfindlicher Gebiete oder Regionen, in denen die Schafhaltung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden.

    (4)  Bis zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst nutzen wollen, vorübergehend abtreten.

    Artikel 106

    Nationale Reserve

    (1)  Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

    (2)  Prämienansprüche, die gemäß Artikel 105 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserve Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug.

    Artikel 107

    Obergrenzen

    Die Summe der Beträge für jede beantragte einzelne Prämie darf die von der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.

    Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.



    Abschnitt 11

    Zahlungen für Rindfleisch

    Artikel 108

    Anwendungsbereich

    Wird Artikel 53 angewendet, gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen die Ergänzungszahlung oder -zahlungen, für die sie sich gemäß dem vorgenannten Artikel entschieden haben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

    Artikel 109

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a) „Region“ nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats einen Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;

    b) „Bulle“ ein nicht kastriertes männliches Rind;

    c) „Ochse“ ein kastriertes männliches Rind;

    d) „Mutterkuh“ eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;

    e) „Färse“ ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.

    Artikel 110

    Sonderprämie

    (1)  Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb männliche Rinder hält, kann auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für nicht mehr als 90 Tiere jeder der in Absatz 2 genannten Altersklassen gewährt.

    Im Sinne dieses Artikels ist die „regionale Höchstgrenze“ die Anzahl Tiere, die in einer bestimmten Region und einem bestimmten Kalenderjahr prämienfähig sind.

    (2)  Die Sonderprämie wird gewährt

    a) höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten oder

    b) höchstens zweimal im Leben eines Ochsen, und zwar

    i) erstmals im Alter von neun Monaten,

    ii) zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten.

    (3)  Um für die Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    a) Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, werden vom Betriebsinhaber während eines nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 noch festzulegenden Zeitraums zu Mastzwecken gehalten;

    b) für jedes Tier liegt bis zur Schlachtung oder Ausfuhr ein Tierpass im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mit allen einschlägigen Angaben über den Prämienstatus des Tieres oder — falls nicht vorhanden — ein gleichwertiges Verwaltungspapier vor.

    (4)  Liegt in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und zwanzig Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllen, über der anzuwendenden regionalen Höchstgrenze gemäß Absatz 8, so wird die Gesamtzahl der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b prämienfähigen Tiere für jeden Betriebsinhaber in dem betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

    (5)  Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zu einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums gehören, und nur unter der Voraussetzung, dass sie sowohl Umwelt- als auch Beschäftigungsaspekte berücksichtigen, die Höchstzahl von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder aufheben. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 4 so anzuwenden, dass die für die Einhaltung der geltenden regionalen Höchstgrenze erforderlichen Kürzungen auf Inhaber von Kleinbetrieben, die in dem betreffenden Jahr keine Sonderprämien für mehr als eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Mindestzahl von Tieren beantragt haben, keine Anwendung finden.

    (6)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. In diesem Falle wird für Bullen das Alterskriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a durch ein Mindestschlachtgewicht von 185 kg ersetzt.

    Die Prämie wird an die Betriebsinhaber gezahlt oder zurückgezahlt.

    (7)  Der Betrag der Sonderprämie wird

    a) für prämienfähige Bullen auf 210 EUR/Tier,

    b) für prämienfähige Ochsen je Altersklasse auf 150 EUR/Tier festgesetzt.

    (8)  Die folgenden regionalen Höchstgrenzen finden Anwendung:



    Mitgliedstaat

    Regionale Höchstgrenze

    Bulgarien

    90 343

    Tschechische Republik

    244 349

    Dänemark

    277 110

    Deutschland

    1 782 700

    Estland

    18 800

    Zypern

    12 000

    Lettland

    70 200

    Litauen

    150 000

    Polen

    926 000

    Rumänien

    452 000

    Slowenien

    92 276

    Slowakei

    78 348

    Finnland

    250 000

    Schweden

    250 000

    Artikel 111

    Mutterkuhprämie

    (1)  Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

    (2)  Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

    a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

    Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

    b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

    Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

    (3)  Der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers ist gemäß Artikel 112 individuell begrenzt.

    (4)  Der Prämienbetrag wird auf 200 EUR/Tier festgesetzt.

    (5)  Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, falls dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern eines Mitgliedstaats führt.

    Bei Betrieben in den Regionen im Sinne der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds ( 33 ) werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom EGFL finanziert.

    Bei Betrieben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen sind, finanziert der EGFL die gesamte zusätzliche Prämie, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rinderbestand durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnet ist, der mindestens 30 % der Gesamtzahl der Kühe ausmacht, und sofern mindestens 30 % der geschlachteten männlichen Rinder den Beschaffenheitsklassen S und E angehören. Das Überschreiten dieser Prozentsätze wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden Jahre festgestellt, die dem Jahr vorangehen, für das die Prämie gewährt wurde.

    (6)  Für die Zwecke dieses Artikels werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

    Artikel 112

    Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien

    (1)  Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

    (2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 5 festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 114 erhalten bleiben können.

    Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 122 und sofern Artikel 53 Absatz 1 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die Bildung der nationalen Reserve nach Artikel 114 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

    (3)  Soweit bei der Anpassung gemäß Absatz 2 eine Herabsetzung der individuellen Höchstgrenzen der Betriebsinhaber erforderlich wird, wird diese ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen, die insbesondere Folgendes umfassen:

    a) den Prozentsatz, zu dem Betriebsinhaber ihre individuellen Höchstgrenzen in den drei Bezugsjahren vor 2000 genutzt haben;

    b) die Durchführung eines Investitions- oder Extensivierungsprogramms im Rindfleischsektor;

    c) besondere natürliche Gegebenheiten oder die Anwendung von Sanktionen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird;

    d) weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.

    (4)  Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 entzogen wurden, verfallen.

    (5)  Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:



    Mitgliedstaat

    Nationale Höchstgrenze

    Belgien

    394 253

    Bulgarien

    16 019

    Tschechische Republik

    90 300

    Estland

    13 416

    Spanien

    1 441 539

    Frankreich

    3 779 866

    Zypern

    500

    Lettland

    19 368

    Litauen

    47 232

    Ungarn

    117 000

    Malta

    454

    Österreich

    375 000

    Polen

    325 581

    Portugal

    458 941

    Rumänien

    150 000

    Slowenien

    86 384

    Slowakei

    28 080

    Artikel 113

    Übertragung von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

    (1)  Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

    (2)  Der Betriebsinhaber nach Absatz 1 kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

    Werden Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebs übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Prämienansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.

    (3)  Die Mitgliedstaaten:

    a) ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche an Erzeuger außerhalb empfindlicher Gebiete oder Regionen, in denen die Rindfleischerzeugung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden;

    b) können vorsehen, dass die Übertragung von Prämienansprüchen in Fällen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb nicht mitübertragen wird, entweder direkt zwischen Betriebsinhabern oder über die nationale Reserve erfolgt.

    (4)  Bis zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst nutzen wollen, vorübergehend abtreten.

    Artikel 114

    Nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

    (1)  Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

    (2)  Prämienansprüche, die gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden unbeschadet des Artikels 112 Absatz 4 der nationalen Reserve zugeschlagen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationale Reserve, um innerhalb der Grenzen dieser Reserven insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.

    Artikel 115

    Färsen

    (1)  Abweichend von Artikel 111 Absatz 3 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

    Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 112 Absatz 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

    (2)  Für die Zwecke dieses Artikels werden ausschließlich Färsen berücksichtigt, die zu einer Fleischrasse gehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

    Artikel 116

    Schlachtprämie

    (1)  Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung prämienfähiger Tiere oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.

    Die Schlachtprämie kann gewährt werden

    a) für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab dem Alter von acht Monaten,

    b) für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als acht Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht bis zu 185 kg.

    Die in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Tiere kommen für die Schlachtprämie in Betracht, sofern sie vom Betriebsinhaber während eines noch festzusetzenden Zeitraums gehalten wurden.

    (2)  Der Prämienbetrag wird wie folgt festgesetzt:

    a) 80 EUR für jedes prämienfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

    b) 50 EUR für jedes prämienfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

    (3)  Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Absatz 1 werden je Mitgliedstaat und gesondert für die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tiergruppen festgesetzt. Jede Höchstgrenze entspricht der Zahl der Tiere in jeder dieser beiden Tiergruppen, die 1995 in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet wurden. Die Zahl der nach Drittländern ausgeführten Tiere wird jeder Höchstgrenze hinzugerechnet; dabei werden Eurostat-Daten für dieses Jahr oder andere für dieses Jahr veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt.

    Für die neuen Mitgliedstaaten gelten die folgenden nationalen Höchstgrenzen:



     

    Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen

    Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als 8 Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht bis zu 185 kg

    Bulgarien

    22 191

    101 542

    Tschechische Republik

    483 382

    27 380

    Estland

    107 813

    30 000

    Zypern

    21 000

    Lettland

    124 320

    53 280

    Litauen

    367 484

    244 200

    Ungarn

    141 559

    94 439

    Malta

    6 002

    17

    Polen

    1 815 430

    839 518

    Rumänien

    1 148 000

    85 000

    Slowenien

    161 137

    35 852

    Slowakei

    204 062

    62 841

    (4)  Übersteigt in einem bestimmten Mitgliedstaat die Gesamtzahl der Tiere, für die in Bezug auf eine der beiden Tiergruppen gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b ein Antrag gestellt wurde und die die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie erfüllen, die für diese Tiergruppe festgesetzte nationale Höchstgrenze, so wird die Gesamtzahl der im Rahmen dieser Gruppe im betreffenden Jahr prämienfähigen Tiere je Betriebsinhaber anteilmäßig verringert.

    Artikel 117

    Gemeinsame Bestimmungen für Prämien

    Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

    Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

    Artikel 118

    Obergrenzen

    Die Summe der Beträge aller im Rahmen dieses Abschnitts beantragten Zahlungen darf die von der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.

    Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Zahlungen die festgesetzte Obergrenze, so werden die Zahlungen je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

    Artikel 119

    Nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe

    (1)  Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Betriebsinhabers gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ( 34 ) Rückstände von Stoffen, die gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten ( 35 ) in der tierischen Erzeugung verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, nachgewiesen, oder werden in dem Betrieb dieses Betriebsinhabers Stoffe oder Erzeugnisse, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, in irgendeiner Form nachgewiesen, so wird dieser Betriebsinhaber für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Prämien ausgeschlossen.

    Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre — von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde — verlängert werden.

    (2)  Behindert der Eigentümer oder der Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so findet der Ausschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.



    KAPITEL 2

    Nationale Beihilfen

    Artikel 120

    Nationale Beihilfe für Schalenfrüchte

    (1)  Ab 2012 oder in Fällen, in denen bei der Anwendung von Artikel 67 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 dieses Titels in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird, können die Mitgliedstaaten eine nationale Beihilfe bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:

    a) Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12,

    b) Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22,

    c) Walnüsse der KN-Codes 0802 31 und 0802 32,

    d) Pistazien des KN-Codes 0802 50,

    e) Johannisbrot des KN-Codes 1212 10 10.

    (2)  Die nationale Beihilfe darf nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:



    Mitgliedstaat

    Höchstfläche

    (ha)

    Belgien

    100

    Bulgarien

    11 984

    Deutschland

    1 500

    Griechenland

    41 100

    Spanien

    568 200

    Frankreich

    17 300

    Italien

    130 100

    Zypern

    5 100

    Luxemburg

    100

    Ungarn

    2 900

    Niederlande

    100

    Polen

    4 200

    Portugal

    41 300

    Rumänien

    1 645

    Slowenien

    300

    Slowakei

    3 100

    Vereinigtes Königreich

    100

    (3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.



    TITEL V

    ANWENDUNG DER DIREKTZAHLUNGEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN



    KAPITEL 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 121

    Einführung der Direktzahlungen

    In den neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

     60 % im Jahr 2009,

     70 % im Jahr 2010,

     80 % im Jahr 2011,

     90 % im Jahr 2012,

     ab 2013: 100 %.

    In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

     35 % im Jahr 2009,

     40 % im Jahr 2010,

     50 % im Jahr 2011,

     60 % im Jahr 2012,

     70 % im Jahr 2013,

     80 % im Jahr 2014,

     90 % im Jahr 2015,

     ab 2016: 100 %.



    KAPITEL 2

    Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

    Artikel 122

    Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

    (1)  Die neuen Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Direktzahlungen mit Ausnahme — in den Jahren 2009, 2010 und 2011 — der Übergangszahlung für Beerenfrüchte nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 dieser Verordnung und im Jahr 2009 die Zahlung für Energiepflanzen nach Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, gewähren den Betriebsinhabern eine Beihilfe gemäß diesem Artikel.

    (2)  Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich gewährt. Sie wird berechnet, indem der nach Absatz 123 festgesetzte jährliche Finanzrahmen durch die nach Absatz 124 festgesetzte landwirtschaftliche Fläche jedes neuen Mitgliedstaats dividiert wird.

    (3)  Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzten Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden.

    (4)  Nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden die Direktzahlungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in den Beitrittsakten von 2003 und 2005 und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgesetzten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen, angewandt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die in Artikel 121 dieser Verordnung für die jeweiligen Jahre festgesetzten Prozentsätze.

    Artikel 123

    Jährlicher Finanzrahmen

    (1)  Die Kommission legt den jährlichen Finanzrahmen für jeden neuen Mitgliedstaat als die Summe der in dem betreffenden Kalenderjahr für Direktzahlungen in dem neuen Mitgliedstaat verfügbaren Mittel fest.

    Der jährliche Finanzrahmen wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in den Beitrittsakten von 2003 und 2005 und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgesetzten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen, festgelegt.

    Der jährliche Finanzrahmen wird korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 121; ausgenommen hiervon sind die Beträge, die gemäß Anhang XV oder aufgrund der Differenz zwischen diesen oder den auf den Obst- und Gemüsesektor entfallenden Beträgen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 130 Absatz 1 zur Verfügung stehen.

    (2)  Übersteigen die einheitlichen Flächenzahlungen für ein bestimmtes Jahr in einem neuen Mitgliedstaat den für ihn geltenden jährlichen Finanzrahmen, so wird der nationale Hektarbetrag für diesen neuen Mitgliedstaat durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gesenkt.

    Artikel 124

    Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

    (1)  Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats außer Bulgarien und Rumänien im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

    Im Sinne dieses Titels ist die „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde.

    Die landwirtschaftliche Fläche Bulgariens und Rumäniens im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig, ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichem Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von Bulgarien oder Rumänien nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

    (2)  Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die sich am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden. Für Bulgarien und Rumänien kommen jedoch alle Arten landwirtschaftlicher Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41).

    Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

    Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche auf höchstens 1 ha heraufsetzen.

    (3)  Es besteht keine Verpflichtung zur Erzeugung oder zum Einsatz der Produktionsfaktoren. Die Betriebsinhaber können die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Flächen jedoch für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Im Falle der Erzeugung von Hanf gilt Artikel 39.

    (4)  Alle Flächen, für die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beihilfen gewährt werden, sind in einem mit dem Umweltschutz zu vereinbarenden guten landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 6 zu halten.

    (5)  Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, müssen die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen:

    a) Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009;

    b) Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1.1.2011;

    c) Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2013.

    (6)  Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 4, 5, 23, 24 und 25 bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen:

    a) Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A gelten ab dem 1. Januar 2012;

    b) Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1. Januar 2014;

    c) Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2016.

    (7)  Die neuen Mitgliedstaaten können von den Möglichkeiten nach den Absätzen 5 und 6 auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Artikel 122 Absatz 3 zu beenden.

    (8)  Die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berührt in keiner Weise die Verpflichtung des einzelnen neuen Mitgliedstaats zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004.

    Artikel 125

    Unterrichtung

    Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieses Kapitels, insbesondere nach Artikel 123 Absatz 2, ergriffenen Maßnahmen.



    KAPITEL 3

    Gesonderte Zahlungen und besondere Stützung

    Artikel 126

    Gesonderte Zahlung für Zucker

    (1)  Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so gewährt er Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Zucker. Diese Zahlung wird auf der Grundlage der Kriterien gewährt, die die jeweiligen Mitgliedstaaten 2006 und 2007 festgelegt haben.

    (2)  Die gesonderte Zahlung für Zucker wird innerhalb der in Anhang XV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März des Jahres, für das die gesonderte Zahlung für Zucker gewährt wird, anhand objektiver Kriterien beschließen, auf die gesonderte Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang XV festgesetzte Obergrenze anzuwenden. Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 1 festgesetzten Beträge die von dem betroffenen neuen Mitgliedstaat beschlossene Obergrenze, so wird der den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Betrag entsprechend gekürzt.

    Artikel 127

    Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

    (1)  Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bb der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so gewährt er Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse. Diese Zahlung wird auf der Grundlage der Kriterien gewährt, die die Mitgliedstaaten 2007 festgelegt haben.

    (2)  Die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse wird innerhalb der Grenzen des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, der auf Obst und Gemüse entfällt, gewährt, wenn ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bb Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat.

    Artikel 128

    Gesonderte Übergangszahlung für Obst und Gemüse

    (1)  Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so kann er bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, der auf Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 entfällt, gemäß seinem Beschluss von 2007 einbehalten.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 dieser Verordnung genannten Bedingungen gewährt.

    (2)  Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bc Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so kann er gemäß seinem Beschluss von 2007

    a) bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung entfällt,

    b) vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung entfällt.

    In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

    Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern gewährt, die eines oder mehrere der in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse anbauen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmen sind.

    (3)  Die neuen Mitgliedstaaten, die von den Möglichkeiten gemäß Artikel 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht haben, können bis 1. August 2009 beschließen, den 2007 gefassten Beschluss zu überprüfen, um

    a) entweder diese Zahlungen insgesamt oder teilweise in die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung einzubeziehen. In diesem Fall werden die betreffenden Beträge abweichend von Artikel 130 der vorliegenden Verordnung in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung einbezogen;

    b) oder diese Zahlungen insgesamt oder teilweise in die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der vorliegenden Verordnung einzubeziehen. In diesem Fall wird die neue Zahlung anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wie beispielsweise der in Anhang IX Abschnitt A Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien, für einen repräsentativen Zeitraum, der 2008 endet, gewährt.

    Artikel 129

    Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte

    (1)  Abweichend von Artikel 122 können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. August 2011 beschließen, ab 2012 eine gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte zu gewähren. Diese Zahlung wird ebenso wie die Zahlungen im Rahmen der vorübergehenden Zahlung für Beerenfrüchte nach Artikel 98 anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und unter Bezugnahme auf einen von diesem Mitgliedstaat festzulegenden repräsentativen Zeitraum, jedoch nicht nach 2008 gewährt.

    (2)  Die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte wird innerhalb der Grenzen der in Anhang XII genannten, auf die Zahlung für Beerenfrüchte entfallenden Beträge gewährt.

    (3)  2012 können Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, zusätzlich zur gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

     Bulgarien: 960 000 EUR,

     Lettland: 160 000 EUR,

     Litauen: 240 000 EUR,

     Ungarn: 680 000 EUR,

     Polen: 19 200 000 EUR.

    Artikel 130

    Gemeinsame Bestimmungen für die gesonderten Zahlungen

    (1)  Die Mittel, die für die Zahlung gemäß den Artikeln 126, 127, 128 und 129 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 einbezogen. Wird Artikel 126 Absatz 3 angewendet, so wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang XV und der tatsächlich angewendeten Obergrenze jedoch in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 einbezogen.

    (2)  Artikel 132 gilt nicht für die gesonderten Zahlungen gemäß den Artikeln 127, 128 und 129. Außer im Falle Bulgariens und Rumäniens gilt Artikel 132 nicht für die gesonderten Zahlungen gemäß Artikel 126.

    (3)  Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die gesonderte Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 und die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.

    Artikel 131

    Besondere Stützung

    (1)  Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können spätestens am 1. August 2009, 1. August 2010 oder 1. August 2011 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist.

    (2)  Abweichend von Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c erfolgt die Stützung für Maßnahmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c in Form einer Anhebung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Hektarbeträge.

    Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt nicht für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden.

    (3)  Abweichend von Artikel 69 Absatz 6 beschaffen neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, die für die Stützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen Mittel:

    a) durch Kürzung ihres jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 123 und/oder

    b) durch eine lineare Kürzung der Direktzahlungen außerhalb der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

    (4)  Die Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festgesetzt.

    Diese Beträge werden von dem jährlichen Finanzrahmen der betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 123 Absatz 1 abgezogen.



    KAPITEL 4

    Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen

    Artikel 132

    Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen

    (1)  Im Sinne dieses Artikels ist eine „mit der GAP vergleichbare nationale Regelung“ jede vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geltende Regelung für nationale Direktzahlungen, in deren Rahmen den Betriebsinhabern Beihilfen für Erzeugnisse gewährt wurden, für die eine der Direktzahlungen gilt.

    (2)  Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen

    a) für alle Direktzahlungen um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 121 für das betreffende Jahr festgesetzte Niveau hinaus aufzustocken. Für Bulgarien und Rumänien gilt Folgendes: bis auf 65 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2009 und ab 2010 um bis zu 50 Prozentpunkte über das in Artikel 121 Absatz 2 für das betreffende Jahr festgesetzte Niveau hinaus. Die Tschechische Republik kann jedoch die Direktzahlungen für Stärkekartoffeln auf bis zu 100 % des in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten geltenden Niveaus aufstocken. Für die Direktzahlungen nach Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die neuen Mitgliedstaaten die Direktzahlungen jedoch auf bis zu 100 % aufstocken. Für Bulgarien und Rumänien gelten die folgenden Höchstsätze: 95 % im Jahr 2009 und 100 % ab 2010;

    b) 

    i) für andere Direktzahlungen als die Betriebsprämienregelung: bis zur Gesamthöhe der Direktbeihilfen, auf die der Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat im Kalenderjahr 2003 für die einzelnen Erzeugnisse im Rahmen einer mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelung Anspruch gehabt hätte, erhöht um 10 Prozentpunkte. Jedoch ist für Litauen das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2002. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2006. Für Slowenien beläuft sich der Zuschlag auf 25 Prozentpunkte;

    ii) in Bezug auf die Betriebsprämienregelung wird der Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktbeihilfen, der von einem neuen Mitgliedstaat in einem Jahr gewährt werden darf, durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

     dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen im Rahmen von der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2003 — bzw. im Falle Litauens für das Kalenderjahr 2002 — zur Verfügung gestanden hätte, jeweils erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2006. Für Slowenien beläuft sich der Zuschlag auf 25 Prozentpunkte; und

     der in Anhang VIII aufgeführten nationalen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats, gegebenenfalls gemäß Artikel 51 Absatz 2 angepasst.

    Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich dieser Ziffer genannten Gesamtbetrags werden die nationalen Direktzahlungen oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der tatsächlichen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 und Artikel 51 Absatz 2 berücksichtigt wurden.

    Für jede betreffende Direktzahlung kann ein neuer Mitgliedstaat entscheiden, entweder Buchstabe a oder Buchstabe b von Unterbsatz 1 anzuwenden.

    Ab 2012 darf der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden kann, nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten gilt; dabei wird der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen.

    (3)  Zypern kann die Direktbeihilfen, die einem Betriebsinhaber im Rahmen der einzelnen Direktzahlungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gezahlt werden, bis zur Gesamthöhe der Beihilfe aufstocken, auf die der Betriebsinhaber im Jahr 2001 in Zypern Anspruch gehabt hätte.

    Die zyprischen Behörden stellen sicher, dass der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in Zypern nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt wird, in keinem Fall die Höhe der Direktbeihilfe überschreitet, auf die er in dem entsprechenden Jahr im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten Anspruch hätte.

    Die ergänzenden nationalen Beihilfen werden in der in Anhang XVI angegebenen Gesamthöhe gewährt.

    Die ergänzenden nationalen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der GAP gegebenenfalls erforderlich werden.

    Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für Zypern.

    (4)  Ein neuer Mitgliedstaat, der sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entscheidet, kann unter den Bedingungen der Absätze 5 und 8 ergänzende nationale Direktbeihilfen gewähren.

    (5)  Der Gesamtbetrag der bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in diesem Jahr gewährten ergänzenden nationalen Direktbeihilfen wird für jeden (Teil)sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt, wobei sich ein solcher (teil)sektorspezifischer Finanzrahmen jedoch nur beziehen darf auf

    a) die mit der Betriebsprämienregelung kombinierten Direktzahlungen und/oder

    b) eine oder mehrere der Direktzahlungen für 2009, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden bzw. ausgeschlossen werden können oder für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 64 Absatz 2 der genannten Verordnung möglich ist;

    c) eine oder mehrere der Direktzahlungen ab 2010, für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 dieser Verordnung möglich ist.

    Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

    a) dem aus der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b für die einzelnen (Teil)sektoren resultierenden Gesamtbetrag und

    b) dem Gesamtbetrag der Direktstützung, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für denselben (Teil)sektor in dem jeweiligen Jahr im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde.

    (6)  Der neue Mitgliedstaat kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der ergänzenden nationalen Beihilfe festlegen.

    (7)  Die Kommission

    a) nennt in ihren Genehmigungen in den Fällen, in denen Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, die mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen für Direktzahlungen;

    b) legt in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die ergänzende staatliche Beihilfe gewährt werden kann, welchen Prozentsatz sie ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf;

    c) diese Genehmigungen unter dem Vorbehalt erteilen, dass erforderlichenfalls Anpassungen an die Entwicklungen der GAP vorgenommen werden.

    (8)  Landwirtschaftliche Tätigkeiten, für die in anderen als den neuen Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen vorgesehen sind, kommen für ergänzende nationale Zahlungen oder Beihilfen nicht in Betracht.

    Artikel 133

    Staatliche Beihilfe in Zypern

    Zypern kann zusätzlich zu den ergänzenden nationalen Direktzahlungen bis Ende 2012 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

    Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der 2001 gewährten nationalen Beihilfen kann Zypern für die in Anhang XVII genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

    Die nationalen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der GAP gegebenenfalls erforderlich werden. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

    Zypern legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben.



    TITEL VI

    MITTELUMSCHICHTUNGEN

    Artikel 134

    Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen

    Ein Betrag von 22 000 000 EUR je Kalenderjahr steht als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Baumwolle erzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

    Artikel 135

    Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen

    Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak ( 36 ) erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag von 484 000 000 EUR zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Tabak erzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

    Artikel 136

    Mittelübertragung an den ELER

    Die Mitgliedstaaten können spätestens am 1. August 2009 beschließen, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen gemäß Artikel 69 Absatz 7 zu berechnenden Betrag für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung zu stellen, statt Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a in Anspruch zu nehmen.



    TITEL VII

    DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



    KAPITEL 1

    Durchführungsbestimmungen

    Artikel 137

    Bestätigung von Zahlungsansprüchen

    (1)  Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    (2)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

    (3)  Absatz 1 des vorliegenden Artikels greift nicht der Befugnis der Kommission vor, Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich von Ausgaben zu treffen, die für Zahlungen getätigt wurden, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2009 gewährt worden sind.

    Artikel 138

    Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage

    Die Titel III und IV finden keine Anwendung auf die französischen überseeischen Departments, die Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln.

    Artikel 139

    Staatliche Beihilfe

    Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen ( 37 ) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen gemäß den Artikeln 41, 57, 64, 68, 69, 70 und 71, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 86, Artikel 98 Absatz 4, Artikel 111 Absatz 5, Artikel 120, Artikel 129 Absatz 3 sowie den Artikeln 131, 132 und 133 der vorliegenden Verordnung, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

    Artikel 140

    Mitteilungen an die Kommission

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Maßnahmen in Bezug auf die Artikel 6, 12, 28, 41, 45, 46, 47, 48, 51, 57, 58, 68, 69, 70, 71, 72 und 131.

    Artikel 141

    Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen

    (1)  Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    Artikel 142

    Durchführungsbestimmungen

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Sie umfassen insbesondere:

    a) Bestimmungen zur Einführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;

    b) Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der durch die Modulation erzielten Beträge;

    c) Bestimmungen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen, einschließlich der Beihilfevoraussetzungen, der Antragstellungs — und Zahlungstermine, der Kontrollbestimmungen, sowie über die Überprüfung und Feststellung der Beihilfeansprüche einschließlich des erforderlichen Datenaustauschs mit den Mitgliedstaaten, und über die Feststellung der Überschreitung der Grundflächen oder Garantiehöchstflächen sowie zur Festsetzung des Haltungszeitraums, zum Entzug und zur Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 10 und 11;

    d) hinsichtlich der Betriebsprämienregelung Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der nationalen Reserve, die Übertragung von Zahlungsansprüchen, die Begriffsbestimmung von Dauerkulturen, Dauergrünland und Grünland, die Optionen nach Titel III Kapitel 2 und 3 und die Einbeziehung der gekoppelten Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 4;

    e) Durchführungsbestimmungen zu Titel V;

    f) Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung einschließlich des Antragstellungsverfahrens im ersten Jahr der Anwendung, sowie zu den Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 8 und 9;

    g) Bestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Wein in die Betriebsprämienregelung, einschließlich des Antragstellungsverfahrens im ersten Jahr der Anwendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;

    h) für Hanf die besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;

    i) etwa notwendige Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 1;

    j) etwa notwendige Änderungen der Anhänge V und IX insbesondere unter Berücksichtigung des neuen Gemeinschaftsrechts;

    k) die Grundvoraussetzungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und ihre Definition;

    l) etwaige Änderungen des Beihilfeantrags und Ausnahmen von der Antragspflicht;

    m) Bestimmungen zu den Mindestangaben in den Beihilfeanträgen;

    n) Bestimmungen zu den Verwaltungskontrollen, den Vor-Ort-Kontrollen und den Kontrollen durch Fernerkundung;

    o) Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse von Zahlungen bei Verstoß gegen die Pflichten nach den Artikeln 4 und 22, einschließlich Fällen der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen;

    p) etwa notwendige Änderungen des Anhangs VI unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 26;

    q) Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

    r) Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere bei der Anwendung von Titel II Kapitel 4 und Titel III Kapitel 2 und 3, im Notfall erforderlich und entsprechend begründet sind; solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist;

    s) für Baumwolle Bestimmungen über

    i) die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 90 Absatz 4,

    ii) die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung.



    KAPITEL 2

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 143

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

    Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 9, des Artikels 10 Absatz 4 sowie der Artikel 134, 135 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 38 ) sowie des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( 39 ) und des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 40 ) zur Verfügung gestellt werden.

    2. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.“

    Artikel 144

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

    Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III dieser Verordnung im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:



    Millionen EUR

     

    Haushaltsjahr 2007

    Haushaltsjahr 2008

    Haushaltsjahr 2009

    Haushaltsjahr 2010

    Ab Haushaltsjahr 2011

    Französische überseeische Departements

    126,6

    262,6

    269,4

    273,0

    278,41

    Azoren und Madeira

    77,9

    86,98

    87,08

    87,18

    106,21

    Kanarische Inseln

    127,3

    268,4

    268,4

    268,4

    268,42“

    2. Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 24b

    (1)  Bis 1. August 2009 legen die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderungsentwürfe zu ihrem Gesamtprogramm vor, um den Änderungen von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 41 ) Rechnung zu tragen.

    (2)  Die Kommission beurteilt die eingereichten Änderungen und entscheidet über ihre Genehmigung vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2. Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2010.

    Artikel 145

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 378/2007

    Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  Die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation werden auf derselben Berechnungsgrundlage vorgenommen wie bei der Modulation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (41) .

    b) Folgender Absatz wird angefügt:

    „(5)  Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein.“

    2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 zu beschließen, die Kürzungen im Rahmen der Modulationen auf der Grundlage von Berechnungen, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf die Modulation beziehen, ohne Berücksichtigung des Ausschlusses von 5000 EUR gemäß Absatz 1 desselben Artikels anzuwenden und/oder“.

    Artikel 146

    Aufhebungen

    (1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird aufgehoben.

    Jedoch gelten die Artikel 20 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 66, 67, 68, 68a, 68b, 69, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 und Titel IV Kapitel 1 (Hartweizen), 5 (Energiepflanzen), 7 (Milchprämie), 10 (Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen), 10b (Beihilfe für Olivenhaine), 10c (Beihilfe für die Tabakerzeugung) und 10d (Flächenbeihilfe für Hopfen) derselben Verordnung weiterhin für das Jahr 2009.

    (2)  Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die genannte Verordnung in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.

    Verweise in anderen Rechtsakten auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang XVIII.

    Artikel 147

    Übergangsbestimmungen

    Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern.

    Artikel 148

    Übergangsregelung für die neuen Mitgliedstaaten

    Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um für die neuen Mitgliedstaaten den Übergang von der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung und anderen Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV zu erleichtern, so werden sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 149

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Abweichend hiervon

    a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,

    b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,

    c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I



    Verzeichnis der Stützungsregelungen

    Bereich

    Rechtsgrundlage

    Anmerkungen

    Einheitliche Betriebsprämie

    Titel III der vorliegenden Verordnung

    Entkoppelte Zahlung

    Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

    Titel V Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung

    Entkoppelte Zahlung, die alle in diesem Anhang genannten Direktzahlungen, ausgenommen gesonderte Zahlungen, ersetzt

    Hartweizen

    Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

    Flächenbezogene Beihilfe

    Eiweißpflanzen

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe

    Reis

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe

    Schalenfrüchte

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe

    Energiepflanzen

    Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

    Flächenbezogene Beihilfe

    Stärkekartoffeln

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung

    Erzeugungsbeihilfe für Erzeuger

    Saatgut

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der vorliegenden Verordnung

    Produktionsbezogene Beihilfe

    Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

    Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

    Flächenbezogene Beihilfe

    Schaf- und Ziegenfleisch

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung

    Mutterschaf- und Ziegenprämie

    Rindfleisch

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der vorliegenden Verordnung

    Sonderprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich Zahlungen für Färsen und zusätzliche nationale Mutterkuhprämie bei Teilfinanzierung) und Schlachtprämie

    Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

    Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

     

    Besondere Stützung

    Titel III Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung

     

    Olivenhaine

    Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

    Flächenbezogene Beihilfe

    Seidenraupen

    Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

    Beihilfe zur Förderung der Zucht

    Tabak

    Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

    Produktionsbezogene Beihilfe

    Hopfen

    Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1)

    Flächenbezogene Beihilfe

    Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zur Herstellung von Zucker oder Inulinsirup

    Artikel 126 der vorliegenden Verordnung

    Entkoppelte Zahlung

    Zuckerrüben und Zuckerrohr zur Herstellung von Zucker

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der vorliegenden Verordnung

    Produktionsbezogene Beihilfe

    Obst und Gemüse zur Verarbeitung

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 der vorliegenden Verordnung

    Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

    Erdbeeren und Himbeeren zur Verarbeitung

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der vorliegenden Verordnung

    Übergangszahlung für Beerenfrüchte

    Obst und Gemüse

    Artikel 127 der vorliegenden Verordnung

    Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

    Posei

    Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

    Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen

    Ägäische Inseln

    Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

    Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen

    Baumwolle

    Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der vorliegenden Verordnung

    Flächenbezogene Beihilfe

    (1)   Nur für das Jahr 2009.




    ANHANG II



    Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den Artikeln 4 und 5

    UmweltKennzeichnung und Registrierung von TierenGesundheit von Mensch, Tier und PflanzeTierschutz

    Buchstabe A

    1.

    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

    Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 5 Buchstaben a, b und d

    2.

    Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43)

    Artikel 4 und 5

    3.

    Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)

    Artikel 3

    4.

    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

    Artikel 4 und 5

    5.

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

    Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

    Gesundheit von Mensch und Tier

    6.

    Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2005, S. 31)

    Artikel 3, 4 und 5

    7.

    Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

    Artikel 4 und 7

    8.

    Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

    Artikel 3, 4 und 5

    Buchstabe B

    9.

    Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S.1)

    Artikel 3

    10.

    Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

    Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7

    11.

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)

    Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (1), Artikel 18, 19 und 20

    12.

    Verordnung (EG) Nr. 999/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

    Artikel 7, 11, 12, 13 und 15

    Meldung von Krankheiten

    13.

    Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11)

    Artikel 3

    14.

    Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

    Artikel 3

    15.

    Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74)

    Artikel 3

    Buchstabe C

    16.

    Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28)

    Artikel 3 und 4

    17.

    Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33)

    Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1

    18.

    Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

    Artikel 4

    (1)   insbesondere umgesetzt durch:

    — Verordnung (EWG) Nr. 2377/90: Artikel 2, 4 und 5;

    — Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h), Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e), Nummer 9 (Buchstaben a, c));

    — Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii), Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummern 1 (Buchstaben a, d), 2, 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1;

    — Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (Nummern 1, 2), Artikel 5 Absatz 6;

    — Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.




    ANHANG III



    Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6

    Gegenstand

    Verbindliche Standards

    Fakultative Standards

    Bodenerosion:

    Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen

    —  Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

    —  Keine Beseitigung von Terrassen

    —  Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen

     

    Organische Substanz im Boden:

    Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken

    —  Bearbeitung von Stoppelfeldern

    —  Standards für die Fruchtfolge

    Bodenstruktur:

    Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen

     

    —  Geeigneter Maschineneinsatz

    Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen:

    Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

    —  Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich, wenn dies angebracht ist, Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend) und Feldrändern

    —  Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen

    —  Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen

     

    —  Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftlichen Flächen

    —  Verbot des Rodens von Olivenbäumen

    —  Schutz von Dauergrünland

    —  Erhaltung von Olivenhainen und Rebpflanzungen in gutem vegetativen Zustand

    Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung:

    Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung der Wasserverwendung

    —  Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen (1)

     

    —  Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind

    (1)   Anmerkung: „Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind“.




    ANHANG IV



    Millionen EUR

    Kalenderjahr

    2009

    2010

    2011

    2012

    Belgien

    583,2

    575,4

    570,8

    569,0

    Tschechische Republik

     
     
     

    825,9

    Dänemark

    987,4

    977,3

    968,9

    964,3

    Deutschland

    5 524,8

    5 445,2

    5 399,7

    5 372,2

    Estland

     
     
     

    92,0

    Irland

    1 283,1

    1 272,4

    1 263,8

    1 255,5

    Griechenland

    2 561,4

    2 365,1

    2 358,9

    2 343,8

    Spanien

    ►M1  5 043,7 ◄

    ►M1  5 038,4 ◄

    ►M1  5 021,0 ◄

    ►M1  5 032,8 ◄

    Frankreich

    8 064,4

    7 943,7

    7 876,2

    7 846,8

    Italien

    4 345,9

    4 147,9

    4 121,0

    4 117,9

    Zypern

     
     
     

    49,1

    Lettland

     
     
     

    133,9

    Litauen

     
     
     

    346,7

    Luxemburg

    35,6

    35,2

    35,1

    34,7

    Ungarn

     
     
     

    1 204,5

    Malta

     
     
     

    5,1

    Niederlande

    836,9

    829,1

    822,5

    830,6

    Österreich

    727,6

    722,4

    718,8

    715,5

    Polen

     
     
     

    2 787,1

    Portugal

    557,7

    545,0

    545,0

    545,0

    Slowenien

     
     
     

    131,5

    Slowakei

     
     
     

    357,9

    Finnland

    550,0

    544,5

    541,4

    539,2

    Schweden

    733,1

    726,5

    721,1

    717,5

    Vereinigtes Königreich

    3 373,1

    3 345,6

    3 339,6

    3 336,1




    ANHANG V



    Verzeichnis der Getreidearten gemäß Artikel 9 Absatz 3

    KN-Code

    Bezeichnung

    Getreide

     

    1001 10 00

    Hartweizen

    1001 90

    Andere Weizensorten und anderes Menggetreide als Hartweizen

    1002 00 00

    Roggen

    1003 00

    Gerste

    1004 00 00

    Hafer

    1005

    Mais

    1007 00

    Körnersorghum

    1008

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körnersorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

    0709 90 60

    Zuckermais




    ANHANG VI



    Kompatible Stützungsregelungen gemäß Artikel 26

    Bereich

    Rechtsgrundlage

    Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

    Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

    Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:

    Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten

    Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind

    Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

    Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

    Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen:

    Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Wein

    Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008




    ANHANG VII



    Gemäß Artikel 28 Absatz 1 anzuwendende Koeffizienten

    Mitgliedstaat

    Grenze für die Schwelle in EUR

    (Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a)

    Grenze für die Schwelle in Hektar

    (Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b)

    Belgien

    400

    2

    Bulgarien

    200

    0,5

    Tschechische Republik

    200

    5

    Dänemark

    300

    5

    Deutschland

    300

    4

    Estland

    100

    3

    Irland

    200

    3

    Griechenland

    400

    0,4

    Spanien

    300

    2

    Frankreich

    300

    4

    Italien

    400

    0,5

    Zypern

    300

    0,3

    Lettland

    100

    1

    Litauen

    100

    1

    Luxemburg

    300

    4

    Ungarn

    200

    0,3

    Malta

    500

    0,1

    Niederlande

    500

    2

    Österreich

    200

    2

    Polen

    200

    0,5

    Portugal

    200

    0,3

    Rumänien

    200

    0,3

    Slowenien

    300

    0,3

    Slowakei

    200

    2

    Finnland

    200

    3

    Schweden

    200

    4

    Vereinigtes Königreich

    200

    5




    ANHANG VIII



    Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 40

    Tabelle 1

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Belgien

    614 179

    611 805

    611 805

    614 855

    614 855

    614 855

    614 855

    614 855

    Dänemark

    1 030 478

    1 030 478

    1 030 478

    1 049 002

    1 049 002

    1 049 002

    1 049 002

    1 049 002

    Deutschland

    5 770 254

    5 771 977

    5 771 977

    5 852 908

    5 852 908

    5 852 908

    5 852 908

    5 852 908

    Griechenland

    2 380 713

    2 211 683

    2 214 683

    2 232 533

    2 216 533

    2 216 533

    2 216 533

    2 216 533

    Spanien

    4 858 043

    5 091 044

    5 108 650

    5 282 193

    5 139 444

    5 139 444

    5 139 444

    5 139 444

    Frankreich

    8 407 555

    8 420 822

    8 420 822

    8 521 236

    8 521 236

    8 521 236

    8 521 236

    8 521 236

    Irland

    1 342 268

    1 340 521

    1 340 521

    1 340 869

    1 340 869

    1 340 869

    1 340 869

    1 340 869

    Italien

    4 143 175

    4 207 177

    4 227 177

    4 370 024

    4 370 024

    4 370 024

    4 370 024

    4 370 024

    Luxemburg

    37 518

    37 536

    37 646

    37 671

    37 084

    37 084

    37 084

    37 084

    Niederlande

    853 090

    853 090

    853 090

    897 751

    897 751

    897 751

    897 751

    897 751

    Österreich

    745 561

    745 235

    745 235

    751 606

    751 606

    751 606

    751 606

    751 606

    Portugal

    608 751

    589 499

    589 499

    605 962

    605 962

    605 962

    605 962

    605 962

    Finnland

    566 801

    565 520

    565 520

    570 548

    570 548

    570 548

    570 548

    570 548

    Schweden

    763 082

    763 082

    763 082

    770 906

    770 906

    770 906

    770 906

    770 906

    Vereinigtes Königreich

    3 985 895

    3 975 916

    3 975 973

    3 988 042

    3 987 922

    3 987 922

    3 987 922

    3 987 922



    Tabelle 2 (1)

    Bulgarien

    287 399

    336 041

    416 372

    499 327

    580 087

    660 848

    741 606

    814 295

    Tschechische Republik

    559 622

    654 241

    739 941

    832 144

    909 313

    909 313

    909 313

    909 313

    Estland

    60 500

    71 603

    81 703

    92 042

    101 165

    101 165

    101 165

    101 165

    Zypern

    31 670

    38 928

    43 749

    49 146

    53 499

    53 499

    53 499

    53 499

    Lettland

    90 016

    105 368

    119 268

    133 978

    146 479

    146 479

    146 479

    146 479

    Litauen

    230 560

    271 029

    307 729

    346 958

    380 109

    380 109

    380 109

    380 109

    Ungarn

    807 366

    947 114

    1 073 824

    1 205 037

    1 318 975

    1 318 975

    1 318 975

    1 318 975

    Malta

    3 752

    4 231

    4 726

    5 137

    5 102

    5 102

    5 102

    5 102

    Polen

    1 877 107

    2 192 294

    2 477 294

    2 788 247

    3 044 518

    3 044 518

    3 044 518

    3 044 518

    Rumänien

    623 399

    729 863

    907 473

    1 086 608

    1 264 472

    1 442 335

    1 620 201

    1 780 406

    Slowenien

    87 942

    103 389

    117 406

    131 537

    144 236

    144 236

    144 236

    144 236

    Slowakei

    240 014

    280 364

    316 964

    355 242

    388 176

    388 176

    388 176

    388 176

    (1)   Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet.




    ANHANG IX

    Zahlungsansprüche nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

    A.   Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen

    1. Im Sinne dieses Anhangs sind „Obst und Gemüse“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse und „Speisekartoffeln“ Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 77 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

    Die Betriebsinhaber erhalten je Hektar Fläche einen Zahlungsanspruch, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag gemäß Nummer 2 durch die Hektarzahl gemäß Nummer 3 dividiert wird.

    2. Die Mitgliedstaaten setzen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie

    a) der Höhe der Marktstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen erhalten hat,

    b) der Flächen, die für die Erzeugung von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und für Reb- und Baumschulen genutzt werden,

    c) der Mengen an erzeugtem Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen

    in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01, und im Falle der neuen Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/07 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

    Die Anwendung der Kriterien in dieser Nummer kann bei unterschiedlichen Obst- und Gemüseerzeugnissen, bei Speisekartoffeln und bei Reb- und Baumschulen unterschiedlich erfolgen, wenn dies auf objektiver Grundlage gerechtfertigt ist. Auf der gleichen Grundlage können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß dieser Nummer in den Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge und anzuwendenden Hektarzahlen bis zum Ende eines Übergangszeitraums von drei Jahren, der am 31. Dezember 2010 endet, nicht festzusetzen.

    3. Die Mitgliedstaaten berechnen die anzuwendende Hektarzahl anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der Flächen gemäß Nummer 2 Unternummer 1

    4. Ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im repräsentativen Zeitraum gemäß Nummer 2 durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, kann beantragen, dass der Referenzbetrag gemäß Nummer 2 auf Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des repräsentativen Zeitraums berechnet wird.

    5. War der gesamte repräsentative Zeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den betroffenen Mitgliedstaaten auf Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Nummer 3 gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesem Fall gilt Nummer 1 entsprechend.

    6. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb der vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist schriftlich mitzuteilen.

    B.   Wein (Rodung)

    Betriebsinhaber, die sich an einer Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beteiligen, erhalten in dem Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche entsprechend der Fläche in Hektar, für die sie eine Rodungsprämie bezogen haben.

    Der Wert pro Einheit dieser Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnitt des Werts der Ansprüche der jeweiligen Region. Der Wert pro Einheit darf jedoch höchstens 350 EUR/ha betragen.

    Wenn die Fläche in Hektar, für die ein Betriebsinhaber die Rodungsprämie bezogen hat, bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche bereits früher berücksichtigt wurde, so erhöht sich in Abweichung von Unternummer 1 der Wert der Zahlungsansprüche, die der betreffende Betriebsinhaber besitzt, um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der in Unternummer 1 genannten gerodeten Fläche in Hektar mit dem in Unternummer 2 genannten Wert pro Einheit ergibt.

    C.   Wein (Übertragung von Stützungsprogrammen)

    Entscheiden sich Mitgliedstaaten für eine Unterstützung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so setzen sie den Referenzbetrag und die anwendbare Hektarzahl für jeden Betriebsinhaber wie folgt fest:

    a) anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien;

    b) sie beziehen sich auf einen repräsentativen Bezugszeitraum von einem oder mehreren Weinwirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06. Bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags und der anwendbaren Hektarzahl verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Bezugszeitraum mit Wirtschaftsjahren nach 2007/08 zugrunde gelegt werden, in denen die Übertragung auf Stützungsprogramme Ausgleichszahlungen an Betriebsinhaber betrifft, die zuvor eine Beihilfe zur Destillation von Trinkalkohol bezogen haben oder wirtschaftliche Empfänger der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anreicherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 waren;

    c) sie überschreiten nicht den verfügbaren Gesamtbetrag für diese Maßnahme gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

    Die Betriebsinhaber erhalten je Hektar Fläche einen Zahlungsanspruch, der sich in der Weise berechnet, dass der genannte Referenzbetrag durch die anwendbare Hektarzahl dividiert wird.




    ANHANG X

    Anteil der Nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 54

    1. Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 54 Absatz 1, der auf Tomaten entfällt, wird wie folgt festgesetzt:



    Mitgliedstaat

    Betrag

    (Millionen EUR je Kalenderjahr)

    Bulgarien

    5,394

    Tschechische Republik

    0,414

    Griechenland

    35,733

    Spanien

    56,233

    Frankreich

    8,033

    Italien

    183,967

    Zypern

    0,274

    Malta

    0,932

    Ungarn

    4,512

    Rumänien

    1,738

    Polen

    6,715

    Portugal

    33,333

    Slowakei

    1,018

    2. Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 54 Absatz 2, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen entfällt, wird wie folgt festgesetzt:



    Mitgliedstaat

    Betrag

    (Millionen EUR je Kalenderjahr)

    Bulgarien

    0,851

    Tschechische Republik

    0,063

    Griechenland

    153,833

    Spanien

    110,633

    Frankreich

    44,033

    Italien

    131,700

    Zypern

    2009

    4,856

    2010

    4,919

    2011

    4,982

    2012

    5,045

    Ungarn

    0,244

    Rumänien

    0,025

    Portugal

    2,900

    Slowakei

    0,007




    ANHANG XI

    Einbeziehung der gekoppelten Beihilfen in die Betriebsprämienregelung nach Artikel 63

    1. 

    a) Ab 2010: Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    b) ab spätestens 2012: Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung;

    c) ab spätestens 2012: Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung;

    d) ab spätestens 2012: Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung;

    e) ab spätestens 2012: Erzeugungsbeihilfe für Stärkekartoffelerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.

    2. 

    a) ab 2012: Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel 4 Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

    b) ab 2012: Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und -hanf gemäß Teil II Titel I Kapitel 4 Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

    c) ab 2012: Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel 95a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

    d) ab 2012: Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der vorliegenden Verordnung.

    3. 

    Ab 2010, soweit ein Mitgliedstaat folgende Beihilfen und Zahlungen gewährt:

    a) Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    b) Beihilfe für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    c) Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    Ab 2012, soweit ein Mitgliedstaat folgende Beihilfen und Zahlungen gewährt:

    a) Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der vorliegenden Verordnung;

    b) Zahlungen für Rindfleisch mit Ausnahme der Mutterkuhprämie gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung.

    4. 

    Ab 2010, soweit ein Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die folgenden Zahlungen nicht mehr gewährt bzw. beschließt, sie auf einem niedrigeren Niveau zu gewähren:

    a) Zahlungen für Schafe und Ziegen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    b) Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für den Fall, dass Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angewandt wird;

    c) Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.




    ANHANG XII

    Einbeziehung der gekoppelten Beihilfen in die Betriebsprämienregelung nach Artikel 64



    Trockenfutter (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Dänemark

    2 779

    2 779

    2 779

    2 779

    2 779

    Deutschland

    8 475

    8 475

    8 475

    8 475

    8 475

    Irland

    132

    132

    132

    132

    132

    Griechenland

    1 238

    1238

    1 238

    1 238

    1 238

    Spanien

    43 725

    43 725

    43 725

    43 725

    43 725

    Frankreich

    35 752

    35 752

    35 752

    35 752

    35 752

    Italien

    22 605

    22 605

    22 605

    22 605

    22 605

    Niederlande

    5 202

    5 202

    5 202

    5 202

    5 202

    Österreich

    64

    64

    64

    64

    64

    Portugal

    69

    69

    69

    69

    69

    Finnland

    10

    10

    10

    10

    10

    Schweden

    180

    180

    180

    180

    180

    Vereinigtes Königreich

    1 478

    1 478

    1 478

    1 478

    1 478

    Tschechische Republik

    922

    922

    922

    922

    922

    Litauen

    21

    21

    21

    21

    21

    Ungarn

    1 421

    1 421

    1 421

    1 421

    1 421

    Polen

    147

    147

    147

    147

    147

    Slowakei

    91

    91

    91

    91

    91



    Qualitätsprämie für Hartweizen

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Griechenland

    20 301

    20 301

    20 301

    20 301

    20 301

    20 301

    20 301

    Spanien

    22 372

    22 372

    22 372

    22 372

    22 372

    22 372

    22 372

    Frankreich

    8 320

    8 320

    8 320

    8 320

    8 320

    8 320

    8 320

    Italien

    42 457

    42 457

    42 457

    42 457

    42 457

    42 457

    42 457

    Österreich

    280

    280

    280

    280

    280

    280

    280

    Portugal

    80

    80

    80

    80

    80

    80

    80

    Bulgarien

    349

    436

    523

    610

    698

    785

    872

    Zypern

    173

    198

    223

    247

    247

    247

    247

    Ungarn

    70

    80

    90

    100

    100

    100

    100



    Prämie für Eiweißpflanzen

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Belgien

    84

    84

    84

    84

    84

    84

    84

    Dänemark

    843

    843

    843

    843

    843

    843

    843

    Deutschland

    7 231

    7 231

    7 231

    7 231

    7 231

    7 231

    7 231

    Irland

    216

    216

    216

    216

    216

    216

    216

    Griechenland

    242

    242

    242

    242

    242

    242

    242

    Spanien

    10 905

    10 905

    10 905

    10 905

    10 905

    10 905

    10 905

    Frankreich

    17 635

    17 635

    17 635

    17 635

    17 635

    17 635

    17 635

    Italien

    5 009

    5 009

    5 009

    5 009

    5 009

    5 009

    5 009

    Luxemburg

    21

    21

    21

    21

    21

    21

    21

    Niederlande

    67

    67

    67

    67

    67

    67

    67

    Österreich

    2 051

    2 051

    2 051

    2 051

    2 051

    2 051

    2 051

    Portugal

    214

    214

    214

    214

    214

    214

    214

    Finnland

    303

    303

    303

    303

    303

    303

    303

    Schweden

    2 147

    2 147

    2 147

    2 147

    2 147

    2 147

    2 147

    Vereinigtes Königreich

    10 500

    10 500

    10 500

    10 500

    10 500

    10 500

    10 500

    Bulgarien

    160

    201

    241

    281

    321

    361

    401

    Tschechische Republik

    1 858

    2 123

    2 389

    2 654

    2 654

    2 654

    2 654

    Estland

    169

    194

    218

    242

    242

    242

    242

    Zypern

    17

    19

    22

    24

    24

    24

    24

    Lettland

    109

    124

    140

    155

    155

    155

    155

    Litauen

    1 486

    1 698

    1 911

    2 123

    2 123

    2 123

    2 123

    Ungarn

    1 369

    1 565

    1 760

    1 956

    1 956

    1 956

    1 956

    Polen

    1 723

    1 970

    2 216

    2 462

    2 462

    2 462

    2 462

    Rumänien

    911

    1 139

    1 367

    1 595

    1 822

    2 050

    2 278

    Slowenien

    63

    72

    81

    90

    90

    90

    90

    Slowakei

    1 003

    1 146

    1 290

    1 433

    1 433

    1 433

    1 433



    Kulturspezifische Zahlung für Reis

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Griechenland

    11 407

    11 407

    11 407

    11 407

    11 407

    11 407

    11 407

    Spanien

    49 993

    49 993

    49 993

    49 993

    49 993

    49 993

    49 993

    Frankreich

    7 844

    7 844

    7 844

    7 844

    7 844

    7 844

    7 844

    Italien

    99 473

    99 473

    99 473

    99 473

    99 473

    99 473

    99 473

    Portugal

    11 193

    11 193

    11 193

    11 193

    11 193

    11 193

    11 193

    Bulgarien

    575

    719

    863

    1007

    1 151

    1 294

    1 438

    Ungarn

    524

    599

    674

    749

    749

    749

    749

    Rumänien

    25

    32

    38

    44

    50

    57

    63



    Flächenzahlung für Schalenfrüchte

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Belgien

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    Deutschland

    181

    181

    181

    181

    181

    181

    181

    Griechenland

    4 963

    4 963

    4 963

    4 963

    4 963

    4 963

    4 963

    Spanien

    68 610

    68 610

    68 610

    68 610

    68 610

    68 610

    68 610

    Frankreich

    2 089

    2 089

    2 089

    2 089

    2 089

    2 089

    2 089

    Italien

    15 710

    15 710

    15 710

    15 710

    15 710

    15 710

    15 710

    Luxemburg

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    Niederlande

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    Österreich

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    Portugal

    4 987

    4 987

    4 987

    4 987

    4 987

    4 987

    4 987

    Vereinigtes Königreich

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    Bulgarien

    579

    724

    868

    1 013

    1 158

    1 302

    1 447

    Zypern

    431

    493

    554

    616

    616

    616

    616

    Ungarn

    245

    280

    315

    350

    350

    350

    350

    Polen

    355

    406

    456

    507

    507

    507

    507

    Rumänien

    79

    99

    119

    139

    159

    179

    199

    Slowenien

    25

    29

    33

    36

    36

    36

    36

    Slowakei

    262

    299

    337

    374

    374

    374

    374



    Faserflachs und -hanf (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Belgien

    2 954

    2 954

    2 954

    2 954

    2 954

    Dänemark

    3

    3

    3

    3

    3

    Deutschland

    244

    244

    244

    244

    244

    Spanien

    138

    138

    138

    138

    138

    Frankreich

    13 592

    13 592

    13 592

    13 592

    13 592

    Italien

    50

    50

    50

    50

    50

    Niederlande

    1 111

    1 111

    1 111

    1 111

    1 111

    Österreich

    20

    20

    20

    20

    20

    Finnland

    5

    5

    5

    5

    5

    Vereinigtes Königreich

    83

    83

    83

    83

    83

    Tschechische Republik

    534

    534

    534

    534

    534

    Lettland

    104

    104

    104

    104

    104

    Litauen

    360

    360

    360

    360

    360

    Ungarn

    42

    42

    42

    42

    42

    Polen

    114

    114

    114

    114

    114



    Prämie für Kartoffelstärke (Artikel 95a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Dänemark

    3 743

    3 743

    3 743

    3 743

    3 743

    Deutschland

    16 279

    16 279

    16 279

    16 279

    16 279

    Spanien

    43

    43

    43

    43

    43

    Frankreich

    5 904

    5 904

    5 904

    5 904

    5 904

    Niederlande

    9 614

    9 614

    9 614

    9 614

    9 614

    Österreich

    1 061

    1 061

    1 061

    1 061

    1 061

    Finnland

    1 183

    1 183

    1 183

    1 183

    1 183

    Schweden

    1 381

    1 381

    1 381

    1 381

    1 381

    Tschechische Republik

    749

    749

    749

    749

    749

    Estland

    6

    6

    6

    6

    6

    Lettland

    129

    129

    129

    129

    129

    Litauen

    27

    27

    27

    27

    27

    Polen

    3 226

    3 226

    3 226

    3 226

    3 226

    Slowakei

    16

    16

    16

    16

    16



    Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Dänemark

    11 156

    11 156

    11 156

    11 156

    11 156

    11 156

    11 156

    Deutschland

    48 521

    48 521

    48 521

    48 521

    48 521

    48 521

    48 521

    Spanien

    129

    129

    129

    129

    129

    129

    129

    Frankreich

    17 598

    17 598

    17 598

    17 598

    17 598

    17 598

    17 598

    Niederlande

    28 655

    28 655

    28 655

    28 655

    28 655

    28 655

    28 655

    Österreich

    3 163

    3 163

    3 163

    3 163

    3 163

    3 163

    3 163

    Finnland

    3 527

    3 527

    3 527

    3 527

    3 527

    3 527

    3 527

    Schweden

    4 116

    4 116

    4 116

    4 116

    4 116

    4 116

    4 116

    Tschechische Republik

    1 563

    1 786

    2 009

    2 232

    2 232

    2 232

    2 232

    Estland

    12

    13

    15

    17

    17

    17

    17

    Lettland

    268

    307

    345

    383

    383

    383

    383

    Litauen

    56

    64

    72

    80

    80

    80

    80

    Polen

    6 731

    7 692

    8 654

    9 615

    9 615

    9 615

    9 615

    Slowakei

    34

    39

    44

    48

    48

    48

    48



    Beihilfe für Olivenhaine

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Spanien

    103 140

    103 140

    103 140

    103 140

    103 140

    103 140

    103 140

    Zypern

    2 051

    2 344

    2 637

    2 930

    2 930

    2 930

    2 930



    Zahlung für Beerenfrüchte

    (1 000 EUR)

    Mitgliedstaat

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Bulgarien

    552

    552

    552

    552

    552

    Lettland

    92

    92

    92

    92

    92

    Litauen

    138

    138

    138

    138

    138

    Ungarn

    391

    391

    391

    391

    391

    Polen

    11 040

    11 040

    11 040

    11 040

    11 040




    ANHANG XIII



    Liste der Saatenarten nach Artikel 87

    KN-Code

    Bezeichnung

    Beihilfebetrag

    (EUR/100 kg)

     

    1.  Ceres

     

    1001 90 10

    Triticum spelta L.

    14,37

    1006 10 10

    Oryza sativa L. (1)

     

    —  langkörnige Sorten mit einer Länge von mehr als 6,0 Millimetern und mit einem Längen/ Dickenverhältnis von mindestens 3

    17,27

    —  andere Sorten, deren Körner eine Länge von mehr als, weniger als oder gleich 6,0 Millimetern und ein Längen/Dickenverhältnis von weniger als 3 aufweisen

    14,85

     

    2.  Oleagineae

     

    ex120400 10

    Linum usitatissimum L. (Faserflachs)

    28,38

    ex120400 10

    Linum usitatissimum L. (Öllein)

    22,46

    ex120799 10

    Cannabis sativa L. (2) (Sorten mit einem Tetrahydrocannabinol-Gehalt von höchstens 0,2 %)

    20,53

     

    3.  Gramineae

     

    ex120929 10

    Agrostis canina L.

    75,95

    ex120929 10

    Agrostis gigantea Roth.

    75,95

    ex120929 10

    Agrostis stolonifera L.

    75,95

    ex120929 10

    Agrostis capillaris L.

    75,95

    ex120929 80

    Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J.S. und K.B. Prest.

    67,14

    ex120929 10

    Dactylis glomerata L.

    52,77

    ex120923 80

    Festuca arundinacea Schreb.

    58,93

    ex120923 80

    Festuca ovina L.

    43,59

    1209 23 11

    Festuca pratensis Huds.

    43,59

    1209 23 15

    Festuca rubra L.

    36,83

    ex120929 80

    Festulolium

    32,36

    1209 25 10

    Lolium multiflorum Lam.

    21,13

    1209 25 90

    Lolium perenne L.

    30,99

    ex120929 80

    Lolium x boucheanum Kunth

    21,13

    ex120929 80

    Phleum Bertolinii (DC)

    50,96

    1209 26 00

    Phleum pratense L.

    83,56

    ex120929 80

    Poa nemoralis L.

    38,88

    1209 24 00

    Poa pratensis L.

    38,52

    ex120929 10

    Poa palustris und Poa trivialis L.

    38,88

     

    4.  Leguminosae

     

    ex120929 80

    Hedysarum coronarium L.

    36,47

    ex120929 80

    Medicago lupulina L.

    31,88

    ex120921 00

    Medicago sativa L. (Ökotypen)

    22,10

    ex120921 00

    Medicago sativa L. (Sorten)

    36,59

    ex120929 80

    Onobrichis viciifolia Scop.

    20,04

    ex071310 10

    Pisum sativum L. (partim) (Futtererbse)

    0

    ex120922 80

    Trifolium alexandrinum L.

    45,76

    ex120922 80

    Trifolium hybridum L.

    45,89

    ex120922 80

    Trifolium incarnatum L.

    45,76

    1209 22 10

    Trifolium pratense L.

    53,49

    ex120922 80

    Trifolium repens L.

    75,11

    ex120922 80

    Trifolium repens L. var. giganteum

    70,76

    ex120922 80

    Trifolium resupinatum L.

    45,76

    ex071350 10

    Vicia faba L. (partim) (Ackerbohne)

    0

    ex120929 10

    Vicia sativa L.

    30,67

    ex120929 10

    Vicia villosa Roth.

    24,03

    (1)   Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

    a)  Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

    b)  die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

    c)  zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

    d)  das Ergebnis wird in Millimeter, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt.

    (2)   Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) einer Sorte wird durch Analyse einer Probe konstanten Gewichts ermittelt. Das THC-Gewicht im Verhältnis zum Probengewicht darf für eine Gewährung der Beihilfe nicht mehr betragen als 0,2 %. Die vorgenannte Probe setzt sich zusammen aus dem oberen Drittel einer repräsentativen Zahl stichprobenweise zum Zeitpunkt der Abblüte ausgewählter Pflanzen, die von Stängeln und Samen befreit wurden.




    ANHANG XIV



    Obergrenzen der Saatgutbeihilfe für die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 3

    (in Millionen EUR)

    Kalenderjahr

    Bulgarien

    Tschechische Republik

    Estland

    Zypern

    Lettland

    Litauen

    Ungarn

    Malta

    Polen

    Rumänien

    Slowenien

    Slowakei

    2009

    0,15

    1,75

    0,07

    0,06

    0,21

    0,21

    1,55

    0,06

    1,11

    0,26

    0,17

    0,07

    2010

    0,17

    2,04

    0,08

    0,07

    0,24

    0,24

    1,81

    0,07

    1,30

    0,30

    0,19

    0,08

    2011

    0,22

    2,33

    0,10

    0,08

    0,28

    0,28

    2,07

    0,08

    1,48

    0,38

    0,22

    0,09

    2012

    0,26

    2,62

    0,11

    0,09

    0,31

    0,31

    2,33

    0,09

    1,67

    0,45

    0,25

    0,11

    2013

    0,30

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,53

    0,28

    0,12

    2014

    0,34

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,60

    0,28

    0,12

    2015

    0,39

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,68

    0,28

    0,12

    2016

    0,43

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,75

    0,28

    0,12

    Folgejahre

    0,43

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,75

    0,28

    0,12




    ANHANG XV



    Obergrenzen für die Berechnung des Beihilfebetrags gemäß Artikel 95 (Zucker)

    (in Tausend EUR)

    Mitgliedstaat

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016 und Folgejahre

    Belgien

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    81 752

    Bulgarien (1)

    154

    176

    220

    264

    308

    352

    396

    440

    Tschechische Republik

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    44 245

    Dänemark

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    34 478

    Deutschland

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    278 254

    Griechenland

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    29 384

    Spanien

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    96 203

    Frankreich

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    272 259

    Irland

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    18 441

    Italien

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    135 994

    Lettland

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    6 616

    Litauen

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    10 260

    Ungarn

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    41 010

    Niederlande

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    73 504

    Österreich

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    32 955

    Polen

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    159 392

    Portugal

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    6 452

    Rumänien (1)

    3 536

    4 041

    5 051

    6 062

    7 072

    8 082

    9 093

    10 103

    Slowenien

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    3 740

    Slowakei

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    19 289

    Finnland

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    13 520

    Schweden

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    34 082

    Vereinigtes Königreich

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    105 376

    (1)   Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet.




    ANHANG XVI



    Tabelle 1

    Zypern: Ergänzende nationale Direktzahlungen bei Anwendung der normalen Regelungen für Direktzahlungen

    (EUR)

    Steigerungsstufen

    60 %

    70 %

    80 %

    90 %

    Bereich

    2009

    2010

    2011

    2012

    Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (Getreide ohne Hartweizen)

    4 220 705

    3 165 529

    2 110 353

    1 055 176

    Hartweizen

    1 162 157

    871 618

    581 078

    290 539

    Körnerleguminosen

    16 362

    12 272

    8 181

    4 091

    Milch und Milcherzeugnisse

    1 422 379

    1 066 784

    711 190

    355 595

    Rindfleisch

    1 843 578

    1 382 684

    921 789

    460 895

    Schafe und Ziegen

    4 409 113

    3 306 835

    2 204 556

    1 102 278

    Olivenöl

    3 174 000

    2 380 500

    1 587 000

    793 500

    Tabak

    417 340

    313 005

    208 670

    104 335

    Bananen

    1 755 000

    1 316 250

    877 500

    0

    Getrocknete Weintrauben

    0

    0

    0

    0

    Mandeln

    0

    0

    0

    0

    Insgesamt

    18 420 634

    13 815 476

    9 210 317

    4 166 409

    Ergänzende nationale Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung:

    Der Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen, der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gezahlt werden kann, entspricht der Summe der sektorspezifischen Obergrenzen gemäß dieser Tabelle bei den in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren, sofern die Stützung in diesen Sektoren entkoppelt ist.



    Tabelle 2

    Zypern: Ergänzende nationale Direktzahlungen bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

    (EUR)

    Bereich

    2009

    2010

    2011

    2012

    Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (ohne Hartweizen)

    0

    0

    0

    0

    Hartweizen

    1 795 543

    1 572 955

    1 350 367

    1 127 779

    Körnerleguminosen

    0

    0

    0

    0

    Milch und Milcherzeugnisse

    3 456 448

    3 438 488

    3 420 448

    3 402 448

    Rindfleisch

    4 608 945

    4 608 945

    4 608 945

    4 608 945

    Schafe und Ziegen

    10 724 282

    10 670 282

    10 616 282

    10 562 282

    Olivenöl

    5 547 000

    5 115 000

    4 683 000

    4 251 000

    Getrocknete Weintrauben

    156 332

    149 600

    142 868

    136 136

    Bananen

    4 323 820

    4 312 300

    4 300 780

    4 289 260

    Tabak

    1 038 575

    1 035 875

    1 033 175

    1 030 475

    Insgesamt

    31 650 945

    30 903 405

    30 155 865

    29 408 325




    ANHANG XVII



    STAATLICHE BEIHILFEN IN ZYPERN

    (EUR)

    Bereich

    2009

    2010

    2011

    2012

    Getreide (ohne Hartweizen)

    2 263 018

    1 131 509

    565 755

    282 877

    Milch und Milcherzeugnisse

    562 189

    281 094

    140 547

    70 274

    Rindfleisch

    64 887

    0

    0

    0

    Schafe und Ziegen

    1 027 917

    513 958

    256 979

    128 490

    Schweinefleisch

    2 732 606

    1 366 303

    683 152

    341 576

    Geflügel und Eier

    1 142 374

    571 187

    285 594

    142 797

    Wein

    4 307 990

    2 153 995

    1 076 998

    538 499

    Olivenöl

    2 088 857

    1 044 429

    522 215

    261 107

    Tafeltrauben

    1 058 897

    529 448

    264 724

    132 362

    Verarbeitete Tomaten

    117 458

    58 729

    29 365

    14 682

    Bananen

    127 286

    63 643

    31 822

    15 911

    Früchte von Laubbäumen einschlich Steinobst

    2 774 230

    1 387 115

    693 558

    346 779

    Insgesamt

    18 267 707

    9 101 410

    4 552 716

    2 277 365




    ANHANG XVIII



    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 23

    Artikel 7

    Artikel 24

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 25

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 7

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 11

    Artikel 11 Absätze 1 und 2

    Artikel 12

    Artikel 8

    Artikel 12a Absatz 1

    Artikel 10

    Artikel 12a Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 13

    Artikel 12

    Artikel 14

    Artikel 12

    Artikel 15

    Artikel 13

    Artikel 16

    Artikel 12

    Artikel 17

    Artikel 14

    Artikel 18

    Artikel 15

    Artikel 19

    Artikel 16

    Artikel 20

    Artikel 17

    Artikel 21

    Artikel 18

    Artikel 22

    Artikel 19

    Artikel 23

    Artikel 20

    Artikel 24

    Artikel 21

    Artikel 25

    Artikel 22

    Artikel 26

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 27

    Artikel 28

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 30

    Artikel 32

    Artikel 31

    Artikel 32

    Artikel 3

    Artikel 33

    Artikel 33

    Artikel 34

    Artikel 35

    Artikel 37

    Artikel 36

    Artikel 37

    Anhang IX

    Artikel 38

    Artikel 39

    Artikel 40 Absätze 1, 2 und 3

    Anhang IX Buchstabe A Nummern 4, 5 und 6

    Artikel 40 Absatz 4

    Artikel 31

    Artikel 40 Absatz 5

    Artikel 41

    Artikel 40

    Artikel 42

    Artikel 41

    Artikel 43

    Anhang IX

    Artikel 44 Absätze 1 und 2

    Artikel 34

    Artikel 44 Absätze 3 und 4

    Artikel 35

    Artikel 45

    Artikel 42

    Artikel 46

    Artikel 43

    Artikel 47

    Artikel 48

    Artikel 49

    Artikel 44

    Artikel 50

    Artikel 51 Absatz 1

    Artikel 51 Absatz 2

    Artikel 38

    Artikel 52

    Artikel 39

    Artikel 53

    Artikel 54

    Artikel 55

    Artikel 56

    Artikel 57

    Artikel 45

    Artikel 58

    Artikel 46

    Artikel 59

    Artikel 47

    Artikel 60

    Artikel 61

    Artikel 49

    Artikel 62

    Artikel 63 Absatz 1

    Artikel 51 Absatz 1

    Artikel 63 Absatz 2

    Artikel 63 Absatz 3

    Artikel 48

    Artikel 63 Absatz 4

    Artikel 50 Absatz 2

    Artikel 64

    Artikel 51

    Artikel 65

    Artikel 66

    Artikel 67

    Artikel 52

    Artikel 68

    Artikel 53

    Artikel 68a

    Artikel 68b

    Artikel 54

    Artikel 69

    Artikel 70

    Artikel 71

    Artikel 71a

    Artikel 55

    Artikel 71b

    Artikel 56

    Artikel 71c

    Artikel 71d

    Artikel 57

    Artikel 71e

    Artikel 58

    Artikel 71f

    Artikel 59

    Artikel 71g

    Artikel 71h

    Artikel 61

    Artikel 71i

    Artikel 71j

    Artikel 71k

    Artikel 62

    Artikel 71l

    Artikel 71m

    Artikel 60

    Artikel 63

    Artikel 64

    Artikel 65

    Artikel 66

    Artikel 68

    Artikel 70

    Artikel 69

    Artikel 72

    Artikel 73

    Artikel 74

    Artikel 75

    Artikel 76

    Artikel 79

    Artikel 77

    Artikel 80

    Artikel 78

    Artikel 81

    Artikel 79

    Artikel 73

    Artikel 80

    Artikel 74

    Artikel 81

    Artikel 75

    Artikel 82

    Artikel 76

    Artikel 83

    Artikel 82

    Artikel 84

    Artikel 83

    Artikel 85

    Artikel 84

    Artikel 86 Absätze 1, 2 und 4

    Artikel 85 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 86 Absatz 3

    Artikel 87

    Artikel 120

    Artikel 88

    Artikel 89

    Artikel 90

    Artikel 91

    Artikel 92

    Artikel 93

    Artikel 77

    Artikel 94

    Artikel 78

    Artikel 95

    Artikel 96

    Artikel 97

    Artikel 98

    Artikel 99

    Artikel 87

    Artikel 100

    Artikel 101

    Artikel 102

    Artikel 103

    Artikel 104

    Artikel 105

    Artikel 106

    Artikel 107

    Artikel 108

    Artikel 109

    Artikel 110

    Artikel 110a

    Artikel 88

    Artikel 110b

    Artikel 89

    Artikel 110c

    Artikel 90

    Artikel 110d

    Artikel 91

    Artikel 110e

    Artikel 92

    Artikel 110f

    Artikel 110g

    Artikel 110h

    Artikel 110i

    Artikel 110j

    Artikel 110k

    Artikel 110l

    Artikel 110m

    Artikel 110n

    Artikel 110o

    Artikel 110p

    Artikel 110q

    Artikel 93

    Artikel 110r

    Artikel 94

    Artikel 110s

    Artikel 95

    Artikel 110t

    Artikel 96

    Artikel 110u

    Artikel 97

    Artikel 110v

    Artikel 98

    Artikel 111

    Artikel 99

    Artikel 112

    Artikel 100

    Artikel 113

    Artikel 101

    Artikel 114

    Artikel 102

    Artikel 115

    Artikel 103

    Artikel 116

    Artikel 104

    Artikel 117

    Artikel 105

    Artikel 118

    Artikel 106

    Artikel 119

    Artikel 120

    Artikel 107

    Artikel 121

    Artikel 108

    Artikel 122

    Artikel 109

    Artikel 123

    Artikel 110

    Artikel 124

    Artikel 125

    Artikel 111

    Artikel 126

    Artikel 112

    Artikel 127

    Artikel 113

    Artikel 128

    Artikel 114

    Artikel 129

    Artikel 115

    Artikel 130

    Artikel 116

    Artikel 131

    Artikel 132

    Artikel 133

    Artikel 134

    Artikel 135

    Artikel 136

    Artikel 136a

    Artikel 137

    Artikel 138

    Artikel 117

    Artikel 139

    Artikel 118

    Artikel 140

    Artikel 119

    Artikel 141

    Artikel 142

    Artikel 143

    Artikel 143a

    Artikel 121

    Artikel 143b Absätze 1, 2, 9 und 10

    Artikel 122

    Artikel 143b Absätze 3 und 7

    Artikel 123

    Artikel 143b Absätze 4, 5 und 6

    Artikel 124

    Artikel 143b Absatz 13

    Artikel 125

    Artikel 143ba Absätze 1 bis 3

    Artikel 126

    Artikel 143ba Absatz 3a

    Artikel 143ba Absätze 4 bis 6

    Artikel 130

    Artikel 143bb Absätze 1 und 2

    Artikel 127

    Artikel 143bb Absatz 3

    Artikel 143bb Absätze 4 bis 6

    Artikel 130

    Artikel 143bc Absätze 1 und 2

    Artikel 128

    Artikel 129

    Artikel 143bc Absätze 3 und 4

    Artikel 130 Absätze 1 und 2

    Artikel 131

    Artikel 143c Absätze 1 bis 8

    Artikel 132

    Artikel 143c Absatz 9

    Artikel 133

    Artikel 143c Absatz 10

    Artikel 143d

    Artikel 134

    Artikel 143e

    Artikel 135

    Artikel 136

    Artikel 137

    Artikel 138

    Artikel 139

    Artikel 144

    Artikel 141

    Artikel 145

    Artikel 142

    Artikel 146

    Artikel 140

    Artikel 147

    Artikel 148

    Artikel 149

    Artikel 150

    Artikel 151

    Artikel 152

    Artikel 143

    Artikel 144

    Artikel 145

    Artikel 153

    Artikel 146

    Artikel 154

    Artikel 154a

    Artikel 148

    Artikel 155

    Artikel 147

    Artikel 155a

    Artikel 156

    Artikel 149



    ( 1 ) Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 2 ) Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

    ( 3 ) Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

    ( 4 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    ( 5 ) Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

    ( 6 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    ( 7 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

    ( 8 ) ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

    ( 9 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    ( 10 ) ABl. L 63 vom 23.6.2007, S. 17.

    ( 11 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    ( 12 ) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

    ( 13 ) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

    ( 14 ) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

    ( 15 ) ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

    ( 16 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 17 ) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    ( 18 ) ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 48.

    ( 19 ) ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31.

    ( 20 ) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

    ( 21 ) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    ( 22 ) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

    ( 23 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    ( 24 ) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

    ( 25 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    ( 26 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

    ( 27 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

    ( 28 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    ( 29 ) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    ( 30 ) ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

    ( 31 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    ( 32 ) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

    ( 33 ) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

    ( 34 ) ABl. L 125 vom 23.5.96, S. 10.

    ( 35 ) ABl. L 125 vom 23.5.96, S. 3.

    ( 36 ) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

    ( 37 ) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

    ( 38 ) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

    ( 39 ) ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

    ( 40 ) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.“

    ( 41 ) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“

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