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Document 02007R0168-20220427

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/168/2022-04-27

    02007R0168 — DE — 27.04.2022 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 168/2007 DES RATES

    vom 15. Februar 2007

    zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    (ABl. L 053 vom 22.2.2007, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2022/555 DES RATES vom 5. April 2022

      L 108

    1

    7.4.2022




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 168/2007 DES RATES

    vom 15. Februar 2007

    zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte



    KAPITEL 1

    GEGENSTAND, ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH, AUFGABEN UND TÄTIGKEITSBEREICHE

    Artikel 1

    Gegenstand

    Hiermit wird die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“ genannt) errichtet.

    ▼M1

    Artikel 2

    Ziel

    Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

    Artikel 3

    Tätigkeitsbereich

    (1)  
    Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zuständigkeiten der Union wahr.
    (2)  
    Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.
    (3)  
    Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

    ▼B

    Artikel 4

    Aufgaben

    (1)  

    Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 3 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:

    ▼M1

    a) 

    sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, von Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere von den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden;

    ▼B

    b) 

    sie entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen;

    ▼M1

    c) 

    sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie, auch — wenn angemessen und soweit mit ihren Prioritäten und ihren Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen vereinbar — auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission;

    d) 

    sie arbeitet aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen aus und veröffentlicht sie;

    ▼B

    e) 

    sie veröffentlicht einen Jahresbericht über Grundrechtsfragen in ihrem Tätigkeitsbereich und gibt darin einige Beispiele für bewährte Verfahrensweisen;

    f) 

    sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen;

    g) 

    sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht, und

    h) 

    sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie und fördert den Dialog mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die eigene Tätigkeit zu informieren.

    ▼M1

    (2)  
    Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 263 AEUV noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen im Sinne von Artikel 258 AEUV nicht nachgekommen ist.

    ▼M1

    (3)  
    Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e genannten Berichts wird der wissenschaftliche Ausschuss konsultiert.
    (4)  
    Die Agentur legt die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Berichte spätestens am 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.

    ▼M1

    Artikel 5

    Tätigkeitsbereiche

    Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar sein müssen. Ungeachtet dessen kann sie jedoch Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d, die die in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen festgelegten Bereiche nicht betreffen, Folge leisten, wenn ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten es erlauben.

    ▼M1

    Artikel 5a

    Jährliche und mehrjährige Programmplanung

    (1)  
    Der Direktor erstellt jedes Jahr gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission ( 1 ) einen Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das insbesondere das Jahres- und das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält.
    (2)  
    Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat vor. Der Direktor legt den vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres vor. Im Rat erörtert das zuständige Vorbereitungsgremium den Entwurf des Mehrjahresarbeitsprogramms und kann die Agentur auffordern, den Entwurf vorzustellen.
    (3)  
    Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar jedes Jahres auch den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vor, damit die jeweiligen Mitgliedstaaten und der wissenschaftliche Ausschuss ihre Stellungnahmen zum Entwurf abgeben können.
    (4)  
    Je nach Ergebnis der Beratungen des zuständigen Vorbereitungsgremiums des Rates und der Stellungnahmen der Kommission, der Mitgliedstaaten und des wissenschaftlichen Ausschusses legt der Direktor den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. Der Direktor legt das angenommene Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten vor.

    ▼B



    KAPITEL 2

    ARBEITSMETHODEN UND ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 6

    Arbeitsmethoden

    (1)  

    Um zu gewährleisten, dass objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitgestellt werden, geht die Agentur unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, folgendermaßen vor: Sie

    a) 

    errichtet und koordiniert Informationsnetze und nutzt vorhandene Netze,

    b) 

    organisiert Sitzungen mit externen Experten und

    c) 

    richtet erforderlichenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.

    (2)  

    Um Komplementarität und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls Informationen und Arbeiten Rechnung, die insbesondere von den folgenden Stellen gesammelt bzw. durchgeführt werden:

    ▼M1

    a) 

    den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Mitgliedstaaten,

    ▼B

    b) 

    dem Europarat, indem sie Bezug auf die Erkenntnisse und Tätigkeiten der Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen des Europarates und des Europäischen Kommissars für Menschenrechte nimmt, und

    c) 

    der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.

    (3)  
    Die Agentur kann vertragliche Bindungen, unter anderem durch Vergabe von Unteraufträgen, mit anderen Organisationen zum Zwecke der Ausführung von Aufgaben, die sie diesen gegebenenfalls überträgt, eingehen. Außerdem kann die Agentur insbesondere an die in den Artikeln 8 und 9 genannten nationalen und internationalen Organisationen Finanzhilfen vergeben, um geeignete Kooperationsmaßnahmen und Joint Ventures zu fördern.

    ▼M1

    Artikel 7

    Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union

    Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.

    ▼B

    Artikel 8

    Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene

    ▼M1

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als nationalen Verbindungsbeamten.

    Der nationale Verbindungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

    Die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten sorgen für eine enge gegenseitige Zusammenarbeit.

    Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente.

    ▼B

    (2)  

    Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen mit

    a) 

    für Grundrechtsfragen zuständigen staatlichen Organisationen und öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler Menschenrechtseinrichtungen, und

    b) 

    der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.

    ▼M1

    (3)  
    Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 2 müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein und werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs angenommen, nachdem die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat. Erklärt sich die Kommission mit den Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder angenommen.

    Artikel 9

    Zusammenarbeit mit dem Europarat

    Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und ihr Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen des Europarats.

    Zu diesem Zweck schließt die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur durch den Europarat nach den Artikeln 12 und 13 vor.

    ▼B

    Artikel 10

    Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; Plattform für Grundrechte

    (1)  
    Die Agentur arbeitet eng mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft zusammen, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Grundrechte, einschließlich zur Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit, tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur ein Kooperationsnetz (die „Plattform für Grundrechte“) ein, das sich aus nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, Organisationen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Hochschulen und anderen qualifizierten Experten von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen zusammensetzt.
    (2)  
    Die Plattform für Grundrechte ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Sie gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und relevanten Akteuren.
    (3)  
    Die Plattform für Grundrechte steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Die Agentur kann an die Mitglieder der Plattform für Grundrechte herantreten bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als vorrangig ermittelt wurden.
    (4)  

    Die Agentur wendet sich insbesondere an die Plattform für Grundrechte, um

    ▼M1

    a) 

    dem Verwaltungsrat Vorschläge für die nach Artikel 5a zu verabschiedenden Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme zu unterbreiten,

    ▼B

    b) 

    dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zu dem Jahresbericht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e zu geben und Maßnahmen im Anschluss an den Bericht vorzuschlagen und

    c) 

    dem Direktor und dem wissenschaftlichen Ausschuss die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, zu übermitteln.

    (5)  
    Die Koordinierung der Aktivitäten der Plattform für Grundrechte erfolgt unter der Leitung des Direktors.



    KAPITEL 3

    ORGANISATION

    Artikel 11

    Zusammensetzung der Agentur

    Die Agentur besteht aus

    a) 

    einem Verwaltungsrat,

    b) 

    einem Exekutivausschuss,

    c) 

    einem wissenschaftlichen Ausschuss und

    d) 

    einem Direktor.

    Artikel 12

    Verwaltungsrat

    ▼M1

    (1)  

    Dem Verwaltungsrat gehören Persönlichkeiten mit fundierten Kenntnissen im Bereich der Grundrechte und angemessener Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors, einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt wie folgt an:

    ▼B

    a) 

    je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit, die in einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder in anderen Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut ist,

    b) 

    eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und

    c) 

    zwei Vertreter der Kommission.

    ▼M1

    Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Europarat streben im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an.

    ▼B

    (2)  
    Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem die oben genannten Bedingungen erfüllenden und auf dem Wege des gleichen Verfahrens benannten stellvertretenden Mitglied vertreten werden. Die Liste der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats wird von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

    ▼M1

    (3)  
    Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederernannt werden.
    (4)  
    Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen Neubesetzung ernennt die betreffende Partei für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags eines Drittels seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.
    (5)  
    Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden mit der Mehrheit der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

    ▼B

    (6)  

    Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

    ▼M1

    a) 

    er nimmt die Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme der Agentur an;

    b) 

    er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Jahresberichte an, wobei er in dem letztgenannten Bericht insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen vorgegebenen Zielen vergleicht;

    ▼B

    c) 

    er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes;

    d) 

    er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest;

    ▼M1

    e) 

    er übt gemäß den Absätzen 7a und 7b des vorliegenden Artikels gegenüber dem Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde beziehungsweise der Einstellungsbehörde mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) — beide festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 2 ) — übertragen wurden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

    ▼B

    f) 

    er stellt gemäß Artikel 20 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt;

    g) 

    er nimmt auf der Grundlage des vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission, des wissenschaftlichen Ausschusses und der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Persönlichkeit eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an;

    h) 

    er nimmt gemäß Artikel 21 Absatz 11 auf der Grundlage des vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur an;

    ▼M1

    i) 

    er nimmt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts die Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen an;

    ▼B

    j) 

    er verabschiedet gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Bestimmungen zur Transparenz und zum Zugang zu Dokumenten;

    k) 

    er benennt und entlässt gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses;

    l) 

    er stellt gemäß Absatz 4 fest, dass ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates nicht länger das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt;

    ▼M1

    m) 

    er verabschiedet eine Sicherheitsstrategie, einschließlich Vorschriften für den Austausch von EU-Verschlusssachen;

    n) 

    er verabschiedet Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses, und

    o) 

    er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannte Kommunikationsstrategie und aktualisiert sie regelmäßig.

    ▼B

    (7)  
    Mit Ausnahme der in Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat seine Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.

    ▼M1

    (7a)  
    Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Eigentumsübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor ist befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.
    (7b)  
    Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von dem Direktor vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen.

    ▼M1

    (8)  
    In der Regel werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst.

    Die in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefasst.

    Die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beschlüsse werden einstimmig gefasst.

    Jedes Mitglied des Verwaltungsrats oder in seiner Abwesenheit das stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Absatz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse teilnehmen.

    (9)  
    Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.
    (10)  
    Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie anderer in den Artikeln 8 und 9 genannter internationaler Stellen können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.

    Artikel 13

    Exekutivausschuss

    (1)  
    Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und Personalangelegenheiten.
    (2)  

    Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

    a) 

    Er überprüft das in Artikel 5a genannte Programmplanungsdokument der Agentur auf der Grundlage des vom Direktor ausgearbeiteten Entwurfs und legt es dem Verwaltungsrat zur Annahme vor;

    b) 

    er überprüft den Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor;

    c) 

    er überprüft den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor;

    d) 

    er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur an, die unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und sich auf einen vom Direktor ausgearbeiteten Entwurf stützt;

    e) 

    er sorgt für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;

    f) 

    unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Artikel 15 Absatz 4 berät und unterstützt er diesen bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Verstärkung der Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

    (3)  
    Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig, kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b genannten Voraussetzungen und über Haushaltsangelegenheiten.
    (4)  
    Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat an.

    Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.

    (5)  
    Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat stimmberechtigt ist.
    (6)  
    Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.

    ▼B

    Artikel 14

    Wissenschaftlicher Ausschuss

    ▼M1

    (1)  
    Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus 11 unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen Kompetenzen in wissenschaftlicher Qualitäts- und Forschungsmethodik. Im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die 11 Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der Eignung aufgestellte Reserveliste. Im wissenschaftlichen Ausschuss sorgt der Verwaltungsrat für eine ausgewogene geografische Vertretung und strebt eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die detaillierten Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.

    ▼B

    (2)  
    Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.

    ▼M1

    (3)  
    Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommission erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfolge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig.

    ▼B

    (4)  
    Der wissenschaftliche Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von einem Jahr.
    (5)  
    Der wissenschaftliche Ausschuss ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeiten der Agentur und lenkt die Arbeiten in diesem Sinne. Der Direktor bezieht dazu den wissenschaftlichen Ausschuss zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in die Ausarbeitung der Entwürfe aller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f und h erstellten Dokumente ein.

    ▼M1

    Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor und die Agentur zu der wissenschaftlichen Forschungsmethodik, die in der Arbeit der Agentur angewendet wird.

    ▼B

    (6)  
    Der wissenschaftliche Ausschuss legt seine Standpunkte mit Zweidrittelmehrheit fest. Er wird viermal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen. Erforderlichenfalls leitet der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren ein oder beruft von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses außerordentliche Sitzungen ein.

    Artikel 15

    Direktor

    (1)  
    Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit („Konzertierung“) nach Maßgabe des Absatzes 2 ernannt wird.

    Die Ernennung des Direktors erfolgt auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.

    (2)  

    Das Verfahren der Zusammenarbeit umfasst folgende Phasen:

    a) 

    Auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird;

    b) 

    das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union geben daraufhin ihre Stellungnahme ab und legen ihre gewünschte Reihenfolge der Bewerber fest;

    c) 

    der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Vorgaben.

    ▼M1

    (3)  
    Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.

    Während der letzten 12 Monate des Fünfjahreszeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch, um insbesondere Folgendes zu prüfen:

    a) 

    die Leistung des Direktors;

    b) 

    die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.

    Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

    Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

    Wird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

    (4)  

    Der Direktor ist verantwortlich für

    a) 

    die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Ausarbeitung und Veröffentlichung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h erstellten Dokumente in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;

    b) 

    die Erstellung und Durchführung des in Artikel 5a genannten Programmplanungsdokuments der Agentur;

    c) 

    die laufenden Verwaltungsgeschäfte;

    d) 

    die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;

    e) 

    die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur nach Artikel 21;

    f) 

    die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistung der Agentur im Hinblick auf deren Ziele nach fachlich anerkannten Normen und Leistungsindikatoren;

    g) 

    die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen rückblickender Bewertungen zur Beurteilung der Leistung von Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715;

    h) 

    die jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse des Überwachungs- und Bewertungssystems an den Verwaltungsrat;

    i) 

    die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur und ihre Vorlage beim Verwaltungsrat zur Genehmigung;

    j) 

    die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte und Bewertungen sowie zu Untersuchungen des OLAF und die Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Kommission und den Verwaltungsrat;

    k) 

    die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten;

    l) 

    die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für Grundrechte nach Artikel 10.

    ▼B

    (5)  
    Der Direktor nimmt seine Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Er legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
    (6)  
    Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor jederzeit auffordern, an einer Anhörung zu einem Thema teilzunehmen, die die Tätigkeit der Agentur betrifft.

    ▼M1

    (7)  
    Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leistung oder wiederholter oder schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags von zwei Dritteln seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission seines Amtes enthoben werden.

    ▼B



    KAPITEL 4

    ARBEITSWEISE

    Artikel 16

    Unabhängigkeit und öffentliches Interesse

    (1)  
    Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.
    (2)  
    Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenserklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden schriftlich bei Amtsantritt abgegeben und aktualisiert, wenn sich Änderungen in Bezug auf die Interessen ergeben. Sie werden von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht.

    Artikel 17

    Transparenz und Zugang zu Dokumenten

    (1)  
    Die Agentur entwickelt gute Verwaltungspraktiken, um für das größtmögliche Maß an Transparenz in Bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung.

    (2)  

    Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur spezifische Regeln zur praktischen Umsetzung von Absatz 1, einschließlich Regeln

    a) 

    zur Öffentlichkeit der Sitzungen,

    b) 

    zur Veröffentlichung der Arbeiten der Agentur und des Wissenschaftlichen Ausschusses sowie

    c) 

    Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    ▼M1

    (3)  
    Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) erhoben werden.

    ▼B

    Artikel 18

    Datenschutz

    Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 findet Anwendung auf die Agentur.

    ▼M1

    Artikel 19

    Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten

    Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.

    ▼B



    KAPITEL 5

    FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 20

    Aufstellung des Haushaltsplans

    (1)  
    Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
    (2)  
    Der Haushaltsplan der Agentur ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

    ▼M1

    (3)  
    Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan „Kommission“).

    ▼B

    Diese Einnahmen können ergänzt werden durch

    a) 

    Zahlungen für im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erbrachte Dienstleistungen und

    b) 

    etwaige Finanzbeiträge der in den Artikeln 8, 9 und 28 genannten Organisationen und Länder.

    (4)  
    Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
    (5)  
    Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.
    (6)  
    Die Kommission übermittelt den Voranschlag — zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union — dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

    ▼M1

    (7)  
    Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

    ▼B

    (8)  
    Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
    (9)  
    Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
    (10)  
    Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten; insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er informiert die Kommission hierüber.

    Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat binnen sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

    Artikel 21

    Ausführung des Haushaltsplans

    (1)  
    Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
    (2)  
    Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ( 3 ) („Haushaltsordnung“).
    (3)  
    Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
    (4)  
    Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
    (5)  
    Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.
    (6)  
    Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
    (7)  
    Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
    (8)  
    Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.
    (9)  
    Gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
    (10)  
    Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
    (11)  
    Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn dies für die Arbeitsweise der Agentur ausdrücklich erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat.

    Artikel 22

    Betrugsbekämpfung

    (1)  
    Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt auf die Agentur anwendbar.
    (2)  
    Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 4 ) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.
    (3)  
    Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.



    KAPITEL 6

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 23

    Rechtsstellung und Sitz

    (1)  
    Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.
    (2)  
    Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
    (3)  
    Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.
    (4)  
    Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle. Die von der Beobachtungsstelle vor Erlass dieser Verordnung geschlossenen Arbeitsverträge haben weiterhin Gültigkeit.
    (5)  
    Die Agentur hat ihren Sitz in Wien.

    ▼M1

    Artikel 24

    Personal

    (1)  
    Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
    (2)  
    Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.

    ▼B

    Artikel 25

    Sprachenregelung

    (1)  
    Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 sind auf die Agentur anwendbar.
    (2)  
    Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.
    (3)  
    Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

    ▼M1

    Artikel 26

    Vorrechte und Befreiungen

    Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist auf die Agentur anwendbar.

    ▼B

    Artikel 27

    Zuständigkeit des Gerichtshofs

    (1)  
    Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

    Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.

    (2)  
    Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch sie selbst oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    In Streitfällen über den Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.

    ▼M1

    (3)  
    Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263 und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden.

    ▼B

    Artikel 28

    Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, und diesbezüglicher Geltungsbereich

    (1)  
    Die Agentur steht der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen.

    ▼M1

    (2)  
    Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status jedes einzelnen Landes per Beschluss über die in Absatz 1 genannte Beteiligung und die betreffenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur angegeben, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar sein. Er sieht vor, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Assoziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land befassen, und zwar in dem Maße, in dem das für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
    (3)  
    Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, Länder, mit denen die Union ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, einzuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen. Wenn er das tut, gilt Absatz 2 entsprechend.

    ▼B



    KAPITEL 7

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 30

    ▼M1

    Bewertungen und Überprüfung

    ▼B

    (1)  
    Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller Tätigkeiten vor, die bedeutende Ausgaben mit sich bringen. Der Direktor setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.
    (2)  
    Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

    ▼M1

    (3)  
    Die Kommission gibt spätestens am 28. April 2027 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag, um insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. Darin wird berücksichtigt, welche Standpunkte der Verwaltungsrat und andere Beteiligte auf Unionsebene wie auf nationaler Ebene vertreten.
    (4)  
    Im Rahmen jeder zweiten in Absatz 3 genannten Bewertung werden mit Blick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse bewertet. In der Bewertung kann insbesondere darauf eingegangen werden, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss, und auf die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.
    (5)  
    Die Kommission legt dem Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertung vor. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen an der Agentur sowie ihren Arbeitsmethoden und Aufgaben.
    (6)  
    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Bewertung und die in Absatz 5 genannten Empfehlungen des Verwaltungsrates Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 32

    Aufnahme der Tätigkeit der Agentur

    Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. März 2007 auf.

    Artikel 33

    Aufhebung

    (1)  
    Die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 wird mit Wirkung vom 1. März 2007 aufgehoben.
    (2)  
    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 34

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. März 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

    ( 2 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

    ( 4 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

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