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Document 02007D0512-20070215

    Consolidated text: Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2007/512/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/512/2007-02-15

    2007D0512 — DE — 15.02.2007 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    BESCHLUSS DES RATES

    vom ►C1  17. Oktober 2006 ◄

    über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    (2007/512/EG)

    (ABl. L 188, 20.7.2007, p.17)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 214 vom 14.8.2010, S. 15  (512/2007)




    ▼B

    BESCHLUSS DES RATES

    vom ►C1  17. Oktober 2006 ◄

    über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    (2007/512/EG)



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 1 ) sollten sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Bestimmte Modalitäten ihrer Beteiligung müssen in weiteren zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Vereinbarungen geregelt werden.

    (2)

    Nach Ermächtigung der Kommission am 7. Oktober 2004 wurden die Verhandlungen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen.

    (3)

    Die am 18. Mai 2005 paraphierte Vereinbarung sollte vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet und die beigefügte Gemeinsame Erklärung genehmigt werden. Die Vereinbarung sollte vorläufig angewandt werden.

    (4)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt.

    (5)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden ( 2 ), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

    (6)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland ( 3 ) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist —

    BESCHLIESST:



    Artikel 1

    Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut der Vereinbarung und der Gemeinsamen Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Die Vereinbarung wird gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 2 vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind ( 4 ).



    ( 1 ) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    ( 3 ) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

    ( 4 ) Der Zeitpunkt, ab dem diese Vereinbarung vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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