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Document 02002D0251-20031223

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend Geflügelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1319) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/251/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/251/2003-12-23

Konsolidierter TEXT: 32002D0251 — DE — 23.12.2003

2002D0251 — DE — 23.12.2003 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2002

über Schutzmaßnahmen betreffend Geflügelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1319)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/251/EG)

(ABl. L 084, 28.3.2002, p.77)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2003

  L 158

61

27.6.2003

 M2

Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003

  L 189

52

29.7.2003

►M3

Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2003

  L 333

92

20.12.2003




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2002

über Schutzmaßnahmen betreffend Geflügelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1319)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/251/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 2 ), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Insbesondere was Lebensmittel angeht, so ist gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 jede geeignete Maßnahme zu erlassen, wenn deutlich ist, dass aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 97/78/EG müssen gegenüber Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern geeignete Maßnahmen getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Entwicklung einer ernsten Gefährdung für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

(3)

In aus Thailand eingeführtem Geflügelfleisch und Garnelen für den menschlichen Verzehr ist Nitrofurans nachgewiesen worden.

(4)

Da Nitrofurans in Lebensmitteln eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, müssen von allen aus Thailand eingeführten Geflügelfleisch- und Garnelensendungen Proben genommen und analysiert werden, um ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit nachzuweisen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurde ein Schnellwarnsystem für Lebensmittel eingeführt, auf das zurückgegriffen werden kann, um die Anforderung der gegenseitigen Unterrichtung gemäß der Richtlinie 97/78/EG umzusetzen.

(6)

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen thailändischen Behörden erteilten Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen überprüft.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für aus Thailand importiertes und zum menschlichen Verzehr bestimmtes Geflügelfleischfleisch und Garnelen.

Artikel 2

▼M3

(1)  Die Mitgliedstaaten unterziehen alle aus Thailand eingeführten Sendungen von Garnelen und Geflügelfleisch, die von einer vor dem 21. September 2002 ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sind, auf der Basis geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden einer chemischen Untersuchung, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei der Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse antimikrobielle Substanzen und insbesondere Nitrofurane und deren Metaboliten enthalten.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission mit Hilfe des durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführten Schnellwarnsystems unverzüglich über die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 1.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet oder die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 2 einen Negativbefund ergeben.

Artikel 4

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen thailändischen Behörden erteilten Garantien sowie der Ergebnisse der in Artikel 2 genannten Untersuchungen überprüft.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 2 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

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