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Document 01995R1683-20170817

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1683/2017-08-17

01995R1683 — DE — 17.08.2017 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/95 DES RATES

vom 29. Mai 1995

über eine einheitliche Visagestaltung

(ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 334/2002 DES RATES vom 18. Februar 2002

  L 53

7

23.2.2002

 M2

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 856/2008 DES RATES vom 24. Juli 2008

  L 235

1

2.9.2008

 M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013

  L 182

1

29.6.2013

►M6

VERORDNUNG (EU) 2017/1370 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017

  L 198

24

28.7.2017


Geändert durch:

 A1

AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/95 DES RATES

vom 29. Mai 1995

über eine einheitliche Visagestaltung



Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 ausgestellten Visa werden als einheitliche Visummarke (Aufkleber) hergestellt. Sie müssen den im Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

▼M1

Artikel 2

(1)  Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren werden weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festgelegt in Bezug auf:

a) weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich fortgeschrittener Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b) technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfüllen der einheitlichen Visummarke.

(2)  Die Farben des Aufklebers können nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

▼M3

(3)  Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

▼B

Artikel 3

▼M3 —————

▼B

(2)  Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

(1)  Unbeschadet weitergehender einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben die Personen, denen ein Visum erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem Visum zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.

(2)  Die einheitliche Visummarke enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den im Anhang unter den Nummern 6 bis 12 beschriebenen Feldern genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind.

▼M5

Artikel 5

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Visum“ ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ( 1 )

▼M1

Artikel 6

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 2 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 7

Wenn die Mitgliedstaaten die einheitliche Visummarke auch für andere als die in Artikel 5 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Verwechslung mit den in Artikel 5 genannten Visa ausgeschlossen ist.

▼M6

Auf Antrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs trifft die Kommission geeignete Vorkehrungen mit dem antragstellenden Mitgliedstaat, damit für die Zwecke der Ausstellung nationaler Visa durch den antragstellenden Mitgliedstaat technische Informationen gemäß Artikel 2 ausgetauscht werden können.

Kosten, zu denen Irland und das Vereinigte Königreich im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht beitragen, werden im Falle eines solchen Antrags von Irland bzw. dem Vereinigten Königreich übernommen.

▼B

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Anwendbarkeit des Artikels 1 beginnt sechs Monate nach dem Erlaß der Maßnahmen nach Artikel 2.

▼M1

Die Integration des Lichtbilds nach Nummer 2a des Anhangs erfolgt spätestens 5 Jahre nach Annahme der in Artikel 2 für seine Einführung genannten technischen Maßnahmen.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M6




ANHANG

image

Sicherheitsmerkmale

1. Ein integriertes, gemäß Hochsicherheitsnormen hergestelltes Lichtbild des Inhabers in Farbe.

2. Hier erscheint ein diffraktives, optisch variables Element („Kinegramm“ oder gleichwertiges Element). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedenen Größen und Farben die Buchstaben „EU“ und „EUE“ sowie kinematische Guillochelinien sichtbar.

3. In diesem Feld erscheint der dreistellige Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente oder das Akronym „BNL“, wenn das Visum von Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden ausgestellt wurde, mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint er oder es in unterschiedlichen Farben.

4. Hier erscheint das Folgende in Großbuchstaben:

a) das Wort „VISA“. Der ausstellende Mitgliedstaat kann den entsprechenden Begriff in einer anderen Amtssprache der Organe der Union aufnehmen;

b) der Name des ausstellenden Mitgliedstaats auf Englisch, Französisch oder einer anderen Amtssprache der Organe der Union;

c) der dreistellige Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem Dokument 9303 der ICAO.

5. In diesem Feld erscheint in horizontaler Ausrichtung die bereits in schwarzer Farbe vorgedruckte, neunstellige nationale Nummer der Visummarke. Es wird eine besondere Schriftart verwendet.

6. In diesem Feld erscheint in vertikaler Ausrichtung die bereits in roter Farbe vorgedruckte, neunstellige nationale Nummer der Visummarke. Es wird eine besondere Schriftart verwendet, die sich von der in Feld 5 verwendeten unterscheidet. Die „Nummer der Visummarke“ ist der dreistellige Ländercode gemäß dem Dokument 9303 der ICAO in Verbindung mit der in den Feldern 5 und 6 verzeichneten nationalen Nummer.

7. In diesem Feld erscheinen die Buchstaben „EU“ mit Kippeffekt. Diese Buchstaben erscheinen dunkel, wenn die Visummarke vom Betrachter weggeneigt wird, und bei einer weiteren Drehung um 90 Grad hell.

8. In diesem Feld erscheint der Code aus Feld 3 mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint dunkel, wenn die Visummarke vom Betrachter weggeneigt wird, und bei einer weiteren Drehung um 90 Grad hell.

Eintragungsfelder

Der Text in den Eintragungsfeldern erscheint in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Mitgliedstaat eine Übersetzung in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union hinzufügen.

9. Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt die räumliche Gültigkeit des Visums an.

10. Dieses Feld beginnt mit dem Wort „vom“, weiter hinten in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt die vom Visum gedeckte Aufenthaltsdauer des Inhabers des Visums an. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Dauer des Aufenthalts“ (d. h. die Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und „Tage“.

11. Dieses Feld beginnt mit den Worten „Art des Visums“. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums ein. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Reisepass-Nr.“ und „Anzahl der Einreisen“.

12. Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ort der ausstellenden Behörde an. Weiter hinten in der Zeile erscheint das Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an).

13. Dieses Feld beginnt mit den Worten „Name, Vorname“.

14. Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Der Bereich unter dem Wort „Anmerkungen“ dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen einzutragen.

15. Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, die die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern. Der maschinenlesbare Bereich enthält einen sichtbaren Hintergrunddruck mit den Worten „Europäische Union“ in allen Amtssprachen der Organe der Union. Dieser Text beeinflusst nicht die technischen Merkmale des maschinenlesbaren Bereichs oder dessen Auslesbarkeit.

16. Dieses Feld ist für die mögliche Hinzufügung eines gemeinsamen 2D-Strichcodes reserviert.



( 1 ) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

( 2 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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