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Document 01974L0408-20130701
Council Directive of 22 July 1974 relating to motor vehicles with regard to the seats, their anchorages and head restraints (74/408/EEC)
Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1974 über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (74/408/EWG)
Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1974 über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (74/408/EWG)
No longer in force
)
1974L0408 — DE — 01.07.2013 — 006.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
RICHTLINIE DES RATES vom 22. Juli 1974 über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (ABl. L 221, 12.8.1974, p.1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
page |
date |
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L 209 |
34 |
29.7.1981 |
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RICHTLINIE 96/37/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 17. Juni 1996 |
L 186 |
28 |
25.7.1996 |
|
L 255 |
143 |
30.9.2005 |
||
L 363 |
81 |
20.12.2006 |
||
L 158 |
172 |
10.6.2013 |
Geändert durch:
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE DES RATES
vom 22. Juli 1974
über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen
(74/408/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Innenausstattung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 2 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.
Die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Teile im Insassenraum, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, das Dach, die Rückenlehne und den hinteren Teil der Sitze sind in der Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 ( 3 ) enthalten. Vorschriften über die Innenausstattung, die das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen betreffen, sind in der Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 ( 4 ) enthalten. Weitere Vorschriften über die Innenausstattung, namentlich über die Kopfstützen, die Verankerung der Sicherheitsgurte und die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen werden später erlassen.
Es empfiehlt sich, im wesentlichen die technischen Vorschriften zu übernehmen, die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 17 („Einheitliche Vorschriften für die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung“ ( 5 ) festgelegt hat. Diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung als Anhang beigefügt.
Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge impliziert, daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen. Ein derartiges System setzt zum einwandfreien Funktionieren voraus, daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten von dem gleichen Zeitpunkt an angewendet werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ►M2 mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und allen fahrbaren Maschinen. ◄
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ( 6 ) in Unterklassen unterteilt.
(2) ►M3 Diese Richtlinie gilt nicht für nach hinten gerichtete Sitze. ◄
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug ►M2 nicht aus Gründen, die sich auf die Widerstandsfähigkeit der Sitze oder ihrer Verankerungen beziehen, verweigern oder die Erteilung der EWG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Sitz nicht aus Gründen, die sich auf dessen Widerstandsfähigkeit und Tauglichkeit für den Insassenschutz beziehen, verweigern, wenn diese die Vorschriften des Anhangs II oder III (je nach Anwendbarkeit) bei Fahrzeugen der Klasse M, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, und die Vorschriften des Anhangs IV bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, oder bei Fahrzeugen der Klasse N erfüllen. Die Fahrzeugklassen sind in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt. ◄
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs ►M2 nicht aus Gründen, die sich auf die Widerstandsfähigkeit der Sitze oder ihrer Verankerungen beziehen, verweigern oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Sitzes aus Gründen, die sich auf die Widerstandsfähigkeit oder die Tauglichkeit für den Insassenschutz beziehen, verweigern, wenn diese die Vorschriften der einschlägigen Anhänge, je nachdem zu welcher Klasse das Fahrzeug gemäß Artikel 2 gehört, erfüllen. ◄
Artikel 3a
(1) Der Einbau nach der Seite gerichteter Sitze in Fahrzeuge der Klassen M1, N1, M2 (der Unterklassen III oder B) und M3 (der Unterklassen III oder B) ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Krankenwagen und für die in Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannten Fahrzeuge.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Fahrzeuge der Klasse M3 (der Unterklassen III oder B) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen, in denen im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon mit bis zu 10 Sitzen bilden. Derartige nach der Seite gerichtete Sitze sind zumindest mit einer Kopfstütze und einem Zweipunkt-Sicherheitsgurt mit Aufrollsystem ausgestattet, die gemäß der Richtlinie 77/541/EWG des Rates ( 7 ) typengenehmigt sind. Die Verankerungen für ihre Sicherheitsgurte entsprechen der Richtlinie 76/115/EWG des Rates ( 8 ).
Diese Ausnahme gilt für fünf Jahre ab dem 20. Oktober 2005 Sie kann verlängert werden, wenn verlässliche Unfallstatistiken verfügbar sind und die Rückhaltesysteme weiterentwickelt wurden.
Artikel 4
Der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit er von jeder Änderung eines der in ►M2 je nach Anwendbarkeit Anhang II, 2.2, Anhang III, 2.3, oder Anhang III, 2.4 ◄ genannten Teile oder Merkmale unterrichtet wird. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob der geänderte Fahrzeugtyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß. Die Änderung wird nicht genehmigt, wenn die Prüfung ergibt, daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten worden sind.
Artikel 5
Änderungen, die zur Anpassung ►M2 der Anhänge ◄ an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. März 1975 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1975 an.
(2) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, daß die Kommission von allen Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet zu erlassen beabsichtigen, so rechtzeitig unterrichtet wird, daß sie dazu Stellung nehmen kann.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
ANHANG I: |
Verwaltungsvorschriften für die EWG-Typgenehmigung |
Anlage 1: Beschreibungsbogen (Fahrzeug) |
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Anlage 2: EWG-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeug) |
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Anlage 3: Beschreibungsbogen (Bauteil) |
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Anlage 4: EWG-Typgenehmigungsbogen (Bauteil) |
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Anlage 5: Muster für das EWG-Typgenehmigungszeichen |
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ANHANG II: |
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse M1 |
Anlage 1: Prüfungen und Gebrauchsanweisungen |
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Anlage 2: Prüfverfahren zur Bestimmung der Energieaufnahme |
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Anlage 3: Verfahren zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit von Sitzverankerungen |
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ANHANG III: |
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für bestimmte Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 |
Anlage 1: Prüfverfahren für Sitze und/oder Verankerungen |
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Anlage 2: Prüfverfahren für die Verankerungen in einem Fahrzeug |
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Anlage 3: Vorzunehmende Messungen |
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Anlage 4: Festlegung der Akzeptanz-Kriterien |
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Anlage 5: Vorschriften für statische Prüfungen |
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Anlage 6: Vorschriften für die Energieaufnahme |
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ANHANG IV: |
Allgemeine Vorschriften für nicht unter die Anhänge II und III fallende Fahrzeuge |
ANHANG I
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EWG-TYPGENEHMIGUNG
1. Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung
1.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug der Klasse M oder N in bezug auf die Sitze, deren Verankerungen und Kopfstützen und für ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 in bezug auf die Verankerungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller zu stellen. |
1.2. |
Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anlage 1 dieses Anhangs bei. |
1.3. |
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind zur Verfügung zu stellen:
|
2. Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauteil-Typgenehmigung für einen Sitz
2.1. |
Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauteil-Typgenehmigung für einen Sitztyp gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller einzureichen. |
2.2. |
Ein Muster des Beschreibungsbogens ►C2 liegt in Anlage 3 ◄ dieses Anhangs bei. |
2.3. |
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind zur Verfügung zu stellen:
|
3. Erteilung der EWG-Typgenehmigung
3.1. |
Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. |
3.2. |
Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens liegt bei:
|
3.3. |
Jedem genehmigten Fahrzeugtyp oder Sitztyp wird gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigungsnummer zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen. |
4. Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen
4.1. |
Bei Änderungen der gemäß dieser Richtlinie erteilten Typgenehmigungen gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG. |
5. Übereinstimmungen der Produktion
5.1. |
Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion werden generell entsprechend den Vorschriften von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG getroffen. |
6. Aufschriften
6.1. |
An jedem Sitz, der einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ als selbständige technische Einheit entspricht, ist das EWG-Typgenehmigungszeichen anzubringen. |
6.2. |
Dieses Zeichen besteht aus:
|
6.3. |
Das EWG-Typgenehmigungszeichen ist auf dem Sitz oder den Sitzen deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen. |
6.4. |
Ein Muster des EWG-Typgenehmigungszeichens ist in Anlage 5 enthalten. |
Anlage 1
Beschreibungsbogen Nr …
gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG ( 9 )
betreffend die EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug bezüglich seiner Sitze, Verankerungen und Kopfstützen
(Richtlinie 74/408/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG)
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einzelheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
0. Allgemeines
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2. |
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.3. |
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):
|
0.4. |
Fahrzeugklasse (c): |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1.1. |
Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: |
9. Aufbau
9.1. |
Art des Aufbaus: |
9.2. |
Werkstoffe und Bauart: |
9.10. |
Innenausstattung
|
Datum, Ordner
Bei Anwendungen, die sich auf Sitze, deren Verankerungen und ggf. deren Kopfstützen beziehen, sind alle Nummern mit Ausnahme von 9.10.3.4.5 anzugeben.
Bei Anwendungen, die sich auf Sitzverankerungen in Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 beziehen, sind die Nummern 0 bis 0.8, 1, 1.1, 9 bis 9.2, 9.10.3.4 und 9.10.3.4.5 anzugeben.
Anlage 2
MUSTER
(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))
EWG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Benachrichtigung über
— die Typgenehmigung ( 10 )
— die Erweiterung der Typgenehmigung (10)
— die Verweigerung der Typgenehmigung (10)
— den Entzug der Typgenehmigung (10)
des Typs eines Fahrzeugs/eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (10) in bezug auf die Richtlinie 74/408/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG.
Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
Abschnitt I
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2. |
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.3. |
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit (10) ( 11 ) vorhanden:
|
0.4. |
Fahrzeugklasse ( 12 ): |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
0.7. |
Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EWG-Typgenehmigungszeichens: |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
Abschnitt II
1. |
(Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: (siehe Nachtrag) |
2. |
Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: |
3. |
Datum des Prüfprotokolls: |
4. |
Nummer des Prüfprotokolls: |
5. |
(Gegebenenfalls) Bemerkungen: (siehe Nachtrag) |
6. |
Ort: |
7. |
Datum: |
8. |
Unterschrift: |
9. |
Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei. |
Nachtrag zu dem EWG-Typgenehmigungsbogen Nr. …
betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 74/408/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG
1. |
Zusätzliche Angaben
|
5. |
Bemerkungen: |
Anlage 3
Beschreibungsbogen Nr. …
betreffend die EWG-Typgenehmigung für Sitze als Bauteile
(Richtlinie 74/408/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG)
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
0. Allgemeines
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2. |
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
0.7. |
Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des EWG-Genehmigungszeichens: |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
1. Beschreibung der Einrichtung
1.1. |
Technische Merkmale: Beschreibung und Zeichnungen
|
1.2. |
Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (x): |
1.3. |
Sitzverstellbereich |
Datum, Ordner
Anlage 4
MUSTER
(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))
EWG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Benachrichtigung über
— die Typgenehmigung ( 14 )
— die Erweiterung der Typgenehmigung (14)
— die Verweigerung der Typgenehmigung (14)
— den Entzug der Typgenehmigung (14)
des Typs eines Fahrzeugs/ eines Bauteils/ einer selbständigen technischen Einheit (14) in bezug auf die Richtlinie 74/408/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG.
Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
Abschnitt I
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2. |
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): |
0.3. |
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit (14) ( 15 ) vorhanden:
|
0.4. |
Fahrzeugklasse ( 16 ): |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
0.7. |
Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EWG-Typgenehmigungszeichens: |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
Abschnitt II
1. |
(Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: (siehe Nachtrag) |
2. |
Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: |
3. |
Datum des Prüfprotokolls: |
4. |
Nummer des Prüfprotokolls: |
5. |
(Gegebenenfalls) Bemerkungen: (siehe Nachtrag) |
6. |
Ort: |
7. |
Datum: |
8. |
Unterschrift: |
9. |
Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei. |
Nachtrag zu dem EWG-Typgenehmigungsbogen Nr. …
betreffend die Typgenehmigung eines Sitztyps als Bauteil in bezug auf die Richtlinie 74/408/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG
1. |
Zusätzliche Angaben
|
5. |
Bemerkungen
|
Anlage 5
Muster des EWG-Typgenehmigungszeichens
Der Sitz mit dem oben gezeigten EWG-Typgenehmigungszeichen ist eine Einrichtung, die in Spanien (e9) unter der Grundgenehmigungsnummer 0148 auf der Grundlage dieser Richtlinie (00) genehmigt worden ist. Die verwendeten Zeichen dienen nur als Hinweis.
ANHANG II
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE DER KLASSE M1
1. Geltungsbereich
1.0. |
Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Fahrzeuge der Klasse M1. |
1.1. |
►M3 Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht für nach hinten gerichtete Sitze oder für an diesen Sitzen befestigte Kopfstützen. ◄ |
1.2. |
Es wird davon ausgegangen, daß Kopfstützen, für die eine Typgenehmigung gemäß den Vorschriften der Richtlinie 78/932/EWG erteilt wurde, den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. |
1.3. |
Bei den im Bereich 1 liegenden rückwärtigen Teilen der Sitze oder den rückwärtigen Teilen der Kopfstützen, die den Vorschriften von 5.7 des Anhangs I der Richtlinie 74/60/EWG (betreffend die Innenausstattung) entsprechen, wird davon ausgegangen, daß sie den entsprechenden Vorschriften dieser Richtlinie genügen. |
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
2.1. |
„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen, der Ausführung der hinteren Teile der Rückenlehnen und der Eigenschaften ihrer Kopfstützen; |
2.2. |
„Fahrzeugtyp“ Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf:
|
2.3. |
„Sitz“ eine Struktur einschließlich Polsterung und Bezug, die fester Bestandteil der Fahrzeugstruktur sein kann, und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den Teil einer Sitzbank, der einem Sitzplatz für eine Person entspricht. Seiner Orientierung entsprechend bezeichnet ein:
|
2.4. |
„Sitzbank“ eine Struktur einschließlich Polsterung und Bezug, die für mehr als einen Erwachsenen Platz bietet; |
2.5. |
„Verankerung“ das System für die Befestigung des gesamten Sitzes am Fahrzeugaufbau, einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus; |
2.6. |
„Einstelleinrichtung“ die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepaßt ist. Die Einstelleinrichtung ermöglicht insbesondere:
|
2.7. |
„Verstelleinrichtung“ eine Einrichtung, mit deren Hilfe der Sitz oder ein Teil des Sitzes ohne feste Zwischenstellung verstellt und/oder umgeklappt werden kann, um den Zugang zu dem Raum hinter dem betreffenden Sitz zu erleichtern; |
2.8. |
„Verriegelungseinrichtung“ eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält; |
▼M3 —————
2.10. |
„Querebene“ eine vertikale Ebene rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs; |
2.11. |
„Längsebene“ eine Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs; |
2.12. |
„Kopfstütze“ eine Einrichtung, deren Zweck es ist, die Rückwärtsverlagerung des Kopfes eines erwachsenen Insassen im Verhältnis zu seinem Rumpf zu begrenzen, um bei einem Unfall die Verletzungsgefahr für die Halswirbel zu verringern;
|
2.13. |
„R-Punkt“ der in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG definierte Sitzbezugspunkt; |
2.14. |
„Bezugslinie“ die Linie auf der in Abbildung 1 abgebildeten Prüfpuppe. |
3. Vorschriften
3.1. |
Jeder vordere Außensitz in den Fahrzeugen der Klasse M1 ist mit einer Kopfstütze zu versehen (nach den Vorschriften dieses Anhangs können auch Sitze mit Kopfstützen, die für die Anbringung in anderen Sitzpositionen und anderen Fahrzeugklassen bestimmt sind, genehmigt werden). |
3.2. |
Allgemeine Bestimmungen für alle Sitze
|
3.3. |
Besondere Vorschriften für Sitze, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können
|
3.4. |
Höhe der Kopfstützen
|
3.5. |
Bei einem Sitz, der mit einer Kopfstütze ausgerüstet werden kann, ist die Einhaltung der Vorschriften nach 3.2.3 und 3.3.2 zu überprüfen.
|
3.6. |
Bei einer in der Höhe nicht verstellbaren Kopfstütze darf zwischen der Rückenlehne und der Kopfstütze kein Zwischenraum von mehr als 60 mm vorhanden sein. In der Höhe verstellbare Kopfstützen dürfen bei der tiefsten Einstellung nicht mehr als 25 mm Abstand von der Oberkante der Rückenlehne haben. Bei in der Höhe verstellbaren Sitzen oder Sitzbänken mit getrennten Kopfstützen ist die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen Stellungen des Sitzes oder der Sitzbank zu überprüfen. |
3.7. |
Bildet die Kopfstütze einen festen Bestandteil der Rückenlehne, so liegt die zu prüfende Fläche — über der rechtwinklig zur Bezugslinie in einem Abstand von 540 mm vom R-Punkt verlaufenden Ebene; — zwischen zwei vertikalen Längsebenen in einem Abstand von 85 mm an jeder Seite der Bezugslinie. In diesem Bereich sind ein oder mehrere Durchbrüche zulässig, die ungeachtet ihrer Form einen nach Absatz 7 der Anlage 1 gemessenen Abstand „a“ von mehr als 60 mm aufweisen, unter der Bedingung, daß nach einer zusätzlichen Prüfung nach 4.3.3.2 der Anlage 1 die Vorschriften nach 3.10 immer noch erfüllt werden. |
3.8. |
Bei in der Höhe verstellbaren Kopfstützen sind ein oder mehrere Durchbrüche die ungeachtet ihrer Form einen nach Nummer 7 der Anlage 1 gemessenen Abstand „a“ von mehr als 60 mm aufweisen, an dem als Kopfstütze dienenden Teil der Einrichtung zulässig unter der Bedingung, daß nach einer zusätzlichen Prüfung nach 4.3.3.2 der Anlage 1 die Vorschriften nach 3.10 immer noch erfüllt werden. |
3.9. |
Die Kopfstütze muß so breit sein, daß der Kopf einer Person in normaler Sitzhaltung in geeigneter Weise gestützt wird. Nach dem in Nummer 6 der Anlage 1 beschriebenen Verfahren muß die Kopfstütze einen Bereich überdecken, der auf beiden Seiten der vertikalen Mittelebene des Sitzes, für den die Kopfstütze bestimmt ist, mindestens 85 mm breit ist. |
3.10. |
Die Kopfstütze und ihre Verankerung müssen so ausbebildet sein, daß die durch die Kopfstütze begrenzte, nach dem statischen Verfahren nach 4.3 der Anlage 1 gemessene maximale Rückwärtsverlagerung X des Kopfes weniger als 102 mm beträgt. |
3.11. |
Die Kopfstütze und ihre Verankerung müssen die in 4.3.6 der Anlage 1 vorgeschriebene Belastung aufnehmen, ohne zu brechen. Bei Kopfstützen, die in die Rückenlehne integriert sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes für die Teile der Rückenlehnenstruktur, die über einer Ebene senkrecht zur Bezugslinie in einem Abstand von 540 mm vom R-Punkt liegen. |
3.12. |
Bei verstellbaren Kopfstützen darf es nicht möglich sein, diese über die größtmögliche Einstellhöhe hinaus einzustellen, ausgenommen bei bewußtem Verstellen durch den Benutzer im deutlichen Gegensatz zum normalen Einstellen. |
3.13. |
Es wird angenommen, daß die Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Verriegelungseinrichtungen den Vorschriften nach Nummer 2 der Anlage 1 entspricht, wenn nach der Prüfung nach 4.3.6 der Anlage 1 der Sitz oder die Rückenlehne an keiner Stelle gebrochen ist; andernfalls muß nachgewiesen werden, daß der Sitz den Prüfanforderungen nach Nummer 2 der Anlage 1 genügt. |
Anlage 1
Prüfungen und Bedienungsanleitungen
1. Allgemeine Vorschriften für alle Prüfungen
1.1. |
Ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie nach einer Rückwärtsneigung in einer Stellung zu verriegeln, in der die Bezugslinie des Rumpfes der Prüfpuppe wie in Abbildung 1 gezeigt mit der Senkrechten einen Winkel von möglichst 25 o bildet, falls vom Hersteller nichts anderes angegeben ist. |
1.2. |
Ist ein Sitz, seine Verriegelungseinrichtung und sein Einbau in bezug auf einen anderen Sitz im Fahrzeug identisch oder symmetrisch angeordnet, so braucht der technische Dienst nur einen dieser Sitze zu prüfen. |
1.3. |
Bei Sitzen mit verstellbaren Kopfstützen sind die Kopfstützen in die ungünstigste Stellung (die im allgemeinen die höchste Stellung ist), die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann, zu bringen und so die Prüfungen durchzuführen. |
2. Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Einstelleinrichtungen
2.1. |
Auf den oberen Teil der Rückenlehne ist über ein Teil, der den Rücken der Prüfpuppe darstellt, eine nach hinten gerichtete Längskraft aufzubringen, die ein Moment von 530 Nm um den R-Punkt ergibt. Bei einer Sitzbank, bei der Teile oder der gesamte tragende Rahmen (einschließlich der der Kopfstützen) für mehr als einen Sitzplatz vorgesehen ist, wird die Prüfung gleichzeitig für alle Sitzplätze durchgeführt. |
3. Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Sitzverankerung und der Einstell-, Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen
3.1. |
Eine Längsverzögerung von nicht weniger als 20 g wird 30 Millisekunden lang in Vorwärtsrichtung auf das gesamte Fahrzeuggehäuse oder einen repräsentativen Teil des Fahrzeuggehäuses nach den Vorschriften von Nummer 1 der Anlage 3 aufgebracht. |
3.2. |
Eine Längsverzögerung nach 3.1 wird in Rückwärtsrichtung aufgebracht. |
3.3. |
Die Bedingungen von 3.1 und 3.2 werden für alle Sitzpositionen nachgeprüft. Bei Sitzen mit verstellbaren Kopfstützen sind die Kopfstützen in die ungünstigste Stellung (die im allgemeinen die höchste Stellung ist), die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann, zu bringen und so die Prüfungen durchzuführen. Während der Prüfung muß der Sitz so eingestellt sein, daß das Lösen der Verriegelungseinrichtung durch äußere Einflüsse vermieden wird. Diese Bedingungen werden als erfüllt angesehen, wenn der Sitz nach Einstellung in die zwei folgenden Positionen geprüft wird: — Die Längseinstellung wird eine Stufe oder 10 mm hinter der üblichen vordersten, Fahr- oder Benutzungsstellung, die vom Hersteller anzugeben ist, befestigt (bei Sitzen mit unabhängiger Höheneinstellung wird das Sitzpolster auf seine höchste Lage eingestellt); — die Längseinstellung wird eine Stufe oder 10 mm vor der üblichen hintersten Fahr- oder Benutzungsstellung, die vom Hersteller anzugeben ist, befestigt (bei Sitzen mit unabhängiger Höheneinstellung wird das Sitzpolster auf seine niedrigste Lage eingestellt) und ggf. nach den Vorschriften vom 3.4. |
3.4. |
In den Fällen, in denen infolge der Anordnung der Verriegelungseinrichtungen in einer anderen Sitzstellung als nach 3.3 die Verteilung der Kräfte auf die Verriegelungseinrichtungen und die Sitzverankerung ungünstiger wäre als mit den Anordnungen nach 3.3, sind die Prüfungen in dieser ungünstigeren Sitzstellung durchzuführen. |
3.5. |
Die Prüfbedingungen nach 3.1 gelten als erfüllt, wenn sie auf Antrag des Herstellers durch eine Aufprallprüfung nach Absatz 2 der Anlage 3 dieses Anhangs ersetzt werden, bei der das gesamte Fahrzeug in fahrbereiten Zustand auf ein starres Hindernis aufprallt. In diesem Fall ist der Sitz nach den Vorschriften in 1.1, 3.3 und 3.4 auf die ungünstigsten Bedingungen für die Kraftverteilung bei den Verankerungen einzustellen. |
4. Funktionsprüfung der Kopfstützen
4.1. |
Ist die Kopfstütze verstellbar, so ist sie in die ungünstigste Stellung (die im allgemeinen die höchste Stellung ist) zu bringen, die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann. |
4.2. |
Bei einer Sitzbank, bei der ein Teil des Rahmens oder der gesamte tragende Rahmen (einschließlich des Rahmens für die Kopfstützen) gewöhnlich für mehr als einen Sitzplatz vorgesehen ist, ist die Prüfung gleichzeitig für alle Sitzplätze durchzuführen. |
4.3. |
Prüfung
|
5. Bestimmung der Höhe der Kopfstütze
5.1. |
Alle Linien, einschließlich der Projektion der Bezugslinie, werden in die vertikale Mittelebene des betreffenden Sitzes oder Sitzplatzes gezeichnet, die als Schnittebene des Sitzes dem Umriß der Kopfstütze und der Rückenlehne bestimmt (siehe Abbildung 1a). |
5.2. |
Die Prüfpuppe nach Anhang II der Richtlinie 77/649/EWG ist in normaler Haltung auf den Sitz zu bringen. |
5.3. |
Die Projektion der Bezugslinie der Prüfpuppe nach 4.3.1 ist dann für den betreffenden Sitz in die Ebene nach 4.3.1 zu übertragen. Die Tangente S im höchsten Punkt der Kopfstütze ist senkrecht zur Bezugslinie anzulegen. |
5.4. |
Der Abstand „h“ vom R-Punkt zur Tangente S ist die Höhe im Sinne der Vorschrift nach 3.4 des Anhangs II. |
6. Bestimmung der Breite der Kopfstütze
(siehe Abbildung 1b)
6.1. |
Der Schnitt der Ebene S1, die senkrecht zur Bezugslinie und 65 mm unterhalb der Tangente nach 5.3 liegt, mit der Kopfstütze ergibt eine Schnittfläche, die durch den Umriß C begrenzt ist. |
6.2. |
Der Abstand „L“ zwischen den vertikalen Längsebenen p und p′ auf der Ebene S1 ist die Breite der Kopfstütze im Sinne der Vorschriften nach 3.9 des Anhangs II. |
6.3. |
Erforderlichenfalls ist die Breite der Kopfstütze auch in der senkrecht zur Bezugslinie gelegenen Ebene 635 mm über dem R-Punkt des Sitzes, gemessen in Richtung der Bezugslinie, zu bestimmen. |
7. Ermittlung des Abstands „a“ der Kopfstützendurchbrüche
(siehe Abbildung 3)
7.1. |
Der Abstand „a“ wird für jeden Durchbruch und im Verhältnis zur Vorderseite der Kopfstütze mittels einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm ermittelt. |
7.2. |
Die Kugel wird mit dem Durchbruch an einer Stelle in Berührung gebracht, die das größtmögliche Einsinken der Kugel ohne Belastung zuläßt. |
7.3. |
Der Abstand zwischen den beiden Berührungspunkten der Kugel mit dem Durchbruch ist der Abstand „a“, der zur Bewertung der Vorschriften nach 3.7 und 3.8 des Anhangs II zu berücksichtigen ist. |
8. Prüfungen zur Bestimmung der Energieaufnahme an der Rückenlehne und Kopfstütze
8.1. |
Die zu prüfenden Flächen der rückwärtigen Teile der Sitze sind diejenigen, die sich in den nachstehend definierten Aufschlagbereichen befinden, die mit einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm in Berührung gebracht werden können, wenn der Sitz in das Fahrzeug eingebaut ist.
|
9. Gleichwertige Prüfverfahren
Wird ein anderes als die in den Nummern 2, 3, 4 und in Anlage 2 beschriebenen Prüfverfahren angewendet, so muß seine Gleichwertigkeit nachgewiesen werden.
BEDIENUNGSANLEITUNGEN
Bei Sitzen mit verstellbaren Kopfstützen muß der Hersteller Anleitungen für die Handhabung, die Einstellung, die Verriegelung und gegebenenfalls das Abnehmen der Kopfstützen zur Verfügung stellen.
Anlage 2
Prüfverfahren zur Bestimmung der Energieaufnahme
1. Aufbau, Prüfgerät, Geräte zur Aufzeichnung der Meßwerte und Verfahren
1.1. |
Aufbau
|
1.2. |
Prüfgerät
|
1.3. |
Geräte zur Aufzeichnung der Meßwerte Die zu benutzenden Registrierinstrumente müssen Messungen mit folgender Meßgenauigkeit zulassen:
|
1.4. |
Prüfverfahren
|
2. Ergebnisse
Der festzuhaltende Verzögerungswert ist das Mittel aus den Ablesungen der beiden Verzögerungsmesser.
3. Gleichwertige Prüfverfahren
Siehe Nummer 9 der Anlage 1 zu diesem Anhang.
Anlage 3
Verfahren zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit von Sitzverankerungen und ihren Einstell-, Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen
1. Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Trägheitskräften
1.1. |
Die zu prüfenden Sitze müssen in das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, eingebaut werden. Der Fahrzeugaufbau muß wie nachstehend beschrieben am Prüfschlitten fest verankert werden. |
1.2. |
Das Verfahren zur Verankerung des Fahrzeugaufbaus am Prüfschlitten darf nicht zu einer Verstärkung der Sitzverankerungen führen. |
1.3. |
Die Sitze und ihre Teile sind nach 1.1 und in eine der in 3.3 oder 3.4 der Anlage 1 zu diesem Anhang beschriebenen Stellungen einzustellen und zu verriegeln. |
1.4. |
Unterscheiden sich die Sitze einer Gruppe nicht wesentlich im Sinne von 2.2 dieses Anhangs, so können die in 3.1 und 3.2 der Anlage 1 vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden, wobei sich ein Sitz in seiner hintersten und ein Sitz in seiner vordersten Einstellung befinden. |
1.5. |
Die Verzögerung des Prüfschlittens wird mit einer Datenverarbeitung auf Kanälen der Frequenzklasse (CFC) 60 gemessen, die den Merkmalen der internationalen Norm ISO 6487 (1980) entspricht. |
2. Aufprallprüfung des gesamten Fahrzeugs gegen ein starres Hindernis
2.1. |
Das Hindernis muß aus einem Stahlbetonblock mit einer Mindestbreite von 3 m, einer Mindesthöhe von 1,5 m und einer Mindestdicke von 0,6 m bestehen. Die Aufprallwand muß senkrecht auf dem letzten Teil der Anlaufstrecke stehen und mit 19 mm ± 1 mm dicken Sperrholztafeln bedeckt sein. Hinter dem Stahlbetonblock müssen mindestens 90 Tonnen Erde angeschüttet werden. Das Hindernis aus Stahlbeton und Erde kann durch andere Hindernisse ersetzt werden, die die gleiche vordere Oberfläche aufweisen, sofern sie gleichwertige Ergebnisse liefern. |
2.2. |
Im Augenblick des Aufpralls muß das Fahrzeug antriebslos rollen. Es muß das Hindernis auf einer Bahn erreichen, die senkrecht zur Aufprallwand steht; zugelassen ist eine maximale seitliche Abweichung, die zwischen der senkrechten Mittellinie der Stirnseite des Fahrzeugs und der senkrechten Mittellinie der Aufprallwand ± 30 cm beträgt; im Augenblick des Aufpralls darf das Fahrzeug nicht mehr von zusätzlichen Lenk- oder Antriebsvorrichtungen unterstützt werden. Die Geschwindigkeit beim Aufprall muß zwischen 48,3 km/h und 53,1 km/h liegen. |
2.3. |
Das Kraftstoffzufuhrsystem muß mit Wasser bis zu einer Masse gefüllt sein, die 90 % eines wie vom Hersteller festgelegten vollen Tanks entspricht.
|
Abbildung 1a
Abbildung 1b
Abbildung 2
Abbildung 3
Bestimmung der Abmessung „a“ von Kopfstützendurchbrüchen
Beispiel für waagerechte Durchbrüche
Anmerkung: Für die Schnittebene A-A ist bei den Durchbrüchen eine Stelle auszuwählen, an der die Kugel ohne Belastung am tiefsten eindringen kann.
Beispiel für senkrechte Durchbrüche
Anmerkung: Für die Schnittebene A-A ist bei den Durchbrüchen eine Stelle auszuwählen, an der die Kugel ohne Belastung am tiefsten eindringen kann.
ANHANG III
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE FAHRZEUGE DER KLASSEN M2 UND M3
1. Geltungsbereich
1.1. |
Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Sitze in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 mit Ausnahme von Fahrzeugen dieser Klassen, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste ausgelegt sind, in bezug auf:
|
1.2. |
Alternativ zu diesem Anhang können Fahrzeuge der Klasse M2 nach Anhang II genehmigt werden. |
1.3. |
Fahrzeuge, bei denen für einige Sitze die Ausnahmeregelung nach 5.5.4 des Anhangs I der Richtlinie 76/115/EWG gilt, sind nach diesem Anhang zu genehmigen. |
1.4. |
Die in diesem Anhang beschriebenen Prüfungen können entsprechend 3.1.10 des Anhangs I der Richtlinie 77/541/EWG und 4.3.7 des Anhangs I der Richtlinie 76/115/EWG auch auf andere Fahrzeugteile (einschließlich nach hinten gerichtete Sitze) angewandt werden. |
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
2.1. |
„Genehmigung eines Sitzes“ die Genehmigung eines Sitztyps als Bauteil in bezug auf die Sicherheit der Insassen auf nach vorn gerichteten Sitzen im Hinblick auf deren Widerstandsfähigkeit und die Gestaltung der Rückenlehnen; |
2.2. |
„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Teile der Fahrzeugstruktur, an die die Sitze anzubringen sind, und hinsichtlich des Einbaus der Sitze; |
2.3. |
„Sitztyp“ Sitze, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in bezug auf die folgenden Merkmale, die ihre Widerstandsfähigkeit und Gefährlichkeit beeinträchtigen können:
|
2.4. |
„Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in bezug auf — die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Baumerkmale und — gegebenenfalls den (die) in das Fahrzeug eingebauten Sitztyp (Sitztypen) für die eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde. |
2.5. |
„Sitz“ eine Struktur einschließlich Polsterung und Befestigungsteilen, die fester Bestandteil der Fahrzeugstruktur sein kann, die zur Verwendung in einem Fahrzeug vorgesehen ist und einen Sitzplatz für einen oder mehrere Erwachsene bietet. Seiner Orientierung entsprechend bezeichnet ein:
|
2.6. |
„Einzelsitz“ ein für eine Person ausgelegter und gebauter Sitz; |
2.7. |
„Doppelsitz“ ein für zwei nebeneinander sitzende Personen ausgelegter und gebauter Sitz; zwei Sitze nebeneinander ohne Verbindung gelten als zwei Einzelsitze; |
2.8. |
„Sitzreihe“ ein Sitz, der für drei oder mehr nebeneinander sitzende Personen ausgelegt und gebaut wurde; mehrere nebeneinander angeordnete Einzel- oder Doppelsitze gelten nicht als Sitzreihe; |
2.9. |
„Sitzpolster“ der Teil des Sitzes, der fast horizontal angeordnet ist und zur Aufnahme eines sitzenden Fahrgasts bestimmt ist; |
2.10. |
„Rückenlehne“ der Teil des Sitzes, der fast vertikal angeordnet ist und zur Stützung von Rücken, Schulter und möglichst des Kopfes des Fahrgasts bestimmt ist; |
2.11. |
„Einstelleinrichtung“ die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine dem Sitzenden angepaßte Stellung gebracht werden können; |
2.12. |
„Verstelleinrichtung“ eine Einrichtung, mit deren Hilfe der Sitz oder ein Teil des Sitzes seitlich oder in Längsrichtung ohne feste Zwischenstellung des Sitzes oder eines seiner Teile verstellt werden kann, um den Zugang der Insassen zu erleichtern; |
2.13. |
„Verriegelungseinrichtung“ eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält; |
2.14. |
„Verankerung“ einen Teil des Fußbodens oder des Aufbaus eines Fahrzeugs, an dem der Sitz befestigt werden kann; |
2.15. |
„Befestigungsteile“ Bolzen oder andere Bauteile für die Befestigung des Sitzes an das Fahrzeug; |
2.16. |
„Prüfschlitten“ das Prüfgerät, das für die dynamische Reproduktion von Straßenverkehrsunfällen mit Frontalaufprall hergestellt und verwendet wird; |
2.17. |
„Zusatzsitz“ ein Sitz, der auf dem Prüfschlitten hinter dem zu prüfenden Sitz für die Prüfpuppe angebracht ist. Dieser Sitz ist repräsentativ für den Sitz, der im Fahrzeug hinter dem zu prüfenden Sitz verwendet wird; |
2.18. |
„Bezugsebene“ die Ebene, die durch die Kontaktpunkte der Fersen der Prüfpuppe verläuft und für die Bestimmung des H-Punkts und des tatsächlichen Rumpfwinkels für die Sitzposition in den Kraftfahrzeugen verwendet wird; |
2.19. |
„Bezugshöhe“ die Höhe des obersten Punkts des Sitzes oberhalb der Bezugsebene; |
2.20. |
„Prüfpuppe“ eine Prüfpuppe gemäß den Vorschriften für Hybrid II oder III ( 22 ); |
2.21. |
„Bezugsbereich“ der Bereich zwischen zwei vertikalen 400 mm voneinander entfernten und in bezug auf den H-Punkt symmetrisch verlaufenden Längsebenen, der durch Drehung der in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen Prüfeinrichtung von der Vertikalen in die Horizontale definiert ist. Die Prüfeinrichtung ist wie in diesem Anhang beschrieben aufzustellen und auf eine maximale Länge von 840 mm einzustellen; |
2.22. |
„Dreipunktsicherheitsgurt“ im Sinne dieser Richtlinie umfaßt auch Gurte mit mehr als drei Verankerungspunkten; |
2.23. |
„Sitzabstand“ der horizontale Abstand zwischen zwei hintereinander angeordneten Sitzen, gemessen in einer Höhe von 620 mm über dem Fußboden von der Vorderseite der Rücklehne des einen Sitzes bis zur Rückseite der Rückenlehne des davorliegenden Sitzes. |
3. Vorschriften für Sitze
3.1. |
Jeder Sitztyp unterliegt auf Antrag des Herstellers entweder den Prüfvorschriften der Anlage 1 (dynamische Prüfung) oder der Anlagen 5 und 6 (statische Prüfung). |
3.2. |
Die an dem Sitztyp vorgenommenen Prüfungen sind in dem Nachtrag zum Genehmigungsbogen zu verzeichnen (Anlage 4 des Anhangs I). |
3.3. |
Jede vorgesehene Einstell- und Verstelleinrichtung muß mit einer selbsttätigen Verriegelungseinrichtung versehen sein. |
3.4. |
Nach der Prüfung brauchen die Einstell- und Verriegelungseinrichtungen nicht voll funktionsfähig zu sein. |
3.5. |
In Fahrzeugen der Klasse M2 mit einer Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg ist an jedem äußeren Vordersitz eine Kopfstütze anzubringen; die in diesen Fahrzeugen eingebauten Kopfstützen müssen den Vorschriften der Richtlinie 78/932/EWG genügen. |
4. Vorschriften für Sitzverankerungen eines Fahrzeugtyps
4.1. |
Die Sitzverankerungen im Fahrzeug müssen folgende Prüfungen bestehen:
|
4.2. |
Ständige Verformung, einschließlich Bruch, einer Verankerung oder des umgebenden Bereichs sind zulässig, sofern der vorgeschriebenen Kraft während des vorgeschriebenen Zeitraums standgehalten wurde. |
4.3. |
Wenn es in einem Fahrzeug mehr als einen Verankerungstyp gibt, ist für die Genehmigung des Fahrzeugs jede Variante zu prüfen. |
4.4. |
Es kann eine einzige Prüfung durchgeführt werden, um gleichzeitig einen Sitz und ein Fahrzeug zu prüfen. |
4.5. |
Bei Fahrzeugen der Klasse M3 wird angenommen, daß die Sitzverankerungen den Vorschriften nach 4.1 und 4.2 genügen, wenn die Sicherheitsgurtverankerungen der entsprechenden Sitzplätze unmittelbar an den einzubauenden Sitzen befestigt sind, und diese Gurtverankerungen die Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG erfüllen, erforderlichenfalls mit der Ausnahmeregelung nach 5.5.4 des Anhangs I dieser Richtlinie. |
5. Vorschriften für den Einbau der Sitze in einen Fahrzeugtyp
5.1. |
Alle eingebauten nach vorn gerichteten Sitze sind nach den Vorschriften von 3 dieses Anhangs und vorbehaltlich der folgenden Bedingungen zu genehmigen:
|
5.2. |
Bei Genehmigungen nach Anlage 1 sind die Prüfungen 1 und 2 durchzuführen, mit folgenden Ausnahmen:
|
5.3. |
Wenn Genehmigungen nach den Anlagen 5 und 6 erteilt werden, sind alle Prüfungen durchzuführen, mit folgenden Ausnahmen:
|
Anlage 1
Prüfverfahren für Sitze nach Nummer 3 und/oder für Verankerungen nach Nummer 4.1.2
1. Vorschriften
1.1. |
Durch die Prüfungen soll ermittelt werden:
|
1.2. |
Alle zur Rückenlehne gehörenden Befestigungsbeschläge oder Zubehörteile sollten so beschaffen sein, daß sie voraussichtlich nicht während des Aufschlags einen Insassen verletzen können. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn jeder von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührbare Teil einen Krümmungsradius von mindestens 5 mm aufweist.
|
2. |
Vorbereitung des zu prüfenden Sitzes
|
3. |
Dynamische Prüfungen
|
Abbildung 1
Anlage 2
Prüfverfahren für die Verankerungen eines Fahrzeugs gemäß 4.1.1
1. Prüfeinrichtung
1.1. |
Eine starre Struktur, die für den zur Verwendung in dem Fahrzeug bestimmten Sitz ausreichend repräsentativ ist, wird mit vom Hersteller gelieferten Befestigungsvorrichtungen (Bolzen, Schrauben usw.) an den Teilen der Struktur befestigt, an denen die Prüfungen vorgenommen werden. |
1.2. |
Können mehrere Sitztypen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in bezug auf den Abstand zwischen den vorderen und hinteren Füßen, an der gleichen Verankerung angebracht werden, wird die Prüfung mit dem kürzesten Abstand zwischen den Füßen durchgeführt. Dieser Abstand ist im Typgenehmigungsbogen anzugeben. |
2. Prüfverfahren
2.1. |
Es ist eine Kraft F anzubringen:
|
2.2. |
Die Kraft F wird wie folgt bestimmt:
|
Anlage 3
Vorzunehmende Messungen
1. |
Alle erforderlichen Messungen sind mit den Meßsystemen gemäß den Vorschriften der 1987 veröffentlichten internationalen Norm ISO 6487 mit dem Titel „Meßtechnik bei Aufprallprüfungen: Instrumentierung“ durchzuführen. |
2. |
Dynamische Prüfung
|
Anlage 4
Bestimmung der Akzeptanzkriterien
1. Akzeptanzkriterium für die Kopfbewegung (HAC)
1.1. |
Dieses Akzeptanzkriterium (HAC) wird auf der Grundlage der resultierenden triaxialen Beschleunigung, gemessen nach 2.2.1 der Anlage 3, mit folgender Formel berechnet:
wobei t1und t2Zeitwerte während der Prüfung sind, hierbei ist HAC der Höchstwert für den Zeitraum t1, t2. Die Werte von t1und t2werden in Sekunden ausgedrückt. |
2. Akzeptanzkriterium für die Brustkorbbelastung (ThAC)
2.1. |
Dieses Kriterium wird durch den absoluten Wert der resultierenden Beschleunigung bestimmt, ausgedrückt in g und gemessen gemäß 2.2.2 der Anlage 3 und durch die Beschleunigungsdauer, die in ms ausgedrückt wird. |
3. Akzeptanzkriterium für die Oberschenkelbelastung (FAC)
Dieses Kriterium wird durch die in kN wiedergegebene Kompressionsbelastung bestimmt, die axial auf jeden Oberschenkel der Prüfpuppe aufgebracht und gemäß 2.2.3 der Anlage 3 gemessen wird, und durch die Dauer der Kompressionsbelastung, die in ms ausgedrückt wird.
Anlage 5
Vorschriften und Verfahren für die statische Prüfung
1. Vorschriften
1.1. |
Aufgrund der Vorschriften für die nach dieser Anlage zu prüfenden Sitze soll festgestellt werden:
|
1.2. |
Die Vorschriften von 1.1.1 gelten als erfüllt, wenn die maximale Verlagerung des zentralen Aufbringungspunkts jeder der in 2.2.1 vorgeschriebenen Kräfte, gemessen auf der horizontalen Ebene und der Längsmittelebene des jeweiligen Sitzplatzes, nicht mehr als 400 mm beträgt. |
1.3. |
Die Vorschriften von 1.1.2 gelten als erfüllt, wenn folgende technische Merkmale eingehalten werden:
|
1.4. |
Die Vorschriften von 1.1.3 gelten als erfüllt, wenn:
|
2. Statische Prüfungen
2.1. |
Prüfeinrichtung
|
2.2. |
Prüfverfahren
|
Abbildung 1
Anlage 6
Technische Merkmale der Energieaufnahme am rückwärtigen Teil der Rückenlehnen für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
1. |
Die Bestandteile des rückwärtigen Teils der ►C2 nach 2.21 dieses Anhangs ◄ im Bezugsbereich liegenden Rückenlehnen sind auf Antrag des Herstellers gemäß den Vorschriften von Anhang III der Richtlinie 74/60/EWG über die Energieaufnahme zu prüfen. Zu diesem Zweck sind alle eingebauten Zubehörteile in sämtlichen Benutzungsstellungen zu prüfen, mit Ausnahme von Tischen, die während der Prüfung weggeklappt sind. |
2. |
Auf diese Prüfung ist im Nachtrag zum Typgenehmigungsbogen für den Sitz hinzuweisen (Anlage 4 des Anhangs I). Eine Zeichnung mit dem Bereich des rückwärtigen Teils der Rückenlehne, die bei der Prüfung für die Energieaufnahme geprüft wird, ist beizufügen. |
3. |
Diese Prüfung kann für andere Teile eines Fahrzeugs als einen Sitz angewandt werden (3.5.3 der Anlage 1). |
ANHANG IV
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE, DIE NICHT UNTER DIE ANHÄNGE II UND III FALLEN
1. Allgemeines
1.1. |
►M3 Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 sowie für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die nicht unter Anhang III fallen. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 2.5 gelten diese Vorschriften auch für nach der Seite gerichtete Sitze in allen Fahrzeugklassen. ◄ |
2. Allgemeine Vorschriften
2.1. |
Sitze und Sitzbänke müssen im Fahrzeug fest verankert sein. |
2.2. |
Verstellbare Sitze und Sitzbänke müssen in allen vorgesehenen Stellungen verriegelbar sein. |
2.3. |
Einstellbare Rücklehnen müssen in allen vorgesehenen Stellungen verriegelbar sein. |
2.4. |
►M3 Alle nach vorn klappbaren Sitze oder Sitze mit umklappbaren Rückenlehnen müssen in der Normalstellung selbsttätig einrasten. Diese Anforderung gilt nicht für Sitze, mit denen Rollstuhl-Stellplätze von Fahrzeugen der Unterklassen I, II oder A innerhalb der Klassen M2 oder M3 ausgestattet sind. ◄ |
2.5. |
In allen Fahrzeugen der Klasse M2 mit einer Höchstmasse von 3 500 kg und in Fahrzeugen der Klasse N1 müssen an den äußeren Vordersitzen Kopfstützen angebracht werden. Die in diesen Fahrzeugen eingebauten Kopfstützen müssen die Vorschriften von Anhang II der Richtlinie 78/932/EWG erfüllen. |
( 1 ) ABl. Nr. C 108 vom 10. 12. 1973, S. 75.
( 2 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
( 3 ) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 2.
( 4 ) ABl. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16.
( 5 ) Dokument der ECE Genf.
( |
E/ECE/324 |
) |
rev. 1/Add. 16. |
E/ECE/TRANS/505 |
( 6 ) ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.
( 7 ) ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
( 8 ) ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95).
( 9 ) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Punkte wurden weggelassen.
( 10 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 11 ) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheiten, die Gegenstand dieses Typgenehmigungsbogens sind, nicht relevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol „?“ dargestellt (z. B. ABC??123??).
( 12 ) Nach der in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG enthaltenen Begriffsbestimmung.
( 13 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 14 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 15 ) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheiten, die Gegenstand dieses Typgenehmigungsbogens sind, nicht relevant sind, wenn diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol „?“ (z. B. ABC??123??) dargestellt werden.
( 16 ) Nach der in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG enthaltenen Begriffsbestimmung.
( 17 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 18 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 19 ) Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als den Vorschriften von 3.2.3 und 3.2.4 dieser Anlage entsprechend, wenn sie den Vorschriften der Richlinie 74/60/EWG entsprechen.
( 20 ) Bis zum 1. Oktober 1999 für Neufahrzeuge und bis zum 1. Oktober 2001 für alle Fahrzeuge gilt der Wert von 750 mm.
( 21 ) Das Verhältnis der reduzierten Masse „mr“ des Pendels in einem Abstand „a“ zwischen dem Aufschlagmittelpunkt und der Drehachse zur Gesamtmasse „m“ des Pendels in einem Abstand „l“ zwischen dem Schwerpunkt und der Drehachse wird durch die Formel mr = m · l/a dargestellt.
( 22 ) Die technischen Vorschriften und Detailzeichnungen für die Prüfpuppe Hybrid II und III, die den Hauptabmessungen eines 50-Perzentil-Mannes der Vereinigten Staaten von Amerika entspricht, und die Vorschriften für ihre Einstellung für diese Prüfung liegen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vor und können auf Wunsch beim Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa, Palais des Nations, Genf, Schweiz, eingesehen werden.
( 23 ) Ausgedrückt in g (= 9,81 m/sec2, wobei der Skalenwert nach der folgenden Formel berechnet wird:
γr 2 = γl 2 + γv 2 + γt 2
hierbei ist: |
γl = der Wert der unmittelbaren Längsbeschleunigung, γv = der Wert der unmittelbaren Vertikalbeschleunigung, γt = der Wert der unmittelbaren Transversalbeschleunigung. |