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Document 52023BP1966
Resolution (EU) 2023/1966 of the European Parliament of 10 May 2023 with observations forming an integral part of the decision on discharge in respect of the implementation of the budget of the Single European Sky ATM Research 3 Joint Undertaking (before 30 November 2021 the SESAR Joint Undertaking) for the financial year 2021
Entschließung (EU) 2023/1966 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) (vor dem 30. November 2021: Gemeinsames Unternehmen SESAR) für das Haushaltsjahr 2021 sind
Entschließung (EU) 2023/1966 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) (vor dem 30. November 2021: Gemeinsames Unternehmen SESAR) für das Haushaltsjahr 2021 sind
ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 549–554
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/549 |
ENTSCHLIESSUNG (EU) 2023/1966 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 10. Mai 2023
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) (vor dem 30. November 2021: Gemeinsames Unternehmen SESAR) für das Haushaltsjahr 2021 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) für das Haushaltsjahr 2021, |
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gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0118/2023), |
A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagement für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) im Februar 2007 im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms (RP7) für einen Zeitraum von acht Jahren gegründet wurde (SESAR 1); in der Erwägung, dass der Rat im Juni 2014 die Gründungsverordnung änderte und die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des Programms Horizont 2020 bis zum 31. Dezember 2024 verlängerte (SESAR); |
B. |
in der Erwägung, dass der Rat im November 2021 den einheitlichen Basisrechtsakt annahm, mit dem das Gemeinsame Unternehmen SESAR 3 im Rahmen des Programms Horizont Europa für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet wurde, um das Gemeinsame Unternehmen SESAR zu ersetzen (1); |
C. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) eine öffentlich-private Partnerschaft für die Entwicklung eines modernisierten Flugverkehrsmanagements in Europa ist; in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die EU, vertreten durch die Kommission, die Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) und mehr als 50 Organisationen, die die gesamte Wertschöpfungskette des Luftverkehrs abdecken, von Flughäfen über Luftraumnutzer aller Kategorien und Flugsicherungsorganisationen bis hin zu Drohnenbetreibern und -diensten sind; |
D. |
in der Erwägung, dass der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3), einschließlich der EEA-Mittel, Verwaltungskosten und operative Kosten in Höhe von bis zu 600 Mio. EUR, darunter bis zu 30 Mio. EUR für Verwaltungskosten, decken soll; in der Erwägung, dass die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) während des Zehnjahreszeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500 Mio. EUR, wovon bis zu 25 Mio. EUR auf Verwaltungskosten entfallen, leisten oder ihre konstituierenden Rechtssubjekte oder die mit ihnen verbundenen Rechtssubjekte veranlassen, einen solchen Beitrag zu leisten; |
E. |
in der Erwägung, dass Eurocontrol über den Zehnjahreszeitraum einen Gesamtbeitrag von bis zu 500 Mio. EUR, wovon bis zu 25 Mio. EUR auf Verwaltungskosten entfallen, leistet; in der Erwägung, dass der Beitrag auch aus Sachbeiträgen zu zusätzlichen Tätigkeiten besteht; |
F. |
in der Erwägung, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Unon die Haushaltsordnung einhalten und hohe Verwaltungsstandards befolgen müssen; |
G. |
in der Erwägung, dass eines der wichtigsten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens darin besteht, im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal einen raschen Übergang zu einer umweltfreundlicheren Luftfahrt zu begünstigen; |
Allgemeines
1. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) als dreigliedriges Gemeinsames Unternehmen — neben den Beiträgen aus dem Unionshaushalt und den Beiträgen von privaten Mitgliedern — Beiträge von Eurocontrol in Höhe von rund 500 Mio. EUR für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa verwendet und dass die daraus resultierende niedrigere Produktivitätsquote für das Gemeinsame Unternehmen nicht direkt mit der der anderen Gemeinsamen Unternehmen vergleichbar ist, da die Kommission die Eurocontrol-Beiträge in ihrem Produktivitätsmodell nicht berücksichtigte; |
2. |
bedauert, dass das Gemeinsame Unternehmen (wie andere auch) angab, dass sein Management im Anschluss an die interne Haushalts- und Ressourcenplanung nicht an den Verhandlungen zwischen der zuständigen Generaldirektion und der GD BUDG beteiligt war; bedauert ferner, dass das Gemeinsame Unternehmen nach eigenen Angaben über das Produktivitätsmodell der Kommission, das zur Bestimmung der für die Durchführung ihrer Programme im Rahmen des neuen MFR erforderlichen Personalausstattung verwendet wurde, und über die Grundlage für die Deckelung des Personalbestands trotz Erhöhung der auszuführenden Haushaltsmittel nicht hinreichend informiert wurde; |
3. |
begrüßt den reibungslosen Übergang zum neuen Gemeinsamen Unternehmen SESAR 3 und stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen mehrere bereichsübergreifende Koordinierungsverfahren ausgearbeitet hat, die eine transparente und strukturierte Zusammenarbeit ermöglicht haben, wobei das individuelle Fachwissen der einzelnen Mitglieder der Organisation genutzt und insbesondere eine Koordinierungsgruppe für den Übergang im Februar 2021 eingerichtet wurde; |
4. |
nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von Horizont Europa ambitionierte Ziele für das Gemeinsame Unternehmen vorgesehen sind, die nur erreicht werden können, wenn wirksame Lösungen entwickelt und umgesetzt werden, mit denen die Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen behoben und Vorbereitungen mit Blick auf die künftigen Herausforderungen getroffen werden, die sich aus den zunehmenden Aufgaben ergeben, z. B. im Bereich Personalverwaltung und -planung; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass besonders komplizierte und aufwändige Berechnungen und Berichtspflichten ein erhebliches Fehlerrisiko bergen, und fordert daher, die Möglichkeiten für Vereinfachungen zu sondieren, wo immer dies möglich und mit dem bestehenden Rechtsrahmen vereinbar ist; |
5. |
betont, wie wichtig das Gemeinsame Unternehmen für die Vollendung des digitalen europäischen Luftraums ist; betont, dass die Vorschläge für die europäischen Partnerschaften im Rahmen von SESAR und der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2021-2027 für die Zukunft der digitalisierten und umweltfreundlichen Luftfahrt von entscheidender Bedeutung sind und mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden müssen; |
6. |
weist auf die Bedeutung des einheitlichen europäischen Luftraums 2+ hin und fordert seine rechtzeitige Annahme und Umsetzung; betont, dass die Nutzung von Satellitensystemen für Navigation, Kommunikation und Ortung sowie die vollständige Umsetzung der Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) zur Vollendung des europäischen digitalen einheitlichen Luftraums beitragen werden; |
7. |
weist auf die strategische Rolle des Gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf die Dekarbonisierung der Luftfahrtbranche hin, da viele seiner Projekte auf die Nutzung digitaler Technologien ausgerichtet sind, wodurch der Übergang zu einer umweltfreundlicheren Luftfahrt unterstützt werden soll; |
8. |
begrüßt die allgemeinen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die das Gemeinsame Unternehmen SESAR 3 von 2021 bis 2031 durchführen wird, die als Programm für einen digitalen europäischen Luftraum bezeichnet werden und im Rahmen der SESAR-Innovationspipeline organisiert werden; begrüßt darüber hinaus, die anderen Prioritäten, die für das Gemeinsame Unternehmen SESAR 3 festgelegt wurden, etwa die Nutzung von Synergieeffekten mit anderen europäischen Partnerschaften und mit nationalen oder regionalen Programmen für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements, die Sicherstellung der Einbeziehung von Interessenträgern aus den einschlägigen Gremien und aus der Branche, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und die Bekanntmachung der Tätigkeiten und Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 durch Kommunikationsinitiativen; |
9. |
stellt fest, dass es für die Gemeinsamen Unternehmen keine harmonisierte Definition des Begriffs „Verwaltungskosten“ gibt, der die Grundlage für die Berechnung der Finanzbeiträge ihrer Mitglieder bildet und eine Voraussetzung für vergleichbare Zahlen ist; fordert vor diesem Hintergrund gemeinsame Leitlinien für alle Gemeinsamen Unternehmen, um bei der Klassifizierung bestimmter Kategorien von Verwaltungskosten, wie etwa Ausgaben für Beratung, Studien, Analysen, Evaluationen und technische Hilfe, einen harmonisierten Ansatz verfolgen zu können; |
10. |
pflichtet dem Rechnungshof darin bei, dass die Gemeinsamen Unternehmen besser in die Personalplanung für den MFR 2021-2027 hätten eingebunden werden können, zumal sie eigenständig und für die Durchführung ihrer Arbeitsprogramme selbst verantwortlich sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
11. |
begrüßt, dass in dem Bericht des Rechnungshofs der Schluss gezogen wird, dass der Jahresabschluss 2021 des Gemeinsamen Unternehmens in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2021, der Ergebnisse seiner Vorgänge und seiner Mittelflüsse sowie der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr vermittelt und mit den Finanzvorschriften des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in Einklang steht und dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
12. |
stellt fest, dass sich die verfügbaren Haushaltsmittel (einschließlich wiedereingestellter nicht verwendeter Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundener Einnahmen und Übertragungen auf das Folgejahr) im Jahr 2021 auf 34,8 Mio. EUR (2020: 163,2 Mio. EUR) an Mitteln für Verpflichtungen und 69,9 Mio. EUR (2020: 179,2 Mio. EUR) an Mitteln für Zahlungen beliefen; |
13. |
stellt in Bezug auf den derzeitigen Umfang der operativen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2021 555,8 Mio. EUR des maximalen Beitrags der Union für im Rahmen des Programms Horizont 2020 unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen und Verträge vollständig gebunden hatte, wovon in den kommenden Jahren noch rund 92,5 Mio. EUR (bzw. 16,6 %) für noch nicht abgeschlossene Projekte und Verträge zu zahlen sind; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass sich die privaten Mitglieder rechtlich verpflichtet hatten, die gesamten Sachbeiträge in Höhe von 280 Mio. EUR zu leisten, die in der die Industrie betreffenden Mitgliedsvereinbarung festgelegt sind, und dass sich Eurocontrol zu Beiträgen in Höhe von 433,4 Mio. EUR verpflichtet hatte, was 91 % der in der bilateralen Vereinbarung festgelegten Zielvorgabe von 475 Mio. EUR an operativen Beiträgen entspricht; |
14. |
betont, dass die Vollzugsquote bei den in den Haushalt 2021 des Gemeinsamen Unternehmens eingestellten und für Projekte im Rahmen von Horizont 2020 verfügbaren Mitteln für Zahlungen 93 % betrug und dass das Gemeinsame Unternehmen über nahezu keine operativen Mittel für Verpflichtungen für 2021 verfügte, da es seine letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis Ende 2020 abgeschlossen hatte; |
15. |
stellt fest, dass sich die COVID-19-Krise noch immer auf die Branche auswirkt; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, darunter wo erforderlich eine Verlängerung der Laufzeit von Finanzhilfen, damit die Validierung bei Projekten abgeschlossen werden kann und die technischen Resultate entsprechend den Fristen des Generalplans für das Flugverkehrsmanagement erzielt werden; stellt fest, dass es den Mitgliedern und Partnern des Gemeinsamen Unternehmens gelungen ist, mithilfe des Veröffentlichungsprozesses im Rahmen der SESAR-Innovationspipeline neue Technologien und Verfahren erfolgreich voranzubringen und dabei den im europäischen Generalplan für das Flugverkehrsmanagement (Europas Fahrplan für den digitalen Wandel des Flugverkehrsmanagements) festgelegten Zeitplan einzuhalten; |
16. |
weist darauf hin, dass sich das Haushaltsergebnis 2021 auf ein Defizit von 17,55 Mio. EUR belief (darunter ein Defizit in Höhe von 292 513 EUR für SESAR 1 infolge der endgültigen Rückzahlung überschüssiger Finanzbeiträge im Rahmen von SESAR 1 und ein Defizit von 17,26 Mio. EUR für SESAR 2020) und dass sich der verbleibende kumulierte Überschuss auf 592 241 EUR beläuft; |
Leistung
17. |
begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen 2021 alle seine wichtigsten politischen und operativen Ziele gemäß dem einheitlichen Programmplanungsdokument für den Zeitraum 2021-2023 erreicht hat; |
18. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise und ihrer finanziellen Auswirkungen auf die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens eine Reihe haushaltspolitischer Maßnahmen ergriffen hat, die darauf abzielen, den Mitgliedern und dem Luftfahrtsektor sofortige Liquiditätshilfen zu bieten; |
19. |
begrüßt die erstmalige Ausrichtung der SESAR-Innovationstage und die Organisation all jener Projekte, die auf junge Wissenschaftler ausgerichtet sind; |
20. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2021 71 Projekte in seinen drei Forschungsbereichen (Orientierungsforschung, industrielle Forschung und Validierung sowie Demonstrationen in sehr großem Maßstab) weiterhin verwaltet und überwacht hat, wobei es 300 verschiedene Begünstigte gab, davon nahezu 20 % KMU, 17 % Hochschuleinrichtungen oder Universitäten und 9 % Forschungseinrichtungen, und empfiehlt Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils der KMU an der Gesamtzahl der von dem Gemeinsamen Unternehmen verwalteten Projekte; |
Auftragsvergabe und Personal
21. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen aufgrund der Tatsache, dass der Schwerpunkt auf dem Übergangsprozess lag, seine Höchstzahl an Vergabeverfahren begrenzt und zehn Vergabeverfahren, darunter sechs Aufträge mit sehr geringem Wert, durchgeführt hat; stellt darüber hinaus fest, dass das Gemeinsame Unternehmen sechs interinstitutionelle Rahmendienstleistungsverträge, zwei direkte Dienstleistungsverträge, acht Einzelverträge zur Umsetzung von Rahmenverträgen/Interinstitutionellen Vereinbarungen des Gemeinsamen Unternehmens unterzeichnet und einen Preis verliehen hat; |
22. |
stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen neunzig Änderungen seiner Verträge, Einzelverträge, Absichtserklärungen und Dienstleistungsvereinbarungen unterzeichnet hat, was hauptsächlich auf den Übergang zu SESAR 3 zurückzuführen ist; |
23. |
begrüßt, dass alle Verfahren im Einklang mit den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens SESAR durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Transparenz, des fairen Wettbewerbs zwischen den Lieferanten und die effizienteste Verwendung der Mittel des gemeinsamen Unternehmens sicherzustellen; |
24. |
hebt hervor, dass das Gemeinsame Unternehmen 2021 die elektronische Ausschreibung und die elektronische Einreichung von Angeboten angenommen hat und dass das gemeinsame Unternehmen SESAR für die Verwaltung der Beschaffungstätigkeiten und deren fristgerechte Durchführung zur Unterstützung seiner Ziele nach wie vor ein Instrument für die Planung von Vertragsmaßnahmen verwendet, um alle Beschaffungs-/Auftragstätigkeiten zu erfassen; stellt darüber hinaus fest, dass dieses Dossier wöchentlich in Abstimmung mit den Initiatoren für operative Aspekte und dem Managementteam des Gemeinsamen Unternehmens (Corporate Management Team) aktualisiert wird; |
25. |
stellt fest, dass in dem gemäß dem jährlichen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Kommission für das Jahr 2021 genehmigten Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens 38 Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete und zwei abgeordnete nationale Sachverständige vorgesehen sind; |
26. |
entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2021, dass im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis kein signifikanter Anstieg der Frauenbeteiligung, der weiblichen Projektkoordinatoren bei Horizont-2020-Projekten und der weiblichen Mitglieder in Beratungsgruppen, Expertengruppen, Bewertungsgremien, weiblichen Sachverständigen usw. im Vergleich zum Vorjahr erreicht wurde; stellt mit Bedauern fest, dass der Anteil der weiblichen Teilnehmer an Horizont-2020-Projekten im Jahr 2021 von 30 % auf 29 % im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist; stellt mit Bedauern fest, dass dem Jahresbericht 2021 des Gemeinsamen Unternehmens zufolge das Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat (1 Frau, 27 Männer) dringend verbessert werden muss; ist enttäuscht über diese Zahlen und fordert verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis; |
27. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die durchschnittliche jährliche Quote an Zeitarbeitskräften für alle Gemeinsamen Unternehmen mit rund 11 % der Statutsbediensteten im Zeitraum 2018 bis 2021 nach wie vor hoch war; weist darauf hin, dass ein hoher Anteil an Vertragsbediensteten tendenziell dazu führt, dass die Personalfluktuation im Gemeinsamen Unternehmen erheblich zunimmt und die Personalsituation weiter destabilisiert wird; betont zudem, dass der Einsatz von Zeitarbeitskräften eine vorübergehende Lösung bleiben sollte, da andernfalls die Gesamtleistung des Gemeinsamen Unternehmens beeinträchtigt werden könnte, etwa mit Blick auf die Beibehaltung von Schlüsselkompetenzen, unklare Kanäle für die Rechenschaftspflicht, mögliche Rechtsstreitigkeiten und eine geringere Effizienz des Personals; |
28. |
stellt fest, dass 2021 die Arbeit an einer Reihe von Initiativen in den Räumlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR in Brüssel fortgesetzt wurde, um die Produktivität, Sicherheit und Effizienz des Arbeitsumfelds und der seinem Personal angebotenen Einrichtungen aufrechtzuerhalten; |
29. |
weist darauf hin, dass die effektive Zuweisung von Personalressourcen für das gemeinsame Unternehmen SESAR auch im Jahr 2021 eine Priorität war und dass die Bemühungen neben der Sicherstellung eines möglichst wirtschaftlichen, effizienten und wirksamen Einsatzes der zugewiesenen Personalressourcen auf die fachliche und berufliche Weiterentwicklung des Personals konzentriert waren; |
30. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2021 sein Bewertungsverfahren im Einklang mit seinen Durchführungsbestimmungen durchführte und das Neueinstufungsverfahren durchführen konnte, auf dessen Grundlage acht Bedienstete auf Zeit neu eingestuft wurden; |
31. |
stellt fest, dass der Teil der Arbeitgeberbeiträge für das Personal der Gemeinsamen Unternehmen, der dem Verhältnis ihrer nicht von der Union subventionierten Einnahmen zu ihren Gesamteinnahmen entspricht, seit 2016 von den Gemeinsamen Unternehmen nicht mehr an das Versorgungssystem der EU gezahlt wurde, da die Kommission diese Ausgaben weder im Haushalt der Gemeinsamen Unternehmen vorgesehen noch die Zahlungen förmlich beantragt hat; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Probleme in Zukunft zu vermeiden. |
Interne Kontrolle
32. |
stellt fest, dass der Gemeinsame Auditdienst der Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission für die Ex-post-Prüfungen von Zahlungen im Rahmen von Horizont 2020 zuständig ist und dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der Ende 2021 verfügbaren Ex-post-Prüfungsergebnisse eine repräsentative Fehlerquote von 0,7 % (2020: 3,46 %) und eine Restfehlerquote von 0,6 % (2020: 1 %) für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) meldete; entnimmt dem Finanzbogen des Horizont-2020-Vorschlags der Kommission, dass für die Restfehlerquote beim Abschluss der Programme nach Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen aller Audits sowie der Korrektur- und Erstattungsmaßnahmen letztlich eine Quote angestrebt wird, die 2 % möglichst nahe kommt; |
33. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rückgang der Fehlerquoten im Jahr 2021 unter anderem auf das vermehrte Wissen der Begünstigten über die Förderkriterien und die inhärente Lernkurve sowie auf die Ergebnisse der Kommunikationskampagnen, gezielten Webinare und Schulungen, die sich insbesondere an Neulinge und KMU richten, zurückzuführen sein könnte; betont, dass die Fehlerquoten mit Vorsicht behandelt werden sollten, da sie sich ändern könnten, wenn zusätzliche Daten aus den Prüfungsergebnissen verfügbar sind; |
34. |
stellt fest, dass der Rechnungshof zur Bewertung der Kontrollen der operativen Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens eine Zufallsstichprobe von Horizont-2020-Zahlungen im Jahr 2021 auf der Ebene der Endbegünstigten geprüft hat, um die Fehlerquoten der Ex-post-Prüfung zu bestätigen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof einen Fehler feststellte und ihn quantifizierte, und zwar in einem Fall, in dem der Begünstigte direkte Personalkosten geltend machte, die als Kosten im Zusammenhang mit einer Unterauftragsvergabe hätten geltend gemacht werden müssen; nimmt zur Kenntnis, dass diese angefallenen Kosten jedoch nicht förderfähig waren, da in der Finanzhilfevereinbarung solche Ausgaben für den Begünstigten nicht vorgesehen waren; |
35. |
betont, dass in den Feststellungen des Rechnungshofs anhaltende systembedingte Fehler bei den geltend gemachten Personalkosten bestätigt wurden, wobei die Fehleranfälligkeit insbesondere bei KMU und neuen Begünstigten höher liegt als bei anderen Begünstigten; hebt hervor, dass auch in früheren Jahresberichten des Rechnungshofs seit 2017 regelmäßig über diese Fehler berichtet wurde; betont daher, dass die Straffung der Horizont-2020-Vorschriften für die Meldung von Personalkosten und eine breitere Nutzung vereinfachter Kostenoptionen eine Voraussetzung dafür sind, die Fehlerquoten unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle zu stabilisieren; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Systeme für die interne Kontrolle stärken sollte, um dem erhöhten Risiko in Bezug auf KMU und neue Begünstigte entgegenzuwirken, und bestimmte Kategorien von Begünstigten, die stärker von Fehlern betroffen sind, wie KMU und neue Begünstigte, nachdrücklich dazu anhalten sollte, den Personnel Costs Wizard zu nutzen; begrüßt, dass im Jahr 2022 alle gemeinsamen Unternehmen mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Fehlerquoten im Einklang mit der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahme begonnen haben, einschließlich der Prüfung der Optionen für vereinfachte Kostenarten wie Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen; |
36. |
entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens, dass es alle seine Ziele im Zusammenhang mit einer wirksamen Finanz-, Verwaltungs- und Unternehmensführung in diesem Bereich gemäß dem einheitlichen Programmplanungsdokument für den Zeitraum 2021-2023 erreicht hat; stellt fest, dass dies die Überwachung der Effizienz und Wirksamkeit der Projektprüfungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens, die Überwachung der Effizienz und Wirksamkeit der Unternehmens- und Managementtätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens, die Überwachung des Verzeichnisses von Ausnahmen und Verstößen (Ziel: 1 %) umfasst; |
37. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen einen Verstoß feststellte, der auf die Nichtaktivierung des Horizont-2020-Garantiefonds oder die Erstellung einer Einziehungsanordnung aufgrund der Insolvenz eines Begünstigten (H2020-Projekt 763702 (PercEvite)) zurückzuführen war, sowie eine Ausnahme im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeit des Vertrags über die Überwachung und Wartung des Alarmsystems für die Räumlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens (CTR SJU/LC/327-CTR); |
Interessenkonflikte, Betrugsprävention und -aufdeckung
38. |
betont, dass dem Exekutivdirektor im ersten Quartal 2022 ein Bericht über die Durchführung der Betrugsbekämpfung für 2021 vorgelegt wurde, der einen Überblick über die vom Gemeinsamen Unternehmen 2021 durchgeführten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen umfasst, und dass darin insbesondere spezifische Schulungen im Bereich Ethik und Betrugsbekämpfung beschrieben werden, die seit dem vierten Quartal 2021 angeboten werden und die Bereiche Betrugsdefinitionen, Warnsignale, Meldung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten, Interessenkonflikte, Nebentätigkeiten, Geschenke und Begünstigungen, die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems, Doppelfinanzierungen und Plagiarismus umfassen; |
39. |
stellt darüber hinaus fest, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3 im Dezember 2021 in Bezug auf Interessenkonflikte neue Vorschriften über die Vertraulichkeit, Prävention, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten des Gemeinsamen Unternehmens angenommen hat, die das frühere, seit 2008 geltende Regelwerk ersetzen, und dass darüber hinaus im Dezember 2021 auch ein Verhaltenskodex für den Verwaltungsrat angenommen wurde; |
Interne Prüfung
40. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Laufe des Jahres 2021 eine Prüfung der Personalverwaltung und Ethik im Gemeinsamen Unternehmen durchführte; nimmt zur Kenntnis, dass die Prüfung vor Ort elektronisch aus der Ferne stattfand und der Abschlussbericht am 9. November 2021 veröffentlicht wurde; |
41. |
stellt fest, dass die Prüfer zu dem Schluss kamen, dass die Management- und Kontrollsysteme des Gemeinsamen Unternehmens, die für die Personalverwaltung und die Förderung eines ethischen Umfelds eingerichtet wurden, insgesamt angemessen konzipiert wurden sowie effizient und wirksam umgesetzt werden und der Verwirklichung der Geschäftsziele des Gemeinsamen Unternehmens förderlich sind; |
42. |
stellt jedoch fest, dass die Prüfung zwar nicht dazu geführt hat, dass kritische oder sehr wichtige Probleme ermittelt wurden, der IAS jedoch der Auffassung ist, dass es einige Schwachstellen gibt und in bestimmten Bereichen wie dem Management der Arbeitsbelastung, dem Einstellungsverfahren und den jährlichen Interessenerklärungen, der Festlegung individueller Ziele und der Kommunikation in Personalangelegenheiten noch weitere Verbesserungen möglich sind; |
43. |
begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR einen detaillierten Aktionsplan erstellt hat, um den Empfehlungen des Rechnungshofs und den zugrunde liegenden Risiken Rechnung zu tragen; begrüßt ferner, dass der IAS die Eignung dieses detaillierten Aktionsplans bestätigt hat und dass das Gemeinsame Unternehmen erwartet, dass alle Maßnahmen bis Ende 2022 umgesetzt werden. |
(1) Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17).