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Document 32023B1956

Beschluss (EU) 2023/1956 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff (vor dem 30. November 2021: Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“) für das Haushaltsjahr 2021

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 520–521 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1956/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/520


BESCHLUSS (EU) 2023/1956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff (vor dem 30. November 2021: Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“) für das Haushaltsjahr 2021

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff für das Haushaltsjahr 2021,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2021, zusammen mit den Antworten der Gemeinsamen Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2023 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 zu erteilenden Entlastung (06252/2023 — C9-0112/2023),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 71,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“  (4), insbesondere auf Artikel 12,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (5), insbesondere auf Artikel 26,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/887 der Kommission vom 13. März 2019 über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0083/2023),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2021;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Die Präsidentin

Roberta METSOLA

Der Generalsekretär

Alessandro CHIOCCHETTI


(1)   ABl. C 433 vom 15.11.2022, S. 52.

(2)   ABl. C 399 vom 17.10.2022, S. 240.

(3)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)   ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108.

(5)   ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17.

(6)   ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 16.


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