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Document 52023BP1951

Entschließung (EU) 2023/1951 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt (vor dem 30. November 2021 Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2) für das Haushaltsjahr 2021 sind

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 504–508 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2023/1951/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/504


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2023/1951 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt (vor dem 30. November 2021 Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2) für das Haushaltsjahr 2021 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt für das Haushaltsjahr 2021,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0078/2023),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für die Luftfahrt im Dezember 2007 im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde (Clean Sky 1); in der Erwägung, dass im Mai 2014 der Rat die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des Programms Horizont 2020 bis zum 31. Dezember 2024 verlängerte (Clean Sky 2);

B.

in der Erwägung, dass der Rat im November 2021 die Verordnung (EU) 2021/2085 (1) („einheitlicher Basisrechtsakt“) verabschiedete, mit der im Rahmen des Programms Horizont Europa das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt („das Gemeinsame Unternehmen“) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet wurde, um Clean Sky 2 zu ersetzen;

C.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt eine öffentlich-private Partnerschaft zur Umstellung des Luftverkehrs auf eine nachhaltige und klimaneutrale Zukunft ist;

D.

in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Union, vertreten durch die Kommission, sowie Organisationen des Luftverkehrssektors sind, die sich für die Schaffung neuer globaler Standards für zuverlässige und klimaneutrale Luftverkehrssysteme einsetzen;

E.

in der Erwägung, dass der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der EWR-Mittel, Verwaltungskosten und operative Kosten in Höhe von bis zu 1,7 Mrd. EUR, darunter bis zu 39,223 Mio. EUR für Verwaltungskosten, decken soll; in der Erwägung, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens während des Zehnjahreszeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 2,4 Mrd. EUR, wovon bis zu 39,223 Mio. EUR auf Verwaltungskosten entfallen, leisten oder ihre konstituierenden Rechtssubjekte oder die mit ihnen verbundenen Rechtssubjekte veranlassen sollen, einen solchen Beitrag zu leisten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

begrüßt, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2021, der Ergebnisse seiner Vorgänge und seiner Cashflows sowie der Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr vermittelt und mit den Finanzvorschriften des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in Einklang steht und die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von Horizont Europa ambitionierte Ziele für das Gemeinsame Unternehmen vorgesehen sind, die nur erreicht werden können, wenn wirksame Lösungen entwickelt und umgesetzt werden, mit denen die Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen behoben und Vorbereitungen mit Blick auf die künftigen Herausforderungen getroffen werden, die sich aus den zunehmenden Aufgaben ergeben, z. B. im Bereich Personalverwaltung und -planung; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass besonders komplizierte und aufwändige Berechnungen und Berichtspflichten ein erhebliches Fehlerrisiko bergen, und fordert daher, mögliche Vereinfachungen zu erkunden, wo immer dies möglich und mit dem bestehenden Rechtsrahmen vereinbar ist;

3.

stellt fest, dass sich das dem Gemeinsamen Unternehmen endgültig zur Verfügung gestellte Budget für das Jahr 2021 (darunter auch wieder eingesetzte nicht in Anspruch genommene Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundene Einnahmen und auf das folgende Jahr übertragene Mittel) aus Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 182,6 Mio. EUR und Mitteln für Zahlungen in Höhe von 189,9 Mio. EUR zusammensetzte;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf die Ausführung des Haushaltsplans ausgewirkt hat, insbesondere was die Mittel für Zahlungen für die Verwaltungsausgaben betrifft, dass die Vollzugsquote des Gemeinsamen Unternehmens bei den Mitteln für Verpflichtungen im Jahr 2021 trotzdem bei 99,6 % lag (ohne die nicht in Anspruch genommenen Mittel, die im laufenden Jahr nicht benötigt wurden) und dass die Mittel für Zahlungen zu 82,3 % der verfügbaren Mittel vollzogen wurden (ohne die nicht in Anspruch genommenen Mittel in Höhe von 22,9 Mio. EUR im Jahr 2021; wenn man die nicht verwendeten Mittel in den Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen einbezieht, liegt die Vollzugsquote bei 56,3 %);

5.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2021 den maximalen Beitrag der EU für im Rahmen des Programms Horizont 2020 unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen mit Mittelbindungen in Höhe von 1 716 Mio. EUR fast vollständig in Anspruch genommen hatte; weist darauf hin, dass von diesem Betrag in den kommenden Jahren noch rund 273 Mio. EUR (bzw. 16 %) zur Auszahlung anstehen; stellt darüber hinaus fest, dass sich die privatwirtschaftlichen Mitglieder rechtlich verpflichtet hatten, Sachbeiträge im Wert von 2 113,8 Mio. EUR zu leisten;

6.

betont, dass bei den in den Haushalt 2021 des Gemeinsamen Unternehmens eingestellten und für Horizont-2020-Projekte verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen die Vollzugsquoten 100 % bzw. 83 % betrugen;

7.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass die Planung für 2022-2023 überarbeitet wurde, um die Übertragung von Mitteln aus dem Zeitraum 2020-2021 (nicht in Anspruch genommene Mittel und Neuprogrammierung von zu erzielenden Ergebnissen) zu berücksichtigen und die verbleibenden Tätigkeiten bis zum Ablauf des Programms abzudecken; stellt fest, dass der nächste Zeitraum von entscheidender Bedeutung sein wird, da 70 % der Ergebnisse in den letzten beiden Jahren des Programms erzielt werden sollen, wobei die verbleibenden Mittel auf Programmebene etwa 10 % betragen werden; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass das Risiko von Verzögerungen bei innovativen Demonstrationsplattformen für Luftfahrzeuge bzw. integrierten Technologiedemonstrationssystemen (IADP/ITD) in einigen Bereichen nach wie vor hoch ist und eine spezifische Überwachung durch die Mitglieder erfordert, damit sie ihre Ergebnisse während der Laufzeit des Programms „Clean Sky 2“ erzielen können; stellt darüber hinaus fest, dass im nächsten Zeitraum erwartet wird, dass alle innovativen Demonstrationsplattformen für Luftfahrzeuge (IADP), integrierten Technologiedemonstrationssysteme (ITD) und Querschnittstätigkeiten (TA) im Plan liegen, der im Rahmen der (im Juli 2022 fälligen) Halbzeitbewertung abgeschlossen werden soll, und dass die Zwischenbewertungen der Fortschritte eine zentrale Rolle bei der Bewertung der erzielten kumulativen Leistung spielen und den Plan für die Umsetzung der Ergebnisse gemäß dem Zeitplan bestätigen werden;

Personal und Auftragsvergabe

8.

stellt fest, dass der Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2021 insgesamt 42 Statutsbedienstete (Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete) und zwei abgeordnete nationale Sachverständige umfasste, wobei Ende 2021 42 Planstellen besetzt waren; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2021 ein Verfahren zur Besetzung von zwei Stellen (Teamleiter und Projektbeauftragter) in die Wege geleitet hat; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen über die Planstellen hinaus auch auf externe Dienstleister zurückgreift, wie etwa einen Webmaster, eine mit den anderen gemeinsamen Unternehmen gemeinsam genutzte IT-Firma, neun Zeitarbeitskräfte und einen Kommunikationsberater (für die englischsprachige Kommunikation), die zusätzliche Unterstützungsleistungen für das Gemeinsame Unternehmen erbringen;

9.

stellt mit Sorge fest, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Folgemaßnahmen zu seinen Bemerkungen aus den Vorjahren darauf hingewiesen hat, dass wie in den zurückliegenden Jahren in hohem Maße auf Zeitarbeitskräfte zurückgegriffen wurde und ihr Anteil mit rund 13 % des Statutspersonals nach wie vor hoch war; weist darauf hin, dass ein hoher Anteil an Vertragsbediensteten tendenziell dazu führt, dass die Personalfluktuation im Gemeinsamen Unternehmen erheblich zunimmt und die Personalsituation weiter destabilisiert wird; betont darüber hinaus, dass der Rückgriff auf Zeitarbeitskräfte eine vorübergehende Lösung bleiben sollte, da dies ansonsten die Gesamtleistung des Gemeinsamen Unternehmens, wie etwa die Beibehaltung von Schlüsselkompetenzen, beeinträchtigen könnte und zu unklaren Kanälen für die Rechenschaftspflicht, möglichen Rechtstreitigkeiten und zu einer geringeren Effizienz des Personals führen könnte; nimmt die Antwort des Gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, wonach es sich in den letzten Jahren aufgrund der Beschränkungen durch den starren Stellenplan bei gleichzeitig zunehmenden Aufgaben und steigender Arbeitsbelastung gezwungen sah, den Einsatz von Zeitarbeitskräften kontinuierlich auszuweiten, und dass sich dieser Trend bei den beiden Programmen — dem Programm „Clean Sky 2“ und dem parallel dazu laufenden neuen Programm „Saubere Luftfahrt“ — fortsetzen dürfte; stellt ferner fest, dass eine optimale Lösung darin bestünde, dem Gemeinsamen Unternehmen mehr Flexibilität in Bezug auf die Zahl der im Stellenplan vorgesehenen Stellen für Vertragsbedienstete zu gewähren; weist jedoch darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen ein formalisiertes Modell oder Leitlinien für die Abschätzung des Personalbedarfs (einschließlich wesentlicher Kompetenzen) ausarbeiten sollte, um den Einsatz der Personalressourcen zu optimieren;

10.

begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen gemeinsam mit den anderen gemeinsamen Unternehmen die Umsetzung von Systal, einem Online-Personalverwaltungsinstrument zur sicheren Durchführung von Auswahlverfahren, fortgeführt hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Einklang mit dem Beschluss des Verwaltungsrats über das Neueinstufungssystem im Jahr 2021 Neueinstufungen vorgenommen hat und infolgedessen elf Bedienstete auf Zeit und drei Vertragsbedienstete neu eingestuft wurden;

11.

bedauert, dass 2021 keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wurde;

12.

begrüßt die beträchtliche Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Hinblick auf die Teilnahme (29 % der Gesamtzahl der Beteiligungen an finanzierten Projekten — 555 von 1887) und den hohen Erfolg von KMU-Antragstellern (43 %); weist darauf hin, dass das Unternehmen neue Chancen für KMU schafft;

13.

stellt fest, dass sich die 17 Aufträge, die 2021 vergeben und unterzeichnet wurden, mit der Vergabe von Aufträgen sowie mit Einzelaufträgen zur Umsetzung laufender Rahmenverträge zusammenhingen;

14.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2021, dass, was ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis betrifft, der Anteil von Frauen im Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt bei Programmbeteiligung, Projektkoordination, Beratung und Sachverständigenteams im Vergleich zum Vorjahr geringer war; bedauert, dass diese Zahlen gesunken sind, und fordert verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis;

15.

stellt fest, dass der Teil der Arbeitgeberbeiträge für das Personal der gemeinsamen Unternehmen, der dem Verhältnis ihrer nicht von der EU subventionierten Einnahmen zu ihren Gesamteinnahmen entspricht, seit 2016 von den gemeinsamen Unternehmen nicht mehr an das Versorgungssystem der Union gezahlt wird, da die Kommission diese Ausgaben weder im Haushalt der gemeinsamen Unternehmen vorgesehen noch die Zahlungen förmlich beantragt hat; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Probleme in Zukunft zu vermeiden;

16.

stellt fest, dass die Weiterverfolgung der Empfehlung des Rechnungshofs aus dem Jahr 2020 in Bezug auf den Einsatz von Zeitarbeitskräften noch aussteht; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, dieses Problem so rasch wie möglich zu beheben, da diese Situation zu Instabilität und erheblichen Risiken für das Gemeinsame Unternehmen führt; stellt fest, dass sich die Forschungs- und Innovationsagenda des Unternehmens mit einer solchen personellen Ausstattung nicht verwirklicht lässt;

Interne Kontrolle

17.

stellt fest, dass der der Gemeinsame Auditdienst der Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission für die Ex-post-Prüfungen von Zahlungen im Rahmen von Horizont 2020 zuständig ist und dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der Ende 2021 verfügbaren Ex-post-Prüfungsergebnisse eine repräsentative Fehlerquote von 1,80 % (2020: 1,60 %) und eine Restfehlerquote von 1,00 % (2020: 0,91 %) für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) meldete;

18.

stellt fest, dass der Rechnungshof, um die Kontrollen der operativen Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens zu bewerten, auf der Ebene der Endbegünstigten eine Zufallsstichprobe von Zahlungen prüfte, die 2021 im Rahmen des Programms Horizont 2020 getätigt wurden, um die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten zu verifizieren; bedauert, dass der Rechnungshof in einem Fall einen systembedingten Fehler im Zusammenhang mit der fehlerhaften Berechnung von Stundensätzen bei Personalausgaben ermittelte und quantifizierte;

19.

betont, dass in den Feststellungen des Rechnungshofs anhaltende systembedingte Fehler bei den geltend gemachten Personalkosten bestätigt wurden, wobei die Fehleranfälligkeit insbesondere bei KMU und neuen Begünstigten höher liegt als bei anderen Begünstigten; hebt hervor, dass diese Fehler auch in früheren Jahresberichten des Rechnungshofs seit 2017 regelmäßig gemeldet wurden; betont daher, dass die Straffung der Horizont-2020-Vorschriften für die Meldung von Personalkosten und eine breitere Nutzung vereinfachter Kostenoptionen eine Voraussetzung dafür sind, die Fehlerquoten unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle zu stabilisieren; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen seine internen Kontrollsysteme stärken sollte, um dem erhöhten Risiko in Bezug auf KMU und neue Begünstigte entgegenzuwirken, und bestimmte Kategorien von Begünstigten, die stärker von Fehlern betroffen sind, wie KMU und neue Begünstigte, nachdrücklich dazu anhalten sollte, den „Personnel Costs Wizard“ zu nutzen; begrüßt, dass im Jahr 2022 alle gemeinsamen Unternehmen mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Fehlerquoten im Einklang mit der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahme begonnen haben, einschließlich der Prüfung der Optionen für vereinfachte Kostenarten wie Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen;

20.

hält es für höchst bedenklich, dass im Jahr 2021 wichtige Dokumente (z. B. Erklärungen von Mitgliedern des Evaluierungsausschusses über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts, Evaluierungsberichte betreffend die Auftragsvergabe, Evaluierungsberichte betreffend Einstellungen, Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einstellungen, Vergabeentscheidungen und Arbeitsverträge) dergestalt genehmigt wurden, dass ein Bild der Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten in ein Word-Dokument hineinkopiert und dieses anschließend in ein Dokument in PDF-Format umgewandelt wurde; stimmt der Bemerkung des Rechnungshofs zu, dass eine solche Praxis rechtliche Risiken mit sich bringen kann, da ein abgelehnter Bewerber die Ordnungsmäßigkeit der unterzeichneten Bewertungsunterlagen anfechten könnte; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, dieser Praxis unverzüglich ein Ende zu setzen und sich für eine sichere Genehmigungsmethode zu entscheiden;

21.

stellt fest, dass es für die gemeinsamen Unternehmen keine harmonisierte Definition des Begriffs „Verwaltungskosten“ gibt, die die Grundlage für die Berechnung der Finanzbeiträge ihrer Mitglieder bildet und eine Voraussetzung für vergleichbare Zahlen ist; fordert vor diesem Hintergrund gemeinsame Leitlinien für alle gemeinsamen Unternehmen, um bei der Klassifizierung bestimmter Kategorien von Verwaltungskosten, wie etwa Ausgaben für Beratung, Studien, Analysen, Evaluationen und technische Hilfe, einen harmonisierten Ansatz zu verfolgen;

22.

begrüßt die Einführung der digitalen Signatur; fordert das Unternehmen auf, auf eine weitere Digitalisierung hinzuarbeiten;

Interne Prüfung

23.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass die interne Prüfung des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2021 vom Internen Auditdienst der Kommission (IAS) und vom Internen Prüfer des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 28 und Artikel 29 der Haushaltsordnung wahrgenommen wurde;

24.

stellt fest, dass der IAS 2021 keine neue Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt hat; weist darauf hin, dass auf frühere Empfehlungen hin mehrere Folgeprüfungen durchgeführt wurden; stellt fest, dass im April 2021 eine Folgeprüfung zur Durchführung von Horizont-2020-Finanzhilfen (Abschlussbericht vom 22. Oktober 2020) eingeleitet wurde; stellt fest, dass der IAS im Juni 2021 zu dem Schluss gelangte, dass die drei Empfehlungen vom Gemeinsamen Unternehmen angemessen und wirksam umgesetzt wurden und daher als abgeschlossen betrachtet wurden;

25.

nimmt zur Kenntnis, dass im Juli 2021 eine Folgeprüfung zum Leistungsmanagement (Abschlussbericht vom 20. November 2017) eingeleitet wurde; weist darauf hin, dass die betreffende Empfehlung die Überwachung und Berichterstattung über die Leistung von Horizont-2020-Projekten betraf; stellt fest, dass der Aktionsplan drei Teilmaßnahmen vorsah, mit denen Schwachstellen im Überwachungsprozess des Gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf den Beitrag der Partner zu den hochrangigen Zielen von „Clean Sky 2“ behoben werden sollten; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen nach der Umsetzung der Maßnahmen dem IAS gegenüber die Empfehlungen in mehreren Schritten als abschlussreif vorgeschlagen hat, wobei die letzte Aktualisierung im Mai 2021 vorgelegt wurde; stellt fest, dass der IAS in einem spezifischen Vermerk für das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt für das Jahr 2021 zu dem Schluss gelangt ist, dass die Empfehlungen als umgesetzt betrachtet werden;

26.

stellt fest, dass im Januar 2022 eine Folgeprüfung zum Leistungsmanagement (Abschlussbericht vom 20. November 2017) und zur Gewährung von Horizont-2020-Finanzhilfen (von der Festlegung der Themen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung) (Abschlussbericht vom 15. November 2016) eingeleitet wurde; stellt fest, dass die beiden Empfehlungen zur Aktualisierung der Beschreibungen der internen Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens, wie des Managementhandbuchs und des Qualitätshandbuchs, vom Gemeinsamen Unternehmen im Lichte der derzeitigen Horizont-2020-Prozesse in mehreren Schritten umgesetzt und im November 2021 dem IAS zum endgültigen Abschluss vorgeschlagen wurden; stellt fest, dass der IAS in seinem Jahresbericht 2021 zum Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt zu dem Schluss gelangt ist, dass die Empfehlungen als umgesetzt betrachtet werden;

Prävention von Betrug und Interessenkonflikten

27.

begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen 2021 weiterhin die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse über die Vorschriften zur Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten, die für die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens und für die Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens gelten, angewandt hat und dass bei den damit zusammenhängenden Vorgängen, z. B. in Bezug auf Mitglieder des Verwaltungsrats des Gemeinsamen Unternehmens, Sachverständige für Bewertungsverfahren und Gremien für die Auftragsvergabe und Einstellungen, die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen durchgängig angewendet wurden, um potenzielle Konflikte aufzudecken; hebt hervor, dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage einer speziellen Risikobewertung eine Strategie für sensible Funktionen ausgearbeitet hat, die im Jahr 2022 abgeschlossen wird;

28.

weist darauf hin, dass einer Einschätzung des Rechnungshofs zufolge das Risiko betrügerischer Insolvenzen oder sonstiger betrügerischer Verhaltensweisen, um finanziellen Problemen und Lieferbeschränkungen zu entgehen, vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie als zusätzliche Gefahr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit betrachtet werden muss; begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen spezifische risikobasierte Ex-post-Stichprobenprüfungen erstellt hat, um die Finanzhilfevereinbarungen für Partnerprojekte des Gemeinsamen Unternehmens in ihrer gesamten Breite abzudecken, was auf eine gewisse Exposition gegenüber Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie hindeutet, wie sie vom Rechnungshof beschrieben wurden, wie etwa finanzielle Engpässe, operative Verzögerungen und höhere Personalkosten als unter normalen Bedingungen;

29.

bedauert, dass das OLAF im Jahr 2021 Schlussfolgerungen und Berichte zu zwei Fällen im Zusammenhang mit Finanzhilfen im Rahmen von Clean Sky 1 und Clean Sky 2 veröffentlicht hat und dass sich der Betrugsverdacht in beiden Fällen bestätigt hat;

30.

stellt fest, dass sich die vom OLAF ausgesprochenen Empfehlungen in beiden Fällen auf Maßnahmen konzentrieren, die vom Gemeinsamen Unternehmen ergriffen werden müssen, um die Mittel wiedereinzuziehen, sowie darauf, eine entsprechende Kennzeichnung des Rechtssubjekts und der Person in den Systemen der Kommission (Ausschlussdatenbank) in Erwägung zu ziehen; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen den einen Fall in Italien betreffenden Rechtsstreit vor dem Europäischen Gericht (der 2018 eingeleitet wurde) zum Abschluss gebracht hat und versuchen wird, dem Urteil des Europäischen Gerichts auf nationaler Ebene nachzukommen; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen in dem Belgien betreffenden Fall seine finanziellen Forderungen bereits 2017 beim Insolvenzverwalter angemeldet hatte, und zwar auf der Grundlage des OLAF-Berichts und der Bestätigung des Betrugs, und dass das Gemeinsame Unternehmen derzeit prüft, welche gerichtlichen Schritte auf nationaler Ebene eingeleitet werden können.

(1)  Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17).


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