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Document 52023BP1842

Entschließung (EU) 2023/1842 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2021 sind

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 178–189 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2023/1842/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/178


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2023/1842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2021 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2021,

gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0114/2023),

A.

in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit der Union im Sinne der Artikel 208 bis 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in einem globalen Kontext stattfindet, der durch die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung („Agenda 2030“) und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung bestimmt wird;

B.

in der Erwägung, dass die Union Kooperationsbeziehungen mit einer großen Zahl von Entwicklungsländern unterhält, wobei sie vor allem das Ziel verfolgt, durch die Leistung von Entwicklungshilfe und technischer Hilfe für die Empfängerländer deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern, womit vorrangig der Abbau und auf lange Sicht die Ausrottung der Armut angestrebt wird;

C.

in der Erwägung, dass das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit der Union darin besteht, die Werte und Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze ihres auswärtigen Handelns, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu verfolgen;

D.

in der Erwägung, dass durch die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) seit 1959 und bis 2020 Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) bereitgestellt wurden; in der Erwägung, dass der Rahmen für die Beziehungen zwischen der Union und den AKP-Staaten sowie den ÜLG ein Partnerschaftsabkommen („Abkommen von Cotonou“) war, das am 23. Juni 2000 in Cotonou für einen Zeitraum von 20 Jahren unterzeichnet und später bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde;

E.

in der Erwägung, dass der elfte EEF bereits seine Endphase erreicht hat, da seine Auflösungsklausel zum 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, und dass die EEF-Programme ab 2021 in den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Union aufgenommen wurden; in der Erwägung, dass bis zum 31. Dezember 2023 noch besondere Verträge für bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu unterzeichnen sind;

F.

in der Erwägung, dass für den MFR 2021-2027 die Hilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten in das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit („NDICI/Europa in der Welt“) und die Hilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den ÜLG in den Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands einbezogen wurde (1);

G.

in der Erwägung, dass der achte, neunte, zehnte und elfte EEF nicht in den Gesamthaushaltsplan der EU aufgenommen wurden und ihre Ausführung und Rechnungslegung bis zu ihrem Abschluss nach wie vor gesondert erfolgen;

H.

in der Erwägung, dass die EEF fast vollständig von der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA) (2) der Kommission verwaltet werden, wobei ein kleiner Teil (0,25 %) der EEF-Ausgaben 2021 von der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz verwaltet wird;

I.

in der Erwägung, dass sich die Entwicklungszusammenarbeit von der traditionelleren Konzentration auf die sozialen Sektoren zu einer stärkeren Betonung der beiderseitigen Interessen, einschließlich Investitionen, Handel und der Entwicklung von Wirtschaftssektoren mit hohem Mehrwert, nachhaltiger Entwicklung, Bildung und Gleichstellung der Geschlechter hin entwickelt;

J.

in der Erwägung, dass im Agrarsektor der Entwicklungsländer, mit denen eine Partnerschaft besteht, strukturelle Veränderungen erforderlich sind, insbesondere durch die Stärkung der Rolle von lokalen Kleinbauern, die Unterstützung dieser Kleinbauern bei der Anwendung neuer landwirtschaftlicher Technologien, die Einführung moderner Wasserbewirtschaftungsmethoden und die Förderung des Marktzugangs;

K.

in der Erwägung, dass die Union im Rahmen eines Konzepts „Team Europa“ (3) mit den Mitgliedstaaten vor Ort, Begünstigten vor Ort und den anderen Gebern zusammenarbeitet, um eine spürbare Wirkung zu erzielen und einen transformativen Wandel in den Partnerländern herbeizuführen; in der Erwägung, dass die Budgethilfe dem Bedarf der Partnerländer sowie den wichtigsten Politikbereichen der EU entsprechen muss; in der Erwägung, dass es auch notwendig ist, die Leistung der Programme und ihre Auswirkungen in den Partnerländern und in der Zivilbevölkerung zu messen;

L.

in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit in die geteilte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Union fällt und dass in Artikel 208 AEUV ausdrücklich festgelegt ist, dass sich die „Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und [gegenseitig] verstärken“;

M.

in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten gemeinsame Maßnahmen ergreifen können und sich gegenseitig über im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ergriffene Maßnahmen informieren sollten;

N.

in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass die festgelegten Ziele und Ergebnisse und insbesondere die langfristige Wirkung der Entwicklungshilfe verwirklicht werden;

O.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der EEF und Entwicklung im Allgemeinen traditionell in einem risikobehafteten, komplexen und sich rasch wandelnden Umfeld erfolgen, was 2021 durch die COVID-19-Pandemie und die instabile politische Lage in einigen Partnerländern der Union verschärft wurde, wodurch die Umsetzung der EEF und der entsprechenden Prüfungstätigkeiten behindert wurde;

P.

in der Erwägung, dass die immer größer werdende Kluft zwischen den Mitteln, die erforderlich sind, und den Mitteln, die zur Verfügung stehen, um auf die sich verschärfende Klima-, Hunger- und Schuldenkrise sowie auf humanitäre und andere Krisen zu reagieren, erstmals seit Jahrzehnten wieder zu zunehmenden Disparitäten zwischen den Industrienationen und den weniger entwickelten Ländern und zu steigenden Armutsquoten führt;

Q.

in der Erwägung, dass ungeachtet der vorangegangenen Erklärung die Förderung der Transparenz, Rechenschaftspflicht, Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Betrug für den Erfolg der Budgethilfemaßnahmen der Union von entscheidender Bedeutung sind;

R.

in der Erwägung, dass humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe Ausdruck einer faktischen globalen Solidarität sind, die in den Verträgen verankert ist und im Mittelpunkt der Werte der Union steht;

Ausführung des Haushaltsplans

1.

erinnert an die beiden Ereignisse, die das Jahr 2021 geprägt haben, nämlich, dass es sich um das erste Jahr nach der Auflösungsklausel für den elften EEF (31. Dezember 2020) handelte, was bedeutet, dass es 2021 keine weiteren globalen Mittelbindungen für Projekte im Rahmen des elften EEF gab, und dass außerdem im Jahr 2021 die finanzielle Umsetzung der Verträge (Einzelmittelbindungen: 2 118 Mio. EUR) und Zahlungen (3 393 Mio. EUR) des zehnten und des elften EEF von der anhaltenden COVID-19-Krise betroffen war; (4)

2.

stellt fest, dass der EEF in Bezug auf die Zahlungen im Jahr 2021, die sich auf 3 435 Mio. EUR (d. h. 91,27 % des Jahresziels) beliefen, insgesamt 46,1 % des Portfolios der GD INTPA ausmachte; stellt fest, dass sich die Zahlungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf 613 Mio. EUR beliefen; stellt fest, dass es seit Ablauf der Auflösungsklausel des elften EEF am 31. Dezember 2020 keine neuen Mittelbindungen im Jahr 2021 gab, mit Ausnahme von Mittelbindungen für Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität aus Operationen im Rahmen des neunten, zehnten und elften EEF; stellt fest, dass sich die Zahlungen der EIB für die AKP-Investitionsfazilität auf 179 Mio. EUR beliefen;

3.

bedauert, dass aufgrund der anhaltenden COVID-19-Situation 50 % der Delegationen in Afrika südlich der Sahara ihr prognostiziertes Mindestzahlungsziel (90 %) nicht erreicht haben; betont, dass folgende Länder dabei hervorstachen: Madagaskar, das seine Grenzen fast vollständig geschlossen hatte, was eine Fortsetzung der Durchführung wie ursprünglich vorgesehen sehr schwierig machte, Tschad und Gambia, da die Durchführung ausgesetzt wurde oder sich verzögerte, sowie Äthiopien, Guinea (Conakry) und Mali, wo die Maßnahmen durch politische Krisen stark beeinträchtigt waren, was sich erheblich auf die prognostizierten Budgethilfezahlungen auswirkte; stellt außerdem fest, dass sich die Beschränkungen aufgrund von COVID-19 auch im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean auf die Durchführung auswirkten und dass die negativen Begleiterscheinungen der Verschlechterung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lage in Fidschi und Haiti verheerende Auswirkungen auf Infrastrukturprojekte hatten;

4.

begrüßt die regelmäßigen Bemühungen der GD INTPA, alte Vorfinanzierungen und alte nicht ausgeschöpfte Mittelbindungen zu reduzieren, wobei die Vorgabe bei 35 % liegt; stellt fest, dass die GD INTPA ihre Vorgabe übertroffen hat, indem sie alte EEF-Vorfinanzierungen um 46 % (50 % in anderen Bereichen der Hilfeleistung) bzw. um 39 % sowohl für alte noch abzuwickelnde Mittelbindungen als auch für ihren Zuständigkeitsbereich insgesamt reduziert hat;

5.

stellt fest, dass die GD INTPA ihr Ziel, für die EEF nicht mehr als 15 % an alten, abgelaufenen Verträgen zu haben, erreicht hat; stellt fest, dass sie 13 % für die EEF und 10 % für ihren gesamten Zuständigkeitsbereich erreicht hat; stellt fest, dass es für die EEF seit 2017 beständige Verbesserungen gibt;

Auswirkungen der Tätigkeiten im Jahresabschluss

6.

stellt fest, dass bei den Vorfinanzierungen ein Rückgang um 101 Mio. EUR zu verzeichnen war, der im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass weniger Vorauszahlungen geleistet wurden, weil die Zahl der unterzeichneten Verträge zurückging (3 670 Mio. EUR im Jahr 2020 gegenüber 2 118 Mio. EUR im Jahr 2021); stellt darüber hinaus fest, dass dieser Rückgang hauptsächlich auf Herausforderungen infolge der anhaltenden COVID-19-Pandemie und geopolitischer Krisen zurückzuführen war und dass die Barmittel und Barmitteläquivalente infolge dieses erheblichen Rückgangs der Vorfinanzierungen und anderer Zahlungen um 266 Mio. EUR gestiegen sind;

7.

stellt fest, dass die deutlich geringere Anzahl offener Verträge Ende 2021, die sowohl durch die Verkleinerung des EEF als auch durch die negativen Auswirkungen der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der geopolitischen Krisen auf die Unterzeichnung neuer Verträge bedingt war, zu einem erheblichen Rückgang der sonstigen Verbindlichkeiten um 519 Mio. EUR führte;

8.

stellt ferner fest, dass der Gesamtrückgang der Aufwendungen für Hilfsinstrumente in Höhe von 1 743 Mio. EUR auf ein Zusammenspiel von Faktoren zurückzuführen ist, nämlich darauf, dass einerseits die Durchführung der EEF-Tätigkeiten im Jahr 2021 durch die schwierigen Bedingungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und die instabile geopolitische Lage in mehreren Ländern behindert wurde und andererseits der Rückgang der Tätigkeiten im Rahmen des zehnten und der vorangegangenen EEF im Einklang mit der Verkleinerung dieser EEF steht, was zu weniger offenen Verträgen im Rahmen dieser EEF führte;

9.

stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen und eine entsprechend angemessene Mittelausstattung die Legitimität und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit der EU sicherstellen können; ist der Ansicht, dass die Projekte umso nachhaltiger sein werden, je länger die Laufzeit der Verträge im Rahmen der Entwicklungspolitik ist;

10.

stellt fest, dass die Zuweisung von 600 000 000 EUR an EEF-Mitteln für andere Maßnahmen in den AKP-Staaten, die durch den jüngsten Beschluss der Mitgliedstaaten freigegeben wurde, nun für Maßnahmen zur Eindämmung der weltweiten Nahrungsmittelkrise verwendet wird; ist der Ansicht, dass mit diesen Mitteln eine zusätzliche Unterstützung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe vor Ort sowie agrarökologischer Verfahren und nachhaltiger Fischereimethoden sichergestellt werden muss, die der Bevölkerung vor Ort Nahrungsmittelautonomie ermöglichen, sodass sie weniger stark von Schwankungen auf den globalen Nahrungsmittel- und Agrarmärkten abhängig sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, von nun an konsequent davon abzusehen, frei gewordene EEF-Mittel zurückzunehmen, da ein extrem hoher Bedarf an Mitteln besteht, um den dringenden Bedarf in den AKP-Ländern zu decken und sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Entwicklungsfinanzierung sowie zur Einhaltung der im Vertrag über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung festgelegten Pflichten verpflichtet haben;

11.

betont zudem, dass für die Bekämpfung der Ursachen der Nahrungsmittelkrise strukturelle Veränderungen im Agrarsektor der Entwicklungsländer, mit denen eine Partnerschaft besteht, erforderlich sind, insbesondere indem Kleinbauern vor Ort in die Lage versetzt werden, neue landwirtschaftliche Technologien zu nutzen, indem moderne Wasserbewirtschaftungsmethoden umgesetzt werden und indem ihr Zugang zum Markt vereinfacht wird;

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

12.

stellt fest, dass sich der Haushalt des achten EEF (1995-2000) auf 12,8 Mrd. EUR belief, der des neunten EEF (2000-2007) auf 13,8 Mrd. EUR, der des zehnten EEF (2008-2013) auf 22,7 Mrd. EUR und der des elften EEF auf 30,5 Mrd. EUR, wovon 29,1 Mrd. EUR den AKP-Staaten und 0,4 Mrd. EUR den ÜLG zugewiesen wurden und 1,1 Mrd. EUR auf Verwaltungskosten entfielen;

13.

stellt fest, dass die Kommission 2019 die noch ausstehenden Transaktionen für die Projekte des achten EEF abgeschlossen hat und dass alle Restmittel und aufgehobenen Mittelbindungen auf den neunten EEF übertragen wurden; stellt darüber hinaus fest, dass die Kommission 2021 den finanziellen und operativen Abschluss des achten EEF angekündigt hat und dass alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten abgeschlossen wurden, alle Prüfungen und Kontrollen durchgeführt wurden und alle Verträge und Finanzbeschlüsse in der Jahresrechnung des EEF abgeschlossen sind;

14.

begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften EEF für das Haushaltsjahr 2021 zu dem Schluss kommt, dass die Jahresrechnungen für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr ein in allen wesentlichen Belangen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der EEF vermitteln und dass die Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihre Cashflows und die Veränderungen ihres Nettovermögens zum Jahresende im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates (5) („EEF-Finanzregelung“) und den Rechnungsführungsvorschriften für den öffentlicher Sektor stehen;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass mit der Aufnahme der EEF-Programme in den MFR der Union die Prüfung des EEF durch den Rechnungshof schrittweise eingestellt wird, während die EEF-Zahlungen zurückgehen und die Zahlungen aus dem Unionshaushalt steigen; stellt fest, dass der Rechnungshof anschließend schrittweise Ressourcen auf die Prüfung des Unionshaushalts umschichten wird; stellt jedoch fest, dass der derzeitige Ansatz (gesonderter Bericht über den EEF) für die Zuverlässigkeitserklärung 2022 beibehalten wird;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

16.

begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dem zufolge die den Jahresrechnungen für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

17.

bekräftigt seine Besorgnis über die vielen möglichen Gründe für die aufeinander folgenden negativen Prüfungsurteile des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die darauf zurückzuführen sind, dass die in der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr akzeptierten Ausgaben in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

18.

stellt fest, dass der Rechnungshof zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge eine Stichprobe von 140 Vorgängen untersucht hat, die das gesamte Spektrum der Ausgaben der EEF abbildeten; stellt ferner fest, dass dies 26 Vorgänge im Zusammenhang mit dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika, 92 von 17 EU-Delegationen bewilligte Vorgänge (6) und 22 von den zentralen Kommissionsdienststellen genehmigte Zahlungen (7) umfasste;

19.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass von den 140 geprüften Vorgängen 54 (38,8 %) Fehler aufwiesen, während es 2020 bei derselben Zahl von Vorgängen 36 (25,7 %) waren; betont darüber hinaus, dass der Rechnungshof 43 Fehler quantifiziert hat (31 im Jahr 2020) und dass er auf dieser Grundlage die Fehlerquote für das Haushaltsjahr 2021 auf 4,6 % geschätzt hat (3,8 % im Jahr 2020);

20.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Typologie der im Haushaltsjahr 2021 festgestellten Fehler dem Muster von 2020 folgt, insbesondere in Bezug auf die geschätzten Fehler im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Ausgaben (38,6 % im Jahr 2021, 38,2 % im Jahr 2020), schwerwiegende Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge (14,6 % im Jahr 2021, 2,2 % im Jahr 2020), das Fehlen wesentlicher Belege (23,3 % im Jahr 2021, 38,3 % im Jahr 2020) und nicht getätigte Ausgaben (18,1 % im Jahr 2021, 14,9 % im Jahr 2020);

21.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die geschätzte Fehlerquote die Wesentlichkeitsschwelle (2 %) systematisch überschreitet, da 4,6 % der Ausgaben für den achten, neunten, zehnten und elften EEF für das Haushaltsjahr 2021 betroffen sind (gegenüber 3,8 % im Jahr 2020, 3,5 % im Jahr 2019, 5,2 % im Jahr 2018, 4,5 % im Jahr 2017, 3,3 % im Jahr 2016, 3,8 % in den Jahren 2014 und 2015, 3,4 % im Jahr 2013 und 3 % im Jahr 2012); stellt fest, dass der Anstieg der geschätzten Fehlerquote im Vergleich zum Haushaltsjahr 2020 0,8 % beträgt (2020: 0,3 %); weist erneut darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Ursachen dieses Anstiegs wirksam anzugehen;

22.

erkennt an, dass es dem Rechnungshof wie für 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war, Vor-Ort-Besuche bei EU-Delegationen durchzuführen (8), und dass der Rechnungshof dadurch daran gehindert wurde, bestimmte Prüfverfahren durchzuführen und insbesondere die Vertragsausführung für die ausgewählten Vorgänge zu überprüfen, und dass sich die Prüfungsarbeit des Rechnungshofes daher hauptsächlich auf Aktenprüfungen von Vorgängen und Projekten durch Fernverbindung mit den geprüften Stellen beschränkte; stellt jedoch fest, dass den Antworten der Kommission auf schriftliche Anfragen und der Anhörung im Haushaltskontrollausschuss des Parlaments zufolge keine Beweise dafür vorliegen, dass das Fehlen von Vor-Ort-Besuchen zu einem verstärkten Missbrauch von Mitteln geführt hat; stellt ferner fest, dass die Kommission der Ansicht ist, dass das Konzept „Team Europa“ dazu beigetragen hat, dass die Koordinierung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten auf der Ebene der Empfängerländer wesentlich enger wurde, wodurch sowohl die Wirksamkeit als auch die Rechenschaftspflicht erhöht wurde;

Transparenz und Wirksamkeit der Überwachungs- und Sicherungssysteme

23.

nimmt die Schlussfolgerung der GD INTPA zur Kosteneffizienz der Kontrollen, für die sie zuständig ist (Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit ihres Kontrollsystems), zur Kenntnis (9); betont jedoch, dass der Rechnungshof wie in den Vorjahren die Ansicht vertritt, dass die Häufigkeit der festgestellten Fehler, einschließlich einiger Fehler in endgültigen Ausgabenerklärungen, die externen Ex-ante-Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen unterzogen worden waren, ein Zeichen für Schwachstellen in diesen Kontrollen ist; fordert die Kommission angesichts der jedes Jahr hohen Fehlerquote auf, ihre Ex-ante- und Ex-post-Prüfungsstrategie zu überprüfen und die Digitalisierung im Hinblick auf systematischere Kontrollen weiter zu verallgemeinern, wobei den Partnerländern, in denen die meisten Fehler festgestellt wurden, Vorrang einzuräumen ist;

24.

stellt besorgt fest, dass der Kommission und ihren Durchführungspartnern wie bereits im Jahr 2020 bei Vorgängen, die Zuschüsse und Beitragsvereinbarungen sowie Übertragungsvereinbarungen mit Empfängerländern, internationalen Organisationen und Agenturen von Mitgliedstaaten betrafen, mehr Fehler unterliefen als bei anderen Formen der Unterstützung (die beispielsweise Bau-/Liefer-/Dienstleistungsaufträge betrafen); stellt fest, dass darüber hinaus von den 92 vom Rechnungshof untersuchten Vorgängen dieser Art 39 quantifizierbare Fehler aufwiesen, die 81 % der geschätzten Fehlerquote ausmachten;

25.

ist sich bewusst, dass die Kommission, wie sie in ihren Antworten (10) auf den Jahresbericht des Rechnungshofs erklärt hat, in Drittländern in komplexen politischen und technischen Kontexten tätig ist und mit vielen Partnern wie Partnerländern, internationalen Organisationen oder Agenturen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet; stellt ferner fest, dass zwar regelmäßig Aktionspläne umgesetzt werden, um die Fehlerquoten so niedrig wie möglich zu halten, dass die Kommission jedoch in diesem Zusammenhang ein Null-Fehler-Szenario für unwahrscheinlich hält;

26.

fordert die Kommission erneut auf, im Einklang mit den Bemerkungen des Rechnungshofs den bei Ex-post-Kontrollen verwendeten Kosten-Nutzen-Ansatz zu überdenken, da dieser möglicherweise nicht wirksam ist und genau zu den Schwachstellen führen könnte, auf die sowohl der Rechnungshof als auch das Parlament hingewiesen haben;

27.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass die Kommission in 15 Fällen quantifizierbarer Fehler und acht Fällen nicht quantifizierbarer Fehler über ausreichende Informationen verfügte, um die Fehler zu verhindern bzw. vor Anerkennung der Ausgaben aufzudecken und zu berichtigen; stellt darüber hinaus fest, dass der Bewertung des Rechnungshofs zufolge die geschätzte Fehlerquote 2,4 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen ordnungsgemäß genutzt hätte, während es 2020 1,19 Prozentpunkte gewesen wären;

28.

stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge 25 Vorgänge mit quantifizierbaren Fehlern, die 1,9 Prozentpunkte zur geschätzten Fehlerquote beitrugen, einer Prüfung oder Ausgabenüberprüfung unterzogen wurden; stellt ferner fest, dass das Kontrollsystem der GD INTPA auf Ex-ante-Kontrollen beruht und dass die Angaben in den Prüfungs-/Überprüfungsberichten, in denen die tatsächlich durchgeführten Arbeiten beschrieben werden, dem Rechnungshof keine Beurteilung der Frage ermöglichten, ob die Fehler bei diesen Ex-ante-Kontrollen hätten aufgedeckt und korrigiert werden können, da die Berichte nicht 100 % der gemeldeten Ausgaben abdecken und auch nicht hinreichend detailliert sind, um festzustellen, ob die Posten, bei denen der Rechnungshof Fehler festgestellt hat, Teil der Ex-ante-Kontrollen waren;

29.

begrüßt, dass die Kommission im September 2021 und im Mai 2022 die Leistungsbeschreibung für Ausgabenüberprüfungen überarbeitet hat; stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, die Analysen weiter zu vertiefen und andere Aspekte wie Stichprobenauswahl anzugehen und die gewonnenen Erkenntnisse und die Antworten aus einer im Februar 2022 bei den Nutzern des Audit-Rahmenvertrags durchgeführten Umfrage zu berücksichtigen;

30.

hebt hervor, dass der Rechnungshof zwei Ausgabenbereiche ermittelt hat, in denen die Vorgänge aufgrund spezifischer Zahlungsbedingungen weniger fehleranfällig sind: a) Budgethilfe und b) von internationalen Organisationen umgesetzte Projekte mit mehreren Gebern, die der sogenannten „hypothetischen Strategie“ unterliegen (11); weist darauf hin, dass der Rechnungshof 2021 vier Budgethilfevorgänge und acht von internationalen Organisationen verwaltete Projekte im Rahmen der „hypothetischen Strategie“ geprüft hat;

31.

hält es für inakzeptabel, dass wie in den Vorjahren einige internationale Organisationen nur begrenzten Zugang zu Dokumenten gewährt haben (z. B. in schreibgeschützter Form), wodurch der Rechnungshof daran gehindert wurde, Kopien der Dokumente anzufertigen, was die Planung und Durchführung der Prüfung behindert und zu Verzögerungen geführt hat und den Rechnungshof daran gehindert hat, seine durch den AEUV festgeschriebene grundlegende Befugnis wahrzunehmen, wie bereits in entsprechenden Bemerkungen in den Jahresberichten des Rechnungshofs 2018 und 2020 erwähnt; erkennt die Bemühungen der Kommission an, das Problem durch eine aktive Zusammenarbeit mit den betreffenden internationalen Organisationen anzugehen, deren Vorgänge zur Fehlerquote beigetragen haben, sowohl durch die Ermittlung praktischer Lösungen als auch durch einen Dialog auf hoher Ebene; begrüßt einige positive Ergebnisse dieser Bemühungen: die Zusammenarbeit mit der Weltbank für die Prüfung des Rechnungshofes 2021 hat sich im Vergleich zu 2020 verbessert; besteht jedoch darauf, dass mehr getan werden muss, und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen zu stärken, um sicherzustellen, dass der Rechnungshof vollständigen, uneingeschränkten und rechtzeitigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen hat, damit er die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben aus dem Unionshaushalt überprüfen kann;

32.

stellt fest, dass in der zehnten Studie der GD INTPA zur Restfehlerquote, die 2021 von einem externen Auftragnehmer in ihrem Auftrag durchgeführt wurde, davon ausgegangen wurde, dass die Restfehlerquote mit 1,14 % insgesamt das sechste Jahr in Folge unter der von der Kommission festgelegten Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt (0,95 % im Jahr 2020);

33.

betont, dass der Bewertung des Rechnungshofs zufolge die Analyse der Restfehlerquote keinem Auftrag zur Erlangung von Prüfungssicherheit entspricht, keine Prüfung darstellt und auf der Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und dem entsprechenden Handbuch, das von der GD INTPA bereitgestellt wird, basiert; betont ferner, dass der Rechnungshof in den Jahresberichten 2017-2020 über die EEF die Einschränkungen in den Studien beschrieben hat, die zu der systematischen Unterschätzung der Restfehlerquote beigetragen haben könnten;

34.

nimmt die Stellungnahme des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach der Grad der Zuverlässigkeit, der der Arbeit anderer Prüfer zugemessen wird, ein kritischer Aspekt der Analyse der Restfehlerquote ist, und erklärt, dass drei Szenarien möglich sind: a) kein Vertrauen in die Arbeit anderer Prüfer mit vollumfänglicher vertiefter Prüfung; b) teilweises Vertrauen in die Arbeit anderer Prüfer mit eingeschränkter vertiefter Prüfung; c) vollständiges Vertrauen in die Arbeit anderer Prüfer ohne weitere Prüfung; stellt fest, dass das vollständige Vertrauen von 15 % der Vorgänge im Jahr 2020 auf 34 % der Vorgänge im Jahr 2021 gestiegen ist; teilt daher die Ansicht des Rechnungshofs, dass ein solch weitreichendes Vertrauen in die Arbeit anderer Prüfer dem Zweck einer Analyse der Restfehlerquote zuwiderläuft, der darin besteht, die Quote der Fehler zu schätzen, die trotz aller auf die Verhinderung, Aufdeckung und Berichtigung von Fehlern abzielenden Verwaltungskontrollen der GD INTPA aufgetreten sind;

35.

stellt fest, dass die GD INTPA ab 2018 den Umfang der Vorbehalte (d. h. den Anteil der von ihnen abgedeckten Ausgaben) in den jährlichen Tätigkeitsberichten erheblich verringert hat und dass auch der Jährliche Tätigkeitsbericht 2021 keine Vorbehalte enthält;

36.

teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass das Fehlen von Vorbehalten im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2021 nicht gerechtfertigt ist, und ist der Ansicht, dass es zum Teil auf die Einschränkungen der Analyse der Restfehlerquote zurückzuführen ist, da die Erkenntnisse des Rechnungshofs zu dieser Analyse auch die Schätzungen der Risikobeträge betreffen, die auf dieser Analyse basieren; nimmt zur Kenntnis, dass die GD INTPA den Gesamtrisikobetrag bei Zahlung auf 79,65 Mio. EUR (1,41 % der Ausgaben 2021) und den Gesamtrisikobetrag bei Abschluss auf 66,03 Mio. EUR schätzt; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die GD INTPA bezüglich des Risikobetrags bei Zahlung davon ausgeht, dass 13,62 Mio. EUR (24 %) durch ihre Kontrollen in den Folgejahren korrigiert werden (dieser Betrag wird als „Korrekturkapazität“ bezeichnet) (12);

37.

stellt fest, dass die GD INTPA im Anschluss an die Empfehlungen des Rechnungshofs in ihren Jahresberichten für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 geprüft hat, wie die Empfehlungen des Rechnungshofs am besten berücksichtigt werden können, indem Änderungen am Handbuch und der Methodik zur Restfehlerquote vorgenommen werden, wobei die erwarteten Kosten und der erwartete Nutzen in vollem Umfang berücksichtigt werden; stellt fest, dass die GD INTPA das Handbuch und die Methodik der Analyse der Restfehlerquote im Januar 2022 aktualisiert hat;

38.

stellt fest, dass die GD INTPA daran arbeitet, die Qualität ihrer Daten für die Berechnung der Korrekturkapazität zu verbessern, und dass sie 2021 ihre Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf Wiedereinziehungen und die Qualität der Rechnungsführungsdaten fortgesetzt hat; stellt fest, dass die GD INTPA wie in den vergangenen Jahren gezielte Kontrollen von Einziehungsanordnungen durchgeführt hat, um die ermittelten Diskrepanzen zu korrigieren; stellt fest, dass der Rechnungshof die Berechnung der Korrekturkapazität für 2021 überprüft hat und dass der Rechnungshof nach Prüfung von 35 % (wertmäßig) der Grundgesamtheit der Wiedereinziehungen keine Fehler in der Stichprobe festgestellt hat;

39.

begrüßt die Schaffung eines „Finanzanzeigers“, der sechs Indikatoren (13) umfasst, um die Finanzberichterstattung in den Generaldirektionen der Kommission kohärenter zu gestalten; nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2021 vier weitere Indikatoren (14) hinzugefügt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2021 sechs dieser zehn Indikatoren auf die EEF und die Treuhandfonds anwendbar waren; stellt fest, dass die GD INTPA im Bereich der „globalen Mittelausschöpfung“ im Jahr 2021 ein Ergebnis von 99 % für den EU-Haushalt und 97 % für den EEF erzielt hat, verglichen mit 95 % bzw. 94 % im Jahr 2020, und dass die GD INTPA im Jahr 2021 bei den „rechtzeitigen Zahlungen“ 97 % für den EU-Haushalt und 95 % für den EEF erreicht hat, verglichen mit 98 % bzw. 97 % im Jahr 2020;

Verhinderung, Ermittlung und Korrektur von Betrug

40.

stellt fest, dass die GD INTPA seit 2014 auf der Grundlage der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bereitgestellten Methodik ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt und umgesetzt hat und dass seit ihrem Inkrafttreten drei Aktualisierungen vorgenommen wurden, von denen die letzte 2021 angenommen wurde; stellt fest, dass die Umsetzung der Strategie überwacht wird und die Verwaltung halbjährliche Berichte über die laufenden Untersuchungen des OLAF und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des OLAF erhält; stellt darüber hinaus fest, dass der neue Aktionsplan der GD INTPA, der 2021 angenommen wurde, 16 interne Maßnahmen umfasst, von denen 80 % innerhalb der angegebenen Frist oder entsprechend der vorgesehenen Häufigkeit umgesetzt wurden, wobei die verbleibenden 20 % der Maßnahmen entweder im Gange sind oder, wenn ihre Umsetzungsfrist für 2022 festgelegt ist, ihre Umsetzung für 2022 erwartet wird (15);

41.

stellt fest, dass die GD INTPA auch zur Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission beigetragen und die Maßnahme 33 des Aktionsplans der Kommission zur Betrugsbekämpfung (SWD(2021)0262) (16) fristgerecht umgesetzt hat; bedauert, dass die GD INTPA nur 33 % der finanziellen Empfehlungen des OLAF weiterverfolgt hat und dass insgesamt 20 % der (in den Jahren 2017-2021 veröffentlichten) finanziellen Empfehlungen vollständig umgesetzt wurden, 20 % teilweise umgesetzt wurden und 60 % sich in einem laufenden Umsetzungsprozess befinden oder noch geprüft werden; beharrt auf einer höheren Umsetzungsquote für die Empfehlungen des OLAF, auch wenn die wiederkehrenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Empfehlungen des OLAF auf rechtliche Besonderheiten und Einschränkungen wie unter anderem langwierige rechtliche Schritte, Ablauf der Verjährungsfrist und Insolvenz zurückzuführen sind;

42.

stellt fest, dass die GD INTPA Ende 2021 Kenntnis von 23 laufenden Untersuchungen hatte (17 im Jahr 2020, 19 im Jahr 2019) und dass das OLAF drei Untersuchungen mit finanziellen, administrativen und/oder justiziellen Empfehlungen und zwei Untersuchungen ohne Empfehlungen abgeschlossen hat;

43.

begrüßt die neue Online-Schulung zur Betrugsprävention in den Außenbeziehungen der Union, die Einleitung einer Informationskampagne für die externen Partner der GD INTPA, die fortgesetzte Zentralisierung und Verbreitung von Informationen durch den Betrugsbekämpfungskorrespondenten der GD in enger Zusammenarbeit mit dem Netz für Betrugsbekämpfung der GD INTPA und dem OLAF, die Aktualisierung von Webseiten und Handbüchern sowie den jährlichen Vermerk und die Informationskampagne für das gesamte Personal über Instrumente zur Betrugsprävention und -sanktion;

44.

fordert die Kommission auf, die Kontrollen weiter zu verbessern, um die Anzahl der Fehler bei Transaktionen zu verringern und die Empfehlungen des Rechnungshofs vollständig umzusetzen;

45.

betont, dass die Legitimität und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit der Union von der ordnungsgemäßen Umsetzung der Tätigkeiten und ihrer angemessenen Finanzierung abhängt; fordert die Kommission auf, die Kontrollen weiter zu verbessern, um die Anzahl der Fehler bei Transaktionen zu verringern und die Empfehlungen des Rechnungshofs vollständig umzusetzen;

Mögliche Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die EEF-Jahresrechnungen 2021

46.

stellt fest, dass sich das Vereinigte Königreich gemäß dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) verpflichtet hat, bis zum Abschluss des elften EEF und aller nicht abgeschlossenen vorangegangenen EEF Vertragspartei der EEF zu bleiben; stellt ferner fest, dass das Vereinigte Königreich im Rahmen des Internen Abkommens, mit dem der elfte EEF eingesetzt wurde, die gleichen Verpflichtungen übernimmt wie die Mitgliedstaaten, und zudem seine Verpflichtungen aus früheren EEF bis zu deren Abschluss übernimmt;

47.

stellt fest, dass in dem Austrittsabkommen zudem festgelegt ist, dass, wenn die Mittel aus Projekten im Rahmen des zehnten EEF oder aus vorangegangenen EEF nicht gebunden wurden oder zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens freigegeben wurden, die Anteile des Vereinigten Königreichs an diesen Mitteln nicht wiederverwendet werden, und dass dasselbe für den Anteil des Vereinigten Königreichs an nicht gebundenen Mitteln oder Mitteln, die im Rahmen des elften EEF nach dem 31. Dezember 2021 freigegeben wurden, gilt;

48.

begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass es keine finanziellen Auswirkungen auf die Jahresrechnung 2021 des EEF gibt und dass die Jahresrechnung des EEF zum 31. Dezember 2021 den Stand des Austrittsverfahrens zu diesem Zeitpunkt korrekt wiedergibt;

Budgethilfe der Union

49.

entnimmt den konsolidierten Antworten auf den Fragebogen an die Kommission, dass sich die Budgethilfezahlungen im Rahmen des EEF im Jahr 2021 auf 340 Mio. EUR beliefen, wobei 25 AKP-Staaten und 10 überseeische Länder und Gebiete 2021 im Rahmen des EEF Budgethilfe erhalten haben;

50.

stellt fest, dass die Budgethilfe der Union in den letzten zwei Jahren den Ländern mit Zahlungen in Höhe von insgesamt 4,2 Mrd. EUR — 3 Mrd. EUR im Jahr 2020 und 1,2 Mrd. EUR im Jahr 2021 — geholfen hat, Reformen in verschiedenen Sektoren zu unterstützen und weitere wirtschaftliche und soziale Rückschritte zu verhindern; stellt darüber hinaus fest, dass die Bemühungen um eine vorgezogene Bereitstellung von Mitteln im Jahr 2020 im Jahr 2021 nicht vollständig ausgeglichen werden konnten, da das neue Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ im Laufe des Jahres und das Instrument für Heranführungshilfe erst Ende 2021 in Kraft trat; stellt fest, dass darüber hinaus politische Blockaden und inländische Krisen die Umsetzung laufender Programme in mehreren Ländern behindert haben;

51.

stellt fest, dass Afrika südlich der Sahara nach wie vor der größte Empfänger von Budgethilfen der Union ist (35 %), gefolgt von der europäischen Nachbarschaft (31 %), Asien (16 %), Lateinamerika (6 %), den westlichen Balkanstaaten (4 %), der Karibik (3 %), den überseeischen Ländern und Gebieten (3 %) und der Pazifikregion (2 %); stellt ferner fest, dass Verträge über die Ausführung von Sektorreformen als Vertragsart gegenüber Verträgen über Staats- und Resilienzaufbau (SRBC) und Verträgen über die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG-C) mit 79 % des Portfoliowerts gegenüber 19 % bzw. 2 % überwiegen;

52.

betont, dass die Budgethilfe der Union ein Mittel ist, um wirksame Hilfe zu leisten, auch in Krisensituationen, und dazu beiträgt, die Ländersysteme und Haushaltsverfahren zur Umsetzung öffentlicher Maßnahmen und zur Erzielung nachhaltiger Ergebnisse zu stärken; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Fazilität für den weltweiten Zugang zu COVID-19-Impfstoffen (COVAX) beizubehalten, um die Chancen der Menschen in den teilnehmenden Ländern, im Falle einer neuen Krisensituation so schnell, gerecht und sicher wie möglich Zugang zu COVID-19-Impfstoffen oder anderen Impfstoffen zu erhalten, zu maximieren; betont darüber hinaus, dass sie während der COVID-19-Pandemie von entscheidender Bedeutung war und zusätzlichen haushaltspolitischen Spielraum geboten hat, um die negativen Auswirkungen der Pandemie zu bewältigen; erkennt an, dass diese Bemühungen angesichts der verheerenden globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in naher Zukunft fortgesetzt werden sollten;

53.

weist darauf hin, dass die Beseitigung der Armut, die Förderung der demokratischen Werte und die Umweltzerstörung nach wie vor zu den größten Herausforderungen gehören, die heute angegangen werden müssen; weist darauf hin, dass eine Welt mit 1,2 Mrd. Menschen in 111 Entwicklungsländern (17), die in akuter multidimensionaler Armut leben, sowohl ungerecht als auch ökologisch nicht tragfähig ist; fordert eine angemessene Mittelausstattung, um der fortschreitenden Abkehr von den Zielen für nachhaltige Entwicklung ein Ende zu setzen;

54.

betont, dass die Beseitigung der Armut kein Akt der Wohltätigkeit ist, sondern ein Akt der Gerechtigkeit und der Schlüssel zur Erschließung eines enormen menschlichen Potenzials; betont darüber hinaus, dass der Kreislauf der Armut sich ohne Interventionen von außen tendenziell an mehreren Fronten fortsetzt, da Familien mit begrenzten oder gar keinen Vermögenswerten in Armut gefangen sind und mit chronischer Nahrungsmittelknappheit, schlechter Gesundheit, Schocks durch klimabedingte Veränderungen und sozialer Stigmatisierung konfrontiert sind; betont, dass Familien, die in abgelegenen Gebieten leben, nach wie vor von vielen grundlegenden Dienstleistungen wie sauberem Wasser und Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Marktsystemen abgekoppelt sind, was alles dazu beiträgt, ihren sozioökonomischen Status zu erhalten, wenn nicht sogar zu verschlechtern;

55.

weist darauf hin, dass Menschen und insbesondere Jugendliche in der Lage sein sollten, in ihrem Land und ihrer Region zu leben, zu studieren und zu arbeiten; betont, dass ohne effiziente und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und eine gestraffte Unterstützung der Mikrofinanzierung und der Entwicklung von Kleinunternehmern die Migrationsbewegungen aus wirtschaftlichen Gründen weiter zunehmen werden, insbesondere die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte, was zu zahlreichen Herausforderungen sowohl für die Ziel- als auch für die Herkunftsländer führen wird;

56.

ist fest davon überzeugt, dass ein multidimensionaler und ganzheitlicher Ansatz zur Bekämpfung der extremen Armut der beste Ansatz ist, und bekräftigt, dass Bildung (und Ausbildung) sowohl ein Menschenrecht als auch das wirksamste Instrument zur Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ungleichheiten sind;

57.

betont, dass in Entwicklungsländern schätzungsweise 64 Mio. Kinder keine Grundschule besuchen; betont, dass vor allem Mädchen besonders betroffen sind, da ihr Recht auf hochwertige Bildung aufgrund von Schulschließungen, mangelndem Zugang zu Fernunterricht, einschließlich auf digitale Weise, und Kürzungen der nationalen Bildungshaushalte aufgrund des Drucks auf die einzelstaatlichen Volkswirtschaften weiter beeinträchtigt wurde; betont ferner, dass ein Hauptgrund für Gewalt in den anhaltenden Konfliktgebieten der Welt und die andere große Barriere, die oft eng mit Konflikten verflochten ist, die Armut ist; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Chancengleichheit in den Mittelpunkt der Entwicklung zu stellen; betont, dass die Stärkung der Rolle der Frauen und der Zugang zu angemessener Bildung in Entwicklungsländern, insbesondere für Mädchen und Frauen, ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Armut und Ernährungsunsicherheit sind; betont darüber hinaus, dass der Zugang junger Frauen zu europäischen Projekten, unternehmerischer Ausbildung und Finanzmitteln in den Partnerländern gefördert werden muss, da Frauen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der lokalen und regionalen Wirtschaft in mehreren Entwicklungsländern spielen;

58.

stellt fest, dass die Union Bildung in etwa 100 Ländern und durch Partnerschaften wie die Globale Partnerschaft für Bildung (18) und „Education Cannot Wait“ (19) unterstützt und die Gleichstellung der Geschlechter in Partnerschaft mit Regierungen und nichtstaatlichen Interessenträgern weiterhin fördert;

59.

begrüßt die Priorität der Kommission, über das festgelegte Ziel von 10 % hinauszugehen und 13 % des gesamten Portfolios der GD INTPA für Bildung zu erreichen;

60.

stellt fest, dass die Union im Jahr 2021 85 Mio. EUR aus dem EEF ausgezahlt hat, um die Bildung in Partnerländern zu unterstützen, wodurch im Zeitraum 2018-2020 zum Schulbesuch von mehr als 32 Mio. Schülern im Primarbereich und fast 3 Mio. Schülern im Sekundarbereich beigetragen wurde; stellt fest, dass von den 85 Mio. EUR 6 Mio. EUR zur Unterstützung von Erasmus-Mobilitäts- und Kapazitätsaufbauprojekten in den AKP-Staaten verwendet wurden und 31 Mio. EUR für die berufliche Aus- und Weiterbildung ausgezahlt wurden — davon 5 Mio. EUR im Rahmen von Budgethilfeprogrammen, 1,2 Mio. EUR für Bauarbeiten und Lieferungen, 0,8 Mio. EUR für Dienstleistungen und die verbleibenden 24 Mio. EUR in Form von Finanzhilfen;

61.

stellt fest, dass die Kommission im vergangenen Jahr 700 Mio. EUR für die Globale Partnerschaft für Bildung zugesagt hat, um 140 Mio. Kinder mit ausgebildeten Lehrkräften zu versorgen und 88 Mio. mehr Kinder in die Schule und zum Lernen zu bringen;

62.

bekräftigt, dass Programme für Unternehmertum bei der Bekämpfung der Armut und der Entwicklung von wirtschaftlichem Wachstum eine wesentliche Rolle spielen; betont, dass die Bereitstellung von unternehmerischer Ausbildung kleinen Unternehmern helfen kann, Unternehmen zu gründen und Geschäftspraktiken zu verbessern, sodass arme Familien in die Lage versetzt werden, ihren Weg zu nachhaltigen Existenzgrundlagen und sozioökonomischer Widerstandsfähigkeit zu beschreiten; stellt jedoch fest, dass Schulungen durch maßgeschneiderte Unterstützungs- und Folgemaßnahmen ergänzt werden sollten, um die Wirksamkeit dieser Programme zu verbessern; weist erneut darauf hin, dass der Zugang junger Frauen zu europäischen Projekten, unternehmerischer Ausbildung und Fonds in den Partnerländern gefördert werden muss;

63.

begrüßt, dass 2021 ein neuer Rahmen für das Länderrisikomanagement (RMF+) in Kraft getreten ist; stellt fest, dass dieses neue Instrument auf dem früheren Risikomanagementrahmen aufbaut, der 2013 eingeführt wurde; stellt ferner fest, dass der RMF+ an den sich wandelnden Kontext für internationale Partnerschaften, die sich wandelnde geopolitische Landschaft und das neue Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ angepasst ist und dass er für Länder gilt, mit denen die Union bilateral zusammenarbeitet, einschließlich einer erheblichen Zahl von Ländern, in denen keine Budgethilfe bereitgestellt wird;

64.

stellt fest, dass die EU-Delegationen und die zentralen Dienststellen der Kommission die RMF+-Schlussfolgerungen nutzen und die Umsetzung von Risikominderungsmaßnahmen und die erzielten Fortschritte bei den Prioritäten des politischen Dialogs in Synergie mit anderen bestehenden Analyse- und Berichterstattungsinstrumenten verfolgen;

65.

ist der Ansicht, dass der EEF ebenso wie andere Unionsprogramme unter mangelnder Sichtbarkeit und Öffentlichkeitswirkung leidet und die Kenntnisse über den EEF und andere Unionsprogramme mangelhaft sind, da die lokale Bevölkerung, die von den Unionsmitteln profitiert, sich der Unterstützung und Solidarität der Union nicht bewusst ist; ist ferner der Ansicht, dass der EEF der Bevölkerung besser erläutert werden muss;

66.

begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission im Finanzierungszeitraum 2021-2027 kohärente und verbindliche institutionelle Mindestvorschriften für die Kommunikation und die Sichtbarkeit der Union in allen Finanzierungsprogrammen und -modalitäten der Union eingeführt hat (20); ist jedoch der Ansicht, dass jedes begünstigte Land teilweise für die Programmplanung von Kommunikationsmaßnahmen (unter Aufsicht der Unionsdienststellen) verantwortlich sein sollte, um die Bevölkerung für die von der Union finanzierten Projekte und Aktivitäten zu sensibilisieren; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeit zu prüfen;

67.

ist der Ansicht, dass jedes begünstigte Land einen langfristigen Plan mit seinen Projekten und Zielen im Einklang mit dem Zeitplan des MFR vorlegen sollte; ist der Ansicht, dass diese Struktur die Transparenz und Berechenbarkeit der europäischen Entwicklungshilfe erhöhen könnte, wodurch die Festlegung langfristiger Ziele ermöglicht würde, wie sie von der Kommission festgelegt wurden, insbesondere in Bereichen, in denen eine Vorausplanung erforderlich ist, wie Energie, Gesundheit, Wasserversorgung, digitaler und ökologischer Wandel; stellt fest, dass ein solcher Plan von der begünstigten Regierung vorgelegt werden sollte, die sich auf die Beteiligung lokaler Interessenträger stützen würde, deren Beitrag gefördert werden sollte; ist der Ansicht, dass dies auch die Beteiligung der Zielländer an der Gestaltung der Entwicklungspolitik der Union durch die Beteiligung ihrer Institutionen und Interessenträger fördern würde;

68.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine Online-Plattform eingerichtet werden könnte, auf der alle Projekte des EEF und des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ veröffentlicht würden, um die Transparenz und den Zugang zu Daten zu verbessern;

69.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die GD INTPA im Bereich des auswärtigen Handelns gemeinsam mit anderen betroffenen Generaldirektionen und Dienststellen einen neuen Ansatz für die Kommunikation auf nationaler, regionaler und globaler Ebene verfolgt; stellt fest, dass dieser neue Ansatz einen Übergang von einer fragmentierten, projektspezifischen Kommunikation zu einer gezielteren und strategischeren Bemühung bedeutet; begrüßt die Veröffentlichung der aktualisierten Leitlinien zu Kommunikation und Verbesserung der Sichtbarkeit der EU im auswärtigen Handeln (21), in denen dargelegt wird, was von den Partnern, die das auswärtige Handeln der Union umsetzen, erwartet wird;

70.

bedauert, dass der Rat nach dem Auslaufen des Cotonou-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten im Februar 2020 und der Paraphierung eines neuen Partnerschaftsabkommens im April 2021 die Unterzeichnung des neuen Partnerschaftsabkommens immer noch nicht genehmigt hat, wodurch eine jährliche Verlängerung des alten Abkommens erforderlich geworden ist und die gesamte AKP- und Unionsgemeinschaft in Bezug auf die Fortsetzung des politischen Dialogs und der Entwicklungspolitik in eine rechtliche Grauzone geraten ist; fordert den Rat nachdrücklich auf, das Veto eines einzigen Mitgliedstaats zu überwinden und die Unterzeichnung des neuen Partnerschaftsabkommens zu genehmigen;

71.

ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Entwicklungshilfe der Union durch eine starke und gezielte Koordinierung zwischen den Finanzierungsmaßnahmen des EEF und des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“, insbesondere durch grenzüberschreitende Projekte, verbessert werden könnten, um Synergien zu schaffen und den Mehrwert der Finanzierung des EEF und des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ zu erhöhen;

72.

weist auf den Mehrwert von „Mischfinanzierungsinstrumenten“ hin, bei denen öffentliche Zuschüsse mit privaten Darlehen kombiniert werden; fordert die Kommission auf, der Nutzung solcher Instrumente Vorrang einzuräumen und Anreize dafür zu schaffen; fordert die Kommission auf, den Privatsektor einzubeziehen, insbesondere durch lokale kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmer;

73.

nimmt die Bemerkungen der Kommission zu den Bewertungen zur Kenntnis, die sie unter anderem zum EEF durchführt; bekräftigt dennoch seine Forderung nach einer umfassenden Bewertung der aus dem EEF finanzierten Projekte, damit das Parlament in der Lage ist, die Auswirkungen der EEF-Mittel genau zu bewerten und zu überprüfen, ob das letztendliche Ziel der Entwicklungshilfe, nämlich die Verringerung und letztendliche Beseitigung der Armut, geachtet wird;

74.

weist auf den sich stetig verschlechternden Kontext hin, in dem die politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe durchgeführt werden und der insbesondere durch die COVID-19-Pandemie, die unablässige Verschärfung der Folgen des Klimawandels, den Verlust an biologischer Vielfalt, die zunehmende Ernährungsunsicherheit und die zunehmenden Auswirkungen von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine gekennzeichnet ist; verweist auf die immer größer werdende Kluft zwischen den Mitteln, die erforderlich sind, und den Mitteln, die verfügbar sind, um auf die sich verschärfende Klima-, Hunger- und Schuldenkrise, auf humanitäre und auf weitere Krisen zu reagieren, die erstmals seit Jahrzehnten zu zunehmender Ungleichheit und wachsender Armut führen; fordert eine angemessene Mittelausstattung, um sich nicht weiter von den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu entfernen anstatt sich daran anzunähern; unterstreicht, dass es trotz der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die Union im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und dessen geopolitischen und wirtschaftlichen Folgen steht, notwendig ist, die Ausgaben für Entwicklungshilfe zu erhöhen;

75.

bedauert, dass der Übergang bei der Entwicklungsfinanzierung „von Milliarden auf Billionen“, der bei der Annahme der Nachhaltigkeitsziele im Jahr 2015 als notwendig anerkannt wurde, nicht stattgefunden hat; stellt fest, dass dringend ein weitaus größerer Anteil der weltweit in Privatbesitz befindlichen Ressourcen mobilisiert werden muss, und zwar durch die Förderung von Investitionen und eine wirksamere Besteuerung, wobei sicherzustellen ist, dass Maßnahmen im Einklang mit den Zielen der Agenda 2030 und der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stehen, dass es aber auch dringend erforderlich ist, die öffentliche Finanzierung für Entwicklung im Einklang mit internationalen Verpflichtungen auf Niveaus anzuheben, von denen die Union noch weit entfernt ist;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2020

76.

stellt fest, dass die Kommission eine Zusammenfassung der Maßnahmen vorgelegt hat, die als Reaktion auf die wichtigsten politischen Prioritäten ergriffen wurden, die das Parlament und der Rat im Entlastungsverfahren 2020 zum Ausdruck gebracht haben, und zwar mit dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 (22), der Teil der Integrierten Rechnungslegung und der Rechenschaftsberichte ist;

77.

stellt fest, dass die Kommission dem Parlament als Reaktion auf die Forderung des Parlaments aktuelle Informationen über die Umsetzung des achten und neunten EEF vorgelegt hat;

78.

begrüßt die Umsetzung der Empfehlung des Parlaments zur Unterstützung der Verwaltung der ÜLG, mit der eine gerechte Verteilung der Mittel sichergestellt wird; hebt jedoch hervor, dass die Maßnahmen der Union in der AKP-Region kohärenter gestaltet werden müssen und dadurch sichergestellt werden muss, dass den Entwicklungszielen Vorrang eingeräumt wird und Maßnahmen für die ÜLG mit der Entwicklung ihrer jeweiligen geografischen Regionen verknüpft und auf die Prioritäten der EU abgestimmt werden;

79.

stellt ferner fest, dass die Bemerkungen des Parlaments bei der Bewertung des Aktionsplans 2021 der GD INTPA zur Beseitigung der festgestellten Kontrollmängel und hohen Risiken berücksichtigt wurden.

(1)  Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6).

(2)  Die GD DEVCO wurde im Januar 2021 zur GD INTPA.

(3)  Ein Instrument für eine bessere Zusammenarbeit der EU-Delegationen mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern der Länder durch gemeinsame Programmplanung und Umsetzung, https://europa.eu/capacity4dev/wbt-team-europe

(4)  Jahresrechnung des Europäischen Entwicklungsfonds 2021, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022DC0321

(5)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).

(6)  Äthiopien, Botswana, Burkina Faso, Dschibuti, Ghana, Guinea-Bissau, Haiti, Jamaika, Liberia, Malawi, Mali, Niger, Nigeria, Sambia, Tansania, Timor-Leste und Uganda.

(7)  Alle 140 Zahlungen erfolgten über die GD INTPA.

(8)  Äthiopien, Botswana, Burkina Faso, Ghana, Guinea-Bissau, Haiti, Liberia, Malawi, Niger, Nigeria, Sambia, Tansania und Uganda.

(9)  Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD INTPA 2021, S. 51.

(10)  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/annualreports-2021/annualreports-2021_DE.pdf (S. 383).

(11)  Im Rahmen der „hypothetischen Strategie“ — wenn die Beiträge der Kommission zu von mehreren Gebern finanzierten Projekten mit den Beiträgen anderer Geber verschmelzen und nicht an spezifische identifizierbare Ausgaben gebunden sind — geht die Kommission davon aus, dass die Förderfähigkeitsregeln der Union bei den Ausgaben eingehalten wurden, solange der gemeinsam aufgebrachte Gesamtbetrag förderfähige Ausgaben abdeckt, die mindestens so hoch ausfallen wie der Unionsbeitrag, https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/annualreports-2021/annualreports-2021_DE.pdf

(12)  Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD INTPA 2021, S. 34.

(13)  Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Indikatoren: 1) Ausführung der Mittel für Verpflichtungen, 2) Ausführung der Mittel für Verpflichtungen gemäß den Vorausschätzungen, 3) Ausführung der Mittel für Zahlungen, 4) Ausführung der Mittel für Zahlungen gemäß den Vorausschätzungen, 5) Ausschöpfung der globalen Mittelbindungen, und 6) fristgerechte Zahlungen.

(14)  Bei den vier zusätzlichen Indikatoren handelt es sich um: 7) fristgerechte Aufhebung von Mittelbindungen, 8) Fristen der Rechnungserfassung, 9) Qualität der Rechnungsführungsdaten, 10) Qualität der Managementdaten.

(15)  Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD INTPA 2021 (S. 43).

(16)  Gegebenenfalls Aufnahme spezifischer Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in die „Konditionalitäten“ für Budgethilfen. Bei Budgethilfe und Makrofinanzhilfe gegebenenfalls Verbesserung der Kontrollstrategien und Stärkung der Überprüfungsmechanismen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52021SC0262

(17)  Globaler multidimensionaler Armutsindex (MPI) 2022.

(18)  https://www.globalpartnership.org/

(19)  https://www.educationcannotwait.org/

(20)  https://commission.europa.eu/funding-tenders/managing-your-project/communicating-and-raising-eu-visibility_de

(21)  https://international-partnerships.ec.europa.eu/knowledge-hub/communicating-and-raising-eu-visibility-guidance-external-actions_de

(22)  COM(2022), 331 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022DC0331


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