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Document 52023BP1838

Entschlieẞung (EU) 2023/1838 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 158–164 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2023/1838/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/158


ENTSCHLIEẞUNG (EU) 2023/1838 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0070/2023),

A.

in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen;

B.

in der Erwägung, dass der Datenschutz ein durch das EU-Recht geschütztes und in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht ist;

C.

in der Erwägung, dass Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorsieht, dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten von einer unabhängigen Behörde überwacht wird;

D.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) die Einrichtung einer unabhängigen Behörde, des Europäischen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden „Datenschutzbeauftragter“), vorsieht, die für den Schutz und die Gewährleistung des Rechts auf Datenschutz und Privatsphäre zuständig ist und dafür sorgen soll, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dem Datenschutz einen hohen Stellenwert beimessen;

E.

in der Erwägung, dass der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den anderen Datenschutzbehörden als Teil des Europäischen Datenschutzausschusses wahrnimmt und dem öffentlichen Interesse dient und sich dabei von den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Integrität, der Transparenz und der Pragmatik leiten lässt;

F.

in der Erwägung, dass der Datenschutzbeauftragte die Befugnisse des Anweisungsbefugten gemäß der nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verfügung gestellten Charta der Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Haushalt und der Verwaltung des Datenschutzbeauftragten an den Direktor delegiert, während die Funktion des Anweisungsbefugten des Datenschutzbeauftragten gemäß dem Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 1. März 2017 vom Anweisungsbefugten der Kommission wahrgenommen wird;

1.

stellt fest, dass der Haushalt des Europäischen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden „Datenschutzbeauftragter“) unter die MFR-Rubrik 7 „Europäische öffentliche Verwaltung“ fällt, die sich 2021 auf insgesamt 10,7 Mrd. EUR belief; stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte eine verhältnismäßig kleine Einrichtung ist, deren Haushalt lediglich etwa 0,18 % des gesamten Verwaltungshaushalts ausmacht;

2.

stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof (im Folgenden „Rechnungshof“) gemäß seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2021 seine Stichprobe im Bereich der Verwaltung von 48 Vorgängen im Jahr 2020 auf 60 im Jahr 2021 erweitert hat;

3.

stellt fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs seine über viele Jahre hinweg durchgeführte Arbeit darauf hindeutet, dass diese Ausgaben insgesamt mit einem geringen Risiko verbunden sind; stellt jedoch fest, dass der Jahresbericht über die Ausführung des EU-Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 keine relevanten Informationen über den Datenschutzbeauftragten enthält, und fordert den Rechnungshof auf, in die nächsten Jahresberichte umfassende Informationen über die Erfüllung sämtlicher Anforderungen aufzunehmen, die für ein einheitliches Entlastungsverfahren erforderlich sind;

4.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof gemäß seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2021 keine spezifischen Probleme in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten festgestellt hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.

stellt fest, dass mit dem Haushalt des Datenschutzbeauftragten auch die Arbeit des unabhängigen Sekretariats des Europäischen Datenschutzausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) abgedeckt wird, dessen Mitglied der Datenschutzbeauftragte ist und für dessen Sekretariat er Personal bereitstellt;

6.

begrüßt den vom Datenschutzbeauftragten veröffentlichten Jahresbericht 2021; begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte im Jahr 2021 die Ziele im Hinblick auf acht von neun wesentlichen Leistungsindikatoren erreicht oder übertroffen hat;

7.

stellt fest, dass sich der Haushalt des Datenschutzbeauftragten für das Jahr 2021 auf 19 463 193 EUR belief, was einem geringfügigen Rückgang von 0,07 % gegenüber 2020 entspricht; ist der Ansicht, dass dieser Rückgang jedoch auch vor dem Hintergrund betrachtet werden sollte, dass die Haushaltsmittel 2020 gegenüber 2019 um 16,3 % aufgestockt wurden und dass zu jener Zeit die COVID-19-Pandemie einsetzte und damit einhergehend die Arbeitsbelastung zunahm;

8.

stellt ferner fest, dass die Haushaltsvollzugsquote für das Jahr 2021 bei 86 % lag, was einen erheblichen Anstieg gegenüber 2020 darstellt, als die Vollzugsquote 73 % betrug; nimmt zur Kenntnis, dass sich die COVID-19-Pandemie auch 2021 erheblich auf den Haushaltsvollzug auswirkte, zumal vor allem Präsenzveranstaltungen, Konferenzen und Dienstreisen nur sehr eingeschränkt stattfinden konnten;

9.

stellt fest, dass sich die Vollzugsquote im Jahr 2021 auf 89,60 % belief und die durchschnittliche Zahlungsfrist 19,98 Tage betrug; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, die Zahlungsfristen mithilfe elektronischer Lösungen zu verkürzen, die zu mehr Transparenz und Nachhaltigkeit bei den öffentlichen Einrichtungen beitragen;

10.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte 2021 weiter daran gearbeitet hat, die Effizienz der Verwaltung mithilfe von Dienstleistungsvereinbarungen zu erhöhen, und sich weiter an umfassenden interinstitutionellen Rahmenverträgen beteiligt hat;

Internes Management, Leistung und interne Kontrolle

11.

nimmt zur Kenntnis, dass das Jahr 2021 nicht zuletzt aufgrund der COVID-19-Pandemie auch ein Jahr voller Herausforderungen war, wobei durch die Pandemie die unmittelbare Notwendigkeit entstand, für das Wohlbefinden des Personals zu sorgen, und gleichzeitig neue Aufgaben hinzukamen, darunter die Einrichtung des digitales COVID-Zertifikats der EU und die Überwachung von Reiseformularen, Apps für die Kontaktnachverfolgung und weiteren zur Bekämpfung des Virus eingesetzten Technologien, die allesamt mit den Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten in Einklang stehen mussten;

12.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte sofort eine interne COVID-19-Taskforce einrichtete, die damit betraut wurde, die Reaktionen der Union auf die Pandemie, die Fragen und Bedenken in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht natürlicher Personen auf Privatsphäre aufwarfen, aktiv zu überwachen und zu bewerten; begrüßt ferner die Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte ein Auswahlverfahren zur Rekrutierung von stärker spezialisierten Datenschutzexperten eingeleitet hat und den inneren Aufbau seiner Einrichtung an die gestiegene Arbeitsbelastung im Bereich des Datenschutzes angepasst hat;

13.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte in seiner Antwort auf die Entlastungsentschließung aus dem vergangenen Jahr erwähnt hat, dass er beschlossen habe, mithilfe von geeigneten Checklisten verstärkt Ex-ante-Kontrollen durchzuführen und eine Person in Vollzeit als Koordinator für interne Kontrollen einzustellen, um ab dem ersten Quartal 2023 die internen Verfahren zu verbessern und die Einrichtung effizienter zu gestalten;

14.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte im Anschluss an eine interne Bewertung der aus der COVID-19-Pandemie gezogenen Lehren eine Überprüfung hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und des Krisenmanagements unter Einbeziehung interner und externer Interessenträger durchgeführt hat, wie sie auch vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung über die Entlastung für das Jahr 2020 gefordert wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, und erwartet, dass ihr die gewonnenen Erkenntnisse und die möglicherweise im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2022 ergriffenen Maßnahmen zugutekommen;

Personelle Ressourcen, Gleichstellung und Wohlbefinden des Personals

15.

stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte Ende 2021 132 Beschäftigte hatte, was einem leichten Anstieg gegenüber Ende 2020 (124 Beschäftigte) und einen erheblichen Anstieg gegenüber Ende 2019 (107 Beschäftigte) darstellt; stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahl der Vertragsbediensteten von 37 Ende 2020 auf 49 Ende 2021 angestiegen ist, während die Zahl der Beamten im selben Zeitraum von 72 auf 68 gesunken ist; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, seine Beschäftigten unbefristet einzustellen, um für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und sichere Arbeitsplätze zu sorgen; betont, dass der Datenschutzbeauftragte Schwierigkeiten hat, Fachleute mit dem erforderlichen Fachwissen in besonderen Bereichen zu gewinnen, und fordert ihn auf, nach Möglichkeiten zu suchen, die Sichtbarkeit seiner Stellenausschreibungen zu erhöhen;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass der Datenschutzbeauftragte sich im Vergleich zu 2019 mit einer viermal höheren Zahl an legislativen Konsultationen befassen musste, und weist darauf hin, dass lediglich eine neue Person zur Bewältigung der gestiegenen Arbeitsbelastung eingestellt wurde; stellt ferner fest, dass die Zahl der Datensätze in den Organen und Einrichtungen der Union, für deren Überwachung der Datenschutzbeauftragte zuständig ist, ebenfalls drastisch zunimmt;

17.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Zahl der unter den Bediensteten vertretenen EU-Nationalitäten weiter von 20 Ende 2020 auf 21 Ende 2021 angestiegen ist; stellt ferner fest, dass die Tatsache, dass mehr Nationalitäten vertreten sind, zur Entwicklung einer stärkeren geografischen Ausgewogenheit in der Einrichtung beigetragen hat; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, Chancengleichheit und geografische Ausgewogenheit weiterhin auch in der mittleren und höheren Führungsebene zu fördern;

18.

stellt fest, dass die beiden höchsten Führungspositionen zwar mit Männern besetzt sind, dass in der mittleren Führungsebene aber 75 % der Stellen (drei von vier) mit Frauen besetzt sind; stellt fest, dass 38 der 48 und somit fast 80 % der Beschäftigten in den Personalkategorien FGII bis FGIV Frauen sind; stellt ferner fest, dass der Frauenanteil am Gesamtpersonal von 58 % im Jahr 2020 auf 63 % im Jahr 2021 angestiegen ist;

19.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte in seinen Antworten auf die Entlastungsentschließung aus dem vergangenen Jahr erwähnt, dass die mit Personalfragen betrauten Beschäftigten des Datenschutzbeauftragten regelmäßig an der Schulung zum Thema „Unbewusste Voreingenommenheit bei der Auswahl und Einstellung von Personal“ teilnehmen, was zu einer erfolgreichen Umsetzung der Strategie für Chancengleichheit beitragen soll;

20.

stellt fest, dass die Stellenbesetzungsquote mit 88 % Ende 2021 eher niedrig war; ist sich zugleich der Tatsache bewusst, dass einige Auswahlverfahren Ende 2021 noch nicht abgeschlossen waren und einige Stellen in Erwartung der für das Ende des ersten Halbjahres 2022 geplanten Veröffentlichung der Liste erfolgreicher Bewerber im Bereich Datenschutz nicht besetzt wurden; stellt ferner fest, dass 2021 keine Stellen auf der höheren oder mittleren Führungsebene unbesetzt waren;

21.

begrüßt die Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte das psychische Wohlbefinden seiner Beschäftigten und der Beschäftigten des Ausschusses während der COVID-19-Pandemie im Blick hatte und dass den Beschäftigten u. a. sowohl Einzel- als auch Team-Coachings angeboten wurden;

22.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte ein System für flexible Arbeitsregelungen eingeführt hat, das auch eine Gleitzeitregelung umfasst, die es den Beschäftigten ermöglicht, täglich von Neuem zu entscheiden, wann sie ihre Arbeitszeit im Zeitraum zwischen 7.00 und 20.30 Uhr ableisten wollen; begrüßt zudem die Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte auch ein System zur Registrierung von Mehrarbeit eingeführt hat, die mit Freizeit kompensiert werden kann;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die Beschäftigten gemäß den aktuellen Regeln bis zu drei Tage pro Woche Telearbeit leisten können und dass einige Beschäftigte in Absprache mit ihrem direkten Vorgesetzten auch mehr als 60 % Telearbeit leisten können; begrüßt die Tatsache, dass die Beschäftigten gemäß den Regeln zur Telearbeit bis zu 15 Tage pro Jahr außerhalb ihres Dienstortes arbeiten können und dass die Möglichkeit besteht, dieses Kontingent nach Genehmigung durch die Anstellungsbehörde um weitere 15 Tage zu erhöhen; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, von Beschäftigten beantragte Telearbeit zu ermöglichen, wann immer dies möglich ist;

24.

nimmt zur Kenntnis, dass der Datenschutzbeauftragte derzeit eine Arbeitsgruppe einrichtet, die auf der Grundlage der Ergebnisse von Umfragen zur Personalzufriedenheit einen strategischen Ansatz erarbeiten soll, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Arbeitsbelastung gleichmäßig unter den Beschäftigten aufgeteilt und gemeinsam bewältigt wird; begrüßt, dass 2021 keine Fälle von Burnout gemeldet wurden; begrüßt ferner, dass die Zahl der krankheitsbedingt abwesenden Beschäftigten ebenso wie die Zahl der krankheitsbedingten Fehltage 2021 im Vergleich zu 2020 zurückgegangen ist;

25.

begrüßt, dass 2021 auch keine Fälle von Mobbing oder sexueller Belästigung gemeldet wurden und dass der Datenschutzbeauftragte sicherstellt, dass weiterhin darauf geachtet wird, dass in Zukunft keine solchen Fälle auftreten;

26.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte und der Ausschuss eine für die Größe der Einrichtung relativ hohe Zahl an Praktikanten einstellen; begrüßt ferner, dass alle acht im März 2021 eingestellten Praktikanten und alle neun im Oktober 2021 eingestellten Praktikanten eine Vergütung erhalten haben;

Ethikrahmen und Transparenz

27.

stellt fest, dass der Ethikrahmen des Datenschutzbeauftragten, der 2019 aktualisiert wurde, unter anderem eine zwingend vorgeschriebene Einführungsschulung für neu eingestelltes Personal umfasst, die die Themen Belästigung und Mobbing, Vermeidung von Interessenkonflikten und weitere Ethikbereiche abdeckt; stellt fest, dass sich die Anzahl der Personen, die im Jahr 2021 in diesen Bereichen geschult wurden, auf 25 belief und sämtliche Bediensteten, die ihren Dienst bei der Einrichtung antreten, eine Erklärung über die Vertraulichkeit unterzeichnen sowie erklären müssen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen; begrüßt ferner, dass im Jahr 2022 ein Seminar über die Meldung von Missständen hinzukommen wird;

28.

fordert den Datenschutzbeauftragten auf, Informationen über den Verhaltenskodex für die höhere Führungsebene vorzulegen, dessen Ausarbeitung er beschlossen hat;

29.

begrüßt, dass es im Jahr 2021 keine Untersuchungen des OLAF gab, die Bedienstete des Datenschutzbeauftragten oder des Ausschusses betrafen; stellt fest, dass es im Jahr 2021 einen Fall der Europäischen Bürgerbeauftragten gab, der den Europäischen Datenschutzbeauftragten betraf, und er mit dem Fazit abgeschlossen wurde, dass die Angelegenheit erledigt ist und daher keine Empfehlungen an den Datenschutzbeauftragten gerichtet werden; begrüßt ferner, dass es im Jahr 2021 keine Fälle von Interessenkonflikten oder der Meldung von Missständen gab;

30.

stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte derzeit nicht das interinstitutionelle Transparenz-Register nutzt und die Tagesordnung, aufgezeichnete Sitzungen und die Beiträge des Datenschutzbeauftragten, einschließlich Treffen mit Interessenvertretern, vielmehr auf der Website des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht werden; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, seine interne Analyse der verfügbaren Optionen abzuschließen und sich der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register anzuschließen;

31.

begrüßt die Folgemaßnahmen, die der Datenschutzbeauftragte mit Blick auf einen Antrag eines Bürgers auf Datenzugang ergriffen hat; betont jedoch, dass der Datenschutzbeauftragte in dem Fall eine Entscheidung erlassen hat, bevor alle Fakten geprüft und geklärt waren, obwohl das Beschwerdeverfahren seit mehr als zwei Jahren lief und Ende 2022 immer noch nicht abgeschlossen war; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, seine Geschäftsordnung so zu überarbeiten, dass die Beschwerden der Bürger unter Berücksichtigung aller relevanten Informationen effizient und zeitnah geprüft werden (3);

32.

stellt fest, dass es im Jahr 2021 keine Fälle gab, in denen Bedienstete die Einrichtung verlassen haben, um eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufzunehmen, und dass es keine Fälle von Karenzzeiten gab; begrüßt, dass es keine Fälle gab, in denen ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission oder hochrangige Beamte (ab AD14) Mittel aus dem Haushalt als Berater oder in sonstigen Funktionen erhalten haben;

33.

fordert, dass nicht mehr auf externe Unternehmen zurückgegriffen wird, die gemäß dem Ranking der Universität Yale (4) weiterhin in Russland geschäftlich tätig sind;

Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz

34.

stellt fest, dass die Mittelbindungen für das Jahr 2021 in Bezug auf IT-Projekte und -Material, einschließlich Videokonferenzausrüstung, 20 % höher waren als im Jahr 2020, wodurch in der Organisation Hybrid-Sitzungen stattfinden konnten;

35.

nimmt zur Kenntnis, dass zahlreiche zentrale IT-Funktionen, auch im Bereich der Cybersicherheit, vom Europäischen Parlament als institutioneller Dienstleistungserbringer und dem CERT-EU (IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU) bereitgestellt werden; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, eine Übersicht über die personenbezogenen Daten zu führen, die zwischen den Organen und Einrichtungen der Union zum Zwecke der Sicherstellung der Cybersicherheit ausgetauscht werden; begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte jedoch Schritte unternimmt, um seine digitale Wirksamkeit und Sicherheit zu verbessern, unter anderem indem er für sämtliche Bediensteten regelmäßige Schulungen zur Sensibilisierung im Bereich der Cybersicherheit anbietet, einschließlich einer Einführungsschulung für neu eingestelltes Personal;

36.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte als Alternative zu proprietären Tools weiterhin die Nutzung quelloffener Tools testet und präsentiert, um eine Anbieterbindung zu verhindern, die Kontrolle über die technischen Systeme zu behalten, mehr Sicherheit mit Blick auf die Privatsphäre und den Datenschutz der Nutzer zu bieten und die Sicherheit und Transparenz für die Öffentlichkeit zu erhöhen; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, diese Überlegungen anderen Organen und Einrichtungen der Union mitzuteilen;

37.

begrüßt die neue TechSonar-Initiative, die darauf abzielt, aufkommende technologische Trends zu beobachten, um ihre potenziellen Auswirkungen auf den Einzelnen besser zu verstehen und eine nachhaltige digitale Zukunft sicherzustellen, in der der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist;

38.

weist darauf hin, dass die Arbeitsbelastung des Datenschutzbeauftragten aufgrund der zunehmenden Digitalisierung in der Union, der Überarbeitung der Mandate der Agenturen und der von der Kommission vorgelegten Initiativen, insbesondere im Bereich Justiz und Inneres, voraussichtlich weiter zunehmen wird, wobei dies insbesondere die Stellungnahmen zum Mandat von Europol, zum Gesetz über digitale Dienste, zum Gesetz über digitale Märkte und zur NIS-2-Richtlinie und die gemeinsamen Stellungnahmen zum Gesetz über künstliche Intelligenz und zum digitalen COVID-Zertifikat der EU betrifft; würdigt den Beitrag des Datenschutzbeauftragen zur legislativen Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss; betont, dass es wichtig ist, die personellen und finanziellen Ressourcen an die wachsende Arbeitsbelastung anzupassen und den Haushalt des Datenschutzbeauftragten entsprechend aufzustocken;

Gebäude

39.

stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte und der Ausschuss, seitdem der Europäische Bürgerbeauftragte Ende Oktober 2021 das Gebäude verlassen hat, die einzigen Mieter der Räumlichkeiten des Gebäudes in der Rue Montoyer 30 in Brüssel sind, das sie vom Europäischen Parlament mieten; stellt fest, dass drei Stockwerke des Gebäudes anschließend renoviert wurden und über 100 Mitarbeiter des Datenschutzbeauftragten und des Ausschusses in andere Büros umzogen; stellt ferner fest, dass das Gebäude im Zuge der Renovierung modernisiert und an die neuen Arbeitsbedingungen nach der COVID-19-Pandemie angepasst wurde, auch mittels der Hinzufügung tragbarer Telekonferenzsysteme;

40.

stellt fest, dass das Europäische Parlament den Datenschutzbeauftragten in dem Bericht über die Entlastung für 2020 aufgefordert hat, im Rahmen seiner Gebäudestrategie die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen Behinderungen zu berücksichtigen; stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte in seinen Antworten auf die Verwaltungsvereinbarung Bezug nimmt, die er mit dem Europäischen Parlament abgeschlossen hat; fordert den Datenschutzbeauftragten jedoch auf, diesen Bereich in seiner Gebäudestrategie besonders zu berücksichtigen;

Umwelt und Nachhaltigkeit

41.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte seine Bemühungen, zu einer papierlosen Einrichtung zu werden, fortgesetzt hat, unter anderem indem er dafür gesorgt hat, dass der Zahlungszyklus für Rechnungen elektronisch verwaltet wird und dass die Auswahl- und Bewertungsverfahren in der Personalabteilung papierlos durchgeführt werden;

42.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte nach wie vor die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel fördert, indem er 50 % der monatlichen/jährlichen Gebühren für öffentliche Verkehrsmittel erstattet, und den Bediensteten in seinen Tiefgaragen weiterhin ausreichend Platz zur Verfügung stellt, um Fahrräder abzustellen;

43.

nimmt zur Kenntnis, dass der Datenschutzbeauftragte erklärt hat, dass er sich nach den Plänen zur Installation von Solarpaneelen auf dem vom Europäischen Parlament vermieteten Gebäude erkundigen wird, und fordert den Europäischen Datenschutzbeauftragten auf, sich für die Installation der Paneele einzusetzen;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

44.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen dem Datenschutzbeauftragten in seiner Aufsichtsfunktion und den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und insbesondere der Europäischen Staatsanwaltschaft als neu gegründete Einrichtung;

45.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte die Bewertung des Projekts zum digitalen Euro durch die Europäische Zentralbank in Bezug auf Fragen wie das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten genau beobachtet; nimmt zur Kenntnis, dass der Datenschutzbeauftragte zusätzliche Ressourcen benötigt, um dieses Projekt zu überwachen;

46.

begrüßt die vom Datenschutzbeauftragten vorgeschlagene Initiative zur Einrichtung eines Unterstützungspools aus Sachverständigen, der sich sowohl aus Sachverständigen des Ausschusses als auch aus externen Sachverständigen zusammensetzt, um die nationalen Datenschutzbehörden bei ihrer Arbeit an Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen von erheblichem gemeinsamen Interesse zu unterstützen;

47.

stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte einen Dialog mit Europol über dessen Verarbeitung großer Datensätze geführt hat, um sicherzustellen, dass die Daten ordnungsgemäß verarbeitet werden; stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte seit September 2020 mehrfach auf seine ernsthafte Besorgnis hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Vorratsspeicherung von Datensätzen ohne Klassifizierung der betroffenen Personen hingewiesen hat; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, den Dialog fortzusetzen, um diese Probleme zu bewältigen;

48.

stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte im Laufe des Jahres 2021 keine neuen interinstitutionellen Vereinbarungen abgeschlossen hat, dass er jedoch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Europäischen Parlament überarbeitet hat, um ein ständiges Büro des Datenschutzbeauftragten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg einzurichten, das auch eine engere Verbindung zum Europarat ermöglichen und regelmäßige Untersuchungen der Datenbanken der Agentur eu-LISA erleichtern wird, die eine große Menge personenbezogener Daten verarbeitet;

49.

nimmt die zwei Untersuchungen zur Übermittlung personenbezogener Daten in Nicht-EU-/EWR-Länder zur Kenntnis, die im Rahmen der Schrems-II-Strategie des Datenschutzbeauftragten eingeleitet wurden;

Kommunikation

50.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Datenschutzbeauftragte im Jahr 2021 mehrere Veranstaltungen organisiert hat, die auch dazu dienten, seine Rolle und das Verständnis seiner Aufgaben in der breiten Öffentlichkeit zu stärken, darunter der Tag des Datenschutzes, der Europatag, die Konferenz und Podcasts der Praktikanten des Datenschutzbeauftragten, der Gipfel des Datenschutzbeauftragten mit der Zivilgesellschaft, die jährliche Konferenz zu Computern, Privatsphäre und Datenschutz, den Global Privacy Assembly und die Konferenz zur Zukunft des Datenschutzes;

51.

begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte eine öffentliche Pilotphase für zwei Social-Media-Plattformen — EU Voice und EU Video — vorbereitet hat, die 2022 eingeführt wurden, um die Nutzung dezentraler, kostenloser und quelloffener Technologien als Alternative zu sozialen Netzwerken zu fördern; nimmt zur Kenntnis, dass diese Pilotinitiativen zur Strategie der EU für Daten und digitale Souveränität beitragen, mit der die Unabhängigkeit der EU in der digitalen Welt gefördert werden soll;

52.

begrüßt die Bemühungen des Datenschutzbeauftragten, durch die TechDispatch- und TechSonar-Berichte neue technologische Entwicklungen und deren mögliche Auswirkungen auf den Datenschutz und die Privatsphäre zu beobachten und der breiten Öffentlichkeit zu erläutern; nimmt zur Kenntnis, dass zusätzliches technisch qualifiziertes Personal benötigt wird, um die ordnungsgemäße Weiterverfolgung dieser Aufgaben sicherzustellen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Initiative TechDispatch im Jahr 2021 anlässlich des 43. Global Privacy Assembly der Global Privacy and Data Protection Award 2021 in der Kategorie „Bildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit“ verliehen wurde; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, seine Kapazitäten im Bereich der Technologieüberwachung auszubauen und zu seinen Ergebnissen und Empfehlungen Informationskampagnen durchzuführen.

(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(3)  Dies bezieht sich auf den Fall von Herrn van der Linde, einen niederländischen Staatsbürger. Über den Fall wurde in den Medien berichtet. Wenn das gesamte Verfahren zügiger hätte abgewickelt werden können, wäre der Bürger mit dem Ergebnis der beim Datenschutzbeauftragten eingereichten Beschwerde möglicherweise zufrieden gewesen (die Beschwerde wurde dem Datenschutzbeauftragten im zweiten Halbjahr 2020 übermittelt).

(4)  https://som.yale.edu/story/2022/over-1000-companies-have-curtailed-operations-russia-some-remain


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