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Document 52023BP1816

Entschlieẞung (EU) 2023/1816 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 37–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2023/1816/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/37


ENTSCHLIEẞUNG (EU) 2023/1816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0085/2023),

A.

in der Erwägung, dass das Parlament gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die alleinige Verantwortung für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union trägt, und dass der Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates ein Einzelplan des Haushaltsplans der Union ist;

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union keine legislativen Aufgaben wahrnimmt;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 317 AEUV den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt und dass nach dem geltenden Rahmen die Kommission den anderen Organen der Union die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans überträgt;

D.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat (im Folgenden der „Rat“) gemäß Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2 AEUV vom Generalsekretariat des Rates unterstützt werden, und in der Erwägung, dass die Generalsekretärin des Rates für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in Einzelplan II des Haushaltsplans der Union eingesetzten Mittel in vollem Umfang verantwortlich ist;

E.

in der Erwägung, dass das Parlament seit fast zwanzig Jahren die bewährte und anerkannte Praxis verfolgt, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Entlastung zu erteilen, und in der Erwägung, dass die Kommission die Auffassung teilt, dass die Praxis, jedem Organ, jeder Einrichtung und jeder sonstigen Stelle der Union Entlastung für seine bzw. ihre Verwaltungsausgaben zu erteilen, in Zukunft fortgesetzt werden sollte;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Haushaltsordnung den anderen Organen der Union die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans überträgt;

G.

in der Erwägung, dass durch die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Rates beim Entlastungsverfahren das Parlament seit dem Jahr 2009 gezwungen ist, der Generalsekretärin des Rates die Entlastung zu verweigern;

H.

in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie durch eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

I.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union, die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten, transparent sein und einer demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union und einer demokratischen Kontrolle der Ausgaben öffentlicher Mittel unterliegen sollten;

J.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung bestätigt hat, dass die Steuerzahler und die Öffentlichkeit das Recht haben, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen auf dem Laufenden gehalten zu werden;

K.

in der Erwägung, dass in den Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten (im Folgenden die „Bürgerbeauftragte“) im Rahmen der strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE über die Transparenz der legislativen Tätigkeit des Rates festgestellt wurde, dass die Verwaltungsverfahren des Rates in Bezug auf die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens Missstände aufweisen und angegangen werden sollten, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, das Gesetzgebungsverfahren in der Union zu verfolgen;

1.

stellt fest, dass der Haushalt des Rates unter die MFR-Rubrik 7 „Europäische öffentliche Verwaltung“ fällt, die sich 2021 auf insgesamt 10,7 Mrd. EUR belief; weist darauf hin, dass der Haushalt des Rates etwa 5,6 % des gesamten Verwaltungshaushalts unter Rubrik 7 des MFR ausmacht;

2.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2021 seine Stichprobe im Bereich der Verwaltung von 48 Vorgängen im Jahr 2020 auf 60 im Jahr 2021 ausgeweitet hat;

3.

stellt fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs seine über viele Jahre hinweg durchgeführte Arbeit darauf hindeutet, dass die Ausgaben der MFR-Rubrik 7 insgesamt mit einem geringen Risiko verbunden sind;

4.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2021 keine spezifischen Probleme in Bezug auf den Rat festgestellt hat;

Sachstand beim Entlastungsverfahren

5.

bedauert zutiefst, dass das Parlament dem Rat für das Haushaltsjahr 2020 erneut die Entlastung verweigern musste, weil der Rat sich weigert, mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, um ein gründliches, ordnungsgemäßes und sachkundiges Entlastungsverfahren sicherzustellen;

6.

hebt die Zuständigkeit des Parlaments hervor, gemäß Artikel 319 AEUV sowie den anwendbaren Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Geschäftsordnung des Parlaments im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise Entlastung zu erteilen, insbesondere die Zuständigkeit, Entlastung zu erteilen, damit die Transparenz gewahrt und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union sichergestellt wird;

7.

betont, dass die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Haushaltsordnung den anderen Organen der Union die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans überträgt, und hält es daher für unverständlich, dass der Rat es für angebracht hält, der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rates zu erteilen;

8.

betont, dass das Parlament seit fast zwanzig Jahren die bewährte und anerkannte Praxis verfolgt, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Entlastung zu erteilen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission erklärt hat, dass sie nicht in der Lage ist, die Ausführung des Haushaltsplans der anderen Organe der Union zu überwachen; hebt die von der Kommission erneut geäußerte Auffassung hervor, dass die Praxis, jedem Organ der Union Entlastung für seine Verwaltungsausgaben zu erteilen, vom Parlament weiterhin fortgesetzt werden sollte;

9.

betont, dass es für das Parlament in der aktuellen Lage, in der es lediglich die Berichte des Rechnungshofs und der Bürgerbeauftragten und die Informationen auf der Website des Rates prüfen kann, aber keine schriftlichen oder mündlichen Antworten des Rates im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens erhält, in der also der Rat sich weigert, mit dem Parlament im Zusammenhang mit dem jährlichen Entlastungsverfahren für den Haushalt zusammenzuarbeiten, unmöglich ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen und eine fundierte Entscheidung zum Entlastungsverfahren zu treffen;

10.

bedauert, dass der Rat seit mehr als einem Jahrzehnt zeigt, dass keine politische Bereitschaft besteht, im Zusammenhang mit dem jährlichen Entlastungsverfahren mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; betont, dass sich diese Haltung dauerhaft negativ auf beide Organe auswirkt, indem dem Image der Union insgesamt geschadet wird, die Verwaltung und die demokratische Kontrolle des Haushalts der Union in Misskredit gebracht werden sowie das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Union als transparente Einrichtung geschwächt wird; bedauert zutiefst, dass der Rat die loyale Zusammenarbeit im Rahmen des Entlastungsverfahrens weiterhin verweigert;

11.

betont, dass die derzeitige Lage zwar durch eine bessere interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Verträge verbessert werden muss, durch eine Überarbeitung der Verträge jedoch das Entlastungsverfahren klarer und transparenter gestaltet werden könnte, indem dem Parlament die ausdrückliche Befugnis eingeräumt wird, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einzeln Entlastung zu erteilen;

12.

weist darauf hin, dass das Recht der Steuerzahler und der Öffentlichkeit, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen auf dem Laufenden gehalten zu werden, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt wird; fordert daher, dass die Zuständigkeit des Parlaments und seine Rolle als Garant des Grundsatzes der demokratischen Rechenschaftspflicht uneingeschränkt geachtet wird; fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren gebührend zu befolgen;

13.

fordert den Rat auf, möglichst bald die Verhandlungen mit dem Parlament wieder aufzunehmen, um im aktuellen Rahmen des Entlastungsverfahrens eine Lösung zu finden, wenn der Rat daran interessiert ist, den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu zeigen, dass er eine angemessene Haushaltskontrolle und Transparenz ernst nimmt und gleichzeitig die jeweiligen Rollen des Parlaments und des Rates im Entlastungsverfahren achtet;

14.

weist darauf hin, dass das Parlament trotz der mangelnden Bereitschaft des Rates zur Zusammenarbeit beim Entlastungsverfahren dennoch einige politische Prioritäten betont und in diesem Bericht einige Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement des Rates sowie andere für das Entlastungsverfahren relevante Bemerkungen darlegt;

15.

stellt fest, dass das Parlament bei der Vervollständigung dieses Berichts mit Informationen arbeiten musste, die vom Rat über seine Website bereitgestellt wurden, da der Rat wie in den Vorjahren beschlossen hat, den Fragebogen, der dem Generalsekretariat des Rates übermittelt wurde, nicht zu beantworten, und sich dafür entschieden hat, einer Einladung zur Beantwortung von Fragen der demokratisch gewählten Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger — wie dies alle anderen Organe im Rahmen des Entlastungsverfahrens tun — nicht nachzukommen;

Politische Prioritäten

16.

weist darauf hin, dass der Rat gemäß Artikel 286 Absatz 2 AEUV die Mitglieder des Rechnungshofs nach Anhörung des Parlaments ernennt; bedauert, dass der Rat es wiederholt versäumt hat, die Empfehlungen des Parlaments im Rahmen der beratenden Funktion des Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs zu berücksichtigen, und stattdessen weiterhin Mitglieder des Rechnungshofs ernennt, die vom Parlament abgelehnt wurden;

17.

bedauert allgemein, dass der Rat sein Vorrecht bei Ernennungs- und Einstellungsverfahren für viele Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union ausübt, ohne die Ansichten der Beteiligten oder die Empfehlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu berücksichtigen; besteht darauf, dass das Vorrecht des Rates überprüft werden muss, um die Teilhabe der betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sicherzustellen und zu stärken und die Legitimität der Ernennungen zu erhöhen;

18.

weist auf die erhebliche Unausgewogenheit zwischen Männern und Frauen im Rechnungshof hin, wo es Ende 2021 nur acht weibliche Mitglieder im Vergleich zu 18 männlichen Mitgliedern gab; weist auf die Schwierigkeiten hin, die das derzeitige Ernennungsverfahren für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Rechnungshof mit sich bringt; fordert den Rat erneut auf, das Ernennungsverfahren zu überdenken, um dieses Problem mit konkreten Maßnahmen anzugehen, wie etwa die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, mindestens zwei Kandidaten unterschiedlichen Geschlechts vorzuschlagen;

19.

bedauert, dass der Rat bislang die Entschließung des Parlaments vom 17. Dezember 2020 zur Notwendigkeit einer gesonderten Ratsformation „Gleichstellung der Geschlechter“ (1) ignoriert hat, und beharrt darauf, dass ein spezielles institutionelles Forum eine stärkere Integration der Gleichstellung der Geschlechter in die politischen Maßnahmen und Strategien der Union sowie eine wesentliche Koordinierung und Fortschritte bei den wichtigsten Dossiers im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen würde;

20.

weist auf die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der legislativen Tätigkeit des Rates im Rahmen der strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE hin und unterstützt diese Empfehlungen; bedauert, dass das Beschlussfassungsverfahren im Rat immer noch alles andere als uneingeschränkt transparent ist, was das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Union als transparente Einrichtung untergräbt und dadurch den Ruf der Union insgesamt gefährdet; fordert den Rat nachdrücklich auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten und den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union umgehend nachzukommen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig das jüngste Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-163/21 De Capitani/Rat (2) über die Transparenz im Gesetzgebungsverfahren der Union ist, in dem festgestellt wird, dass die vom Rat in seinen Arbeitsgruppen erstellten Dokumente nicht technischer Natur sind, sondern gesetzgeberischen Charakter haben und daher Gegenstand von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten sind; betont, dass der Rechnungshof klargestellt hat, dass der Rat bei der Verweigerung des Zugangs zu solchen Dokumenten konkrete und präzise Erläuterungen geben sollte, und lehnt die Verweise des Rates auf vage Risiken als ausreichenden Grund gänzlich ab; unterstützt nachdrücklich die Auffassung des Rechnungshofs, dass der Zugang zu legislativen Dokumenten entgegen den Geltendmachungen des Rates das Beschlussfassungsverfahren in keiner Weise beeinträchtigen würde und lediglich der Verpflichtung der Mitgesetzgeber und der Mitgliedstaaten, öffentlich Rechenschaft abzulegen, Rechnung tragen würde, die Bestandteil eines jeden Systems ist, das auf demokratischer Legitimation beruht;

21.

ist der Ansicht, dass die Anwendung der Einstimmigkeit bei Abstimmungen im Rat in bestimmten Politikbereichen das Beschlussfassungsverfahren der Union lähmt und anfällig für innenpolitisch motivierte Erpressungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten ist, insbesondere durch diejenigen, die die Rechtsstaatlichkeit nicht achten; fordert den Rat auf, die Abstimmungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden, wann immer dies in den Verträgen vorgesehen ist, und die Überprüfung der Verträge im Hinblick auf die Abstimmungsverfahren in Erwägung zu ziehen; ist der Ansicht, dass der allgemeine Übergang zu einem Abstimmungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit im Rat ein entscheidender Schritt hin zu einer effizienteren Politikgestaltung ist;

22.

äußert seine tiefe Besorgnis über die zunehmende Rolle des Europäischen Rates bei Gesetzgebungsdossiers, obwohl er weder eine legislative noch eine exekutive Funktion hat und nicht die gleichen Transparenzstandards wie der Rat anwendet, was bedeutet, dass er nicht zur Rechenschaft gezogen wird;

23.

bedauert, dass die Teilnahme der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten am Transparenz-Register ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt, und besteht darauf, dass sich alle Ständigen Vertretungen vor, während und nach dem Ratsvorsitz ihres Mitgliedstaats aktiv am Transparenz-Register beteiligen sollten; ist der Ansicht, dass die bestehenden Ethikregeln zu Interessenkonflikten, Drehtüreffekten und Transparenz bei der Lobbyarbeit verstärkt und harmonisiert werden sollten; fordert den Rat auf, das Transparenz-Register über seine derzeitigen Grenzen hinaus voll auszuschöpfen und Treffen mit nicht registrierten Lobbyisten abzulehnen;

24.

bedauert den Standpunkt des Rates zum Transparenz-Register, der sich weigert, jegliche Verschärfung der Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, und bislang alle Verbesserungsvorschläge abgelehnt hat;

25.

bekräftigt seine tiefe Besorgnis darüber, dass bei den an politischen und haushaltspolitischen Entscheidungen beteiligten Vertretern der Mitgliedstaaten Interessenkonflikte bestätigt wurden; ist der Ansicht, dass Vertreter von Mitgliedstaaten, die über in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen unmittelbar in den Genuss von Beihilfen der Union kommen, nicht an den politischen oder haushaltspolitischen Beratungen und Abstimmungen im Zusammenhang mit diesen Beihilfen teilnehmen dürfen;

26.

bekräftigt seine Forderung an die turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitze, jegliches Sponsoring durch Unternehmen als Beitrag zur Deckung ihrer Ausgaben abzulehnen; sieht ein, dass die finanziellen Mittel aus den nationalen Haushalten unter den Mitgliedstaaten erheblich variieren und das jeder Mitgliedstaat ungeachtet seiner Größe und seinen verfügbaren Haushaltsmitteln die gleichen Chancen haben sollte, einen erfolgreichen Ratsvorsitz zu organisieren, ist jedoch der Ansicht, dass die Annahme von Sponsoring durch Unternehmen dem Ruf schadet, weil dadurch Interessenkonflikte entstehen können; bekräftigt seine Forderung an den Rat, den Ratsvorsitz in den Haushaltsplan einzustellen, um für angemessene und einheitliche Standards für Effizienz und Wirksamkeit der Arbeit im Rat im Allgemeinen zu sorgen; ist enttäuscht über die vom Rat herausgegebenen unverbindlichen Leitlinien zum Sponsoring durch Unternehmen, und ist der Ansicht, dass diese Leitlinien überarbeitet werden sollten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

27.

stellt fest, dass sich der Haushalt des Rates für das Jahr 2021 auf 594 386 954 EUR belief, was einem geringfügigen Anstieg um 0,6 % gegenüber 2020 entspricht und damit niedriger ist als der Anstieg von 2019 auf 2020 (1,5 %);

28.

weist erneut mit Bedauern darauf hin, dass der Haushalt des Europäischen Rates und des Rates nicht in zwei klar voneinander getrennte Budgets aufgeteilt wurde, wie es vom Parlament in seinen vorherigen Entlastungsbeschlüssen empfohlen wurde, damit die Transparenz und die Rechenschaftspflicht verbessert werden, nicht zuletzt mit Blick auf den Europäischen Rat, zumal es derzeit unmöglich ist, verlässliche Angaben zu seinen Kosten zu erhalten;

29.

stellt fest, dass das Generalsekretariat des Rates eine Reihe jährlicher Tätigkeitsberichte veröffentlicht, in deren Rahmen verschiedene Teile des Generalsekretariats abgedeckt werden, dass es jedoch schwierig ist, einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten des Generalsekretariats des Rates zu erhalten, da es keinen einzigen Bericht gibt, in dem die Tätigkeiten des Rates zusammengefasst und schlüssig dargestellt werden;

30.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte Zuverlässigkeitserklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten des Rates enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Mittel für den vorgesehenen Zweck und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden und dass die eingerichteten Kontrollverfahren die erforderliche Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten;

31.

stellt fest, dass der Rat im Jahr 2021 43 Mittelübertragungen vorgenommen hat, die alle auf der Grundlage von Artikel 29 der Haushaltsordnung erfolgten und von denen zwei die Unterrichtung der Haushaltsbehörde beinhalteten;

Internes Management, Leistung und interne Kontrolle

32.

begrüßt, dass das Generalsekretariat des Rates in der Lage war, sicherzustellen, dass die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat trotz der anhaltenden Ausnahmesituation infolge der COVID-19-Pandemie fortgesetzt werden konnte;

33.

stellt fest, dass der Rat im Jahr 2021 insgesamt 4 581 Sitzungen organisiert hat, was einem erheblichen Anstieg um 30 % im Vergleich zum Jahr 2020 entspricht, in dem 3 520 Sitzungen abgehalten wurden; weist darauf hin, dass der größte Teil des Anstiegs auf eine deutlich höhere Zahl von Arbeitsgruppensitzungen zurückzuführen ist, deren Anzahl von 2 790 auf 4 135, also um 48 %, gestiegen ist;

34.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Rat der Entlastungsbehörde eine Zusammenfassung der Zahl und der Arten der im Generalsekretariat des Rates durchgeführten internen Prüfungen, eine Zusammenfassung der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen übermittelt; weist darauf hin, dass im Jahr 2021 acht interne Prüfungen durchgeführt wurden;

35.

stellt fest, dass sich die internen Prüfungen auf die jährliche Planung und Berichterstattung der bevollmächtigten Anweisungsbefugten erstrecken; stellt fest, dass zu den wichtigsten Empfehlungen aus den internen Prüfungen die Empfehlung gehört, dass die Direktion Finanzen des Rates den bevollmächtigten Anweisungsbefugten Leitlinien an die Hand geben sollte, wie die Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit ihres internen Kontrollsystems dokumentiert werden kann, um die vollständige Einhaltung von Artikel 74 Absatz 9 der Haushaltsordnung sicherzustellen; begrüßt, dass der Interne Prüfer des Rates durch die Prüfung des Finanz-Helpdesks des Rates nicht gezwungen wurde, Empfehlungen mit hoher Priorität abzugeben;

36.

stellt fest, dass die interne Prüfung des Datenschutzes zeigt, dass das bestehende interne Kontrollsystem insgesamt hinreichende Sicherheit für die Verfahren bietet, die es den Dienststellen des Generalsekretariats des Rates ermöglichen sollen, Daten mit dem erforderlichen hohen Schutzniveau zu verarbeiten; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer des Rates Empfehlungen abgegeben hat, die sich auf die Klärung der Aufgaben und Zuständigkeiten, die Stärkung der Rolle der Datenschutzkontaktpersonen und den Erlass weiterer Durchführungsbeschlüsse zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „EU-DSVO“) im Generalsekretariat des Rates, die Beseitigung des Rückstands bei den nach der früheren Verordnung erfolgten Meldungen, die in Aufzeichnungen nach der EU-DSVO umgewandelt werden müssen, die klare Mitteilung der Art von Tätigkeiten, für die eine Datenschutzaufzeichnung erforderlich ist, und die Aufstellung eines Plans zur Beseitigung des bestehenden Rückstands bei den alten Meldungen sowie die Überprüfung der Cloud-Strategie konzentrieren;

37.

stellt fest, dass die Prüfung der Einstellungen den Internen Prüfer des Rates dazu veranlasst hat, dem Generalsekretariat des Rates zu empfehlen, Indikatoren zur Überwachung der Verwirklichung des Hauptziels der Einstellungspolitik — nämlich dem Generalsekretariat des Rates Mitarbeiter bereitzustellen, die seinem Bedarf am besten entsprechen — festzulegen; begrüßt, dass der Interne Prüfer durch die Prüfung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht gezwungen wurde, Empfehlungen mit hoher Priorität abzugeben;

38.

stellt fest, dass der Interne Prüfer des Rates anhand der Prüfung der Betriebssicherheit zu dem Schluss gelangt ist, dass das bestehende interne Kontrollsystem insgesamt hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die für die Betriebssicherheit festgelegten Ziele erreicht werden; stellt jedoch fest, dass der Interne Prüfer Empfehlungen zu der Dokumentation der Folgemaßnahmen zu Qualitätskontrollen und Penetrationstests, zur Verbesserung der physischen Sicherheit, zur Aktualisierung der Anweisungen für das Sicherheitspersonal und zur Durchführung einer neuen Risikobewertung des IT-Sicherheitsnetzes abgegeben hat;

39.

stellt fest, dass der Interne Prüfer des Rates im Zuge der Prüfung des Netzwerks für Büroautomatisierung des Generalsekretariats des Rates Empfehlungen in Bezug auf die Klärung der Mandate, die Zuweisung von Tätigkeiten zur Schwachstellenbeurteilung von Netzwerkgeräten und die Migration sensibler Systeme zu besser geschützten Netzwerkstandorten abgegeben hat;

40.

nimmt zur Kenntnis, dass die Prüfung des Netzwerks, das die Gebäudemanagementsysteme des Generalsekretariats des Rates unterstützt, den Internen Prüfer des Rates veranlasst hat, Empfehlungen im Hinblick auf die Festlegung einer Strategie für die Zukunft der Gebäudemanagementsysteme und den Grad der Einbeziehung der digitalen Dienste in die damit verbundenen operativen Tätigkeiten abzugeben, eine Reihe von Mindestanforderungen an die Informationssicherheit zu vereinbaren, die in Verträge mit Dritten aufgenommen werden sollen, um das Risiko zu steuern, das sich aus dem Zugang externer Anbieter zu den Systemen des Generalsekretariats des Rates ergibt, und die Migration der IT-Systeme für das Gebäudemanagement zu den Rechenzentren für digitale Dienste zu bewerten, um die physischen und umweltbedingten Bedrohungen für die derzeitigen Informationsverarbeitungseinrichtungen zu verringern;

41.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der relative Anteil elektronischer Rechnungen im Zuge der Digitalisierung des Generalsekretariats des Rates kontinuierlich von 1 % im Jahr 2014 auf 74 % im Jahr 2020 und 89 % im Jahr 2021 gestiegen ist;

Personelle Ressourcen, Gleichstellung und Wohlbefinden des Personals

42.

stellt fest, dass die Zahl der Stellen im Stellenplan des Rates im Jahr 2021 auf 3 029 festgelegt wurde; bedauert jedoch, dass der Rat nur sehr wenige Daten über die Zusammensetzung seines Personals veröffentlicht; entnimmt den auf seiner Website bereitgestellten Informationen, dass das Generalsekretariat des Rates am 16. Januar 20223 119 Mitarbeiter beschäftigte, von denen 1 791 (57 %) Frauen und 1 328 (43 %) Männer waren; stellt fest, dass 50 Mitarbeiter der höheren Führungsebene angehörten, von denen 19 (38 %) Frauen und 31 (62 %) Männer waren; weist darauf hin, dass 82 Mitarbeiter der mittleren Führungsebene angehörten, von denen 36 (44 %) Frauen und 46 (56 %) Männer waren; stellt fest, dass 1 459 Mitarbeiter als Verwaltungsräte eingestuft waren, von denen 806 (55 %) Frauen und 653 (45 %) Männer waren; stellt abschließend fest, dass 1 412 Mitarbeiter als Assistenten und Sekretäre eingestuft waren, von denen 889 (63 %) Frauen und 523 (37 %) Männer waren;

43.

bedauert das unausgewogene Geschlechterverhältnis auf der höheren Führungsebene im Generalsekretariat des Rates; fordert den Rat auf, unverzüglich konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf allen Hierarchieebenen zu erreichen;

44.

bedauert, dass es an Informationen über die Umsetzung des Aktionsplans des Rates für die Gleichstellung und die Maßnahmen zur Gewährleistung von Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung, die beim Rat beschäftigt sind, mangelt; fordert den Rat auf, der Haushaltsbehörde Informationen zum Geschlechterverhältnis, zur geografischen Verteilung und zu den Behinderungen seiner Bediensteten sowie zu den diesbezüglichen internen Maßnahmen bereitzustellen; weist darauf hin, dass zwar alle 27 Mitgliedstaaten unter den Bediensteten vertreten sind, die geografische Ausgewogenheit jedoch weiterhin suboptimal ist (wobei einige wenige Mitgliedstaaten überrepräsentiert sind);

Ethikrahmen und Transparenz

45.

bedauert, dass der Verhaltenskodex des Präsidenten des Europäischen Rates trotz mehrerer Forderungen des Parlaments nicht mit dem Verhaltenskodex des Parlaments und der Kommission in Einklang gebracht wurde, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten, die nach dem Ausscheiden des Präsidenten aus dem Amt genehmigt werden müssen;

46.

bedauert, keine Informationen über den für alle Bediensteten des Rates geltenden Verhaltenskodex erhalten zu haben; bekräftigt, dass ethisches Verhalten zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beiträgt und das Vertrauen der Öffentlichkeit stärkt und dass, wie der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2019 betont hat, die Ethikrahmen der Organe der Union verbesserungswürdig sind, was von entscheidender Bedeutung ist, da jedes unethische Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern hohes öffentliches Interesse weckt und das Vertrauen in die Union schmälert;

47.

weist auf die Empfehlung des Rechnungshofs im vorstehend genannten Sonderbericht Nr. 13/2019 zur Verbesserung des Ethikrahmens des Rates hin; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es keinen gemeinsamen Ethikrahmen der Union für die Tätigkeit der Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat gibt, wie vom Rechnungshof festgestellt wurde;

48.

stellt fest, dass das Generalsekretariat des Rates einen Jahresbericht veröffentlicht, der Informationen über die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger höherer Führungskräfte des Generalsekretariats des Rates nach dem Ausscheiden aus dem Dienst enthält (Artikel 16 Absätze 3 und 4 des Statuts); weist darauf hin, dass dem Bericht aus dem Jahr 2022 zufolge zwei höhere Führungskräfte ihre Absicht bekundeten, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wobei insgesamt sieben Anträge gestellt wurden; stellt fest, dass keiner der Anträge in den Anwendungsbereich von Artikel 16 fällt;

Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz

49.

stellt fest, dass sich der Haushalt des Rates für Computersysteme und Telekommunikation im Jahr 2021 auf 47 116 000 EUR belief, was einem Anstieg um 5,9 % gegenüber 2020 entspricht;

50.

begrüßt, dass die Zahl der Videokonferenzen und Hybrid-Sitzungen von 1 380 im Jahr 2020 auf 2 859 im Jahr 2021, also um 107 %, gestiegen ist;

51.

fordert den Rat auf, zu prüfen, wie quelloffene Technologien so weit wie möglich genutzt werden können, und über die Fortschritte bei der Nutzung solcher Systeme Bericht zu erstatten;

Gebäude

52.

stellt fest, dass sich der Haushalt des Rates für Gebäude im Jahr 2021 auf 57 151 000 EUR beläuft, was einem Anstieg von 0,9 % gegenüber dem Jahr 2020 entspricht;

53.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rat erklärt, dass seine Gebäudepolitik stabil ist und dass das seit 2004 verfolgte Ziel, alle seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten des Europäischen Rates in Brüssel nur in ratseigenen Gebäuden auszuüben, mit der Hinzufügung des Europa-Gebäudes im Jahr 2016 erreicht wurde;

Umwelt und Nachhaltigkeit

54.

stellt fest, dass es schwierig ist, aktuelle Informationen über Initiativen des Rates in den Bereichen Umwelt und Nachhaltigkeit zu erhalten; fordert den Rat auf, im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung systematisch über die Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte seiner Arbeit Bericht zu erstatten;

55.

fordert den Rat auf — sofern dies noch nicht geschehen ist —, Systeme einzurichten, mit denen die Mitarbeiter ermutigt werden, öffentliche Verkehrsmittel oder andere emissionsarme Verkehrsmittel wie Fahrräder zu nutzen, um den CO2-Fußabdruck des Rates zu senken;

56.

stellt fest, dass im Jahresabschluss des Rates erwähnt wird, dass der Rat Ende 2021 im Besitz von 2 589,2 Zertifikaten für saubere Energie war, die auf der Energie basieren, die von den Solarpaneelen auf den Dächern der Ratsgebäude erzeugt wird; fordert den Rat auf, über den Verkauf dieser Zertifikate auf dem freien Markt und die beabsichtigte Verwendung der daraus erzielten Einnahmen Bericht zu erstatten;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

57.

fordert den Rat auf, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge Folge (4) zu leisten;

58.

fordert den Rat auf, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, festgelegten Verpflichtungen umfassend zu erfüllen (5);

Kommunikation

59.

stellt fest, dass 2021 mit mehr als 20 Mio. Besuchen auf der Website des Rates — also einem Anstieg um 23 % gegenüber 2020 — ein Rekordjahr war, und dass die Zahl der Follower auf Facebook um 3 % gestiegen ist, während die Zahl der Follower auf Twitter und Instagram um 11 % bzw. 29 % gestiegen ist;

60.

fordert den Rat auf, mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten, um die beiden quelloffenen Social-Media-Plattformen EU-Voice und EU-Video zu nutzen, die als öffentliches Pilotprojekt zur Förderung der Nutzung freier und quelloffener sozialer Netze ins Leben gerufen wurden; legt dem Rat nahe, dezentrale soziale Netze wie Mastodon als Alternative zu sehr großen Online-Plattformen zu nutzen.

(1)   ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 150.

(2)  Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2023, De Capitani/Rat, T-163/21, ECLI:EU:T:2023:15.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)   ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 130.

(5)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.


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