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Document 32023B1813

Beschluss (EU) 2023/1813 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan I — Parlament

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1813/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


BESCHLUSS (EU) 2023/1813 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan I — Parlament

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 (COM(2022) 323 — C9-0228/2022) (2),

unter Hinweis auf den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan I — Parlament (3),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2021,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 zusammen mit den Antworten der Organe (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 260, 261 und 262,

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 mit den Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf Artikel 100, Artikel 104 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0086/2023),

A.

in der Erwägung, dass die Präsidentin den Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2021 am 30. Juni 2022 angenommen hat;

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär als oberster bevollmächtigter Anweisungsbefugter am 3. Juni 2022 bestätigt hat, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die dem Parlament zugewiesenen Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden, und dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung festgestellt hat, er habe bei seiner spezifischen Bewertung der im Jahr 2021 getätigten Verwaltungsausgaben in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Organe keine wesentlichen Fehlerquoten festgestellt, was mit den Feststellungen des Rechnungshofs übereinstimmt;

D.

in der Erwägung, dass nach Artikel 262 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen müssen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen;

1.

erteilt seiner Präsidentin Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2021;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Die Präsidentin

Roberta METSOLA

Der Generalsekretär

Alessandro CHIOCCHETTI


(1)   ABl. L 93 vom 17.3.2021.

(2)   ABl. C 399 vom 17.10.2022, S. 1.

(3)   ABl. C 279 vom 20.7.2022, S. 1.

(4)   ABl. C 391 vom 12.10.2022, S. 6.

(5)   ABl. C 399 vom 17.10.2022, S. 240.

(6)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


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