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Document 32023R1463

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1463 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Genehmigung einer Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslesewein“)

    C/2023/4513

    ABl. L 180 vom 17.7.2023, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1463/oj

    17.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 180/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1463 DER KOMMISSION

    vom 10. Juli 2023

    zur Genehmigung einer Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslesewein“)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 115 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (2) hat die Kommission den von Österreich vorgelegten Antrag auf Genehmigung einer Änderung der traditionellen Begriffe „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslese“ geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

    (2)

    Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (4) eingegangen.

    (3)

    Die Änderung der traditionellen Begriffe „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslese“ sollte daher gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genehmigt und in das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe gemäß Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingetragen werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der traditionellen Begriffe „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslesewein“ wird genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juli 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

    (3)  ABl. C 23 vom 23.1.2023, S. 22.

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).


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