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Document 32023R1215

    Verordnung (EU) 2023/1215 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

    ST/9027/2023/INIT

    ABl. L 159I vom 23.6.2023, p. 330–334 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1215/oj

    23.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 159/330


    VERORDNUNG (EU) 2023/1215 DES RATES

    vom 23. Juni 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

    (2)

    Am 23. Juni 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1218 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem als Reaktion auf den Informationskrieg Russlands im Zuge seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ein weiteres Kriterium für die Aufnahme in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden und denen keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, hinzugefügt wurde. Mit diesem Beschluss wurde zudem eines der bestehenden Kriterien für die Aufnahme in die Liste geändert, da der Rat zu der Ansicht gelangte, dass das Umgehen der restriktiven Maßnahmen, die die Union als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergriffen hat, oder das Unterlaufen dieser restriktiven Maßnahmen auf andere erhebliche Weise durch nicht an diese Maßnahmen gebundene Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, sodass dazu beigetragen wird, Russland zur Kriegsführung zu befähigen, den Zweck und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben kann. Anzeichen dafür, dass es sich um einen Fall handelt, in dem restriktive Maßnahmen der Union unterlaufen werden, könnten unter anderem der Umstand, dass die Haupttätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland darin besteht, in der Union Beschränkungen unterliegende Waren zu erwerben, die nach Russland gelangen, die Beteiligung russischer Personen oder Organisationen, ganz gleich in welchem Stadium, die kürzlich erfolgte Gründung eines Unternehmens, durch das Beschränkungen unterliegende Waren nach Russland gelangen oder der drastische Anstieg des Umsatzes eines an solchen Tätigkeiten beteiligten Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland sein.

    (3)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1218 wurden ferner weitere Ausnahmen vom Einfrieren der Vermögenswerte und vom Verbot, bestimmten gelisteten Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt, um den Abzug von Investitionen aus russischen Unternehmen und die Veräußerung bestimmter Arten von Wertpapieren, die von bestimmten gelisteten Organisationen gehalten werden, zu ermöglichen. Zudem wurde eine Ausnahme eingeführt, die die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall ermöglicht, mit der die von einer gelisteten Person ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten Unionsorganisation, die sich im Eigentum der gelisteten Person befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und sichergestellt wird, dass Letzterem keine Vorteile erwachsen, sodass die genannte Organisation ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen kann. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit des Seeverkehrs wurde mit dem Beschluss (GASP) 2023/1218 außerdem eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eingeführt, um unter bestimmten Umständen die Erbringung von Lotsendiensten zu ermöglichen.

    (4)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1218 wurde darüber hinaus die für zuvor gelistete Finanzinstitute geltende Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf bestimmte neu gelistete Finanzinstitute erweitert.

    (5)

    Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass bestimmte Meldepflichten im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gelten, und es sollten weitere Präzisierungen zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

    (6)

    Da die durch den Beschluss (GASP) 2023/1218 vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 2014/145/GASP in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

    (7)

    Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h)

    natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

    i)

    die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnungen (EU) Nr. 692/2014 (*1), (EU) Nr. 833/2014 (*2) oder (EU) 2022/263 (*3) des Rates oder der Beschlüsse 2014/145/GASP (*4), 2014/386/GASP (*5), 2014/512/GASP (*6) oder (GASP) 2022/266 (*7) des Rates erleichtern oder

    ii)

    diese Bestimmungen auf andere erhebliche Weise unterlaufen; oder

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9)."

    (*2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1)."

    (*3)  Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. February 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77)."

    (*4)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16)."

    (*5)  Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70)."

    (*6)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13)."

    (*7)  Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23 Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109).“"

    b)

    Folgender Buchstabe wird eingefügt:

    „i)

    im russischen IT-Sektor tätige juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit einer von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des Inlandsgeheimdiensts der Russischen Föderation (FSB) ausgestellten Genehmigung oder einer vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellten Genehmigung für ‚Waffen und militärische Ausrüstung‘.“

    2.

    Artikel 6b wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 5a erhält folgende Fassung:

    „(5a)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

    a)

    diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;

    b)

    die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und

    c)

    die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtungen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.“

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(5aa)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass

    a)

    das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,

    b)

    der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde,

    c)

    der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist,

    d)

    die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und

    e)

    keiner anderen in Anhang I aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.“

    c)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(5c)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter dem Eintrag 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Einrichtung stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.“

    d)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(5d)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der

    a)

    die von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und

    b)

    sichergestellt wird, dass der gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.“

    3.

    In Artikel 6e erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    „(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Einträgen 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199, 200, 214 und 215 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.“

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 6f

    Artikel 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe in friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts benötigt werden.“

    5.

    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

    „(1)   Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie im Einklang mit der Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wie sie in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird, sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) und der Richtlinie 2014/65/EU sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in den Absätzen 1 und 1a genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die empfangende Behörde im Einklang mit dieser Verordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.

    (*8)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)."

    (*9)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. ROSWALL


    (1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

    (3)  Beschluss (GASP) 2023/1218 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 526 dieses Amtsblatts).


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