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Document 32023D0687

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/687 der Kommission vom 24. März 2023 über die Verlängerung der vom niederländischen Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1865) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

C/2023/1865

ABl. L 90 vom 28.3.2023, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/687/oj

28.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/687 DER KOMMISSION

vom 24. März 2023

über die Verlängerung der vom niederländischen Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1865)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Oktober 2022 erließ das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft (im Folgenden „zuständige Behörde der Niederlande“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 2. März 2023 gestattet wurde (im Folgenden „Maßnahme“). Die zuständige Behörde der Niederlande unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2)

Nach den von der zuständigen Behörde der Niederlande vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen in Luftfahrzeugen wird durch Mikroorganismen wie Bakterien, Schimmelpilzen und Hefen ausgelöst, die in dem angesammelten Wasser wachsen und sich an der Schnittstelle zwischen Kraftstoff und Wasser von den Kohlenwasserstoffen im Kraftstoff ernähren. Wenn sie nicht behandelt wird, kann eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Vorbeugung und Behandlung einer mikrobiellen Kontamination ist, sobald sie entdeckt wird, unerlässlich zur Vermeidung von Betriebsproblemen des Luftfahrzeugs.

(3)

Biobor JF enthält 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) als Wirkstoffe. Biobor JF ist ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) wurden nicht für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 evaluiert. Da diese Stoffe nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) aufgeführt sind, sind sie nicht im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Artikel 89 der genannten Verordnung findet daher keine Anwendung auf diese Wirkstoffe; sie müssen bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auch auf nationaler Ebene zugelassen werden können.

(4)

Am 28. Oktober 2022 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde der Niederlande auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs auch weiterhin durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist.

(5)

Nach den Angaben der zuständigen Behörde der Niederlande wurde das einzige von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt (Kathon™ FP 1.5) im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten festgestellt worden waren. Biobor JF ist deshalb das einzige verfügbare Produkt, das von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern für diesen Verwendungszweck empfohlen wird.

(6)

Wie von der zuständigen Behörde der Niederlande dargelegt, besteht das alternative Verfahren zur Behandlung einer bestehenden mikrobiellen Kontamination in der manuellen Entfernung aus dem Tank, was aber nicht immer durchführbar ist. Bei einer derartigen Reinigung würden zudem Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, weshalb sie vermieden werden sollte.

(7)

Gemäß den Informationen, die der Kommission vorgelegt wurden, hat der Hersteller von Biobor JF Schritte unternommen, um die reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten. Ein Antrag auf Genehmigung der in Biobor JF enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich Mitte 2023 eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können.

(8)

Die Sicherheit des Luftverkehrs könnte gefährdet werden, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und diese Gefahr kann durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden. Daher sollte es der zuständigen Behörde der Niederlande gestattet werden, die Maßnahme zu verlängern.

(9)

Da die Maßnahme bis zum 2. März 2023 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge gestattet wurde, bis zum 3. September 2024 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft gerichtet.

Er gilt ab dem 3. März 2023.

Brüssel, den 24. März 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


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