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Document 32023D0686

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/686 der Kommission vom 24. März 2023 zur Nichterteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1853) (Nur der französische Text ist verbindlich)

C/2023/1853

ABl. L 90 vom 28.3.2023, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/686/oj

28.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/686 DER KOMMISSION

vom 24. März 2023

zur Nichterteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1853)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. April 2016 reichte DAKEM bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung „Insecticide Textile Contact“ der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-JR023293-31 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

„Insecticide Textile Contact“ enthält als Wirkstoff Permethrin, das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 18 aufgeführt ist.

(3)

Am 5. Dezember 2019 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. Vor der Übermittlung an die Agentur, am 7. Oktober 2019, hatte DAKEM gemäß Artikel 44 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Gelegenheit erhalten, schriftlich zum Bewertungsbericht und zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen. Die bewertende zuständige Behörde trug dieser Stellungnahme in der Endfassung ihrer Bewertung angemessen Rechnung. Während des Meinungsbildungsverfahrens zu diesem Bewertungsbericht wurde dieser von der bewertenden zuständigen Behörde aktualisiert, und am 25. Mai 2020 erhielt DAKEM Gelegenheit, sich zum aktualisierten Bewertungsbericht und zum Entwurf der Stellungnahme der Agentur Stellung zu äußern, bevor am 17. Juni 2020 die abschließende Stellungnahme vom Ausschuss für Biozidprodukte der Agentur angenommen wurde.

(4)

Am 2. Juli 2020 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) zum Antrag auf Unionszulassung von „Insecticide Textile Contact“ vor. Die Agentur kam in dieser Stellungnahme zu dem Schluss, dass das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“ nicht die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt.

(5)

Laut der Stellungnahme der Agentur könnte die beabsichtigte Verwendung des Biozidprodukts „Insecticide Textile Contact“ zu nicht vertretbaren Risiken für nichtgewerbliche Verwender führen, und zwar für Erwachsene, die das Produkt auftragen, und für die allgemeine Bevölkerung, die den behandelten Gegenständen ausgesetzt ist; außerdem stelle es nicht vertretbare Risiken für die Umwelt, und zwar für Oberflächenwasser und Sedimente, dar und würde deshalb nicht die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“ nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt. Es ist deshalb angezeigt, keine Unionszulassung für „Insecticide Textile Contact“ zu erteilen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

DAKEM erhält keine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Insecticide Textile Contact“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist gerichtet an DAKEM, 69 rue Victor Hugo, 92400 Courbevoie, Frankreich.

Brüssel, den 24. März 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der ECHA vom 17. Juni 2020 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“ (ECHA/BPC/263/2020), https://echa.europa.eu/de/opinions-on-union-authorisation.


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