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Document 32023R0370

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/370 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen durch die Mitgliedstaaten und weiterer Fälle, in denen die Höchstzahl der Änderungen von GAP-Strategieplänen nicht gilt

    C/2022/9111

    ABl. L 51 vom 20.2.2023, p. 25–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/370/oj

    20.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 51/25


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/370 DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2022

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen durch die Mitgliedstaaten und weiterer Fälle, in denen die Höchstzahl der Änderungen von GAP-Strategieplänen nicht gilt

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 122,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die grundlegenden Vorschriften für die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne), einschließlich Vorschriften für die Einreichung und Genehmigung von Änderungen von GAP-Strategieplänen gemäß Artikel 119 der genannten Verordnung.

    (2)

    Damit die Mitgliedstaaten Anträge auf Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne einreichen können, müssen die Verfahren und Fristen für die Einreichung der Anträge auf Änderungen festgelegt werden.

    (3)

    Damit die Kommission den Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans ordnungsgemäß bewerten kann, sollte der Antrag zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 für jede Änderung des GAP-Strategieplans bestimmte Informationen enthalten, in denen die Gründe für die Änderung sowie der Inhalt und die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung erläutert werden.

    (4)

    Um sicherzustellen, dass der Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans vollständig ist und ordnungsgemäß an die Kommission übermittelt wird, sollte er von den Mitgliedstaaten über das in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission (2) genannte elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“ eingereicht werden.

    (5)

    Um eine gründliche Bewertung des bei der Kommission zur Genehmigung eingereichten Änderungsantrags und insbesondere des geänderten Finanzplans zu gewährleisten und das Risiko von Fehlern zu vermeiden, wenn mehrere Fassungen des GAP-Strategieplans parallel bewertet werden, sollte der Mitgliedstaat über das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“ jeweils nur einen Änderungsantrag einreichen. Der Mitgliedstaat sollte erst dann einen neuen Änderungsantrag einreichen, wenn er entweder den vorherigen Antrag zurückgezogen hat oder die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über den zuvor eingereichten Änderungsantrag mitgeteilt hat. Dies ist insbesondere erforderlich, um den Begünstigten Rechtssicherheit bezüglich der geltenden Fassung des GAP-Strategieplans zu geben und eine korrekte Verknüpfung der Zahlungen mit dem geltenden geänderten Finanzplan zu gewährleisten.

    (6)

    Es ist erforderlich, detaillierte Vorschriften dafür festzulegen, wie Änderungen, die Interventionen im Rahmen von Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 betreffen, gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung und das Ergebnis der Bewertung gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung an die Kommission zu übermitteln sind.

    (7)

    Es ist erforderlich, Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen festzulegen, die sich auf Interventionskategorien in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 und auf Interventionskategorien gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung beziehen, damit Änderungen von GAP-Strategieplänen rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraums für die Förderfähigkeit der Ausgaben bearbeitet werden und in Kraft treten.

    (8)

    Ferner ist es erforderlich, eine Frist für die Einreichung von Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans in Bezug auf die Übertragung bestimmter Mittelzuweisungen festzulegen, damit die Mittelzuweisungen für Direktzahlungen und den ELER rechtzeitig erfolgen.

    (9)

    Um eine effiziente Bearbeitung der Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Änderungsanträge so vorbereiten, dass sie pro Kalenderjahr möglichst wenige Änderungsanträge einreichen, indem beispielsweise mehrere Änderungen der GAP-Strategiepläne in einem Änderungsantrag zusammengefasst werden. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Rechte der Landwirte zu schützen und ein reibungsloses und effizientes Funktionieren aller Interventionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Änderung so frühzeitig einreichen, dass genügend Zeit für ihre Bewertung durch die Kommission und für ihr rechtzeitiges Inkrafttreten gemäß Artikel 119 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 bleibt.

    (10)

    Um den Mitgliedstaaten in Notfällen aufgrund von Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen und bei anderen Dringlichkeitsmaßnahmen Flexibilität einzuräumen, auf andere spezifische Situationen reagieren und gleichzeitig die Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand effektiv und rechtzeitig bearbeiten zu können, müssen weitere Fälle festgelegt werden, in denen die Höchstzahl der Änderungsanträge gemäß Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht gilt. Dies sollte folgende Fälle umfassen: unvorhergesehene Änderungen des Rechtsrahmens der Union, rechtliche Verpflichtungen und gegebenenfalls automatische Aufhebungen von Mittelbindungen, Änderungen aufgrund außergewöhnlicher Maßnahmen zur Bekämpfung von Marktstörungen, Tierseuchen und Pflanzenschädlingen sowie Änderungen von Finanzierungsinstrumenten in einem dynamischen Marktumfeld, für deren ordnungsgemäße Umsetzung regelmäßige Änderungen erforderlich sein können.

    (11)

    Um die Einhaltung der Fristen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (4) zu gewährleisten, muss für die Einreichung von Anträgen auf Änderungen bei der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen eine Frist vorgesehen werden.

    (12)

    Gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 106 der Verordnung (EU) 2021/2116 und in Anbetracht der Tatsache, dass die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Fristen für Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen und weitere Fälle von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen, die nicht auf die Höchstzahl der Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen angerechnet werden, enthält, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten, um gleiche Bedingungen und Rechtssicherheit für die betroffenen Mitgliedstaaten, Landwirte und Interessenträger zu gewährleisten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich

    a)

    der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans;

    b)

    der Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans;

    c)

    weiterer Fälle, in denen die Höchstzahl von Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht gilt.

    Artikel 2

    Verfahrensvorschriften für die Einreichung von Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans und für die Übermittlung von Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115

    (1)   Zusätzlich zu den in Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Elementen muss der Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans auf eine oder mehrere der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Änderungsarten verweisen und für jede vorgeschlagene Änderung des GAP-Strategieplans folgende Angaben enthalten:

    a)

    die Gründe für die Änderung;

    b)

    die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;

    c)

    die Auswirkungen der Änderung auf die Zielwerte und Indikatoren;

    d)

    die Auswirkungen der Änderung auf den Finanzierungsplan.

    (2)   Der Änderungsantrag kann eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen des GAP-Strategieplans enthalten.

    (3)   Der Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans muss über das in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 genannte elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“ eingereicht werden. Der Mitgliedstaat gibt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Informationen im jeweiligen Abschnitt des elektronischen Datenaustauschsystems „SFC2021“ für jede vorgeschlagene Änderung getrennt ein.

    (4)   Die Mitgliedstaaten dürfen jeweils nur einen Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans einreichen. Ein neuer Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans darf erst eingereicht werden, wenn der vorherige Antrag vom Mitgliedstaat zurückgezogen wurde oder die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über den zuvor eingereichten Änderungsantrag gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 mitgeteilt hat.

    (5)   Zieht ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans zurück, so darf erst ein neuer Änderungsantrag eingereicht werden, wenn die Kommission die Rücknahme des vorherigen Antrags über das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“ bestätigt hat.

    (6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Änderungen, die Interventionen im Rahmen von Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 betreffen, gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung über das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“. Die Mitteilung muss Folgendes enthalten:

    a)

    den Gegenstand der Änderung;

    b)

    einen Nachweis, dass sich die Änderung nicht auf die Zielwerte gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 auswirkt;

    c)

    das Datum des Inkrafttretens der Änderung in dem Mitgliedstaat.

    (7)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Ergebnis der Bewertung gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 über das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“. Reicht der Mitgliedstaat infolge der Bewertung gemäß dem genannten Artikel einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans ein, so übermittelt er als Teil der Begründung dieses Änderungsantrags einen Verweis auf die Mitteilung und erläutert den Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Bewertung und den vorgeschlagenen Änderungen des GAP-Strategieplans.

    Artikel 3

    Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans

    (1)   Die Dreimonatsfrist gemäß Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ab dem Tag, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat Anmerkungen zum Änderungsantrag übermittelt, bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem der Mitgliedstaat eine neue Fassung des GAP-Strategieplans über das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“ übermittelt, in der allen Anmerkungen der Kommission vollumfänglich Rechnung getragen wurde.

    (2)   Änderungsanträge im Zusammenhang mit den Interventionskategorien gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind der Kommission bis spätestens 30. September 2028 zu übermitteln.

    (3)   Änderungsanträge im Zusammenhang mit den Interventionskategorien gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 sind der Kommission bis spätestens 30. September 2029 zu übermitteln.

    (4)   Änderungsanträge im Zusammenhang mit Mittelübertragungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind der Kommission im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Mai 2025 zu übermitteln.

    Artikel 4

    Weitere Fälle von Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans

    (1)   Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans werden nicht auf die Höchstzahl der Anträge gemäß Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 angerechnet, wenn sie sich auf folgende Fälle beziehen:

    a)

    Änderungen aufgrund von Dringlichkeitsmaßnahmen, die zur Bewältigung von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt wurden, erforderlich sind, oder Änderungen aufgrund einer erheblichen und plötzlichen Veränderung der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat;

    b)

    Änderungen, die infolge anderer als der in Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Änderungen des Unionsrechts erforderlich sind, oder Änderungen, die infolge von Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union erforderlich sind;

    c)

    Änderungen infolge außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 oder 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

    d)

    Änderungen, die aufgrund der Einführung oder Änderung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erforderlich sind;

    e)

    Änderungen aufgrund einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 oder

    f)

    Änderungen, die Interventionen im Rahmen von Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 betreffen, gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung.

    (2)   In dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall muss der Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres eingereicht werden.

    (3)   Ein Änderungsantrag, bei dem Änderungen in den in Absatz 1 genannten Fällen mit anderen Änderungen des GAP-Strategieplans kombiniert werden, wird auf die Höchstzahl der Änderungsanträge gemäß Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 angerechnet.

    Artikel 5

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463).

    (3)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (6)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).


    ANHANG

    Arten der Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 2 Absatz 1

    1.

    Überarbeitung der geplanten Outputs oder Festlegung/Überarbeitung der Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115;

    2.

    Änderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2021/2115;

    3.

    Mittelübertragung im Zusammenhang mit der Degressivität und Kappung von Zahlungen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115;

    4.

    Änderungen im Zusammenhang mit Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115;

    5.

    Zuweisung eines Betrags als Beitrag an InvestEU gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) 2021/2115;

    6.

    Änderungen infolge einer Überarbeitung von Beschlüssen über die Verwendung von Zuweisungen für Direktzahlungen für Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 88 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115;

    7.

    Mittelübertragungen aufgrund der Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/2115;

    8.

    Änderungen im Zusammenhang mit Interventionskategorien für Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115;

    9.

    Aufnahme fehlender Elemente in den genehmigten GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115;

    10.

    Änderungen im Zusammenhang mit Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Ausnahme der Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung;

    11.

    Änderungen aufgrund einer Überprüfung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115;

    12.

    Änderungen in den in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fällen;

    13.

    Änderungen im Zusammenhang mit anderen als den unter den Nummern 1 bis 12 genannten Elementen des GAP-Strategieplans.


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