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Document 32022R2573
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/2573 of 13 December 2022 amending Implementing Regulation (EU) 2016/323 as regards the messages relating to the movements of excise goods under duty suspension pursuant to Council Regulation (EU) No 389/2012
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2573 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Meldungen über Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2573 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Meldungen über Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates
C/2022/9187
ABl. L 334 vom 28.12.2022, p. 1–95
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2573 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Meldungen über Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) ist das einzuhaltende Verfahren für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung unter Verwendung des in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten EDV-gestützten Systems (im Folgenden „EDV-gestütztes System“) festgelegt. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/118/EG wird mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (4) aufgehoben und ersetzt. Ab diesem Datum sind Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sowie Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, mittels des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten EDV-gestützten Systems zu überwachen. |
(3) |
Mit Wirkung vom 13. Februar 2023 müssen Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das vom Versender übermittelt wird. Bis zum 13. Februar 2023 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (6), gemäß der solche Beförderungen ohne das EDV-gestützte System und mit einem Dokument in Papierform erfolgen, dem vereinfachten Begleitdokument. |
(4) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission (7) werden Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten dargelegt, die sich nur auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beziehen. Aufgrund von Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2020/262 muss der Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden und die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren umfassen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Geltungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/262 anzugleichen, sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates“. |
2. |
In Artikel 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (*) werden mit dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen im Hinblick auf: (*) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).“" |
3. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Beförderung‘ eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.“ |
4. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sind für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder in den Amtshilfedokumenten gemäß Anhang I dieser Verordnung Codes erforderlich, so werden die Codes in Anhang II dieser Verordnung, Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (*) und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (**) verwendet, wie in den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. (*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9)." (**) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).“" |
5. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ersuchen um nicht im EDV-gestützten System erfasste Informationen bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 werden anhand des in Anhang I Tabelle 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments ‚Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit‘ übermittelt. Bei der Anfrageart ist ‚Verwaltungszusammenarbeit‘ anzugeben.“ |
8. |
Artikel 6a erhält folgende Fassung: „Artikel 6a Ersuchen um manuelle Erledigung Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die ersuchende Behörde im Fall, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 dieser Richtlinie erledigt werden kann, die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats ersuchen, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 manuell zu erledigen. Eine solche Anfrage erfolgt, indem das Dokument ‚Ersuchen um manuelle Erledigung‘ gemäß Tabelle 15 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung übermittelt wird.“ |
9. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Verbindlicher Informationsaustausch — Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren am Lagerort eines registrierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2020/262 (im Folgenden der ‚registrierte Empfänger‘), eines zugelassenen Lagerinhabers im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden der ‚zugelassene Lagerinhaber‘), eines zertifizierten Versenders im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Richtlinie (im Folgenden der ‚zertifizierte Versender‘) oder eines zertifizierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der genannten Richtlinie (im Folgenden der ‚zertifizierte Empfänger‘), dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘. Das Dokument ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘ wird den zuständigen Behörden im betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.“ |
10. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Verbindlicher Informationsaustausch — Warnhinweis oder Ablehnung Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis davon, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördert worden sind, nicht angefordert wurden oder dass der Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unrichtig ist, und vermutet die zuständige Behörde, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle der Grund hierfür ist, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats das in Anhang I Tabelle 14 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dokument ‚Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD‘. Das Dokument ‚Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD‘ wird der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.“ |
11. |
Artikel 14a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats im Fall, dass ihr Nachweise über den Vollzug der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 vorliegen und die Beförderung nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 der genannten Richtlinie erledigt werden kann, entscheiden, ob die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren manuell erledigt wird.“ |
12. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
13. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
(3) Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).
(4) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
(5) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).
(6) Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).
ANHANG I
Anhang I wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Untertitel erhält folgende Fassung: „Elektronische Meldungen für den Informationsaustausch über verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262“. |
(2) |
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:
|
(3) |
Die Tabellen 1 bis 16 erhalten folgende Fassung: „Tabelle 1 (gemäß Artikel 4) Anfrage zwecks Abfrage der Historie
Tabelle 2 (gemäß Artikel 4) Antwort auf Anfrage zwecks Abfrage der Historie
Tabelle 3 (gemäß Artikel 4) Nachrichten der Beförderung
Tabelle 4 (gemäß Artikel 5) Allgemeine Anfrage
Tabelle 5 (gemäß Artikel 5 Absatz 2) Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD/v-e-VD
Tabelle 6 (gemäß Artikel 5) Ablehnung einer allgemeinen Anfrage
Tabelle 7 (gemäß Artikel 6 Absatz 1) Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit
Tabelle 8 (gemäß Artikel 7) Antwort
Tabelle 9 (gemäß Artikel 7) Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit
Tabelle 10 (gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 sowie den Artikeln 10 und 16) Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit
Tabelle 11 (gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11) Kontrollbericht
Tabelle 12 (gemäß Artikel 14) Ereignisbericht
Tabelle 13 (gemäß Artikel 12) Abbruch einer Beförderung
Tabelle 14 (gemäß Artikel 13) Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD
Tabelle 15 (gemäß Artikel 6a) Ersuchen um manuelle Erledigung
Tabelle 16 (gemäß Artikel 14a) Antwort ‚manuelle Erledigung‘
|
ANHANG II
In Anhang II erhalten die Codelisten 1, 2, 4, 5, 6, 8, 11, 15 und 16 folgende Fassung:
„Codeliste 1: Follow-up-Korrelationskennung
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiele |
1 |
Jahr |
Numerisch 2 |
5 |
2 |
Kennung der nationalen Verwaltung, bei der die Meldung ursprünglich eingereicht wurde |
Alphabetisch 2 |
ES |
3 |
Auf nationaler Ebene vergebener freier Code |
Alphanumerisch 21 |
ARC |
4 |
Ergänzung |
Alphanumerisch 3 |
123 |
In Feld 1 sind die beiden letzten Ziffern des Jahres anzugeben. Der Eintrag in Feld 2 ist der Liste der Ländercodes zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636). In Feld 3 ist eine auf nationaler Ebene vergebene Kennung anzugeben. In bestimmten Fällen kann dies für die Follow-up-Korrelationskennung ein ARC sein. Feld 4 ist eine Ergänzung zu Feld 3; beides zusammen bildet eine einmalige Kennung (zum Beispiel bei einer Follow-up-Korrelationskennung, wenn sich mehrere Follow-up-Meldungen auf denselben ARC beziehen). |
Codeliste 2: Ereignisberichtnummer/Kontrollbericht Referenz
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiele |
1 |
Kennung der nationalen Verwaltung, bei der der Bericht validiert wird |
Alphabetisch 2 |
ES |
2 |
Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code |
Alphanumerisch 13 |
2005YTE17UIC2 |
3 |
Prüfziffer |
Numerisch 1 |
9 |
Der Eintrag in Feld 1 ist der Liste der Ländercodes zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636). In Feld 2 ist für jeden Bericht eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, doch jeder Bericht bedarf einer einmaligen Nummer. Hier kann — muss jedoch nicht — das Jahr angegeben werden, in dem der Bericht ursprünglich eingereicht wurde (wie im Beispiel). In Feld 3 wird die Prüfziffer für die gesamte Kennung angegeben, wodurch Fehler bei deren Eingabe leichter festzustellen sind.“ |
„Codeliste 4: Ablehnungsgründe
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiges |
1 |
Die Bearbeitung des Ersuchens oder die Übermittlung der angeforderten Informationen konnte aufgrund der Gesetze oder der Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats nicht genehmigt werden (z. B. vertrauliche Informationen). |
2 |
(vorbehalten) |
3 |
Die Offenlegung widerspricht der öffentlichen Ordnung des Staates — Die Übermittlung der Informationen hätte die Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde, zur Folge. |
4 |
Eine Justizbehörde der ersuchten nationalen Verwaltung hat die Übermittlung von Informationen, die ihrer Kontrolle unterliegen, untersagt. |
5 |
Das Ersuchen betrifft Informationen, die aufgrund der nationalen Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung (Minimum 5 Jahre) nicht mehr verfügbar sind. |
6 |
Die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen, die unter den gegebenen Umständen genutzt werden konnten, nicht ausgeschöpft. |
7 |
Anzahl und Art der von der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums übermittelten Auskunftsersuchen verursachen für die ersuchte Behörde einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand. |
8 |
Die ersuchende nationale Verwaltung ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, ähnliche Informationen bereitzustellen. |
9 |
Der Versender hat nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten beendet ist. |
10 |
Keine Kontrolle durchgeführt |
11 |
Fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (z. B. Neapel II) |
Codeliste 5: Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiges |
1 |
Das eingegangene e-VD/v-e-VD betrifft den Empfänger nicht |
2 |
Die verbrauchsteuerpflichtige(n) Ware(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag |
3 |
Die Menge(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag |
Codeliste 6: Nachweisarten
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiges |
1 |
Vorbehalten |
2 |
Polizeiliche Meldung |
3 |
Sonstige Meldung (nicht polizeilich oder zollbehördlich) |
4 |
Zollbehördliche Meldung“ |
„Codeliste 8: Grund für die Anfrage
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiges |
1 |
Eingangs-/Ausfuhrmeldung nicht an den Versender zurückgeschickt |
2 |
Mehr-/Fehlmengen bei der Warenankunft festgestellt |
4 |
Übermittlung eines e-VD/v-e-VD wurde abgelehnt, da keine Übereinstimmung mit der Aufzeichnung des Empfängers in SEED — Mit der Anfrage wird um nähere Informationen ersucht |
6 |
Wurden die im e-VD/v-e-VD angegebenen Waren/Mengen in der Lagerbuchhaltung des Empfängers entsprechend vermerkt? |
7 |
Prüfung, ob die Waren die EU tatsächlich verlassen haben (Datum des von den Zollbehörden zur Bestätigung der Ausfuhr angebrachten Sichtvermerks) |
8 |
Überführung der Waren in ein Nichterhebungsverfahren (Ausfuhrlager, Vorratslager, passive Veredelung, …) |
9 |
Erstattung der Verbrauchsteuer gefordert |
10 |
Stichproben |
11 |
Exemplar Nr. 3 nicht an den Versender zurückgeschickt |
12 |
Auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 wurden Mehr-/Fehlmengen vermerkt |
13 |
Empfangsbestätigung unvollständig |
14 |
Verbrauchsteuernummer des Empfängers nicht in SEED |
15 |
Angabe ohne amtliche Genehmigung gestrichen/überschrieben |
16 |
Ersuchen um manuelle Schließung |
17 |
Ausfuhrstatus unbekannt |
18 |
Ersuchen um Unterbrechung einer Beförderung |
19 |
Rücksprache mit bevollmächtigtem Vertreter |
20 |
Ausfalldokument |
21 |
Für dieselbe Sendung wurden zwei e-VD/v-e-VD angelegt |
22 |
Klärung bezüglich Art oder Menge der Waren |
23 |
Empfang der Waren wurde abgelehnt/verweigert |
24 |
Laufende verbrauchsteuerrechtliche Ermittlungen |
25 |
Verdacht auf Unregelmäßigkeiten“ |
„Codeliste 11: Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiges |
1 |
Fehlende Informationen |
2 |
Vorbehalten |
3 |
Zeitmangel |
4 |
Umfangreiche Ermittlungen gegen den Wirtschaftsbeteiligten im Gang, kurzfristige Antwort nicht möglich |
5 |
Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden |
6 |
Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten“ |
„Codeliste 15: Art des Dokuments
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiges |
1 |
e-VD |
2 |
SAAD oder v-e-VD |
3 |
Rechnung |
4 |
Lieferschein |
5 |
CMR |
6 |
Konnossement |
7 |
Frachtbrief |
8 |
Vertrag |
9 |
Antrag des Wirtschaftsbeteiligten |
10 |
Amtlicher Vermerk |
11 |
Ersuchen |
12 |
Antwort |
13 |
Ausfalldokumente |
14 |
Foto |
15 |
Ausfuhranmeldung |
16 |
Vorab-Ausfuhranzeige |
17 |
Ergebnisse beim Ausgang |
18 |
SAD (Einheitspapier) |
19 |
Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke |
<TARIC-Code> |
Jeder in Feld 44 des SAD verwendete TARIC-Code |
Codeliste 16: Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiges |
1 |
Ausgang bestätigt, aber keine IE518 verfügbar |
2 |
Der Empfänger hat keinen Zugang mehr zum EMCS |
3 |
Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger |
4 |
Ausgang bestätigt aber keine IE829 übermittelt (IE818 wird im aktuellen Status nicht erwartet) |
5 |
Die Beförderung wurde nicht durchgeführt, eine Annullierung des e-VD/v-e-VD ist jedoch nicht mehr möglich |
6 |
Mehrfachausstellung von e-VD/v-e-VD für eine einzige Beförderung |
7 |
Das e-VD/v-e-VD deckt nicht die eigentliche Beförderung ab |
8 |
Fehlerhafte Eingangsmeldung |
9 |
Irrtümliche Ablehnung des e-VD/v-e-VD“ |