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Document 32022D1169

Beschluss (EU) 2022/1169 des Rates vom 4. Juli 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Senegal

ST/10454/2022/INIT

ABl. L 181 vom 7.7.2022, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1169/oj

7.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/20


BESCHLUSS (EU) 2022/1169 DES RATES

vom 4. Juli 2022

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Senegal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Europäische Grenz- und Küstenwache auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

(2)

Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft mit der Republik Senegal über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Hoheitsgebiet der Republik Senegal sollten aufgenommen werden.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Hoheitsgebiet der Republik Senegal aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates und im Benehmen mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


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