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Document 32022R0463

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/463 der Kommission vom 22. März 2022 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/1683

    ABl. L 94 vom 23.3.2022, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/463/oj

    23.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/463 DER KOMMISSION

    vom 22. März 2022

    zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die deutsche Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) enthält einen Fehler in Nummer 1.1.2.3 Satz 1 des Anhangs, der den Sinn der Bestimmung verändert.

    (2)

    Die deutsche Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Ausschusses —,

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nummer 1.1.2.3 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält folgende Fassung:

    „Jedes Mal, wenn Unbefugte Zugang zu einem Sicherheitsbereich gehabt haben könnten, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. März 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


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