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Document 32022D0403
Commission Implementing Decision (EU) 2022/403 of 3 March 2022 concerning exemptions from the extended anti-dumping duty on certain bicycle parts originating in the People’s Republic of China pursuant to Commission Regulation (EC) No 88/97 (notified under document C(2022) 1262)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/403 der Kommission vom 3. März 2022 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1262)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/403 der Kommission vom 3. März 2022 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1262)
C/2022/1262
ABl. L 83 vom 10.3.2022, p. 39–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/39 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/403 DER KOMMISSION
vom 3. März 2022
über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1262)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3), insbesondere auf die Artikel 4 und 7,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) wird infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (4) vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben. |
(2) |
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ist die Kommission befugt, die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. |
(3) |
Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde. |
(4) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit. |
(5) |
Nach Artikel 16 Absatz 2 der Befreiungsverordnung hat die Kommission in der Folge Listen der befreiten Parteien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). |
(6) |
Der jüngste Durchführungsbeschluss der Kommission zu Befreiungen nach der Befreiungsverordnung erging am 15. April 2021 (6). |
(7) |
Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97. |
(8) |
Am 25. August 2019 ging bei der Kommission ein Antrag des polnischen Unternehmens Rowerland Piotr Tokarz (im Folgenden „Rowerland“ oder „Unternehmen“) auf Befreiung ein mit den Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob dieser Antrag nach Artikel 4 der Befreiungsverordnung zulässig ist. |
(9) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von Rowerland zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit des Antrags ausgesetzt, und zwar ab dem Tag, an dem der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Befreiung bei der Kommission einging. |
(10) |
Zur Identifizierung der Einfuhren von wesentlichen Fahrradteilen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und unter die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls fallen, wurde der in Tabelle 1 aufgeführten Partei der TARIC-Zusatzcode C529 zugeordnet. Tabelle 1
|
(11) |
Um die Aktivitäten von Rowerland im Aussetzungszeitraum zu überprüfen und festzustellen, ob eine Befreiung zu gewähren ist, legte die Kommission nach Artikel 6 der Befreiungsverordnung den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 fest (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). |
(12) |
Im Januar 2021 übermittelte Rowerland der Kommission Daten und Zahlen, die im Mai 2021 weiter ergänzt wurden und denen zufolge das Unternehmen im Untersuchungszeitraum die in der Befreiungsverordnung festgelegten Bedingungen für eine Befreiung erfüllt hat. |
(13) |
Konkret brachte Rowerland vor, a) wesentliche Fahrradteile für die Montage von Fahrrädern in Mengen verwendet zu haben, die über die monatliche Schwelle von 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils hinausgehen würden (im Folgenden „De-minimis-Regelung“), und b) dass der durch die Montagevorgänge erzielte Mehrwert der Teile mehr als 25 % der Herstellkosten („Kriterium des 25 %-Mehrwerts“) betragen habe. Daher würden seine Montagevorgänge nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 vom 8. Juni 2016 (im Folgenden „Grundverordnung“) fallen. Rowerland machte aber nicht geltend, dass der Wert der aus China eingeführten Teile im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung weniger als 60 % des Gesamtwerts der im Untersuchungszeitraum bei den Montagevorgängen verwendeten Teile ausmachte (im Folgenden „60-40 %-Kriterium“). |
(14) |
Im November 2021 führte die Kommission einen Kontrollbesuch in der Betriebsstätte des Unternehmens durch, um die Begründetheit des Antrags auf Befreiung zu prüfen. |
(15) |
Bei ihrer Prüfung stellte die Kommission Folgendes fest:
|
(16) |
Daher erfüllte das Unternehmen die Kriterien für eine Befreiung nicht. Insbesondere fiel Rowerland im Untersuchungszeitraum in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(17) |
Aus diesen Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Befreiungsverordnung sollte der Antrag auf Befreiung abgelehnt und die nach Artikel 5 derselben Verordnung erfolgte Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls aufgehoben werden. |
(18) |
Dementsprechend sollte der ausgeweitete Zoll rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung, d. h. ab dem 17. Oktober 2019, erhoben werden. |
(19) |
Am 25. Januar 2022 wurde das Unternehmen über die vorstehenden Feststellungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, seinen Antrag auf Befreiung abzulehnen, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Unternehmen erhielt ferner Gelegenheit zur Anhörung, und es fand eine Anhörung mit dem Unternehmen statt. |
(20) |
In seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung beanstandete Rowerland die von der Kommission vorgenommene und in Erwägungsgrund 15 dargelegte Änderung seiner Kosten. Rowerland machte insbesondere geltend, dass der in die Berechnung des Mehrwerts einbezogene Abschreibungsbetrag auch Abschreibungskosten für zusätzliche Anlagen wie den gepflasterten Platz, die Zelthalle und das Geschäftsgebäude mit dem zugehörigen Lager umfassen sollte, da diese Anlagen unmittelbar mit der Fahrradmontage in Verbindung stünden und/oder einen integralen Bestandteil der Gesamtanlage darstellten. |
(21) |
Allgemein ist dazu anzumerken, dass bei der rechnerischen Ermittlung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung, ob der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen bei der Montage hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten beträgt, Kosten in die Berechnung des Mehrwerts einfließen, die bei dem Herstellungsprozess, der den Wert des Endprodukts steigerte, zusätzlich zu den ursprünglichen Kosten anfallen (beispielsweise Lohnkosten, Fertigungsgemeinkosten, Abschreibungen, intern hergestellte Teile). Diese Kosten sollten also gezielt beim Herstellungs- und Fertigstellungsprozess der Fahrräder anfallen. Die Kosten des Unternehmens, die sich im Untersuchungszeitraum nicht mit der Herstellung verbinden lassen, werden bei der Berechnung des Mehrwerts nicht berücksichtigt. Daher gehen andere Vertriebs-, Verkaufs- und Gemeinkosten nicht in die Berechnung des Mehrwerts ein, da diese Kosten nicht bei der Herstellung im Unternehmen anfallen und den Wert der Ware nicht steigern. |
(22) |
Ferner wird daran erinnert, dass Rowerland wie in Erwägungsgrund 15 Buchstabe d dargelegt außer den Rädern keine Fahrradteile herstellte. Die gemeldeten Abschreibungskosten betrafen hauptsächlich mehrere Gebäude. Die Untersuchung ergab, dass Rowerland ab April 2020 auch über ein Gebäude verfügte, das für den Verkauf von Fahrrädern genutzt wurde. Daher wurde die Abschreibung für dieses Gebäude nicht in die Berechnung des Mehrwerts einbezogen. Die Abschreibungen für die Gebäude, in denen Montagevorgänge stattgefunden haben oder die mit den Montagevorgängen in Zusammenhang standen, wurden hingegen in die Berechnung des Mehrwerts einbezogen. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission auch die Miete für zwei Lager, in denen die Fahrradteile gelagert wurden, da diese Kosten mit dem Herstellungsprozess zusammenhängen. Hinsichtlich des gepflasterten Platzes und der Zelthalle wurden keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht, dass eine direkte Verbindung zum Montagevorgang bestand. In der Praxis ist deren Bedeutung ohnehin unerheblich, da der Mehrwert immer noch weniger als 25 % betragen würde. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
(23) |
Ferner beanstandete Rowerland die von der Kommission vorgenommene und in Erwägungsgrund 15 Buchstabe e Ziffern i und iii dargelegte Änderung der Stromkosten. Sein Verteilungsschlüssel für Strom sei von einem zertifizierten Prüfer ausgewählt worden. Diesbezüglich wurden keine Beweise vorgelegt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
(24) |
Rowlerland brachte außerdem vor, dass die Kosten des den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Wassers und der Abfallentsorgung bei der Berechnung des Mehrwertes berücksichtigt werden sollten. Diese Ausgaben waren jedoch so niedrig, dass sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Berechnung des Mehrwerts hatten. |
(25) |
Schließlich brachte Rowerland vor, dass es während des Kontrollbesuchs das Untersuchungsteam der Kommission unabsichtlich falsch über die Nutzungsdauer bestimmter Fahrradteile informiert habe, für die Lackierungskosten entstanden seien. Diese Teile seien im Untersuchungszeitraum für die Montage von Fahrrädern verwendet worden, weshalb die Lackierungskosten in die Berechnung des Mehrwerts einbezogen werden sollen. |
(26) |
Die Kommission stellt fest, dass diesbezüglich keine Beweise vorgelegt wurden und das Vorbringen daher als unbegründet zurückgewiesen wurde — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Antrag der in der Tabelle in diesem Artikel genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll wird kraft Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 abgelehnt.
Partei, für die die Aussetzung aufgehoben wird
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C529 |
Rowerland Piotr Tokarz |
|
17.10.2019 |
Artikel 2
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführte Partei aufgehoben.
Der ausgeweitete Zoll wird ab dem in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum erhoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in Artikel 1 genannte Partei gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. März 2022
Für die Kommission
Valdis DOMBROVSKIS
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 7.
(3) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(4) Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55).
(5) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32. ABl. L 334 vom 5.12.1997, S. 37. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 23. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16. ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99. ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86. ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67. ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 32. ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30. ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 13. ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 31. ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 117. ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 8. ABl. L 158 vom 20.5.2020, S. 7. ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 74. ABl. L 140 vom 23.4.2021, S. 1.
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/659 der Kommission vom 15. April 2021 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (ABl. L 140 vom 23.4.2021, S. 1).