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Document 22022D0308
Decision No 2/2021 of the Community/Switzerland Inland Transport Committee of 17 December 2021 amending Annex 1 to the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on the Carriage of Goods and Passengers by Rail and Road and Decision No 2/2019 on transitory measures to maintain smooth rail traffic between Switzerland and the European Union [2022/308]
Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [2022/308]
Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [2022/308]
C/2021/9340
ABl. L 46 vom 25.2.2022, p. 125–127
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/125 |
BESCHLUSS Nr. 2/2021 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ
vom 17. Dezember 2021
zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [2022/308]
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Abkommens gewährleistet der Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) die Durchführung und Anwendung des Abkommens und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen. |
(2) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem die Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin — soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten. |
(3) |
Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 vom 13. Dezember 2019 (2) änderte der Gemischte Ausschuss zum einen Anhang 1 des Abkommens, um grundlegende Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufzunehmen, und nahm zum anderen Übergangsbestimmungen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union an. Die Übergangsbestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 galten ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020. Mit dem Beschluss Nr. 2/2020 vom 11. Dezember 2020 (5) hat der Gemischte Ausschuss die Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. |
(4) |
Bis zur Annahme der endgültigen Bestimmungen, die die derzeitige Übergangsregelung ersetzen sollen, ist eine Verlängerung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 bis zum 31. Dezember 2022 erforderlich, um einen reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten. |
(5) |
Mit dem Beschluss Nr. 1/2021 vom 30. Juni 2021 (6) wurde der Zeitpunkt, zu dem bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz, die mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein könnten, im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Beibehaltung überprüft sein sollten, auf den 31. Dezember 2021 verschoben. Angesichts des derzeitigen Stands dieser Arbeiten sollte dieser Zeitpunkt auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt werden — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Anhang 1 Abschnitt 4 des Abkommens wird wie folgt geändert: Das Datum „ 31. Dezember 2021 “, bis zu dem die Vereinbarkeit der folgenden nationalen Vorschriften der Schweiz mit den entsprechenden technischen Spezifikationen der Union für die Interoperabilität überprüft sein sollte, wird für die folgenden Bestimmungen durch „ 31. Dezember 2022 “ ersetzt:
— |
In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union:
|
— |
In Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union:
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Artikel 2
Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:
„(3) In Anhang 1 sind die geltenden nationalen Vorschriften und Sonderfälle aufgeführt, die möglicherweise mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Ist die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht bis zum 31. Dezember 2022 festgestellt worden, können diese nationalen Vorschriften und Sonderfälle nicht mehr angewandt werden, sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt.“
Artikel 3
Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:
„Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2022.“
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 17. Dezember 2021
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Leiter der schweizerischen Delegation
Peter FÜGLISTALER
Für die Europäische Union
Der Vorsitzende
Kristian SCHMIDT
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.
(2) Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 13. Dezember 2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43).
(3) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(4) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
(5) Beschluss Nr. 2/2020 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 11. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 18.1.2021, S. 34).
(6) Beschluss Nr. 1/2021 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 30. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 255 vom 16.7.2021, S. 7).