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Document 32022R0302

Durchführungsverordnung (EU) 2022/302 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht

C/2022/1066

ABl. L 46 vom 25.2.2022, p. 49–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/302/oj

25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/302 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2022

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im April 2020 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission (2) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (3) geänderten Fassung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Ägypten ein. Bei den Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um Wertzölle zwischen 34 % und 69 % auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Höhe von 20 % auf Einfuhren mit Ursprung in Ägypten.

1.2.   Antrag

(2)

Die Kommission erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(3)

Der Antrag wurde am 19. Mai 2021 von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von GFF (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht.

(4)

Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für eine Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus China, Ägypten und Marokko in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber GFF. Die Veränderung im Handelsgefüge schien sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit zu ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(5)

Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen quantitativ und preislich durch die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit unterlaufen wurde. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren von GFF zu schädigenden Preisen erfolgten.

(6)

Schließlich enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Ausfuhrpreise von aus Marokko versandten GFF im Vergleich zum ursprünglich für GFF ermittelten Normalwert gedumpt sind.

1.3.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der VR China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(8)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90, und ex 7019 90 00 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund genannt, aber mit Versand aus Marokko, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81, und 7019900081) (im Folgenden „untersuchte Ware“). (4)

(9)

Die Untersuchung ergab, dass die aus China und Ägypten in die Union ausgeführten GFF und die aus Marokko in die Union versandten GFF, ob mit Ursprung in Marokko oder nicht, die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

1.4.   Einleitung

(10)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und leitete daher am 28. Mai 2021 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) die Untersuchung ein und veranlasste damit auch die zollamtliche Erfassung der aus Marokko versandten Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht.

1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung

(11)

LM Wind Power, ein in der Union niedergelassener Hersteller von Rotorblättern für Windkraftanlagen, argumentierte, dass die Einleitung der Untersuchung aufgrund fehlender hinreichender Beweise nicht gerechtfertigt gewesen sei, und diese deshalb unverzüglich eingestellt werden solle.

(12)

Das Unternehmen brachte vor, dass keine Umgehung vorliege, da die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit in Marokko keiner der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung aufgeführten Kategorien zuzuordnen seien. Insbesondere gelte eine geringfügige Veränderung nicht als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit, da es sich bei der untersuchten Ware um eine nachgelagerte Ware handele und damit um eine andere Ware als die Inputs (hauptsächlich Glasfaserrovings), oder um einen Montagevorgang, zumal die untersuchte Ware und Glasfaserrovings nicht unter denselben Tarifnummern eingereiht würden.

(13)

Es behauptete zudem, dass eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit durch die Errichtung eines GFF-Werks in Marokko (PGTEX Morocco SARL) durch PGTEX China im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung in Marokko gebe. Diesbezüglich brachte es vor, dass hinreichend Nachfrage nach GFF in Marokko bestehe, da ein Verwender (6) von GFF, der 2017 in Marokko gegründet worden sei, etwa 5 000 Tonnen GFF pro Jahr benötige. Es würden vertragsmäßige Zölle von bis zu 7 % auf Einfuhren von GFF aus China gelten, während auf Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union nach dem Partnerschaftsabkommen Europa-Mittelmeer keine vertragsmäßigen Zölle erhoben würden.

(14)

Die ägyptischen Behörden brachten vor, dass ihre Beteiligung an dieser Untersuchung unfair gewesen sei, da in Ägypten keine Umgehungspraktiken stattgefunden hätten. Diesbezüglich brachten die ägyptischen Behörden vor, dass seit der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens in Ägypten alle notwendigen Verfahren und Maßnahmen zur Vermeidung einer Umgehung durchgeführt worden seien. Sie argumentierten zudem, ähnlich den Behauptungen von LM Wind Power, dass es keine Beweise für eine Umgehung in der Form von Montagevorgängen in Marokko, bei denen Glasfaserrovings aus Ägypten ausgeführt würden, oder Umladung von GFF aus Ägypten zwischen Marokko und der EU gebe.

(15)

Die marokkanischen Behörden ersuchten die Kommission um die Feststellung, dass PGTEX Morocco SARL die von der Union eingeführten Maßnahmen nicht umgeht und um die Einstellung der laufenden Untersuchung. Sie gaben an, dass die Gründung von PGTEX Morocco SARL in Marokko das Ergebnis einer echten und langfristigen Partnerschaft zwischen PGTEX Group (7) und Marokko sei. Der Produktionsprozess von PGTEX Morocco SARL gehe mit erheblichen Investitionen und umfangreichen Tätigkeiten einher und trage zur marokkanischen Wirtschaft bei. Auch wenn eine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt werden könnte, scheine dies daher nicht von einer Umgehungspraxis verursacht zu sein. Schließlich brachten die marokkanischen Behörden vor, dass ihre amtlichen Statistiken die Behauptung des Antragstellers, dass PGTEX Morocco SARL die geltenden Maßnahmen durch Umladung umgehe, widerlegten.

(16)

Im Hinblick auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der vorgenannten Einleitung der Untersuchung erinnerte die Kommission daran, dass die Untersuchung auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Beweise zu Montagevorgängen und nicht zu Umladungen oder geringfügigen Veränderungen eingeleitet wurde. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise (8) für das Vorliegen von Montagevorgängen in Marokko – eine der in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ausdrücklich genannten Praktiken – und dafür, dass diese mit Glasfaserrovings aus der VR China und aus Ägypten (9) durchgeführt wurden. Er enthielt auch hinreichende Beweise (10) dafür, dass diese Praxis eine Umgehung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung darstellte. Die zolltarifliche Einreihung der untersuchten Waren oder deren wichtigsten Inputs ist für die Feststellung, ob ein Montagevorgang eine Umgehung darstellt, nicht relevant.

(17)

In dem Antrag waren auch hinreichende Beweise betreffend die mangelnde wirtschaftliche Rechtfertigung mit Ausnahme der Zölle enthalten, zum Beispiel der Jahresbericht 2019 von PGTEX China. Diesem Bericht zufolge bestand das Hauptziel der Gründung von PGTEX Morocco SARL darin, „aktiv auf die Antidumpinguntersuchung der EU gegen China zu reagieren, die Internationalisierungsstrategie weiter zu optimieren und anzupassen, den Marktanteil der Waren in Europa und den Vereinigten Staaten zu konsolidieren und zu erhöhen, die Nachfrage der Abnehmer zu befriedigen und die Versorgung der Abnehmer zu schützen,“ und insbesondere darin, dass PGTEX „beschlossen [hat], eine hundertprozentige Tochtergesellschaft in Marokko zu gründen, um die Antidumpinguntersuchungen der EU zu durchbrechen, Kunden zu werben, die Marktnachfrage zu befriedigen und sich an die nachhaltige Entwicklung anzupassen“. (11)

(18)

Daher wies die Kommission die Vorbringen von LM Wind Power und den marokkanischen und ägyptischen Behörden zurück, dass im Antrag keine hinreichenden Beweise enthalten gewesen seien, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.

1.6.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

(19)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Vor 2019 wurden keine wesentlichen Mengen von GFF aus Marokko in die Union ausgeführt. Es wurden Daten zum UZ erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag.

1.7.   Untersuchung

(20)

Die Kommission unterrichtete die Behörden von China, Ägypten und Marokko, die bekannten ausführenden Hersteller in diesen Ländern, den Wirtschaftszweig der Union und den Präsidenten des Assoziationsrates EU-Marokko offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(21)

Zudem forderte die Kommission die Mission Marokkos bei der Europäischen Union auf, ihr die Namen und Anschriften von ausführenden Herstellern und/oder repräsentativen Verbänden zu übermitteln, die Interesse an einer Mitarbeit bei der Untersuchung haben könnten, und zwar außer PGTEX Morocco SARL, der dem Antrag zufolge der einzige Hersteller der untersuchten Ware ist. Die marokkanischen Behörden antworteten und führten drei weitere Unternehmen auf. Zwei dieser Unternehmen meldeten sich nicht, das dritte meldete sich zwar, erklärte jedoch, dass es keine GFF in die Union ausführe.

(22)

Die Formulare für den Antrag auf Befreiung für die Hersteller/Ausführer in Marokko, die Fragebogen für die Hersteller/Ausführer in China und Ägypten und die Fragebogen für Einführer in der Union wurden auf der Website der Generaldirektion Handel zur Verfügung gestellt.

(23)

Nur PGTEX Morocco SARL legte ein Formular für den Antrag auf Befreiung vor und beantragte eine Anhörung, die am 21. Juni 2021 stattfand. Zudem beantragte PGTEX Group eine Anhörung (vgl. Erwägungsgrund 43) und wurde am 10. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Kommission und am 12. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eingeladen.

(24)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage aller relevanten Informationen oder bei Vorlage unvollständiger, unwahrer oder irreführender Informationen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(25)

Am 20. Dezember 2021 (am Tag der Unterrichtung) erhielt die Kommission ein Vorbringen der marokkanischen Behörden vom 16. Dezember 2021, also zu spät, um in der Phase der Unterrichtung berücksichtigt werden zu können. Nach der Unterrichtung übermittelten die marokkanischen Behörden ein weiteres Vorbringen, mit einer Zusammenfassung ihres Vorbringens vom 16. Dezember 2021. Im Wesentlichen wiederholten sie ihre Forderung, die Untersuchung einzustellen und brachten die folgenden Argumente vor.

(26)

Zunächst behaupteten die marokkanischen Behörden, dass GFF von PGTEX Morocco SARL im Rahmen von Tätigkeiten hergestellt werden, die nicht als Fertigstellung oder Montage eingestuft werden könnten. Zweitens brachten sie vor, dass diese Waren im Sinne des Artikels 29 (12) des Assoziationsabkommens EU-Marokko ihren Ursprung in Marokko (13) hätten und in den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko genauer erläutert würden. Zudem heiße es in Artikel 9 des Assoziationsabkommens EU-Marokko „Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden“ und im Assoziationsabkommen EU-Marokko seien nur einige Ausnahmen enthalten. Dieser präferenzielle Ursprung sei auch von den marokkanischen Zollbehörden bestätigt worden, die für die Ausfuhren von GFF von PGTEX in die EU-Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) hinsichtlich des präferenziellen Ursprungs nach Artikel 17 des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko ausgestellt hätten.

(27)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück, dass die Verarbeitung von eingeführten Glasfaserrovings zu GFF in Marokko nicht als Montage oder Fertigstellung betrachtet werden könne. Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gilt nicht nur für Montagevorgänge von (mehreren) Teilen zu Fertigerzeugnissen, sondern auch für die Fertigstellung/Umwandlung von Zwischenerzeugnissen in die betroffene Ware. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, in dem es heißt: „… der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, [beträgt] mehr als …“. Zudem ist die Tatsache, dass die marokkanischen Zollbehörden für PGTEX Morocco SARL Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt und so den präferenziellen Ursprung nach dem Assoziationsabkommens bestätigt haben, irrelevant, da die für diese Umgehungsuntersuchung geltende Rechtsgrundlage die Grundverordnung, insbesondere Artikel 13 ist. (14)

(28)

Zudem brachten die marokkanischen Behörden, gestützt von PGTEX Morocco SARL, nach der Unterrichtung vor, dass die Umgehungsuntersuchung nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko nicht erlaubt sei, da nach diesem Artikel Antidumpingmaßnahmen gegenüber marokkanischen Waren nur eingeführt werden dürften, wenn die Voraussetzungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden „GATT“) erfüllt seien.

(29)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko eine Umgehungsuntersuchung nicht ausgeschlossen wird, auch angesichts der Tatsache, dass dieser Artikel auf einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften verweist. Als Marokko und die EU das Assoziationsabkommen im Jahr 2000 ratifizierten, enthielt die geltende Grundverordnung bereits Bestimmungen hinsichtlich Umgehungsuntersuchungen.

(30)

Schließlich brachten sowohl die marokkanischen Behörden als auch PGTEX Morocco SARL vor, dass die Umgehungsuntersuchung der Kommission nach den WTO-Regeln nicht erlaubt sei, insbesondere nach Artikel VI des GATT und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI.

(31)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück und verwies auf Erwägungsgrund 20 der Präambel zu der Grundverordnung (15), in dem der diesbezügliche Ansatz der Kommission festgesetzt wird. Auf dieser Grundlage enthalten die Rechtsvorschriften der Union, wie die vieler anderer WTO-Mitglieder, Bestimmungen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(32)

Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, sollte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht werden,

ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern (VR China, Ägypten, Marokko) und der Union verändert hatte,

ob diese Veränderung auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückging, für die/den es außer der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,

ob Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde und

ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die betroffene Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

(33)

Da die vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Beweise Anhaltspunkte für Montagevorgänge in Marokko enthielten, prüfte die Kommission im Einzelnen, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt waren und untersuchte insbesondere,

ob der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und ob die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem von Maßnahmen betroffenen Land hatten und

ob der Wert dieser Teile 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachte und ob der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten betrug.

2.2.   Bereitschaft zur Mitarbeit

(34)

Nur PGTEX Morocco SARL stellte nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung. PGTEX Morocco SARL gehört zur chinesischen PGTEX Group und befindet sich in einer Freien Exportzone in Tanger, Marokko.

(35)

Ferner übermittelten die beiden chinesischen verbundenen Unternehmen von PGTEX Morocco SARL, Chongqing Polycomp International Corporation (im Folgenden „CPIC“) und PGTEX China Co., Ltd (im Folgenden „PGTEX China“) ebenfalls Fragebogenantworten. PGTEX Morocco SARL ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen von PGTEX China, für das ein Antidumpingzoll von 37,6 % gilt, der mit der Verordnung (EU) 2020/492, geändert durch die Verordnung (EU) 2020/776, eingeführt wurde.

CPIC stellt Glasfaserrovings her, bei denen es sich um die wichtigsten Inputs zur Herstellung der untersuchten Ware handelt. Das Unternehmen hat diese Inputs im Betrachtungszeitraum an sein verbundenes Unternehmen PGTEX China, an dem es mit 60 % beteiligt ist, verkauft.

PGTEX China erwarb im Betrachtungszeitraum die Glasfaserrovings von CPIC. Anschließend verwendete es sie zur Herstellung von GFF oder verkaufte sie weiter, einschließlich an PGTEX Morocco SARL. PGTEX China stellte den wichtigsten Input (Glasfaserrovings) im Berichtszeitraum nicht her.

(36)

Die Fragebogenantworten von PGTEX Morocco SARL und seiner beiden chinesischen verbundenen Unternehmen (im Folgenden „PGTEX Group“), einschließlich der Antwort auf ein Schreiben, mit dem fehlende Informationen angefordert wurden, waren aus den folgenden Gründen mangelhaft:

PGTEX Morocco SARL hat die verlangten erforderlichen Informationen in seinen Fragebogenantworten nicht vorgelegt. Insbesondere hat es die notwendigen zugrunde liegenden Dokumente für zwei Verkaufsvorgänge nicht übermittelt. Infolgedessen war die Kommission nicht in der Lage, das Vorbringen von PGTEX Morocco SARL, dass es seine Produktion erst im April 2020 aufgenommen habe, zu überprüfen.

Obwohl die Kommission eine detaillierte Erklärung für die fehlenden Verkaufsrechnungsnummern angefordert hatte, erhielt sie nur eine allgemeine Erklärung für diese fehlenden Verkaufsrechnungsnummern. Die Kommission stellte zudem eine Differenz zwischen dem in den Verkaufslisten für den Betrachtungszeitraum gemeldeten Gesamtumsatz und dem im gesetzlichen Abschluss für 2020 gemeldeten Gesamtumsatz. Die Kommission war daher nicht in der Lage, die gemeldete Menge der Ausfuhrverkäufe in die Union zu bestätigen. Diesbezüglich stellte die Kommission ferner fest, dass den Eurostat-Einfuhrstatistiken zufolge die gemeldeten Ausfuhrverkäufe höher waren als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union und dass PGTEX Morocco der einzige bekannte Hersteller in Marokko war, der die untersuchte Ware in die Union ausführte.

Auch hinsichtlich des tatsächlichen Produktionsbeginns bei PGTEX Morocco SARL wurden widersprüchliche Informationen übermittelt. Die Informationen über den tatsächlichen Produktionsbeginn im Jahr 2020 waren notwendig, um den Anteil der entstandenen erheblichen Kosten (wie Abschreibungs- und Mietkosten) zu ermitteln, die der Herstellung der betreffenden Ware zugerechnet werden könnten.

Zudem wurde in der Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen keine zufriedenstellende Erklärung für die Gründe des deutlichen Anstiegs der Produktionsmenge im Juli 2020, die etwa dreimal höher war als die Produktionsmenge im Vormonat (Juni 2020), obwohl der Stromverbrauch in den beiden Monaten mehr oder weniger gleich blieb, übermittelt.

PGTEX China übermittelte keine der angeforderten Informationen aus dem „Golden Tax System“ hinsichtlich seiner Käufe von CPIC und seiner Verkäufe an PGTEX Morocco SARL.

(37)

Daher unterrichtete die Kommission PGTEX Group nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung am 5. Oktober 2021 darüber, dass die nicht erschöpfende Liste von Elementen, wie im vorhergehenden Erwägungsgrund dargelegt, die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung und die Verwendung der verfügbaren Informationen zur Folge haben kann. Sie forderte PGTEX Group auch auf, zur möglichen Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung Stellung zu nehmen.

(38)

Am 12. Oktober 2021 brachte PGTEX Groupvor, dass die Anwendung der verfügbaren Informationen im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen rechtlich nicht gerechtfertigt sei:

Die Gruppe habe es nicht unterlassen, die „notwendigen“ Informationen wie in Artikel 18 der Grundverordnung dargelegt, zu übermitteln.

Die von PGTEX Group übermittelten Informationen könnten nicht außer Acht gelassen werden.

Auf jeden Fall müsse die Anwendung der „verfügbaren Informationen“ begrenzt sein.

(39)

Die Kommission analysierte die von PGTEX Group mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 übermittelten Informationen und Dokumente. Sie kam zu dem Schluss, dass weder zufriedenstellende Antworten noch überzeugende Belege zu den meisten Elementen, die in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2021 angeführt wurden, übermittelt wurden.

(40)

Dementsprechend ging die Kommission davon aus, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen teilweise unvollständig und widersprüchlich waren, und deshalb konnte sich die Kommission nicht gänzlich darauf verlassen. Trotzdem wurden die von PGTEX Group übermittelten Daten nicht vollständig außer Acht gelassen und die Kommission verwendete sowohl die von der PGTEX-Gruppe übermittelten Verkaufs- als auch die Kostendaten als Ausgangspunkt ihrer Analyse.

(41)

Nach Artikel 18 Absatz 1 erster Satz und Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die von PGTEX Group übermittelten Informationen durch Daten ergänzt, die aus Datenbanken wie dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (16) und Eurostat entnommen wurden (vgl. Abschnitt 2.3). Einfuhrdaten wurden aus Eurostat entnommen und der GTA wurde zur Bestimmung von Ausfuhrmengen von Glasfaserrovings aus der VR China und Ägypten nach Marokko verwendet.

(42)

Angesicht der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission schließlich keine Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden juristischen Personen nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen vom 16. März 2020 prüfte die Kommission die von PGTEX Group übermittelten Informationen, wie Fragebogenantworten und Antworten auf Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen. (17) In Anbetracht der in den vorhergehenden Erwägungsgründen dargelegten Fragestellungen wurde ein Fernabgleich der Informationen nicht für erforderlich erachtet.

(43)

Nach der Unterrichtung wiederholte PGTEX Group seine Behauptung, dass die Anwendung verfügbarer Informationen in Anbetracht der durch die PGTEX-Gruppe übermittelten Informationen offensichtlich unbegründet und nicht gerechtfertigt gewesen sei. Zudem beantragte PGTEX Group jeweils eine Anhörung mit der Kommission und mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren hinsichtlich der Verwendung verfügbarer Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, die am 10. Januar 2022 bzw. am 12. Januar 2022 stattfanden.

(44)

Im Rahmen der Anhörung vom 12. Januar 2022 übermittelte die Kommission weitere Erläuterungen zu ihrer Feststellung, dass die Antwort auf das Schreiben nach Artikel 18 die Bedenken der Kommission nicht zu zerstreuen vermochte. Wie in Erwägungsgrund 40 dargestellt, blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen nicht vollständig zuverlässig waren. Zudem erklärte die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren in der Anhörung vom 12. Januar 2022, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von PGTEX Group beachtet hatte.

2.3.   Veränderung des Handelsgefüges

2.3.1.   Einfuhren von GFF

(45)

Aus Tabelle 1 geht die Entwicklung der Einfuhren von GFF aus China, Ägypten und Marokko zwischen 2019 und 2020 hervor. Da die TARIC-Codes erst am 21. Februar 2019 eingeführt wurden, extrapolierte die Kommission die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 20. Februar 2019, um genau den gleichen Zeitraum (zwölf Monate) für die beiden Jahre 2019 und 2020 zu verwenden.

Tabelle 1

Einfuhren von GFF in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)

 

2019

BZ

VR China

13 720

19 315

Index (Basis = 2019)

100

141

 

Ägypten

146

4 302

Index (Basis = 2019)

100

2 946

 

Marokko

277

2 809

Index (Basis = 2019)

100

1 014

Quelle: Eurostat, TARIC-Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80

(46)

Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Einfuhren von GFF aus Marokko von 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020 gestiegen sind. Der deutliche Anstieg im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 fiel zeitlich mit dem Produktionsbeginn von PGTEX Morocco SARL zusammen. Obwohl das Unternehmen offiziell am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, brachte es in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass es erst ab April 2020 mit der Produktion und den Ausfuhrverkäufen begann. Diesbezüglich zeigten die Einfuhrdaten, dass die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren für den Zeitraum April bis Dezember 2020 etwa fünfzehnmal höher waren als die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von Januar 2019 bis März 2020.

(47)

Die Kommission stellte zudem fest, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARLS höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren. In Anbetracht dessen, dass PGTEX Morocco SARL das einzige marokkanische Unternehmen war, das bei dieser Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete und angesichts der unerheblichen Ausfuhrmengen von GFF aus Marokko in die Union vor seiner Gründung, sah die Kommission den Schluss, dass es sich bei PGTEX Morocco SARL um den einzigen Hersteller in Marokko handelte, der im Betrachtungszeitraum GFF in die Union ausführte, als gerechtfertigt an.

(48)

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, stiegen die Einfuhren von GFF aus China von 13 720 Tonnen im Jahr 2019 auf 19 315 Tonnen im Jahr 2020, und die Einfuhren von GFF aus Ägypten stiegen von 146 Tonnen im Jahr 2019 auf 4 302 Tonnen im Jahr 2020. Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, stiegen die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von PGTEX Morocco SARL im Vergleich zu den vorangegangenen Zeiträumen ab April 2020 erheblich.

2.3.2.   Ausfuhrmenge von Glasfaserrovings aus China und Ägypten nach Marokko

(49)

Aus Tabelle 2 geht die Entwicklung der Einfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten über Marokko auf der Grundlage der marokkanischen Einfuhrstatistiken aus der GTA-Datenbank zwischen 2019 und 2020 hervor.

Tabelle 2

Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten und China über Marokko in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)

 

2019

BZ

VR China

7019 12 Glasfaserrovings

2 378

7 839

 

Ägypten

7019 12 Glasfaserrovings

1 118

3 120

Quelle: GTA

(50)

Glasfaserrovings sind der wichtigste Input für die Herstellung von GFF. Dieser Input wird für die Herstellung von GFF weiterverarbeitet. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen ging hervor, dass aus Marokko in die Union ausgeführte GFF hauptsächlich aus Glasfaserrovings hergestellt wurden.

(51)

Aus Tabelle 2 geht hervor, dass die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko von 2 378 Tonnen im Jahr 2019 auf 7 839 Tonnen im Jahr 2020 deutlich gestiegen sind. Die Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko stiegen ebenfalls von 1 297 Tonnen im Jahr 2019 auf 3 687 Tonnen im Jahr 2020. Die Einfuhren aus China und Ägypten machen etwa 90 % der marokkanischen Gesamteinfuhren von Glasfaserrovings in den Jahren 2019 und 2020 aus.

(52)

PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass die Glasfaserrovings, die es zur Herstellung von GFF verwendet habe, alle aus China (und keine aus Ägypten) gekauft wurden, insbesondere von seinem Mutterunternehmen PGTEX China. Das Unternehmen behauptete zudem, diese Rovings unter HS-Code 7019 12 eingeführt zu haben. Einfuhren unter diesem Code verzeichneten den deutlichsten Anstieg der Einfuhren aus China über Marokko.

(53)

Der deutliche Anstieg der Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China und aus Ägypten nach Marokko wies auf eine steigende Nachfrage nach solchen Inputs in Marokko hin, was sich zumindest teilweise durch die Zunahme bei der Herstellung und Ausfuhr von GFF aus Marokko während des Betrachtungszeitraums erklären lässt. Dies wurde auch in den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen bestätigt.

(54)

Angesichts dessen, dass PGTEX Morocco SARL, der offensichtlich einzige Ausführer von GFF in die Union, seine gesamten Glasfaserrovings aus China gekauft hat, konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Glasfaserrovings aus Ägypten von PGTEX Morocco SARL oder einem anderen Hersteller von GFF in Marokko für die Ausfuhr in die Union verwendet wurden. Diesbezüglich nahmen die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China ab dem letzten Quartal 2019 zu; dabei handelt es sich um das Quartal, in dem PGTEX Morocco SARL gegründet wurde. Die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China im letzten Quartal 2019 waren deutlich höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen in den vorhergegangenen Zeiträumen. Zudem waren die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings im Jahr 2020 (in dem Jahr, in dem PGTEX Morocco SARL die Produktion aufnahm) auch viel höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen im letzten Quartal 2019. Trotz des Anstiegs der Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko im Jahr 2020 konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Einfuhren in Marokko zur weiteren Verarbeitung zu GFF, die anschließend in die Union ausgeführt werden sollten, verwendet wurden. Daher konnten die der Kommission vorliegenden Beweise die Behauptung nicht untermauern, dass die Veränderung des Handelsgefüges hinsichtlich Ägyptens auf eine Praxis zurückzuführen war, die darauf abzielte, Antidumpingmaßnahmen gegenüber GFF aus Ägypten zu umgehen.

(55)

Nach der Unterrichtung brachten PGTEX Group und LM Wind Power vor, dass das Handelsgefüge sich nicht verändert habe. PGTEX Group argumentierte, dass das Auftreten von Einfuhren von GFF aus Marokko nicht zulasten der Einfuhren von GFF aus China gegangen sei. Im Gegenteil, der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko sei schwächer gewesen als der parallele Anstieg von Einfuhren von GFF aus China.

(56)

Wie in den Erwägungsgründen 45 bis 54 dargestellt, beobachtete die Kommission einen Anstieg von Einfuhren von GFF aus Marokko in die Union sowie einen wesentlichen Anstieg von Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019. Dies allein stellt bereits eine Veränderung des Handelsgefüges dar.

(57)

Während die Gesamteinfuhren von GFF aus China in die Union tatsächlich gestiegen sind, geht aus den von PGTEX China im Rahmen dieser Umgehungsuntersuchung übermittelten Übersichtstabellen hervor, dass die Ausfuhrmengen von PGTEX China – dem Mutterunternehmen von PGTEX Morocco SARL und dessen einzigen Lieferanten von Glasfaserrovings – in die Union im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2018 mehr als zweimal niedriger waren und dreimal niedriger als im Jahr 2019.

(58)

Daher konnte die Kommission eine Veränderung des Handelsgefüges feststellen und wies die Vorbringen zurück.

2.3.3.   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(59)

Der Anstieg der Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Marokko und der Union im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung dar, gemeinsam mit dem deutlichen Anstieg der chinesischen Ausfuhren von Glasfaserrovings nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich mit 2019 (vgl. Tabelle 2). Andererseits wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Maßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden.

2.4.   Art der Umgehungspraktiken, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab

(60)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung muss sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gelten der Versand der von den geltenden Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer sowie die Montage von Teilen bzw. die Fertigstellung in einem Drittland gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung.

(61)

Nach Angaben der marokkanischen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 15), fand die erste Kontaktaufnahme durch PGTEX Group hinsichtlich der Gründung eines Werks in Marokko am 20. März 2019 statt, einen Monat nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. (18) PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 gegründet, etwa sieben Monate nach Einleitung der Untersuchung. Dieser zeitliche Zusammenhang deutet darauf hin, dass die Antidumpinguntersuchung und die mögliche Einführung eines Antidumpingzolls der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL waren.

(62)

Auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Verkaufslisten gelangten im Jahr 2020 alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL auf den Unionsmarkt, wobei nur ein geringer Anteil seiner Produktion im Jahr 2020 auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Zudem wurden seine gesamten Ausfuhren im Jahr 2020 an Abnehmer in der Union verkauft, die früher von PGTEX China versorgt wurden. Auch dies legte nahe, dass die Antidumpinguntersuchung und die mögliche anschließende Einführung endgültiger Antidumpingzölle der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL waren. Dies wurde im Jahresbericht 2019 von PGTEX China ausdrücklich bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 17).

(63)

Nach der Offenlegung brachte PGTEX Group vor, dass es für die Gründung der PGTEX Morocco SARL eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe. Die Errichtung des marokkanischen Werks sei das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens gewesen, einschließlich Durchführbarkeitsstudien, Anträge für die notwendigen Genehmigungen bei der chinesischen und der marokkanischen Regierung und der Erlangung dieser Genehmigungen.

(64)

Die Kommission stellte fest, dass aus der von PGTEX Group am 15. Oktober 2021 übermittelten Dokumentation hervorging, dass die Gruppe lange vor Einleitung der Untersuchung analysiert hatte, in welchem Land sie ein Unternehmen gründen sollte. Verschiedene mögliche Länder wurden in Betracht gezogen, darunter auch Marokko. Jedoch änderte dies nichts an der Tatsache, dass PGTEX Morocco SARL am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, etwa sieben Monate nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. Dieser zeitliche Zusammenhang deutete darauf hin, dass die Antidumpinguntersuchung ein Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL war. Dies wurde zudem von einer Erklärung der marokkanischen Behörden bestätigt, dass ihr Kontakt zu PGTEX hinsichtlich der Errichtung eines Werks seit dem 20. März 2019 bestehe, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung. (19) Dies belegte, dass der offizielle Kontakt zu den marokkanischen Behörden zur Gründung eines Unternehmens in Marokko auf März 2019 zurückging, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens.

(65)

Nach der Unterrichtung argumentierte LM Wind Power, dass PGTEX sein marokkanisches Werk errichtet habe, um die Märkte Marokkos sowie Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen und es daher für die Gründung des Unternehmens eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung von Zöllen gebe.

(66)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission verwies auf Beweise, denen zufolge keine wirtschaftliche Rechtfertigung außer den Zöllen vorlag (vgl. in diesem Zusammenhang den Jahresbericht 2019 von PGTEX China, wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt). Zudem wurde das Argument von LM Wind Power, PGTEX Morocco SARL sei nur gegründet worden, um die Märkte Marokkos sowie des Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen, nicht belegt. Wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, wurden diesbezüglich alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL an die Union durchgeführt und nur ein geringfügiger Anteil seiner Produktion wurde auf dem Inlandsmarkt in Marokko verkauft.

(67)

Angesichts dessen ergab die Untersuchung, abgesehen von der Vermeidung der Zahlung der derzeit geltenden Antidumpingzölle, keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die beschriebene Errichtung einer Produktionsstätte für GFF in Marokko.

2.5.   Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge

(68)

In Bezug auf Montagevorgänge wird Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschrieben, dass der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet worden sein muss und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben müssen, für das Antidumpingmaßnahmen gelten.

(69)

Die Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens wurde im Februar 2019 eingeleitet und endgültige Antidumpingzölle wurden im April 2020 eingeführt (vgl. Erwägungsgrund 1). PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 offiziell gegründet und seinem Formular für den Antrag auf Befreiung zufolge war Produktionsbeginn im April 2020. Dies fällt zeitlich mit der in Abschnitt 2.3 beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges zusammen.

(70)

PGTEX Morocco SARL übermittelte eine Verkaufsliste aus der hervorging, dass seine gesamten Ausfuhrverkäufe der selbst hergestellten GFF im Betrachtungszeitraum in die Union gelangten. Zudem wurden 100 % der wichtigsten Inputs (hauptsächlich Glasfaserrovings) von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China gekauft. Das Unternehmen kaufte keine Glasfaserrovings aus Ägypten oder aus einem anderen Land.

(71)

Daher zog die die Kommission den Schluss, dass die Montagevorgänge mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschriebenen Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens begannen und die betroffenen Teile hauptsächlich aus China stammen – eines der beiden Länder, für die die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gelten.

2.6.   Wert der Teile und Wertzuwachs

(72)

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung lautet eine weitere Voraussetzung für den Nachweis einer Umgehung in Bezug auf Montagevorgänge, dass die Teile (die in diesem Fall chinesischen Ursprungs sind) 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen und dass der Wertzuwachs, der durch die beim Montage- oder Fertigstellungsvorgang eingeführten Teile erzielt wird, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt.

(73)

Glasfaserrovings sind der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von GFF. PGTEX Morocco SARL kaufte 100 % der Glasfaserrovings, die es verwendete, von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China. Bei dem Näh-Strickverfahren, bei dem es sich um eine Fertigstellung in Marokko handelt, wurden diese Glasfaserrovings in GFF umgewandelt. Den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen zufolge machen die Glasfaserrovings nahezu 100 % des Gesamtwerts der Teile der montierten bzw. fertiggestellten Ware im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung aus.

(74)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass das Verfahren in Marokko eine Fertigstellung (Montage) darstellt und dass das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegte 60 %-Kriterium erfüllt war.

(75)

Nach der Unterrichtung wiederholten PGTEX Group und LM Wind Power ihr Vorbringen, dass die Herstellung von GFF aus dem eingeführten wichtigsten Rohstoff – Glasfaserrovings – nicht eine „Montage von Teilen durch einen Montagevorgang“ im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung darstelle. In diesem Kontext brachten sie vor, dass Glasfaserrovings erstens keine „Teile“ von GFF darstellten, sondern eher „Waren, die bei der Herstellung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen werden“ und dass sie zweitens nicht zu GFF „montiert“ werden, sondern durch Weben und Nähen verschiedener Arten von Glasfaserrovings und anderer Stoffe unter Anwendung komplexer Maschinen zu GFF verarbeitet würden.

(76)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die in Erwägungsgrund 73 beschriebene Praxis kann als Fertigstellung eingestuft werden, die unter den Begriff „Montagvorgänge“ nach Artikel 13 der Grundverordnung fällt (vgl. Erwägungsgrund 27).

(77)

PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass seine Wertschöpfungskosten den Schwellenwert von 25 % übersteigen würden. Die beiden wichtigsten Kostenpositionen bei der Wertsteigerungsermittlung waren die Abschreibungs- und Mietkosten, die Teil der von PGTEX Morocco SARL in dem Formular für den Antrag auf Befreiung übermittelten Finanzdaten des Betrachtungszeitraums darstellten.

(78)

Im Hinblick auf die Abschreibungskosten brachte PGTEX Morocco SARL vor, dass weniger als zehn GFF-Maschinen (20) in ihren Räumlichkeiten installiert seien und das jede davon 300 von 360 Tagen im Jahr 2020 in Betrieb gewesen sei. Das Unternehmen berechnete den Abschreibungsbetrag für den Betrachtungszeitraum auf der Grundlage der folgenden drei Elemente:

der Anschaffungswert,

9,5 % als Prozentsatz der Wertberichtigung, um die Nutzungsdauer (21) zu berücksichtigen,

die bereits genannten 300 aus insgesamt 360 Tagen, an denen die Maschinen in Betrieb waren.

(79)

Die Kommission stimmte dieser Methode der Berechnung der Abschreibungskosten im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht zu. Vor allem kann die Verwendung von 300 Tagen als Element zur Berechnung des Abschreibungsbetrages nach internationalen Rechnungslegungsstandards zwar akzeptabel sein, hat jedoch dazu geführt, dass der von PGTEX Morocco SARL im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung berechnete Abschreibungsbetrag aus verschiedenen Gründen zu hoch angesetzt wurde. Zunächst war die Kapazitätsauslastung (tatsächliche Produktion in kg geteilt durch die tatsächliche Produktionskapazität in kg) der GFF-Maschinen im Jahr 2020 niedrig – wie von PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung angegeben. (22) In Anbetracht der niedrigen Kapazitätsauslastung wurden die gemeldeten Abschreibungskosten daher als zu hoch angesetzt betrachtet. Zweitens wurden vier der GFF-Maschinen erst im November 2019 von Shanghai nach Tanger befördert und konnten daher im Jahr 2020 angesichts der Transportzeit zwischen Shanghai und Tanger und des Zeitraums für die Abladung, der Montage und der Prüfung einer jeden dieser vier GFF-Maschinen nicht 300 Tage lang laufen. Drittens brachte PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass die Produktion erst im April 2020 begann. Wenn dies zutrifft, konnte die gesamte Laufzeit für die montierten GFF-Maschinen höchstens 270 Tage betragen (von April 2020 bis Dezember 2020), ohne überhaupt die Stillstandzeiten, die durch Abschaltungen wegen notwendiger Wartung, freier Tage und Urlaube verursacht werden, zu berücksichtigen. Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Berechnung der Wertschöpfungskosten zu berücksichtigenden Abschreibungskosten deutlich niedriger sein könnten als die von PGTEX Morocco SARL berechneten Abschreibungskosten.

(80)

Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gehandelt habe, als sie die Berechnungen im Zusammenhang mit der Wertsteigerungsermittlung durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund sollte PGTEX Group zufolge die ganze Abschreibung berücksichtigt werden, da diese Kosten im Jahr 2020 tatsächlich im Zusammenhang mit der Herstellung von GFF entstanden seien.

(81)

Die Kommission wies dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen zurück:

Obwohl es sich bei der Abschreibung grundsätzlich (23) um Fixkosten handelt, da sie in gleicher Höhe pro Zeitraum in der gesamten Nutzungsdauer eines Vermögenswerts anfällt, konnte die Kommission die gemeldeten Abschreibungskosten im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung nicht vollständig akzeptieren. Der Grund hierfür ist die niedrige Kapazitätsauslastung, die sich aus den von PGTEX Group übermittelten Daten ergibt.

Zudem konnte die Kommission aufgrund der unvollständigen und widersprüchlichen Informationen, die sie erhielt, nicht die gesamten Abschreibungskosten verwenden. Diesbezüglich gab PGTEX Morocco SARL beispielsweise einerseits an, dass alle Maschinen Anfang 2020 erworben wurden. Andererseits erklärte das Unternehmen in seiner Fragebogenantwort, dass es die Produktion erst im April 2020 aufgenommen habe. PGTEX Morocco SARL gab zudem an, dass alle Maschinen 300 Tage lang in Betrieb gewesen seien.

PGTEX Morocco SARL verwendete diese 300 Tage (d. h. 299 Tage, aufgerundet auf 300 Tage) für die Berechnung seiner Abschreibung und vermittelte den Eindruck, dass alle GFF-Maschinen, die montiert waren, im Jahr 2020 auch in Betrieb waren und bei voller Kapazität liefen. Jedoch schien es, als sei dies nicht der Fall, da mehrere Maschinen am 1. Januar 2020 noch nicht im Werk in Marokko angekommen waren (vgl. Erwägungsgrund 79).

Aufgrund dieser widersprüchlichen Erklärungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung der Kapazitätsauslastung für das gesamte Jahr 2020, wie von PGTEX Morocco SARL vorgebracht, angemessen war, was auch unbestritten war. Die Kommission ging davon aus, dass die Kapazitätsauslastungsrate eine objektive und deutliche Messung zur Bestimmung angemessener Abschreibungskosten im Rahmen ihrer Wertsteigerungsermittlung darstellte.

(82)

Nach der Unterrichtung schlug PGTEX Group vor, eine der drei alternativen Methoden zu verwenden, die sie in ihren Stellungnahmen nach der Offenlegung vorgeschlagen hatte, sofern die Kommission daran festhalte, die Abschreibungskosten auf der Grundlage der Kapazitätsauslastung anzupassen (wie von der PGTEX-Gruppe in Anhang 7.2. des Schreibens vom 12. Oktober 2021 mitgeteilt):

Anpassung der Kapazität zur Wiedergabe dieser Monate, in denen die relevanten GFF-Maschinen nicht in Betrieb waren,

Verwendung nur der Kostendaten von Dezember 2020, also dem Monat im UZ, in dem die meisten GFF-Maschinen in Betrieb waren, mit Ausnahme der Maschine Nr. 7,

Verwendung der Kostendaten vom Juli bis Dezember 2020, da nach Juni 2020 die Zertifizierung wichtiger Abnehmer fast beendet war, sodass die Produktion erhöht werden konnte.

(83)

Die Kommission wies die Verwendung dieser drei Alternativen, die PGTEX Group vorgeschlagen hat, zurück, angesichts einer Reihe von Unstimmigkeiten, die die Kommission in Anhang 7.2 des Schreibens vom 12. Oktober 2021 hinsichtlich der vorgeschlagenen Alternativen feststellte:

Der Monat März 2020 wurde von PGTEX Morocco SARL in Anhang 7.2 seines Schreibens vom 12. Oktober 2021 nicht als einer der Produktionsmonate genannt. PGTEX Morocco SARL erklärte am 12. Oktober 2021 zum ersten Mal, (24) dass im März 2020 Produktion stattgefunden habe, aber dass diese Produktion im März 2020 erst in den Produktionsdaten für den Monat April 2020 erfasst worden sei. Dies bedeutet, dass die Kommission andere Fehler und/oder Verzögerungen bei der Erfassung der monatlichen Produktion nicht ausschließen konnte. Daher konnte die von PGTEX Group vorgeschlagene Methode, eine monatliche Zuordnung der sich jeweils in bzw. außer Betrieb befindlichen GFF-Maschinen vorzunehmen, nicht als Grundlage herangezogen werden.

Die Verwendung der Kostendaten nur von Dezember 2020 konnte auch nicht akzeptiert werden, da die Kapazitätsauslastungsrate für den Monat Dezember 2020 für die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 nicht repräsentativ war.

Die Verwendung der Kostendaten für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 konnte aus demselben Grund wie der für die zweite vorgeschlagene Alternative angegebene auch nicht akzeptiert werden. Die Kapazitätsauslastungsrate für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 war für die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 nicht repräsentativ.

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 der geeignetste Indikator war, um den vollständig erfasste Abschreibungssatz im Rahmen der Berechnung des Wertzuwachses vernünftig zu reduzieren.

(84)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die Abschreibungskosten für die GFF-Maschinen von den Wertsteigerungsermittlungen in voller Höhe ausgeschlossen werden sollten, da diese Maschinen nicht von einem unabhängigen Lieferanten, sondern von dem Mutterunternehmen erworben worden seien.

(85)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Abschreibungskosten werden nach lokalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen allgemein anerkannt. Insbesondere ist im „entsprechenden“ Rechnungslegungsgrundsatz festgelegt, dass Aufwendungen im selben Zeitraum erfasst werden sollten, in dem daraus Erträge entstehen. Dies bedeutet, dass durch Verwendung dieser Maschinen fertiggestellte GFF verkauft und Erträge verdient werden können. Abschreibungen sind somit Teile des Anlagevermögens (die GFF-Maschinen), die im laufenden Zeitraum als abgenutzt gelten, und daher werden sie ausgebucht unabhängig davon, wo sie erworben wurden. Mit dieser Aufwendung soll der Buchwert des Anlagevermögens mit der Minderung ihres Werts im Laufe der Zeit reduziert werden.

(86)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller auch vor, dass die Bestimmung des Abschreibungsbetrags die tatsächliche Nutzungsdauer dieser Maschinen und zugehörige Ausrüstung widerspiegeln müsse, da die Kommission die vollständige Abschreibung der GFF-Maschinen, die PGTEX von seinem verbundenen Unternehmen in China übernommen hätte, von den Wertsteigerungsermittlung nicht einfach ausschließe. Der Antragsteller verwies auf die Tatsache, dass es für solche Maschinen nicht ungewöhnlich sei, mehr als 20 Jahre lang zu laufen.

(87)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da der Antragsteller selbst in seinem Antrag die Nutzungsdauer von GFF-Maschinen mit etwa zehn Jahren bezifferte. Für die Vorbringen, es sei nicht ungewöhnlich, dass solche GFF-Maschinen mehr als 20 Jahre laufen, wurden keine Beweise vorgelegt.

(88)

Im Hinblick auf die Mietkosten übermittelte PGTEX Morocco trotz der wesentlichen Mietkosten, die ihm 2020 entstanden, keine Mietverträge in seiner Antwort im Formular für den Antrag auf Befreiung. (25) In seinem Formular für den Antrag auf Befreiung teilte es der Kommission mit, dass es alle seine GFF-Maschinen an einem Standort montiert hatte (Werk – Phase 1). Ursprünglich gab es an, nur dieses eine Werk gemietet zu haben, da es nach eigenen Angaben „nur einen Produktionsstandort“ habe, obwohl das Formular für den Antrag auf Befreiung einen Punkt enthält, in dem die Anschriften aller Produktionsstandorte anzugeben sind. Anschließend übermittelte PGTEX Morocco SARL jedoch zwei Mietverträge als Antwort auf das Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen aus denen hervorging, das PGTEX Morocco SARL im Betrachtungszeitraum zwei verschiedene Räumlichkeiten von zwei verschiedenen Gebäudeeigentümern mietete. Da PGTEX Morocco SARL vorher in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung behauptet hatte, dass die GFF-Maschinen, die im Jahr 2020 liefen, nur in einem dieser zwei gemieteten Werke montiert waren, hätten die Mietbeträge, die im Jahr 2020 für das zweite Werk (Werk – Phase 2) entstanden sind, von den Miet- und Wertschöpfungskosten ausgeschlossen werden müssen. Aufgrund der niedrigen Kapazitätsauslastung konnte die Kommission zudem im Rahmen der Wertschöpfungsberechnung auch die Gesamtmietkosten für das Werk – Phase 1 nicht akzeptieren, da es aufgrund der Tatsache, dass die GFF-Maschinen im ersten Quartal 2020 nicht in Betrieb waren und in den anderen Quartalen 2020 nicht bei voller Kapazität liefen, nicht vollständig genutzt wurde. Aus diesen Gründen akzeptierte die Kommission die gemeldeten Gesamtmietkosten nicht.

(89)

Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gehandelt habe, da sie nicht die vollständigen Mietkosten berücksichtigt habe.

(90)

Die Kommission wies dieses Vorbringen auf der Grundlage folgender Angaben zurück, die PGTEX Group im Laufe der Untersuchung gemacht hat. Zunächst verwies PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (26) nur auf das Werk – Phase 1 hinsichtlich ihrer Produktion, der Lagerung von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen und des Verwaltungsbereichs. Zweitens gab PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (27) an, dass sich alle ihre GFF-Maschinen, die 2020 in Betrieb waren, im Werk – Phase 1 befanden. Infolgedessen zog die Kommission den Schluss, dass sich keine dieser Maschinen, die im Jahr 2020 in Betrieb waren, im Werk – Phase 2 befanden. Dies wurde von anderen Angaben von PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (28) bestätigt.

(91)

Durch Berichtigung der gemeldeten Abschreibungs- und Mietkosten unter Berücksichtigung der obengenannten Fragen lag der im Betrachtungszeitraum so ermittelte durchschnittliche Wertzuwachs unter dem Schwellenwert von 25 %, der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung festgesetzt ist. Andere Kostenpositionen waren ebenfalls zu hoch angesetzt, wurden jedoch nicht berichtigt, da diese Berichtigungen einen noch niedrigeren Prozentsatz des Wertzuwachses ergeben hätten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wertzuwachs bei den eingeführten Teilen während der Montage oder Fertigstellung weniger als 25 % der Herstellkosten ausmacht, wie es nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erforderlich ist, damit diese Vorgänge eine Umgehung darstellen.

(92)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass das zweite in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführte Kriterium ebenfalls erfüllt war.

2.7.   Unterlaufen der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(93)

Die Kommission prüfte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen durch die Einfuhren der untersuchten Ware sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise untergraben wurde.

(94)

Im Hinblick auf Mengen war der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko beträchtlich, wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt. Die Einfuhren aus Marokko im Jahr 2020 waren bereits zehnmal höher, von nur 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020. Gleichzeitig wurde der Unionsverbrauch für das Jahr 2020 vom Antragsteller auf zwischen 135 000 und 140 000 Tonnen geschätzt. Daher lag der Marktanteil der Einfuhren aus Marokko im Jahr 2020 über 2 %.

(95)

Hinsichtlich der Preise verglich die Kommission den in der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens ermittelten durchschnittlichen nicht schädigenden Preis mit den gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreisen, die auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen berechnet worden waren, wobei für nach der Abfertigung entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Aus diesen Preisvergleichen ging hervor, dass die Einfuhren von PGTEX Morocco SARL die Unionspreise um mehr als 10 % unterboten.

(96)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren aus Marokko, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, unterlaufen wurden.

(97)

Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass die Berechnung des nicht schädigenden Preises durch die Kommission nur die Lage im Jahr 2018 wiedergebe. Sie legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der von der Kommission verwendete nicht schädigende Preis nicht richtig war und/oder seit 2018 gefallen sei. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.8.   Beweise für Dumping

(98)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung überprüfte die Kommission auch, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten vorlagen.

(99)

Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhrpreise von PGTEX Morocco SARL auf der Stufe ab Werk mit den im Rahmen der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens ermittelten Normalwerte verglichen.

(100)

Der Vergleich zwischen den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen zeigte, dass GFF von PGTEX Morocco SARL im Betrachtungszeitraum zu gedumpten Preisen eingeführt wurden.

(101)

Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass die Berechnungen des Normalwerts durch die Kommission nicht hinreichend deutlich seien, um dazu Stellung nehmen zu können, und auf einem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhten, der die im Jahr 2018 vorherrschenden Kosten widerspiegele, die nicht mit den marokkanischen Kosten im Jahr 2020 im Zusammenhang stünden. Sie legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der von der Kommission verwendete rechnerisch ermittelte Normalwert nicht richtig war.

(102)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Das Dumping wurde anhand der zuvor nach Artikel 13 der Grundverordnung ermittelten Normalwerte berechnet. Diese Normalwerte waren vertraulich, da sie auf den Normalwerten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Ausgangsuntersuchung beruhten und daher konnte PGTEX Group nur der gewogene durchschnittliche Normalwert offengelegt werden.

3.   MAßNAHMEN

(103)

Auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China eingeführte Antidumpingzoll durch die Einfuhren der aus Marokko versandten untersuchten Ware durch PGTEX Morocco SARL umgangen wird. In Anbetracht der Tatsache, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren und kein anderes Unternehmen in Marokko eine Befreiung beantragte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass alle Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union auf PGTEX entfielen. Daher kam sie zu dem Schluss, dass die hinsichtlich PGTEX Morocco SARL getroffenen Feststellungen zu Umgehungspraktiken auf das ganze Land ausgeweitet werden sollten.

(104)

Es wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Maßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden. Wie bereits erwähnt, kaufte PGTEX Morocco SARL seine gesamten Glasfaserrovings aus China und keine aus Ägypten. Daher wird die Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung von GFF mit Ursprung in Ägypten beendet.

(105)

Daher sollten die für die Einfuhren von GFF mit Ursprung in China geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden.

(106)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 69 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt.

(107)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung, nach dem eine etwaige Ausweitung der Maßnahme auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sind die Zölle auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware zu erheben.

4.   ANTRAG AUF ZOLLBEFREIUNG

(108)

PGTEX Morocco SARL war das einzige marokkanische Unternehmen, das eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantragte.

(109)

Wie oben beschrieben, war PGTEX Morocco SARL an Umgehungspraktiken beteiligt. Daher kann diesem Unternehmen keine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung gewährt werden.

5.   UNTERRICHTUNG

(110)

Am 20. Dezember 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf.

(111)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission eingeführte endgültige Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission geänderten Fassung, wird hiermit auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90 und ex 7019 90 00 eingereiht und aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81 und 7019900081).

(2)   Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 69 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt.

(3)   Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Marokko versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Untersuchung der Kommission, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 betreffend die mutmaßliche Umgehung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren eingeleitet wurde, ist beendet.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Artikel 4

Der von PGTEX Morocco SARL eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.

Artikel 5

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/39

1049 Brüssel

BELGIEN

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(4)  Die vorgenannten KN- und TARIC-Codes gelten ab 1. Januar 2022 und beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 82).

(6)  Es wird hier auf das Unternehmen Siemens Gamesa Renewable Energy Blades in Marokko verwiesen, das im Jahr 2017 gegründet wurde.

(7)  Siehe die Erwägungsgründe 34 und 35 für eine Beschreibung von PGTEX Group.

(8)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 40 bis 42, S. 10.

(9)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 29, S. 8 und Ziffer 41, S. 9.

(10)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 41 und 42, S. 10, ergänzt durch Anhang 8 des Antrags.

(11)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 26 und 27, S. 7 und 8.

(12)  In Artikel 29 des Assoziationsabkommens EU-Marokko heißt es: „Die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.“ Diesbezüglich fielen GFF unter Position 7019 in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems und hatten daher nach den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko präferenziellen Ursprung.

(13)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2).

(14)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2019, Rechtssache C-709/17P, Europäische Kommission/Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, EU:C:2019:717.

(15)  In Erwägungsgrund 20 der Grundverordnung wird dieser Ansatz folgendermaßen kodifiziert: „Das Antidumping-Übereinkommen 1994 enthält keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich in einem gesonderten GATT-Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem anerkannt wurde und dessen Lösung dem GATT-Antidumpingausschuss übertrug. Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der Befassung des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Unionsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Union oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.“

(16)  https://www.gtis.com/gta/

(17)   ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.

(18)   ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29.

(19)  Commentaires du Ministère de l'Industrie, du Commerce et de l'Economie Verte et Numérique du Royaume du Maroc relatifs à l’ouverture des enquêtes anti-contournement concernant les importations de certains tissus en fibres de verre, 14.7.2021, S. 2: „…le Ministère souligne que le contact entre PGTEX et les autorités marocaines pour l’implantation d’une usine de PGTEX au Maroc remonte au 20 mars 2019, soit juste après l’initiation de l’enquête antidumping initiale de l’UE…“.

(20)  Eine „GFF-Maschine“ kann als eine Maschine beschrieben werden, die im Rahmen des Montageverfahrens verwendet wird, wobei hauptsächlich Glasfaserrovings (der wichtigste Input) zu GFF verarbeitet werden.

(21)  Die Nutzungsdauer einer GFF-Maschine wird auf zehn Jahre geschätzt und am Ende ihrer Nutzungsdauer um einen Restwert von 5 % berichtigt.

(22)  Tabelle C.4.1: „Produktion und Produktionskapazität“ des Formulars für den Antrag auf Befreiung.

(23)  Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wendet ein Unternehmen eine nutzungsbedingte Abschreibungsmethode an, fällt die Abschreibung auf eine Art an, die eher variablen Kosten entspricht. PGTEX Group äußerte sich zu dieser Methode nicht.

(24)  Als Antwort auf die Frage C.4.1 des von PGTEX Morocco SARL ausgefüllten Fragebogens hieß es, die Produktion sei ab April 2020 aufgenommen worden. Diese Angabe wurde in der Antwort auf die Frage 1 auf Seite 1 der Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen erneut bestätigt.

(25)  Im Formular für den Antrag auf Befreiung forderte die Kommission, dass jeder mitarbeitende Hersteller alle wichtigen Verträge von verbundenen und unabhängigen Parteien übermittelt.

(26)  Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 7, S. 20.

(27)  Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 6c, S. 20.

(28)  Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 9m, Ziffer ii, S. 23.


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