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Document 32021D1443

    Beschluss (EU) 2021/1443 der Europäischen Zentralbank vom 26. August 2021 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/40)

    ABl. L 314 vom 6.9.2021, p. 30–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1443/oj

    6.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/30


    BESCHLUSS (EU) 2021/1443 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 26. August 2021

    zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/40)

    DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/1442 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38) (2), insbesondere auf Artikel 3,

    gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

    (2)

    Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen.

    (3)

    Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Anzahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind.

    (4)

    Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.

    (5)

    Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, auf welche die Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen übertragen werden soll, angehört —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Delegierte interne Modellbeschlüsse und fristverlängernde Beschlüsse

    (1)   Mit Ausnahme von Beschlüssen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) (4), mit denen die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegte Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird, werden delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38) von einem der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

    a)

    den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt;

    b)

    den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt;

    c)

    den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

    (2)   Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38), mit denen die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegte Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird und die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft – bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren – und einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

    a)

    den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt,

    b)

    den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt,

    c)

    den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

    Betrifft ein delegierter Beschluss gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) mehr als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, gilt das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen als beaufsichtigtes Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppe, an dem bzw. der die qualifizierte Beteiligung erworben wird.

    (3)   Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38), mit denen die Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird und die keine bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren erlassen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. August 2021.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

    (2)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

    (3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

    (4)  Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


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