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Document 32016R0429R(06)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Amtsblatt der Europäischen Union L 84 vom 31. März 2016)

    ST/6907/2021/INIT

    ABl. L 224 vom 24.6.2021, p. 42–43 (FI)
    ABl. L 224 vom 24.6.2021, p. 42–44 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/corrigendum/2021-06-24/oj

    24.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 224/42


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 84 vom 31. März 2016 )

    1.

    Der Ausdruck „Drittlandsgebiet“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Gebiet“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

    2.

    Der Ausdruck „-drittlandsgebiet“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „-gebiet“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

    3.

    Der Ausdruck „Territorium“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Gebiet“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

    4.

    Der Ausdruck „Herkunftsbetrieb“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungsbetrieb“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

    5.

    Der Ausdruck „Herkunfts-“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungs-“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

    6.

    Der Ausdruck „Herkunftsmitgliedstaat“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungsmitgliedstaat“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

    7.

    Der Ausdruck „Herkunftsort“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungsort“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

    8.

    Der Ausdruck „Herkunftsdrittland“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ursprungsdrittland“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

    9.

    Seite 94, Artikel 129:

    Anstatt:

    „Artikel 129

    Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind

    Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder -gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 124, 125, 126 und 128 erfüllen.“

    muss es heißen:

    „Artikel 129

    Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind

    Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder Gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 124, 125, 126 und 128 erfüllen.“

    10.

    Seite 102, Artikel 147 Buchstabe b Ziffer v:

    Anstatt:

    „v)

    sie wurden in einem Drittland bzw. -gebiet zurückgewiesen;“

    muss es heißen:

    „v)

    sie wurden in einem Drittland bzw. Gebiet zurückgewiesen;“.

    11.

    Seite 110, Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    den Herkunftszuchtmaterialbetrieb und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;“

    muss es heißen:

    „a)

    den Ursprungszuchtmaterialbetrieb und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;“.

    12.

    Seite 128, Artikel 195:

    Anstatt:

    „Artikel 195

    Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind

    Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere aus Aquakultur, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder -gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 191, 192 und 193 erfüllen.“

    muss es heißen:

    „Artikel 195

    Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind

    Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere aus Aquakultur, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder Gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 191, 192 und 193 erfüllen.“

    13.

    Seite 136, Artikel 214 Buchstabe a Ziffer iv:

    Anstatt:

    „iv)

    sie wurden in einem Drittland oder -gebiet zurückgewiesen;“

    muss es heißen:

    „iv)

    sie wurden in einem Drittland oder Gebiet zurückgewiesen;“.

    14.

    Seite 144, Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Sie stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 230. Absatz 1 für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Drittlandgebiets; Artikel 230 Absatz 2 bleibt hiervor unberührt;“

    muss es heißen:

    „a)

    Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet, das gemäß Artikel 230 Absatz 1 für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Drittlandgebiets; Artikel 230 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt;“.

    15.

    Seite 153, Artikel 242 Absatz 3 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    einem benachbarten Drittland oder -gebiet;“

    muss es heißen:

    „a)

    einem benachbarten Drittland oder Gebiet;“.


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