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Document 32021R0770

Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

ST/13142/2020/INIT

ABl. L 165 vom 11.5.2021, p. 15–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/770/oj

11.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/15


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/770 DES RATES

vom 30. April 2021

zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Union über die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (3) vorgesehenen, auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel (im Folgenden „auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel“) unter den für sie bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.

(2)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (4) legt Vorschriften zur Bereitstellung an die Kommission der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehenen Eigenmittel der Union und zu Verwaltungsvereinbarungen fest, die für andere Eigenmittelkategorien üblich sind und gegebenenfalls hier sinngemäß angewandt werden können, falls die Bereitstellung aller Eigenmittel der Union nicht in einer einzigen Verordnung geregelt wird.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben bereithalten, die diese für die Ausübung der ihr im Zusammenhang mit den Eigenmitteln der Union übertragenen Befugnisse benötigt. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig eine Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel übermitteln.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jederzeit die Nachweise der Berechnung des Betrags der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel vorlegen können.

(5)

Die Festlegung des geltenden einheitlichen Abrufsatzes für die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (im Folgenden „BNE-Eigenmittel“) sollte vorgenommen werden, nachdem alle anderen Einnahmen aus den Eigenmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c jenes Beschlusses und aus den finanziellen Beiträgen zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung sowie sonstige Einnahmen addiert wurden.

(6)

Die Dänemark, Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Schweden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gewährten Bruttoermäßigungen der jährlichen BNE-Beiträge sollten bei der Verbuchung der BNE-Eigenmittel gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und bei der Bereitstellung dieser Eigenmittel gemäß Artikel 10a derselben Verordnung berücksichtigt werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem die Mitgliedstaaten der Union die im Haushaltsplan veranschlagten auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel in Form monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später verrechnen.

(8)

Die Berechnungsmethode für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte unter Berücksichtigung des geltenden einheitlichen Abrufsatzes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 klar definiert sein.

(9)

Die Bereitstellung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf dem nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen.

(10)

Zwecks Vereinfachung sollte das Verfahren für die Angleichung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel an den Bestimmungen für die Angleichung der bestehenden Eigenmittel ausgerichtet werden. Der Gesamtbetrag der Angleichungen sollte unmittelbar auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden.

(11)

Die Kommission sollte über entsprechende Kassenmittel verfügen, damit sie den Bestimmungen für Zahlungen, die sich hauptsächlich auf die ersten Monate des Haushaltsjahres konzentrieren, nachkommen kann, soweit dies durch den Bedarf an Kassenmitteln gerechtfertigt ist.

(12)

Damit die Ziele der Union verwirklicht werden, sollte das Verfahren für die Berechnung der Zinsen insbesondere gewährleisten, dass die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden. Im Falle einer Verzögerung der Gutschrift dieser Eigenmittel auf die Konten sollten die Mitgliedstaaten Verzugszinsen zahlen. Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Kosten der Einziehung von Zinsen, die für verspätet bereitgestellte auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel fällig werden, den Betrag der fälligen Zinsen nicht übersteigen.

(13)

Ein zuverlässiges und zügiges Überprüfungsverfahren sollte zur Klärung möglicher Streitigkeiten, die zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission im Hinblick auf Angleichungen der Verbuchungen in Bezug auf die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel oder in Bezug auf eine, einem Mitgliedstaat zuzuschreibende, mutmaßliche versäumte Vorlage von Daten entstehen können, eingeführt werden, um so zeitaufwändige und kostspielige Verletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vermeiden.

(14)

Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Finanzvorschriften über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel zu erleichtern, ist es erforderlich Bestimmungen aufzunehmen, die eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleisten.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung von Formularen für die Übersichten über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel und für die detailliertere Festlegung des Verfahrens für die Überprüfung zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(16)

Für die Annahme von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Formulare für die Übersichten über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte angesichts des technischen Charakters dieser Rechtsakte das Beratungsverfahren genutzt werden.

(17)

Um die Einführung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, Vorausschätzungen übermitteln. Diese Vorausschätzungen sollten auf der bestmöglichen Schätzung des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff basieren, die nach der überarbeiteten Methode gemäß der Richtlinie 94/62/EG (6) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geänderten Fassung und gemäß dem Beschlusses 2005/270/EG der Kommission (8) in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission (9) geänderten Fassung (im Folgenden „überarbeitete Methode“) berechnet wird. Um den Übergang zur überarbeiteten Methode zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in den Jahren 2021 und 2022 ihre Vorausschätzungen auf der Grundlage der vorherigen Methode zu übermitteln.

(18)

Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des Geltungsbeginns jenes Beschlusses, d. h. ab dem 1. Januar 2021, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (im Folgenden „auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel“), für deren Bereitstellung an die Kommission, für Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie für besondere Auswirkungen auf die Berechnung des geltenden einheitlichen Abrufsatzes für die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierenden Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d jenes Beschlusses (im Folgenden „BNE-Eigenmittel) geltenden Satzes festgelegt.

Artikel 2

Aufbewahrung von Belegunterlagen

(1)   Die Unterlagen zu den auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmitteln werden von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli des fünften auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt.

(2)   Zeigt sich bei der nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates (10) vorgenommenen Überprüfung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen, dass eine Berichtigung oder Angleichung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, wie es erforderlich ist, damit die Berichtigung oder Angleichung und deren Kontrolle erfolgen können.

(3)   Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Betrags der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, Vorwürfe im Zusammenhang mit Kontrollen oder die versäumte Vorlage von Daten einvernehmlich, im Wege einer Entscheidung der Kommission oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen.

Artikel 3

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit:

a)

die Bezeichnung der für die Berechnung, Feststellung, Bereitstellung und Kontrolle der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise;

b)

die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Berechnung, Feststellung, Bereitstellung und die Kontrolle der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel durch die Kommission betreffen;

c)

die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 5 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden.

Jede Änderung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bezeichnungen oder in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(2)   Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 4

Besondere Auswirkungen auf die BNE-Eigenmittel

(1)   Für die Zwecke der Festlegung des in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten einheitlichen Satzes werden die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 aufgeführten Einnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Beschlusses aufgeführten Einnahmen addiert, um den Teil des Haushalts zu berechnen, der durch BNE-Eigenmittel abgedeckt wird.

(2)   Für die Dänemark, Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Schweden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gewährten Bruttoermäßigungen der jährlichen BNE-Beiträge gelten Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 10a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

KAPITEL II

VERBUCHUNG DER AUF NICHT RECYCELTEN VERPACKUNGSABFÄLLEN AUS KUNSTSTOFF BASIERENDEN EIGENMITTEL

Artikel 5

Verbuchung und Mitteilungspflicht

(1)   Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder einer ähnliche Funktionen ausübenden öffentlichen Einrichtung (im Folgenden „Haushaltsverwaltung“) oder der nationalen Zentralbank jedes Mitgliedstaats wird über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel Buch geführt.

(2)   Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Berechnung oder Feststellung um 13.00 Uhr.

(3)   Die Zwölftel der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel werden am ersten Arbeitstag jedes Monats verbucht.

Das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 9 wird jährlich erfasst.

(4)   Bis zum 15. April jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission Vorausschätzungen des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff für das laufende und das folgende Jahr.

(5)   Bis zum 31. Juli jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine jährliche Übersicht für das Jahr zwei Jahre vor dem laufenden Jahr („n-2“) mit den statistischen Angaben über das Gewicht der Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die in diesem Mitgliedstaat entstanden sind (in Kilogramm), und über das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff (in Kilogramm) sowie eine jährliche Übersicht für das Jahr n-2 mit der Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 6.

(6)   Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formularen für die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Übersicht für auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL III

BERECHNUNG DER AUF NICHT RECYCELTEN VERPACKUNGSABFÄLLEN AUS KUNSTSTOFF BASIERENDEN EIGENMITTEL

Artikel 6

Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel

(1)   Die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel werden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 berechnet. Das Gewicht der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird gemäß Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG und nach der Methode berechnet, die im Beschluss 2005/270/EG und insbesondere in dessen Artikel 6c festgelegt ist.

(2)   Für jeden Mitgliedstaat wird der Betrag der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel in Euro berechnet.

(3)   Der Betrag der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel für ein Jahr wird auf der Grundlage der Vorausschätzung nach Artikel 5 Absatz 4 festgelegt.

KAPITEL IV

BEREITSTELLUNG DER AUF VERPACKUNGSABFÄLLEN AUS KUNSTSTOFF BASIERENDEN EIGENMITTEL

Artikel 7

Gutschrift und Verbuchung

Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 gilt sinngemäß für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel.

Artikel 8

Bereitstellung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel

(1)   Die gemäß Artikel 6 für jedes Kalenderjahr berechneten Beträge werden am ersten Arbeitstag jedes Monats gutgeschrieben. Diese Beträge belaufen sich auf ein Zwölftel der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskurs des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden am ersten Arbeitstag des Monats dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto gutgeschrieben.

(3)   Jede Änderung des einheitlichen Abrufsatzes der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

(4)   Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berechnet und zum Umrechnungskurs des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

(5)   Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan veranschlagt waren; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

Artikel 9

Angleichung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre

(1)   Auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 5 genannten jährlichen Übersicht mit der Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge wird jedem Mitgliedstaat in dem Jahr nach dem Jahr, in dem eine Übersicht übermittelt wurde, ein Betrag gutgeschrieben oder belastet, der sich aus der Berechnung der Differenz zwischen dem Betrag in der Vorausschätzung für ein bestimmtes Jahr und dem tatsächlichen Betrag in der Übersicht für dasselbe Jahr ergibt.

(2)   Die Kommission berechnet für jeden Mitgliedstaat die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus den in Absatz 1 genannten Angleichungen ergibt, und dem Ergebnis aus der Multiplikation des Gesamtbetrags der Angleichungen mit dem prozentualen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am gesamten BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird (im Folgenden „Nettobetrag“).

Für die Zwecke der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 werden die Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Jahr der Buchung vorangegangenen Kalenderjahres umgerechnet.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte Konto.

(3)   Angleichungen der in Artikel 5 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Übersichten für vorangegangene Haushaltsjahre infolge der Kontrollen führen zu einer besonderen Angleichung der Verbuchungen auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat in einem Schreiben über die erforderliche Angleichung. Der dieser Angleichung entsprechende Betrag wird zum von der Kommission in diesem Schreiben angegebenen Zeitpunkt bereitgestellt.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilte Angleichung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs jenes Schreibens zu überprüfen. Die Überprüfung wird mit einer Entscheidung abgeschlossen, die von der Kommission spätestens drei Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens des Mitgliedstaats anzunehmen ist.

Werden die Beträge durch die Entscheidung der Kommission vollständig oder teilweise entsprechend der mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilten Angleichung überarbeitet, so stellt der Mitgliedstaat den entsprechenden Betrag bereit. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, den der Angleichung entsprechenden Betrag bereitzustellen, wird weder durch das Ersuchen des Mitgliedstaats um Überprüfung der Angleichung noch durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission berührt.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Verfahren für die Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels detaillierter festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Nach dem 31. Juli des fünften auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden Änderungen nur für die Punkte berücksichtigt, die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat vor diesem Termin mitgeteilt hat.

(7)   Die in diesem Artikel genannten Vorgänge gelten als Einnahmenvorgänge für das Haushaltsjahr, in dem sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto zu verbuchen sind.

Artikel 10

Vorziehen von Zwölfteln

(1)   Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um bis zu zwei Monate vorzuziehen.

(2)   Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 können die Mitgliedstaaten für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift von zusätzlich bis zur Hälfte eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres vorzuziehen.

(3)   Der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission im selben Monat gemäß den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls vorziehen, darf keinesfalls den Betrag von zusätzlich zwei Zwölfteln überschreiten.

(4)   Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

(5)   Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor einem gemäß den Absätzen 1 und 2 gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.

(6)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor einem gemäß Absatz 2 gewünschten Gutschriftstermin von ihrer Absicht, eine solche Gutschrift zu beantragen.

(7)   Für die vorgezogenen Gutschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 5, die anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist.

Artikel 11

Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge

(1)   Bei den auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmitteln sind Verzugszinsen nur dann zu entrichten, wenn die folgenden Beträge verspätet gutgeschrieben werden:

a)

Beträge gemäß Artikel 8;

b)

Beträge, die sich aus der Berechnung nach Artikel 9 Absatz 1 zu dem in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkt ergeben;

c)

Beträge, die sich aus besonderen Angleichungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 ergeben;

d)

Beträge, die auf das einem Mitgliedstaat zurechenbare Versäumnis, die gemäß dieser Verordnung geforderten Daten vorzulegen, zurückzuführen sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b werden die Zinsen auf die Angleichungen, die sich aus den wegen Versäumnisses eines Mitgliedstaats, die geforderten Daten vorzulegen, vorgenommenen Berichtigungen ergeben, ab dem ersten Arbeitstag im Juni des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem die von der Kommission festgelegte Frist abläuft.

Ein Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund des Versäumnisses gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d entbunden, falls dieses Versäumnis entweder auf höhere Gewalt oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, die nicht dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind.

Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission über die Frage, ob das mutmaßliche Versäumnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes dem Mitgliedstaat zugerechnet werden kann, werden im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Überprüfung beigelegt.

(2)   Leitet ein Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 4 genannte Überprüfung ein, so werden Zinsen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt berechnet.

(3)   Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird verzichtet.

(4)   Die Zinsen werden zu den in Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Sätzen und Bedingungen erhoben.

(5)   Für die Zahlung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sinngemäß Anwendung.

KAPITEL V

KASSENFÜHRUNG

Artikel 12

Deckung des Kassenmittelbedarfs und Ausführung von Zahlungsanweisungen

Die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 gelten sinngemäß für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Expertengruppe

Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzende formale Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Aufgaben der formalen Expertengruppe bestehen darin, die Kommission hinsichtlich der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Statistiken über entstandene und recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu beraten und ihre Meinungen dazu zu äußern, die Kommission bei der Vorbereitung von Maßnahmen zu beraten, um die Daten vergleichbarer und zuverlässiger zu machen, und jährlich Stellungnahmen zur Eignung der von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel übermittelten Daten zu Verpackungsabfällen aus Kunststoff abzugeben. Diese formale Expertengruppe wird im Register der Expertengruppen der Kommission eingetragen und die Transparenz ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Arbeit wird sichergestellt.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Bis zum letzten Tag des zweiten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission für die Zeit ab 2021 und bis zum Jahr, das auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, Vorausschätzungen des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff, damit die Berechnung gemäß Artikel 6 dieser Verordnung vorgenommen werden kann. In den Jahren 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten ihre Vorausschätzungen des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff zur Verfügung stellen, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2015/720 (14) geänderten Fassung und nach der Methode berechnet wurden, die im Beschluss 2005/270/EG in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission (15) geänderten Fassung, und insbesondere dessen Artikel 5 festgelegt ist.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Stellungnahme vom 25. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 (ABl. C 431 vom 29.11.2018, S. 1).

(3)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(7)  Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141).

(8)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission vom 17. April 2019 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 26).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(14)  Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11).

(15)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6).


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