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Document 32021R0769

Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

ST/12843/2020/INIT

ABl. L 165 vom 11.5.2021, p. 9–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/769/oj

11.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/9


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/769 DES RATES

vom 30. April 2021

zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierenden Eigenmittel, die durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (3) festgelegt werden (im Folgenden „MwSt.-Eigenmittel“), sollten der Union unter bestmöglichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Dementsprechend sollten Vorschriften darüber festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel dem Unionshaushalt zur Verfügung stellen.

(2)

Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die MwSt.-Eigenmittel auf der Grundlage eines endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes berechnet werden. Die Regelungen zur Bestimmung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel sollten einheitlich festgelegt werden; dabei sollte ausgegangen werden von den tatsächlich abgeführten Einnahmen in einem bestimmten Kalenderjahr als der alleinigen endgültigen Methode zur Bestimmung dieser Grundlage.

(3)

Als endgültiger mehrjähriger gewogener mittlerer Satz sollte der endgültige gewogene mittlere MwSt.-Satz für das Haushaltsjahr 2016 in jedem Mitgliedstaat herangezogen werden.

(4)

Ein zuverlässiges und zügiges Überprüfungsverfahren sollte zur Klärung möglicher Streitigkeiten, die zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission im Hinblick auf Berichtigungen der Übersichten über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel entstehen können, eingeführt werden, um so zeitaufwändige und kostspielige Verletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vermeiden.

(5)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4), sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden hinsichtlich einer detaillierteren Festlegung des Verfahrens zur Überprüfung der Berichtigungen der Übersichten über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel und hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Lösungen und entsprechenden Änderungen, um Beträge zu bestimmen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der MwSt.-Nettoeinnahmen zu berücksichtigen sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(6)

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des Geltungsbeginns jenes Beschlusses, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sollten jedoch nicht für die Aufstellung oder Berichtigung der Übersichten über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die Haushaltsjahre vor 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird wie folgt geändert:

1.

Vor Artikel 1 werden die Worte „Titel I Allgemeine Bestimmungen“ gestrichen.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (*1) festgesetzten einheitlichen Abrufsatzes auf die gemäß dieser Verordnung bestimmte Grundlage berechnet.

(*1)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).“"

3.

Vor Artikel 2 werden die Worte „Titel II Anwendungsbereich“ gestrichen.

4.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die MwSt.-Eigenmittel werden auf der Grundlage der steuerbaren Umsätze im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*2) berechnet.

(*2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“"

5.

Vor Artikel 3 werden die Worte „Titel III Berechnungsmethode“ gestrichen.

6.

Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für ein bestimmtes Kalenderjahr wird bestimmt, indem der Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat in diesem Jahr aus den Umsätzen nach Artikel 2 abgeführten und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berichtigten MwSt.-Nettoeinnahmen durch den endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz, wie nach der in Artikel 4 festgelegten Methode berechnet, geteilt wird.

Dieser endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird unter Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Methode als Prozentsatz ausgedrückt.

(2)   Der Gesamtbetrag der MwSt.-Nettoeinnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird berichtigt, um Folgendes zu berücksichtigen:

a)

alle Beträge, die für Eigenmittelzwecke als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat zu behandeln sind, obwohl sie einen Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Gebiet aufweisen;

b)

alle Beträge aus Umsätzen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem der in Artikel 7 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Orte liegt, sofern ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Einnahmen dorthin überwiesen wurden;

c)

alle infolge von Berichtigungen aufgrund von Verstößen gegen die Richtlinie 2006/112/EG fälligen Beträge.

(3)   Der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmte Betrag wird mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten einheitlichen Abrufsatz multipliziert, um die MwSt.-Eigenmittel zu erhalten, die dem Unionshaushalt zur Verfügung zu stellen sind.

Artikel 4

(1)   Die MwSt.-Eigenmittel werden auf der Basis von Kalenderjahren berechnet.

(2)   Der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird nach der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Methode berechnet.

(3)   Der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz ist ein Prozentsatz, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr 2016 gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels in der vor dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung berechnet wurde.

(4)   Der Prozentsatz, durch den der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz ausgedrückt wird, ist auf vier Dezimalstellen zu berechnen.

(5)   Der endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz ist kontrolliert worden, und es dürfen in Bezug auf diesen Satz keine Mitteilungen über offene Punkte gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorliegen.

(6)   Ein gewogener mittlerer Satz, in Bezug auf den noch Mitteilungen vorliegen, wird bis zur Klärung der gemäß Artikel 9 Absatz 2 mitgeteilten Punkte verwendet; dieser gilt als der vorläufige mehrjährige gewogene mittlere Satz.

(7)   Der vorläufige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird nach der Klärung der gemäß Artikel 9 Absatz 2 mitgeteilten Punkte durch den sich daraus ergebenden Prozentsatz ersetzt; dieser gilt ab dem Haushaltsjahr 2021 als endgültiger mehrjähriger gewogener mittlerer Satz.

(8)   Die Auswirkungen auf den Haushalt, die sich aus einer Differenz zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz ergeben, werden nach dem als Bestimmung des Jahressaldos bekannten Verfahren des Artikels 10b Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (*3) behandelt.

(*3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).“"

7.

Die Artikel 5 und 6 werden gestrichen.

8.

Vor Artikel 7 werden die Worte „Titel IV Bestimmungen über die Verbuchung und die Bereitstellung“ gestrichen.

9.

Die Artikel 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 für das vorhergehende Kalenderjahr bestimmte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel, auf die der einheitliche Abrufsatz im Sinne von Artikel 1 anzuwenden ist, hervorgeht.

(2)   Die Übersicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält alle Daten, die für die Bestimmung der Grundlage verwendet wurden und die für die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates (*4) vorgesehenen Kontrollen erforderlich sind.

(3)   Für die Bestimmung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel werden die jüngsten Daten, die bei der Erstellung der Übersicht verfügbar sind, herangezogen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können eine Verlängerung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist beantragen, wenn es aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich ihrem Einfluss entziehen, nicht möglich ist, die Berechnungen gemäß Artikel 3 durchzuführen und somit jene Frist einzuhalten. Der Antrag ist schriftlich bei der Kommission zu stellen und muss die Gründe für die außergewöhnlichen Umstände enthalten.

(5)   Die Kommission kann nach Prüfung des Antrags gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine einmalige Verlängerung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist um höchstens zwei Monate gewähren. Die Kommission erstattet dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss jährlich Bericht über die Zahl der Anträge und über ihre diesbezüglichen Entscheidungen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für Haushaltszwecke jährlich bis zum 15. April eine Schätzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das folgende Haushaltsjahr.

Artikel 9

(1)   Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die vorhergehenden Haushaltsjahre, aus welchen Gründen sie auch immer anfallen, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen.

Sind sich der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission nicht einig über eine Berichtigung, so unterrichtet die Kommission jenen Mitgliedstaat schriftlich über die notwendige Berichtigung. Dieses Schreiben stellt eine „Maßnahme“ im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 dar.

(1a)   Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die im Schreiben nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelte Berichtigung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs jenes Schreibens zu überprüfen. Die Überprüfung wird mit einer Entscheidung abgeschlossen, die von der Kommission spätestens drei Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens des Mitgliedstaats anzunehmen ist.

Werden die Beträge durch die Entscheidung der Kommission vollständig oder teilweise entsprechend der im Schreiben nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Berichtigung überarbeitet, so stellt der Mitgliedstaat den entsprechenden Betrag bereit. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, den der Berichtigung entsprechenden Betrag bereitzustellen, wird weder durch das Ersuchen des Mitgliedstaats um Überprüfung der Berichtigung noch durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission berührt.

Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden in Gesamtübersichten zusammengefasst, die die vorausgegangenen Übersichten für die betreffenden Haushaltsjahre abändern.

(1b)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Verfahren für die Überprüfung nach Absatz 1a detaillierter festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Nach dem 31. Juli des vierten Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, werden die Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind Berichtigungen, die die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte betreffen.

(*4)  Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (ABl. L 165, S1).“"

10.

Vor Artikel 10 werden die Worte „Titel V Kontrollbestimmungen“ gestrichen.

11.

Artikel 10 bis 13 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Bis zum 30. April jedes Jahres unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission davon, welche Lösungen bzw. welche entsprechenden Änderungen er zur Bestimmung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge vorschlägt. Die vorgeschlagene Lösung enthält für jedes Element die Art von Daten, die der Mitgliedstaat gegebenenfalls als geeignet erachtet, sowie eine Schätzung des Wertes der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel.

Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten die Angaben nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, die sie von einem Mitgliedstaat erhält, bis zum 31. Mai desselben Jahres mit.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Lösungen und entsprechenden Änderungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren innerhalb von 60 Tagen nach Abgabe der Stellungnahme des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschusses erlassen.

Artikel 11

(1)   Im Anschluss an die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 vorgesehenen Kontrollen wird die Übersicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unter den in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen berichtigt.

(2)   Was den in Artikel 4 Absatz 2 genannten endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz anbelangt, so bewertet die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichtigungen gemäß Artikel 9, um alle Mitteilungen über offene Punkte in Bezug auf den gewogenen mittleren Satz zu klären.

Artikel 12

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission jedes Jahr über sämtliche im Vergleich mit den zuvor von ihm vorgelegten Angaben eingetretenen relevanten Änderungen der administrativen Abläufe und Verfahren, die er zur Erhebung der MwSt. einsetzt.

(2)   Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat, ob die Abläufe und Verfahren nach Absatz 1 verbessert werden können.

(3)   Die Kommission erstellt alle fünf Jahre einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte, die von den Mitgliedstaaten bei der Erhebung der MwSt. sowie hinsichtlich etwaiger Verbesserungen erzielt wurden.

Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2025 erstmals vor.

Artikel 13

(1)   Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM/MwSt.), der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

12.

Nach Artikel 13 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 13a

(1)   Die Kommission legt bis spätestens 1. Januar 2025 einen Bericht über die Funktionsweise des MwSt.-basierten Eigenmittelsystems vor. Der Bericht enthält folgende Angaben:

a)

die Zahl der Mitgliedstaaten, die einen gewogenen mittleren Satz anwenden, in Bezug auf den noch Mitteilungen über offene Punkte vorliegen;

b)

etwaige Änderungen der nationalen MwSt.-Sätze.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird bewertet, ob das MwSt.-basierte Eigenmittelsystem, insbesondere der mehrjährige gewogene mittlere Satz, wirksam und angemessen ist. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die Bestimmung des endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes auf der Grundlage neuerer Daten beigefügt.“

13.

Vor Artikel 14 werden die Worte „Titel VI Schlußbestimmungen“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 1 gilt jedoch nicht für die Aufstellung oder Berichtigung der Übersichten über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die Haushaltsjahre vor 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Stellungnahme vom 25. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.)

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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