EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0540

Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 der Kommission vom 26. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich bestimmter Mitteilungspflichten und Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen sowie hinsichtlich der Übermittlung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

C/2021/1916

ABl. L 108 vom 29.3.2021, p. 15–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1173

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/540/oj

29.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/540 DER KOMMISSION

vom 26. März 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich bestimmter Mitteilungspflichten und Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen sowie hinsichtlich der Übermittlung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der fakultativen gekoppelten Stützung des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die bestehende Verpflichtung einer jährlichen Mitteilung dieser Maßnahmen im derzeitigen integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem überholt ist. Aus Gründen der Vereinfachung sollte diese Anforderung gestrichen werden.

(2)

Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorgenommen, erhalten die Mitgliedstaaten Informationen, die auch Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen, die klassischen Vor-Ort-Kontrollen unterliegen, enthalten können. Diese Informationen sollten genutzt werden, um eine Einhaltung der Vorschriften zu fördern und die Genauigkeit der Daten im Verwaltungs- und Kontrollsystem zu verbessern. Zudem sollten die Begünstigten die Möglichkeit erhalten, ihren Sammelantrag sowie ihre Beihilfe- und Zahlungsanträge abzuändern, um Ungenauigkeiten zu korrigieren und Sanktionen zu vermeiden. Aus Gründen der Vereinfachung und für eine größere Verlässlichkeit sollte dies in Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 widergespiegelt werden.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 eingeräumt werden sollte, um ihren besonderen Gegebenheiten und insbesondere veränderten klimatischen Bedingungen und Wetterverhältnissen besser Rechnung zu tragen. Dieser Ansatz sollte auch für die Termine für die Mitteilung von Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten.

(4)

Wenn ein Mitgliedstaat das antragslose System anwendet, sollten die Begünstigten darauf hingewiesen werden, dass Verstöße gegen die Kennzeichnung und Registrierung aller potenziell beihilfefähigen Tiere im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen bei der Berechnung der Unterstützung und der Anwendung von Verwaltungssanktionen berücksichtigt werden sollten. Verstöße sollten jedoch anhand der spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (3)und gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung für die Verhängung von Verwaltungssanktionen bewertet werden.

(5)

Angesichts der Tatsache, dass die in Artikel 33a Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorgeschriebenen Nachkontrollen sehr kleine Beträge betreffen und zugleich einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten können, sollten die Mitgliedstaaten die Grundgesamtheit der Betriebsinhaber, die diesen Nachkontrollen unterzogen werden müssen, begrenzen können. Zu diesem Zweck sollte der Schwellenwert für die Nichtfortsetzung von Wiedereinziehungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als transparenter und nichtdiskriminierender Grenzwert verwendet werden.

(6)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die schrittweise Einführung von Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 je nach Größe des betreffenden Gebiets oder der Komplexität des Prozesses länger als zwei Jahre dauern kann. Den Mitgliedstaaten sollte daher mehr Zeit eingeräumt werden, um diese Kontrollen auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet nach und nach umzusetzen.

(7)

Um die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung ihrer Beschlüsse, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, besser zu unterstützen, ist für die Vorbereitung der entsprechenden Mitteilungen mehr Zeit erforderlich. Die Frist für die Vorlage dieser Mitteilungen sollte daher verlängert werden, sowohl im Hinblick auf die Prüfungen der Fördervoraussetzungen als auch auf die Cross-Compliance.

(8)

Damit die Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf tierbezogene Regelungen wirksam sind, muss sichergestellt werden, dass, wenn ein Mitgliedstaat keinen Haltungszeitraum anwendet oder der Haltungszeitraum nicht im Voraus festgelegt werden kann oder der Haltungszeitraum beginnt, bevor ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wurde, diese Kontrollen während des Zeitraums durchgeführt werden, in dem für die Tiere ein Anspruch auf die Zahlung oder Förderung bestehen könnte. Außerdem sollte in Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 klargestellt werden, dass diese Verpflichtung gegebenenfalls auch für Vor-Ort-Kontrollen gilt, die infolge einer Erhöhung des Kontrollsatzes gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung durchgeführt werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um eine größtmögliche Effizienz der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte sie für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge gelten, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

In Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Die Ergebnisse werden den Begünstigten rasch mitgeteilt, um sie bei der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten können die vorläufigen Ergebnisse auf Parzellenebene gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d als einschlägige Informationen für Vorabkontrollen bei Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen verwenden, die keinen Kontrollen durch Monitoring unterliegen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für diese Option, so findet Artikel 40a Absatz 4 keine Anwendung auf die Informationen, die den Begünstigten im Rahmen der Vorabprüfungen mitgeteilt werden.“

3.

In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

4.

Artikel 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Änderungen gemäß Absatz 1 werden der zuständigen Behörde bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Termin mitgeteilt.“

b)

In Unterabsatz 2 wird der erste Satz gestrichen.

5.

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als nicht ermittelte Tiere gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten, es sei denn, sie fallen unter die spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 30 Absatz 4 der genannten Verordnung.“

6.

Artikel 33a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, von diesen Vor-Ort-Nachkontrollen Begünstigte auszuschließen, deren gekürzte Verwaltungssanktion den Beträgen entsprechen würde, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beschließen können, eine Wiedereinziehung nicht fortzusetzen.“

7.

Artikel 40a Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde kann beschließen, die Begünstigten einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme in Gebieten, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien ausgewählt wurden, Kontrollen durch Monitoring zu unterziehen. Die zuständige Behörde erweitert diese Gebiete in jedem Folgejahr deutlich.“

8.

Artikel 40b erhält folgende Fassung:

„Artikel 40b

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Februar jedes Kalenderjahres ihren Beschluss zur Durchführung von Kontrollen durch Monitoring in dem betreffenden Kalenderjahr mit und geben an, welche Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie welche Gebiete Kontrollen durch Monitoring unterliegen.

Die Kommission stellt bis zum 1. November jedes Kalenderjahres ein Muster für die Übermittlung der Mitteilungen zur Verfügung, in dem die in eine solche Mitteilung aufzunehmenden Angaben genannt sind.“

9.

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Hat ein Mitgliedstaat einen Zeitraum gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d festgelegt, so werden mindestens 50 % des gemäß den Artikeln 32, 33 bzw. 35 geltenden Mindestsatzes an Vor-Ort-Kontrollen für die jeweilige Beihilferegelung für Tiere oder tierbezogene Stützungsmaßnahme über diesen Zeitraum verteilt durchgeführt. Wird jedoch kein Haltungszeitraum angewandt, kann der Haltungszeitraum nicht im Voraus festgelegt werden oder beginnt der Haltungszeitraum vor dem Zeitpunkt der Vorlage eines Beihilfeantrags oder eines Zahlungsantrags, werden alle Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 32, 33 bzw. 35 über den Zeitraum gestreut, in dem für ein Tier ein Anspruch auf die Zahlung oder Förderung bestehen könnte.“

10.

Artikel 70b erhält folgende Fassung:

„Artikel 70b

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).


Top