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Document 32020R1474
Commission Regulation (EU) 2020/1474 of 13 October 2020 amending Regulation (EU) No 360/2012 as regards the prolongation of its period of application and a time-bound derogation for undertakings in difficulty to take into account the impact of the COVID-19 pandemic (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/6927
ABl. L 337 vom 14.10.2020, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
14.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/1 |
VERORDNUNG (EU) 2020/1474 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission (2) gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt werden, als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit. |
(2) |
Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 endet am 31. Dezember 2020. |
(3) |
Während der Vorbereitung einer etwaigen künftigen Aktualisierung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012, die parallel zu einer etwaigen künftigen Aktualisierung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (3) erfolgen würde, müssen Planungs- und Rechtssicherheit gewährleistet werden. |
(4) |
Deshalb sollte erstens die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 verlängert werden. Zweitens sollten gemäß den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 und die übrigen DAWI-Vorschriften, die im Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 (4), in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (5) und in der Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (6) enthalten sind, bewertet werden, soweit sie auf Gesundheits- und Sozialdienste Anwendung finden. Die Kommission hat die Bewertung dieser Vorschriften bereits im Juni 2019 eingeleitet. Die Verlängerung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 sollte die Kommission in die Lage versetzen, die Ergebnisse der Eignungsprüfung, die sich auch auf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erstreckt, zu berücksichtigen. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 um denselben Zeitraum verlängert werden wie die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Eine solche Verlängerung dürfte es der Kommission ermöglichen, sich ein vollständigeres Bild davon zu verschaffen, wie die verschiedenen Elemente der beiden Verordnungen zusammenwirken. Die befristete Verlängerung dürfte dazu beitragen, Unternehmen, die mit der Erbringung einer DAWI betraut sind, Rechtssicherheit zu bieten; sie dürfte hingegen keine Erhöhung des Verwaltungsaufwands bewirken, da Ausgleichsmaßnahmen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht überschreiten, und Unternehmen, die eine DAWI erbringen, gewährt werden, weiterhin nicht als staatliche Beihilfe gelten werden. |
(5) |
Deshalb sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 um drei Jahre, bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden. |
(6) |
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und zur Gewährleistung der Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, ist es erforderlich, dass Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für einen begrenzten Zeitraum beihilfefähig bleiben. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 wird wie folgt geändert:
a) |
In Artikel 1 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „2a. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe h gilt diese Verordnung für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind.“ |
b) |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(4) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, C(2011) 9380 (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).