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Document 32020R1281

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1281 der Kommission vom 14. September 2020 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Ethametsulfuron-Methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/6173

ABl. L 301 vom 15.9.2020, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1281/oj

15.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1281 DER KOMMISSION

vom 14. September 2020

zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Ethametsulfuron-Methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Ethametsulfuron-Methyl wurde am 23. Februar 2011 der Beschluss 2011/124/EU (3) der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen.

(2)

Am 29. Juni 2010 stellte die DuPont de Nemours GmbH gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Ethametsulfuron-Methyl in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit dem Beschluss 2011/124/EU wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Anschließend erwarb das Unternehmen FMC Agricultural Solutions A/S von der DuPont de Nemours GmbH sämtliche Rechte an Ethametsulfuron-Methyl.

(4)

Gemäß dem in Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG dargelegten Verfahren wurden für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen die Auswirkungen von Ethametsulfuron-Methyl auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt bewertet. Am 17. September 2012 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) den Entwurf des Bewertungsberichts.

(5)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Am 11. Dezember 2013 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Ethametsulfuron-Methyl (4) vor. Im April 2014 beauftragte die Europäische Kommission die Behörde mit der Organisation und Durchführung einer Peer Review in Bezug auf neue Daten zu einem Metaboliten von Ethametsulfuron-Methyl. Die Behörde legte der Kommission am 14. Juli 2014 ihre aktualisierte Schlussfolgerung (5) vor.

(6)

Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 zog das Unternehmen FMC Agricultural Solutions A/S den Antrag auf Genehmigung von Ethametsulfuron-Methyl zurück.

(7)

Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte für Ethametsulfuron-Methyl keine Genehmigung erteilt werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung des Wirkstoffs Ethametsulfuron-Methyl gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Ethametsulfuron-Methyl wird nicht genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Beschluss 2011/124/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ethametsulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 42).

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance ethametsulfuron (evaluated variant ethametsulfuron-methyl). EFSA Journal 2014; 12(1):3508, 94 pp. doi:10.2903/j.efsa.2014.3508.

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance ethametsulfuron (evaluated variant ethametsulfuron-methyl). EFSA Journal 2014; 12(7):3787, 96 pp. doi:10.2903/j.efsa.2014.3787.


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