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Document 32020R1279

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1279 der Kommission vom 9. September 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2020/6290

    ABl. L 301 vom 15.9.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1279/oj

    15.9.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 301/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1279 DER KOMMISSION

    vom 9. September 2020

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. September 2020

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Gerassimos THOMAS

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG

    Warenbeschreibung

    Einreihung (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Eine Ware in Form einer Medaille, aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, in verschiedenen Formen (rund, rechteckig, unregelmäßig usw.) und Größen (normalerweise mit einem Durchmesser von 35 mm bis 70 mm). Die Ware kann mit verschiedenen Motiven (Aufdrucken) verziert sein und hat die Farbe Gold, Silber oder Bronze. Sie kann oben mit einer Öse versehen sein, damit sie an ein Band gehängt und um den Hals getragen werden kann.

    Die Ware ist zur Verwendung als Medaille bestimmt, die einer Person nach ihrem Erfolg in einem Wettbewerb — mit oder ohne Band — übergeben wird.

    Siehe Abbildungen  (*1)

    7117 19 00

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 11 zu Kapitel 71 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7117, 7117 19 und 7117 19 00 .

    Die Ware wird auf dem Körper oder auf der Kleidung getragen. Sie ist als kleiner Gegenstand, der als Schmuck dient, zu betrachten (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7117, Absatz 1).

    Eine Einreihung in die Position 8306 als „Ziergegenstände aus unedlen Metallen“ ist ausgeschlossen, da die Ware nicht im Wesentlichen zur Dekoration in Privathaushalten, Büros usw. bestimmt ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8306, Teil B, Absatz 1). Die genannte Position umfasst nur Medaillen und Medaillons, die nicht als Schmuck dienen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8306, Teil B, Absatz 3, Nummer 1).

    Daher ist die Ware in den KN-Code 7117 19 00 als „anderer Fantasieschmuck aus unedlen Metallen“ einzureihen.

    Image 1


    (*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


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