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Document 32020R1215

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 der Kommission vom 21. August 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2020/5644

    ABl. L 275 vom 24.8.2020, p. 16–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1215/oj

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/16


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1215 DER KOMMISSION

    vom 21. August 2020

    zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

    nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 14. Februar 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2020 von European Aluminium (im Folgenden „Antragsteller“ oder „EA“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Aluminiumstrangpresserzeugnissen entfallen.

    1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

    (2)

    Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um Stabstahl, Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger (im Folgenden „zu untersuchende Ware“) mit Ursprung in der VR China.

    (3)

    Folgende Waren sind nicht Gegenstand der Untersuchung:

    i)

    Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,

    ii)

    geschweißte Rohre,

    iii)

    Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“).

    (4)

    Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

    2.   ANTRAG

    (5)

    Am 23. Juni 2020 reichte der Antragsteller einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (6)

    Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.

    (7)

    Dem Antragsteller zufolge ist die betroffene Ware gedumpt, sodass die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt ist. Eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird dadurch verursacht, dass der Marktanteil der Einfuhren zu niedrigen Preisen zunimmt, wodurch die Abhilfewirkung potenzieller endgültiger Zölle untergraben wird.

    (8)

    Die Kommission prüfte den Antrag im Lichte des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Kommission prüfte, ob die Einführer angesichts des Ausmaßes des Dumpings und der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde.

    3.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung

    (9)

    Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission in diesem Stadium hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China gedumpt sind.

    (10)

    Konkret legte der Antragsteller Beweise für das Vorliegen von Dumping vor, und zwar anhand eines Vergleichs eines rechnerisch ermittelten Normalwerts auf der Grundlage der nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Herstellungs- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union. Auf dieser Grundlage sind die für die VR China berechneten Dumpingspannen erheblich, sie betragen nämlich bis zu 37 %.

    (11)

    Diese Informationen waren in der Einleitungsbekanntmachung enthalten.

    (12)

    In Bezug auf diese Bedingung sprach sich ein unabhängiger Einführer gegen die beantragte zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus und wies darauf hin, dass das Vorliegen von früherem Dumping nicht festgestellt werden könne, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei.

    (13)

    Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c sind jedoch keine Informationen zu früherem Dumping vorgeschrieben. Vielmehr vorgeschrieben sind Informationen zu früherem Dumping oder Angaben darüber, dass der Einführer von dem Dumping Kenntnis hatte oder davon Kenntnis hätte haben müssen.

    (14)

    Mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union wurden die Einführer von dem Dumping in Kenntnis gesetzt oder hätten zumindest davon Kenntnis gehabt haben müssen. Die Einleitungsbekanntmachung ist ein öffentliches, allen interessierten Parteien, insbesondere Einführern, zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen.

    (15)

    Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten betroffenen Ware im Zeitraum März bis Mai 2020 unter anderem auf die Verkaufsmengen und die in Rechnung gestellten Preise sowie auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

    (16)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die erste Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

    3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

    (17)

    In seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren legte der Antragsteller Beweise für einen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren vor. Zu diesem Zweck verwendete der Antragsteller die im Antrag beschriebene Methode zur Berechnung der Einfuhrmengen im Zeitraum März bis Mai 2020 und verglich diese Mengen mit den entsprechenden Werten für die gleichen Monate im Jahr 2019. Gemäß der im Antrag verwendeten Methodik wurden die KN-Codes 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 herangezogen. Für den letztgenannten KN-Code hielt der Antragsteller an seiner Schätzung fest, dass 95 % der Mengen unter diesem Code auf die betroffene Ware entfielen.

    (18)

    Während der Untersuchung prüfte die Kommission, ob die Einfuhrmengen aus der VR China nach der oben erläuterten Methode (d. h. der Methode im Antrag) berechnet werden sollten oder ob eine andere Methode angemessener sein könnte. Zu diesem Zweck wurden Stellungnahmen und Informationen von interessierten Parteien angefordert, und die GD TAXUD und die nationalen Zollbehörden wurden aufgefordert, Untersuchungen durchzuführen und Informationen zu übermitteln. Die Kommission prüft derzeit auch vertrauliche TARIC-Daten, um ihre Relevanz für die Analyse zu ermitteln. Dieser Teil der Antidumpinguntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren unter den in der Einleitungsbekanntmachung genannten zusätzlichen KN-Codes (siehe auch Erwägungsgrund 4) zu vernachlässigen waren (3). Daher hielt es die Kommission zu diesem Zeitpunkt für angemessen, bei der Analyse dieses Antrags den Anstieg des Einfuhrbedarfs in Bezug auf die im Antrag genannten KN-Codes mit zwei Szenarien zu prüfen. Im ersten Szenario wurde die im Antrag beschriebene Methode unter Verwendung von sechs KN-Codes berücksichtigt, im zweiten Szenario wurden dieselben oben genannten KN-Codes ohne den KN-Code ex 7610 90 90 herangezogen. Beide Methoden stützen sich für die laufende Analyse auf achtstellige KN-Codes.

    (19)

    Verwendet man die erste Methode (d. h. die Methode im Antrag), ergibt sich aus den im Antrag vorgelegten Informationen, die von der Kommission mit den Daten im Dossier abgeglichen wurden, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union zwischen März und Mai 2020 im Vergleich zu den gleichen Monaten im Jahr 2019 absolut gesehen um rund 17 % sank. Dies scheint mit dem allgemeinen Rückgang der Einfuhren und des Verbrauchs im Zeitraum von März bis Mai 2020 aufgrund der durch COVID-19 verursachten Marktbedingungen in Zusammenhang zu stehen. Der Antragsteller legte jedoch auch Beweise dafür vor, dass die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um 28 % zurückgingen, während gleichzeitig die Einfuhren mit Ursprung in der VR China von rund 10 % im Zeitraum März bis Mai 2019 auf rund 12 % im Zeitraum März bis Mai 2020 stiegen, was einem Anstieg um 20 % entspricht. Somit stiegen die Einfuhren aus der VR China im Zeitraum März bis Mai 2020 im Verhältnis zum Verbrauch.

    (20)

    In Bezug auf die zweite Methode, d. h. ohne Berücksichtigung des KN-Codes 7610 90 90, enthielt der Antrag Beweise dafür, dass die Einfuhrmengen aus der VR China von März bis Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 absolut gesehen um 16 % sanken. Wie bereits erwähnt, sanken die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union bei der betroffenen Ware um 28 %. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in China von rund 4,9 % im Zeitraum März bis Mai 2019 auf rund 5,6 % im Zeitraum März bis Mai 2020 stieg, was relativ gesehen einem Anstieg um 15 % entspricht.

    (21)

    In Bezug auf diese Bedingung lehnte ein unabhängiger Einführer die beantragte zollamtliche Erfassung der Einfuhren mit dem Hinweis ab, dass der von März bis Mai 2020 verzeichnete relative Anstieg der zollamtlich erfassten Einfuhren aus der VR China darauf zurückzuführen sein könnte, dass die Wirtschaftstätigkeit dieses Landes unterbrochen war und früher wieder aufgenommen wurde als in der Union. Demselben Einführer zufolge könnten diese außergewöhnlichen Marktbedingungen die Einführer dazu veranlasst haben, ihre Lagerbestände unter Ausnützung der günstigen Marktbedingungen aufzustocken.

    (22)

    Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zeitpunkt der durch Covid-19 bedingten Störungen auf bestimmte Lieferungen ausgewirkt haben könnte. Ein Zeitrahmen von drei Monaten ist jedoch für eine aussagekräftige Bewertung der Einfuhrtrends — auch unter Berücksichtigung der vom Einführer angeführten Fakten und Umstände — ausreichend. Daher erachtete die Kommission den Zeitraum März bis Mai 2020 als hinreichend repräsentativ für die vorliegende Analyse.

    (23)

    Darüber hinaus argumentierte derselbe Einführer, dass Unternehmen mit ausreichenden finanziellen Mitteln aufgrund der günstigen Marktbedingungen Einfuhrwaren hätten lagern können. Sollte dieses Argument bestätigt werden, kann es keinen Grund für eine Ablehnung der beantragten zollamtlichen Erfassung darstellen, sondern würde vielmehr eine weitere Erklärung bzw. eine Bestätigung für den beschriebenen Anstieg der Einfuhren und damit eine Rechtfertigung für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren liefern.

    (24)

    Ein ausführender Hersteller erhob auch Einwände gegen den Antrag auf zollamtliche Erfassung. Diesem Hersteller zufolge sei es nicht korrekt, die Produktion in Europa mit Importen zu vergleichen, und zwar wegen der unterschiedlichen (industriellen bzw. kommerziellen) Natur Natur beider Vorgänge. Wie allerdings in Erwägungsgrund 19 ausgeführt wird, sind sowohl die Produktion als auch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zurückgegangen. Daher fällt der Vergleich der Marktanteile, namentlich bei den Verkäufen, gleich aus. Folglich war diese Behauptung sachlich unrichtig und wurde daher von der Kommission zurückgewiesen.

    (25)

    Wie derselbe ausführende Hersteller zudem ausführte, dürften die ausführenden Hersteller aufgrund der Auswirkungen der Rezession veranlasst worden sein, sich auf den Inlandsmarkt zu konzentrieren. Dennoch vergrößerte sich — wie oben erläutert — der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in die Union. Außerdem behauptete derselbe Hersteller, dass seine Verkäufe in die Union nicht gedumpt seien und legte Beweise für den Rückgang der Verkäufe in die Union im Zeitraum März bis Mai 2020 vor. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Bedingungen für die zollamtliche Erfassung für den gesamten Unionsmarkt und alle Einfuhren aus der VR China überprüft werden sollten und dass aus diesem Grund die Verkaufsmengen einzelner ausführender Hersteller nicht relevant sind. Schließlich brachte der herstellende Ausführer Argumente vor, die eine angeblich wettbewerbswidrige Strategie der Antragsteller betrafen, allerdings für die gegenständliche Analyse nicht relevant sind.

    (26)

    Die Kommission war daher der Auffassung, dass die oben genannten Zahlen bei beiden Szenarien trotz des Rückgangs bei den eingeführten Waren absolut gesehen aufgrund der Marktbedingungen Beweise für einen erheblichen relativen Anstieg der Einfuhren lieferten, und kam daher zu dem Schluss, dass auch das zweite Kriterium des Antrags auf zollamtliche Erfassung erfüllt war.

    3.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen

    (27)

    Der Kommission liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu noch weiter sinkenden Preisen zu einer zusätzlichen Schädigung führen würde.

    (28)

    Wie in den Erwägungsgründen 19 und 20 dargelegt‚ liegen nach beiden Methoden hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus der VR China im Zeitraum März bis Mai 2020 Marktanteile gewannen und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum von rund 78 % auf 74 % zurückging.

    (29)

    Darüber hinaus enthielt der Antrag Nachweise für die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China. Diese Nachweise wurden von der Kommission mit den in der Akte enthaltenen Daten abgeglichen. Der Durchschnittspreis der Einfuhren unter den fünf Codes unter den Positionen 7604 und 7608 fiel von 3 029 EUR pro Tonne im Zeitraum März bis Mai 2020 auf 3 010 EUR pro Tonne im Zeitraum März bis Mai 2020, was einem Rückgang um 1 % entspricht. Der Durchschnittspreis der Einfuhren unter den sechs KN-Codes (unter Verwendung der Methode im Antrag) stieg im selben Zeitraum um 3 % — von 2 994 EUR pro Tonne im Zeitraum März bis Mai 2019 auf 3 086 EUR pro Tonne. Diese relativ geringen Preisänderungen deuten anscheinend darauf hin, dass der von diesen Einfuhren ausgehende Preisdruck nach wie vor dem im Antrag genannten Preisdruck entspricht.

    (30)

    Darüber hinaus ist angesichts der hohen Fixkosten des Industriezweigs für Aluminiumstrangpresserzeugnisse klar, dass ein Rückgang des Marktanteils und der Produktion im Zeitraum März bis Mai 2020 zu einem Rückgang der Rentabilität führt.

    (31)

    Diese Umstände zeigen, dass der relativ gesehen weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren wahrscheinlich die Abhilfewirkung der anzuwendenden Zölle ernsthaft untergraben würde. Es ist durchaus davon auszugehen, dass sich der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen, sofern diese ergriffen werden, weiter vergrößern könnte, da diese Maßnahmen spätestens um den 13. Oktober 2020 erlassen würden.

    (32)

    Angesichts des Zeitaspekts, der Menge und sonstiger Umstände (beispielsweise der im Antrag beschriebenen Überkapazitäten in der VR China und der entsprechenden Preispolitik der chinesischen ausführenden Hersteller) würde ein solcher weiterer Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung des Verfahrens demnach die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt.

    (33)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass auch das dritte Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

    3.4.   Schlussfolgerung

    (34)

    Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.

    4.   VERFAHREN

    (35)

    Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (36)

    Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

    (37)

    Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.

    (38)

    Im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware die durchschnittliche Dumpingspanne auf bis zu 37 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle auf über 40 % geschätzt. Auf dieser Grundlage kann die mögliche künftige Zollschuld auf der Höhe der im Antrag angegebenen Dumpingspanne geschätzt werden, d. h. auf 37 % ad valorem des CIF-Einfuhrwerts der betroffenen Ware.

    6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (39)

    Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren in die Union von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen), und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, zu unternehmen. Die folgenden Waren sind ausgenommen:

    i)

    Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,

    ii)

    geschweißte Rohre,

    iii)

    Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“).

    (2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. August 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  ABl. C 51 vom 14.2.2020, S. 26.

    (3)  Nach der Einleitung der Untersuchung wurden unter den anderen unter Erwägungsgrund 4 genannten TARIC-Codes (7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080) nur geringfügige Mengen der betroffenen Ware eingeführt.

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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