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Document 32020D1168
Commission Implementing Decision (EU) 2020/1168 of 6 August 2020 amending Implementing Decision (EU) 2016/587 as regards efficient vehicle exterior lighting using light emitting diodes in passenger cars capable of running on certain alternative fuels (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1168 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 im Hinblick auf die effiziente Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden in Personenkraftwagen, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1168 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 im Hinblick auf die effiziente Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden in Personenkraftwagen, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/5332
ABl. L 258 vom 7.8.2020, p. 27–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020D1806
7.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1168 DER KOMMISSION
vom 6. August 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 im Hinblick auf die effiziente Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden in Personenkraftwagen, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Hersteller FCA Italy S.p.A, Jaguar Land Rover LTD, OPEL Automobile GmbH-PSA, Automobiles Citroen, Automobiles Peugeot, PSA Automobiles SA, Renault, Škoda Auto a.s und Ford-Werke GmbH (im Folgenden die „Antragsteller“) haben am 19. November 2019 einen gemeinsamen Antrag gemäß Artikel 12a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) auf Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 der Kommission (3) eingereicht, um in die mit dem Beschluss als innovative Technologie genehmigte effiziente Außenbeleuchtung von Fahrzeugen mit Leuchtdioden (LED) die Beleuchtung von Personenkraftwagen, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können, einzubeziehen. |
(2) |
Die Antragsteller haben namentlich beantragt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 auf die effiziente Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden in Personenkraftwagen, die mit Flüssiggas (LPG), komprimiertem Erdgas (CNG) oder Ethanol (E85) betrieben werden können, auszudehnen und bestimmte Faktoren in der Prüfmethode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen entsprechend anzupassen. |
(3) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Fassung vom Juli 2018) (6) geprüft. |
(4) |
Angesichts des zunehmenden Gebrauchs von LPG und CNG in neuen Personenkraftwagen sollte klargestellt werden, dass CO2-Einsparungen aus dem Einsatz von effizienter LED-Außenbeleuchtung in Fahrzeugen, die mit solchen Kraftstoffen betrieben werden, als einer innovativen Technologie zuzuschreibende CO2-Einsparungen betrachtet werden. |
(5) |
Vorbehaltlich der Aufnahme einiger kraftstoffspezifischer Faktoren wird die Prüfmethode gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 als geeignet für die Bestimmung der CO2-Einsparungen erachtet, die durch die LED-Beleuchtung von mit LPG und CNG betriebenen Personenkraftfahrzeugen erzielt werden. |
(6) |
Was E85 anbelangt, so sollte dieser Kraftstoff wegen seiner geringen Verfügbarkeit auf dem Unionsmarkt insgesamt für die Zwecke der Methode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen nicht von Ottokraftstoff differenziert werden. |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Dem Artikel 3 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Wird die effiziente LED-Fahrzeugaußenbeleuchtung in ein Fahrzeug mit Zweistoff- oder mit Flex-Fuel-Betrieb installiert, erfasst die Genehmigungsbehörde die CO2-Einsparungen wie folgt:
(4) Die mit Bezugnahme auf den Ökoinnovationscode Nr. 19 zertifizierten CO2-Einsparungen können nur bis 31. Dezember 2020 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden.“ |
3. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. August 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 17).
(4) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
(6) https://circabc.europa.eu/sd/a/a19b42c8-8e87-4b24-a78b-9b70760f82a9/July%202018%20Technical%20Guidelines.pdf