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Document 32020R1007

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1007 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595

C/2020/4831

ABl. L 223 vom 10.7.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1007/oj

10.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1007 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2020

zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) des Rates,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 der Kommission (3) steht mit Wirkung vom 7. Mai 2020 eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch im Einklang mit den Bedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission zur Verfügung.

(2)

Eine Untersuchung der Marktlage und der Inanspruchnahme der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 vorgesehenen Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch lässt es ratsam erscheinen, die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung zu beenden und einen Endtermin für die Einreichung von Anträgen festzusetzen. Die Kommission beabsichtigt, dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte die Verordnung zur Festsetzung des Endtermins zur Stellungnahme vorzulegen. Dies dürfte jedoch dazu führen, dass übermäßig viele Beihilfeanträge gestellt werden.

(3)

Deshalb ist es erforderlich, die Einreichung von Anträgen auf die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 vorgesehenen Beihilfen auszusetzen und alle vor dem Aussetzungszeitraum gestellten Anträge abzulehnen, bei denen der Beschluss über die Annahme während des Aussetzungszeitraums erfolgt wäre.

(4)

Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 wird in der Zeit vom 10. Juli 2020 bis zum 16. Juli 2020 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.

(2)   Nach dem 8. Juli 2020 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden worden wäre, werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 21).


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