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Dokument 32020D0984

    Beschluss (EU) 2020/984 des Rates vom 7. Juli 2020 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)

    ST/8928/2019/INIT

    ABl. L 222 vom 10.7.2020, s. 4 – 6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Právny stav dokumentu Účinné

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/984/oj

    Súvisiaca medzinárodná dohoda

    10.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 222/4


    BESCHLUSS (EU) 2020/984 DES RATES

    vom 7. Juli 2020

    über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 17. März 2008 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 (2) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (3) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 15. April 2008 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft.

    (2)

    Auf Empfehlung der Kommission beschloss der Rat am 28. Februar 2017 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Guinea-Bissau zum Abschluss eines neuen Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu ermächtigen.

    (3)

    Das letzte Protokoll zu dem Abkommen ist am 23. November 2017 ausgelaufen.

    (4)

    Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 15. November 2018 paraphiert.

    (5)

    Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1088 des Rates (4) wurde das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) (im Folgenden „Protokoll“) am 15. Juni 2019 unterzeichnet.

    (6)

    Das Protokoll wird seit dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

    (7)

    Ziel des Protokolls ist es, der Union und der Republik Guinea-Bissau eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern Guinea-Bissaus sowie der Bemühungen von Guinea-Bissau zur Entwicklung einer blauen Wirtschaft zu ermöglichen.

    (8)

    Das Protokoll sollte genehmigt werden.

    (9)

    Mit Artikel 10 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem genannten Artikel sowie Artikel 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

    (10)

    Der Standpunkt der Union zu den Änderungen des Protokolls sollte vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden angenommen, sofern sie im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nicht von einer Sperrminderheit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

    (11)

    Der Standpunkt, der von der Union im Gemischten Ausschuss in anderen Angelegenheiten zu vertreten ist, sollte im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) wird im Namen der Union genehmigt (5).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die Notifikationen gemäß Artikel 17 des Protokolls im Namen der Union vor.

    Artikel 3

    Gemäß dem in Anhang dieses Beschlusses bestimmten Verfahren wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 10 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  Zustimmung vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).

    (3)  ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5.

    (4)  Beschluss (EU) 2019/1088 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024) (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 1).

    (5)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 173 vom 27.6.2019 veröffentlicht..


    ANHANG

    Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls

    Wenn der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 4, und Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Protokolls zu erlassen hat, ist die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter den folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen:

    1.

    Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

    a)

    den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

    b)

    mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten Rechnung trägt;

    c)

    den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

    2.

    Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.

    3.

    Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien unter Nummer 1 dieses Anhangs wird vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten geprüft.

    4.

    Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. Im Fall einer Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

    5.

    Sollte bei weiteren Sitzungen mit Guinea-Bissau, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren nach den Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

    6.

    Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller Vorschläge, die für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

    7.

    In anderen Angelegenheiten, die nicht Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 4, und Artikel 8 Absätze 2 und 4 betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt.


    Začiatok