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Document 32020R0352

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/352 der Kommission vom 3. März 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zur Ukraine in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/1116

    ABl. L 65 vom 4.3.2020, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/352/oj

    4.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/352 DER KOMMISSION

    vom 3. März 2020

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zur Ukraine in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „die Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

    (3)

    Die Ukraine ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob dort HPAI auftritt — die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Diese Regionalisierung wurde in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/193 (4) geänderten Fassung festgelegt, nachdem am 30. November 2016 und am 4. Januar 2017 Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5N8 bestätigt worden waren.

    (4)

    Die Ukraine hat den Abschluss der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Anschluss an das Keulungsprogramm in den Gebieten, in denen 2016 und 2017 diese HPAI-Ausbrüche festgestellt worden waren, gemeldet und Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Seuche ergriffen hat und die von der Kommission bewertet wurden. Auf der Grundlage dieser Bewertung wurde der Schluss gezogen, dass diese Ausbrüche getilgt wurden und dass kein Risiko im Zusammenhang mit der Einfuhr in die Union von Geflügelwaren aus den in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Gebieten der Ukraine, aus denen die Einfuhren mit der genannten Verordnung, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/193, ausgesetzt wurden, besteht.

    (5)

    Am 19. Januar 2020 hat die Ukraine jedoch das Auftreten von HPAI des Subtyps H5 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs kann das gesamte Hoheitsgebiet der Ukraine nicht mehr als frei von dieser Seuche angesehen werden, und die ukrainischen Veterinärbehörden können daher keine Sendungen mit Geflügelwaren für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union aus den von diesem Ausbruch betroffenen Gebieten mehr bescheinigen.

    (6)

    Die ukrainischen Veterinärbehörden haben bestätigt, dass sie nach dem Ausbruch im Januar 2020 die Ausstellung von Bescheinigungen für Sendungen mit Waren, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, unverzüglich ausgesetzt haben und ein Keulungsprogramm zur Bekämpfung von HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche eingeführt haben.

    (7)

    Darüber hinaus hat die Ukraine der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet übermittelt und mitgeteilt, in welchen Gebieten Beschränkungen verhängt wurden und welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um die weitere Ausbreitung von HPAI außerhalb dieser Sperrgebiete zu verhindern. Diese Informationen wurden nun von der Kommission bewertet, und auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der von der Ukraine gebotenen Garantien lässt sich schließen, dass es ausreichen dürfte, die Beschränkungen der Einfuhr in die Union von Sendungen von Geflügelwaren auf die von der HPAI betroffenen Gebiete, für die die ukrainischen Veterinärbehörden aufgrund des aktuellen Ausbruchs Beschränkungen erlassen haben, zu begrenzen, um den mit der Einfuhr solcher Waren in die Union einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen.

    (8)

    Der Eintrag zur Ukraine in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Land Rechnung zu tragen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. März 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/193 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für die Ukraine in den Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr bestimmter Waren in die Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist (ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 13).


    ANHANG

    In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zur Ukraine folgende Fassung:

    ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

    Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

    Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Besondere Bedingungen

    Status der Überwachung auf AI

    Status der Impfung gegen AI

    Status der Salmonellenbekämpfung

    Muster

    Zusätzliche Garantien

    Schlussdatum

    Anfangsdatum

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    6A

    6B

    7

    8

    9

    „UA —Ukraine

    UA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EP, E

     

     

     

     

     

     

     

    UA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet der Ukraine, ausgenommen das Gebiet UA-2

    WGM

     

     

     

     

     

     

     

    POU, RAT

     

     

     

     

     

     

     

    UA-2

    Gebiet, das folgende Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets umfasst:

     

     

     

     

     

     

     

     

    UA-2.1

    Kherson Oblast (Region)

    WGM

     

    P2

    30.11.2016

    7. März 2020

     

     

     

    POU, RAT

     

    P2

    30.11.2016

    7. März 2020

     

     

     

    UA-2.2

    Odessa Oblast (Region)

    WGM

     

    P2

    4.1.2017

    7. März 2020

     

     

     

    POU, RAT

     

    P2

    4.1.2017

    7. März 2020

     

     

     

    UA-2.3

    Chernivtsi Oblast (Region)

    WGM

     

    P2

    4.1.2017

    7. März 2020

     

     

     

    POU, RAT

     

    P2

    4.1.2017

    7. März 2020“

     

     

     

    UA-2.4

    Vinnytsia Oblast (Region), Nemyriv Raion (Bezirk), Gemeinden:

     

    Dorf Berezivka

     

    Dorf Bratslav

     

    Dorf Budky

     

    Dorf Bugakiv

     

    Dorf Chervone

     

    Dorf Chukiv

     

    Dorf Danylky

     

    Dorf Dovzhok

     

    Dorf Horodnytsia

     

    Dorf Hrabovets

     

    Dorf Hranitne

     

    Dorf Karolina

     

    Dorf Korovayna

     

    Dorf Korzhiv

     

    Dorf Korzhivka

     

    Dorf Kryklivtsi

     

    Dorf Maryanivka

     

    Dorf Melnykivtsi

     

    Dorf Monastyrok

     

    Dorf Monastyrske

     

    Dorf Nemyriv City

     

    Dorf Novi Obyhody

     

    Dorf Ostapkivtsi

     

    Dorf Ozero

     

    Dorf Perepelychcha

     

    Dorf Rachky

     

    Dorf Salyntsi

     

    Dorf Samchyntsi

     

    Dorf Sazhky

     

    Dorf Selevintsi

     

    Dorf Sholudky

     

    Dorf Slobidka

     

    Dorf Sorokoduby

     

    Dorf Sorokotiazhyntsi

     

    Dorf Velyka Bushynka

     

    Dorf Vovchok

     

    Dorf Vyhnanka

     

    Dorf Yosypenky

     

    Dorf Zarudyntsi

    Dorf Zelenianka

    WGM

     

    P2

    19.1.2020

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    P2

    19.1.2020

     

     

     

     


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